---
title: "Ausführungsgesetz zum eidgenössischen Tierseuchengesetz"
id: 71b06e52-37b9-4742-92f5-696d9f465e5e
authority: vs
place: "Valais"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "916.4"
publisher_url: https://lex.vs.ch/data/916.4/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/71b06e52-37b9-4742-92f5-696d9f465e5e
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/19400/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 84e71dc10915d08d99da6151aa13df2f835f2ebad23c5687926487a9b6d37ca0
provisions: 32
---

# Ausführungsgesetz zum eidgenössischen Tierseuchengesetz

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Das vorliegende Gesetz bezweckt:
a) die zuständigen Behörden betreffend Tierseuchenbekämpfung zu bestimmen;
b) die eidgenössischen Bundesbestimmungen zu vollziehen und zu präzisieren.
2 Vorbehalten bleiben die diesbezüglichen Bundesbestimmungen.

## Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_2}

Gleichstellung
1 Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder
der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

## Art. 3 {#art_3}

Zuständige Behörden
1 Der Staatsrat, durch das mit dem Veterinärwesen beauftragte Departement
(nachfolgend: das Departement), ist die kantonale Aufsichtsbehörde.
2 Das kantonale Amt für Veterinärwesen (nachfolgend: das Amt) leitet die
Tierseuchenpolizei und die Tierseuchenbekämpfung.
3 Der Staatsrat ernennt:
a) den Kantonstierarzt und regelt seine Vertretung;
b) eine ausreichende Zahl amtlicher Tierärzte und amtlicher Fachassistenten;
c) einen kantonalen Bieneninspektor und seinen Stellvertreter;
d) die regionalen Bieneninspektoren, in der Regel einen pro Kreis, und ihre Stellvertreter;
e) nötigenfalls und auf Antrag des Amtes eine ausreichende Zahl von
Viehinspektoren, in der Regel einen pro Kreis, und ihre Stellvertreter.
4 Er vereidigt die Viehinspektoren und die regionalen Bieneninspektoren vor
ihrem Amtsantritt. Er kann diese Aufgabe durch Beschluss delegieren.

## Art. 4 {#art_4}

Tierseuchenpolizei
1 Die Agenten der Tierseuchenpolizei sind der Kantonstierarzt, die amtlichen
Tierärzte, die Viehinspektoren, die Bieneninspektoren sowie die Mitarbeiter,
die mit den Aufgaben der Tierseuchenpolizei beauftragt sind und die
Fachassistenten, die durch das Amt mit besonderen Aufgaben beauftragt
werden.
2 Um ernannt zu werden, haben die Agenten der Tierseuchenpolizei im
Besitze der durch die Bundes- und Kantonsgesetzgebung vorgesehenen
Ausbildung zu sein oder sich zu verpflichten, diese zu absolvieren.
3 Vorbehalten bleiben andere durch die Bundesgesetzgebung vorgesehene
Funktionen.

## Art. 5 {#art_5}

Zusammenarbeit
1 Die Kantons- und Gemeindepolizei hat, falls erforderlich, die tierseuchenpolizeilichen Agenten in der Ausübung ihrer Funktionen zu unterstützen.

## Art. 6 {#art_6}

Ausbildung
1 Das Amt ist mit der Aus- und Weiterbildung der Viehinspektoren und ihrer
Stellvertreter beauftragt.
2 Das Amt ist in Zusammenarbeit mit der eidgenössischen Sektion Bienen
und dem Bundesamt für Veterinärwesen mit der Ausbildung der regionalen
Bieneninspektoren und ihrer Stellvertreter beauftragt.
3 Nach Abschluss der Ausbildung stellt das Departement den Bieneninspektoren einen kantonalen Fähigkeitsausweis aus.
2 Aufgaben und Verantwortlichkeiten

## Art. 7 {#art_7}

Kantonstierarzt
1 Der Kantonstierarzt hat namentlich folgende Aufgaben:
a) er leitet das Amt;
b) er führt die ihm durch die Bundesgesetzgebung auferlegten Aufgaben
aus;
c) er arbeitet mit dem Kantonsarzt in der Bekämpfung von Zoonosen, mit
dem Kantonsapotheker betreffend die Kontrolle von tierärztlichen Medikamenten und Fütterungsarzneimitteln und mit dem Kantonschemiker betreffend die Lebensmittelkontrolle zusammen;
d) er leitet und bildet die tierseuchenpolizeilichen Agenten aus.

