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title: "Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe"
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provisions: 17
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# Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Zweck
1 Der Kanton erhebt für die Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Infrastrukturen und Leistungen, die überwiegend im Interesse der Gäste liegen, eine Gasttaxe.
2 Die Gasttaxe darf weder für die Tourismuswerbung noch für die Finanzierung ordentlicher kantonaler Aufgaben verwendet werden.

## § 2 {#par_2}

Verwendung des Steuerertrags
1 Über die Verwendung des Ertrags der Gasttaxe im Sinn von § 1 entscheidet der Regierungsrat.
2 Er kann mit geeigneten Dritten wie Tourismusorganisationen Vereinbarungen abschliessen.

## § 3 II. Erhebung der Gasttaxe {#par_3}

Gasttaxe
1 Die Gasttaxe wird pro Person für jede entgeltliche Übernachtung erhoben und beträgt mindestens
3.60 Franken und höchstens 4.20 Franken. Die Höhe wird vom Regierungsrat festgelegt und richtet
sich nach dem Umfang der überwiegend den Gästen zu Gute kommenden Leistungen.
2 Im Betrag enthalten ist ein Beitrag für die Nutzung des öffentlichen Verkehrs in Teilen des Einzugsgebiets des Tarifverbunds Nordwestschweiz (TNW) sowie allfällige weitere Vergünstigungen und
Angebote.
3 Der Regierungsrat kann die Gasttaxe entsprechend dem Basler Index für Konsumentenpreise ganz
oder teilweise der Teuerung anpassen.

## § 4 {#par_4}

Abgabepflicht
1 Die Gasttaxe wird von Personen erhoben, die gegen Entgelt in im Kanton Basel-Stadt liegenden Beherbergungsbetrieben übernachten, ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt zu begründen.
2 Von der Abgabepflicht befreit sind:
a) Übernachtende Kinder unter 12 Jahren;
b) Personen, die ununterbrochen während mehr als 30 Tagen gegen Entgelt in derselben Unterkunft übernachten, ab dem 31. Tag der Übernachtung;
c) Personen in Spitälern, Heilstätten, Heimen, sozialen Institutionen, Ausbildungsstätten und
ähnlichen Einrichtungen;
d) Angehörige der Armee und des Zivilschutzes bei Einquartierung;
e) Personen mit einer Wochen- oder einer Kurzaufenthaltsbewilligung;
f) Passagierinnen und Passagiere von Flusskreuzfahrten auf dem Rhein.
3 Der Regierungsrat kann weitere Personengruppen von der Abgabepflicht befreien.
Gasttaxe: Gesetz 650.400

## § 5 III. Leistungen zugunsten der Gäste {#par_5}

Tickets für die Nutzung des öffentlichen Verkehrs und weitere Vergünstigungen
1 Im Gegenzug zur Abgabe der Gasttaxe erhalten die abgabepflichtigen Gäste und übernachtende Kinder unter 12 Jahren für die Dauer ihres Aufenthalts die Berechtigung, das Angebot des öffentlichen
Verkehrs in Teilen des Einzugsgebiets des TNW unentgeltlich zu nutzen sowie allfällige weitere
Angebote und Vergünstigungen.
2 Die für die Erstellung des Gästepasses benötigten Daten können von den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Stellen für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bearbeitet werden.

## § 6 IV. Pflichten des Beherbergungsbetriebs {#par_6}

Erhebungs- und Ablieferungspflicht
1 Die im Kanton liegenden Beherbergungsbetriebe, die gewerbsmässig oder gelegentlich gegen Entgelt
Personen beherbergen, sind verpflichtet, die Gasttaxe von den abgabepflichtigen Personen einzufordern und an die zuständige Behörde abzugeben.
2 Als Beherbergungsbetriebe gelten Hotels, Pensionen, Bed and Breakfasts sowie Angebote der Parahotellerie wie Jugendherbergen, Hostels, Gruppenunterkünfte, Ferienwohnungen, Appartementhäuser
und andere Unterkünfte, die geeignet sind, wiederholt Gäste zu beherbergen.
3 Die Betreiberinnen und Betreiber der Beherbergungsbetriebe schulden die Gasttaxe mit ihren Gästen
in solidarischer Verbindung.
4 Betreiberinnen und Betreiber sowie Vermittlerinnen und Vermittler von Übernachtungsangeboten
können vereinbaren, dass Erhebung und Abgabe der Gasttaxe durch die letzteren erfolgen. Es muss
vorab ein entsprechender Vertrag zwischen Vermittlerin oder Vermittler und zuständiger Behörde vorliegen.