## Art. 8 {#art_8}

Übrige tierseuchenpolizeiliche Agenten
1 Die übrigen tierseuchenpolizeilichen Agenten führen die ihnen durch die
Bundes- und Kantonsgesetzgebung übertragenen Aufgaben aus.
2 Das Amt erlässt zudem ein Pflichtenheft.

## Art. 9 {#art_9}

Amtsgeheimnis
1 Die tierseuchenpolizeilichen Agenten sind zur Verschwiegenheit über alle
dienstlichen Angelegenheiten verpflichtet, von welchen sie bei der Ausübung
ihrer Funktion Kenntnis erhalten. Die Erteilung von Auskünften oder die Weiterleitung von Unterlagen an die kantonale Verwaltung ist gestattet.
3 Verkehr mit Tieren und tierischen Stoffen

## Art. 10 {#art_10}

Kantonales Tierhaltungsregister
1 Die mit der Landwirtschaft beauftragte Dienststelle ist gemäss den
einschlägigen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung für die Führung und
Nachführung des kantonalen Registers aller Klauentierhaltungen sowie für
die Übermittlung dieser Daten an den Bund verantwortlich. Zur Erfüllung dieser Aufgaben arbeitet sie mit dem Amt zusammen.
2 Vorbehalten bleibt die Führung eines Registers anderer Tiergattungen gemäss den einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften.

## Art. 11 {#art_11}

Kontrolle der Bestandesregister für Tierhalter
1 Das Amt kontrolliert gemäss der einschlägigen Bundesgesetzgebung die
ordnungsgemässe Führung der Bestandesregister für Tierhalter, die Begleitdokumente und die Identifizierung der Klauentiere.
2 Es führt soweit als möglich gleichzeitig Kontrollen betreffend Einhaltung der
Tierschutzgesetzgebung und Erfassung der verwendeten Heilmittel durch.

## Art. 12 {#art_12}

Märkte, Ausstellungen und andere Veranstaltungen
1 Im Hinblick auf eine allfällig zu erteilende Bewilligung sind Märkte, Messen,
Ausstellungen und Tierauktionen sowie andere ähnliche Veranstaltungen
durch die Organisatoren mindestens einen Monat im Voraus beim Amt anzumelden.
2 Die Kosten betreffend sanitäre Massnahmen, Überwachung und Kontrolle
von Märkten, Messen, Ausstellungen, Auktionen und anderer ähnlicher Veranstaltungen gehen zu Lasten der Organisatoren.
3 Im Übrigen gelten die einschlägigen Bundesbestimmungen.

## Art. 13 {#art_13}

Sömmerung
1 Der Staatsrat erlässt jedes Frühjahr die Bedingungen betreffend die Sömmerung.

## Art. 14 {#art_14}

Viehhandel
1 Der Viehhandel wird durch die entsprechenden eidgenössischen und/oder
interkantonalen Bestimmungen geregelt.

## Art. 15 {#art_15}

Küchenabfälle, Speisereste, Fische und Fischabfälle
1 Die notwendige Bewilligung zur Entsorgung von Küchenabfällen, Speiseresten, toten Fischen oder Fischabfällen sowie deren Verwertung als Tierfutter wird vom Amt erteilt.
2 Das Amt übt die Aufsicht über die Verwertung dieser Abfälle aus.

## Art. 16 {#art_16}

Besamung
1 Das Amt erteilt die Bewilligung zur Ausführung der künstlichen Besamung.
4 Tierseuchenbekämpfung

## Art. 17 {#art_17}

Begriffe
1 Als Tierseuchen im Sinne dieses Gesetzes gelten die in der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung erwähnten Krankheiten.
2 Das Departement kann im Bedarfsfall bei anderen Krankheiten, welche die
Gesundheit der Tiere gefährden, Massnahmen ergreifen.

## Art. 18 {#art_18}

Hochansteckende Seuchen
1 Der Staatsrat beschliesst bei Fällen hochansteckender Seuchen die Modalitäten der Organisation und Entschädigung der Mitglieder der Interventionsmannschaften.

## Art. 19 {#art_19}

Überwachungskampagnen
1 Der Kantonstierarzt bezeichnet die Tierärzte oder die übrigen Personen,
welche mit Aufgaben im Rahmen der Überwachungskampagne der Tierbestände beauftragt sind. Er kann die Bedingungen für ihre Intervention festlegen.

## Art. 20 {#art_20}

Desinfektion
1 Bei offiziell angeordneten Desinfektionen liefert das Amt die zu verwendenden Mittel.

## Art. 21 {#art_21}

Zusammenarbeit der Tierhalter
1 Die Tierhalter haben während der Behandlung oder der Untersuchung
durch die tierseuchenpolizeilichen Agenten die Tiere einzuzäunen.
2 In den Freilaufställen hat eine Vorrichtung zur Verfügung zu stehen, mit
welcher die Tiere abgesondert und stillgehalten werden können.
3 Der Kantonstierarzt kann auf Kosten des Halters Drittpersonen zur Ersatzvornahme beiziehen, sofern dieser sich seinen Pflichten entzieht.

## Art. 22 {#art_22}

Kantonales Laboratorium
1 Unter Vorbehalt der in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen gegenteiligen Bestimmungen oder einer Verfügung des Kantonstierarztes sind die im
Rah-men der Vorbeugung und der Seuchenbekämpfung erhobenen Proben
an das kantonale Laboratorium zu senden, dies unter Vorbehalt seiner Akkreditierung durch das Bundesamt für Veterinärwesen.
5 Finanzielle Bestimmungen

## Art. 23 {#art_23}

Grundsätze
1 Die Kosten betreffend Handlungen oder Leistungen verwaltungsexterner
Akteure werden den Tierhaltern als Gebühren verrechnet. Diese bilden Gegenstand eines Reglements des Staatsrates.
2 Alle übrige Kosten zur Vollziehung der Tierseuchengesetzgebung verbleiben zu Lasten des Staates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts-
oder Verwaltungsbehörden.

## Art. 24 {#art_24}

Verdächtiger Fall
1 In der Regel erfolgt jeder Tierarztbesuch, welcher der Meldung eines verdächtigen Falls an den Kantonstierarzt vorangeht, auf Kosten des Tierhalters.

## Art. 25 {#art_25}

Analysen
1 Die Kosten von Probeanalysen im Zusammenhang mit hochansteckenden
Tierseuchen, die gemäss der einschlägigen Bundesgesetzgebung betreffend Ein-, Aus-, und Durchfuhr, Ausstellung, Sömmerung, Winterung oder
Weidgang auszurotten oder zu bekämpfen sind, gehen zu Lasten der Tierhalter.
2 Die Kosten von Probeanalysen betreffend Seuchen, die gemäss den
einschlägigen Bestimmungen zu überwachen sind, gehen zu Lasten des
Tierhalters. Vorbehalten bleibt eine andere Anordnung des Kantonstierarztes.

## Art. 26 {#art_26}

Schatzung und Entschädigung
1 Die durch den Verlust eines Tieres infolge eines Seuchenereignisses entstehenden Schäden werden vom Staat entschädigt. Die jeweiligen Fälle und
die Bedingungen werden durch die Bundesgesetzgebung geregelt.
2 Im Falle einer Entschädigung für den Verlust eines Tieres wird dessen
Schatzungswert gemäss den Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen durch einen oder mehrere vom Amt bestimmte Experten festgelegt.
3 Die Schatzung kann mittels Einsprache beim Amt angefochten werden. Im
Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.

## Art. 27 {#art_27}

Kantonaler Tierseuchenfonds
1 Der kantonale Tierseuchenfonds ist zur Deckung von aussergewöhnlichen
seuchenpolizeilichen Kosten sowie von durch ansteckende Krankheiten verursachten Schäden bestimmt.
2 Dieser Fonds wird gespeist aus:
a) den im Staatsvoranschlag vorgesehenen Beiträgen;
b) eventuellen Beiträgen der Tiereigentümer;
c) den Einnahmen von Viehhändlerpatenten;
d) * …
e) den Bussen der Tierseuchenpolizei und des Viehhandels;
f) eventuellen Schenkungen.
3 Der Fonds wird durch das mit den Finanzen beauftragte Departement verwaltet.
4 Auf Vormeinung des Departements entscheidet der Staatsrat über Entnahmen aus diesem Fonds.
6 Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen

## Art. 28 {#art_28}

Strafverfolgung
1 Die Agenten der Seuchenpolizei zeigen dem Amt die festgestellten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung an.
2 Das Amt ahndet die im Bundesrecht vorgesehenen Übertretungen gemäss
den Vorschriften des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungspflege.
3 Die durch das Bundesrecht vorgesehenen Vergehen unterliegen der Verfolgung durch die ordentlichen Strafbehörden.

## Art. 29 {#art_29}

Verwaltungsmassnahmen
1 Das Amt kann Zuwiderhandelnden ebenfalls die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen oder zu ihrer Vorbeugung auferlegen.
2 Die in Vollziehung des vorliegenden Gesetzes erteilten Bewilligungen können im Falle von schweren oder wiederholten Verstössen gegen die Bekämpfung von Tierseuchen entzogen werden.
3 Ausser in dringlichen Fällen ist der Entzug Gegenstand einer formellen
Verfügung des Amtes. Dieser geht eine Mahnung voran.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 30 {#art_30}

Änderung des geltenden Rechts
1 Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses betreffend die Interventionsmannschaften in Fällen hochansteckender Tierseuchen vom 16. Mai 2001 wird geändert.

## Art. 31 {#art_31}

Aufhebung des geltenden Rechts
1 Folgende Erlasse werden bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aufgehoben:
a) die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung
von Tierseuchen und seine Verordnung vom 11. Juni 1969;
b) der Beschluss betreffend die Festsetzung der Entschädigung im
Kampfe gegen Bienenseuchen und der Beiträge der Bienenzüchter an
den kantonalen Tierseuchenfonds vom 8. Januar 1969;
c) die Verordnung über die Bekämpfung der Rinderseuche IBR-IPV (Infektiöse Bovine Rhinotracheitis - Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis)
vom 9. November 1983;
d) die Verordnung über weitere Massnahmen zur Bekämpfung der ansteckenden Pferdemetritis (aPM) vom 15. März 1989;
e) der Beschluss betreffend die Bekämpfung von seuchenhaften Lungenkrankheiten vom 18. März 2003.

## Art. 32 {#art_32}

Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Das vorliegende Ausführungsgesetz untersteht nicht dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden
Gesetzes.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.11.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung RO/AGS 2008 f 115, 483 | d 123,
14.11.2024 01.01.2025 Art. 27 Abs. 2, d) aufgehoben RO/AGS 2024-147
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 13.11.2008 01.01.2009 Erstfassung RO/AGS 2008 f 115, 483 | d 123,
Art. 27 Abs. 2, d) 14.11.2024 01.01.2025 aufgehoben RO/AGS 2024-147