## § 7 {#par_7}

Registrierungs-, Melde- und Auskunftspflichten
1 Beherbergungsbetriebe sind nach Massgabe von § 12 bei der zuständigen Behörde vor Aufnahme
von Gästen registrierungspflichtig.
2 Die Betreiberinnen und Betreiber und die von ihnen im Sinne von § 6 Abs. 4 beauftragten Vermittlerinnen und Vermittler sind gegenüber der zuständigen Behörde zur Meldung der gasttaxenpflichtigen
Übernachtungen sowie zur Auskunft verpflichtet.
3 Sie haben Einsicht in die Geschäftsbücher sowie alle weiteren abgaberelevanten Unterlagen zu
gewähren.
4 Die zuständige Behörde kann eine Vermittlerin oder einen Vermittler von den Pflichten gemäss Abs.
2 und 3 entbinden, falls eine von ihr akzeptierte unabhängige Revisionsstelle die Korrektheit der Angaben der Vermittlerin oder des Vermittlers bestätigt. Der Revisionsstelle ist Einsicht in die Geschäftsbücher sowie alle weiteren abgaberelevanten Unterlagen zu gewähren. Voraussetzung ist ein Vertrag
gemäss § 6 Abs. 4.

## § 8 {#par_8}

Abgabe der Gästepässe
1 Die Beherbergungsbetriebe sind verpflichtet, den abgabepflichtigen Gästen und den übernachtenden
Kindern unter 12 Jahren einen Gästepass, der den Zugang zu den Leistungen gemäss § 5 gewährt, auszuhändigen.

## § 9 V. Vollzug {#par_9}

Zuständigkeit
1 Das zuständige Departement vollzieht die Aufgaben des vorliegenden Gesetzes.
2 Der Regierungsrat kann einzelne Aufgaben des Vollzugs an Dritte übertragen.

## § 10 Gasttaxe: Gesetz 650.400 {#par_10}

Kontrolle
1 Die zuständige Behörde kann die Beherbergungsbetriebe auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin kontrollieren.

## § 11 {#par_11}

Veranlagung
1 Werden die abgabepflichtigen Übernachtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht gemeldet, setzt die
zuständige Behörde den geschuldeten Betrag nach pflichtgemässem Ermessen fest.

## § 12 {#par_12}

Register
1 Der Regierungsrat kann die zuständige Behörde mit der Führung eines Registers der Beherbergungsbetriebe beauftragen.

## § 13 {#par_13}

Datenaustausch
1 Die zuständige Behörde ist berechtigt, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten beim
jeweiligen öffentlichen Organ oder bei den mit Vollzugsaufgaben betrauten Dritten zu beziehen.

## § 14 {#par_14}

Nachsteuer
1 Eine vorenthaltene Gasttaxe ist von der Betreiberin oder dem Betreiber des Beherbergungsbetriebs
nachzuzahlen.
2 Der zu leistende Verzugszins entspricht dem jeweils gültigen Belastungszins bei Steuerausständen
gemäss dem Gesetz über die direkten Steuern.

## § 15 VI. Strafbestimmungen {#par_15}

Strafbestimmungen
1 Wer durch Verletzung der gesetzlichen Melde- oder Mitwirkungspflichten, durch Verschweigen von
Tatsachen oder durch unrichtige Angaben vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass keine oder zu niedrige Abgaben abgeliefert werden, kann mit Busse bestraft werden.
2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis zu einem Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht wer -
den und beträgt maximal 30'000 Franken.
3 Wer den den Gästen und den übernachtenden Kindern vorbehaltenen Gästepass im Sinn von § 5 und
§ 8 nicht korrekt ausstellt, kann mit einer Busse bis 1'000 Franken bestraft werden.
4 Der unberechtigte Gebrauch des den Gästen und den übernachtenden Kindern vorbehaltenen Gästepasses kann mit einer Busse bis 1'000 Franken bestraft werden.

## § 16 VII. Weitere Bestimmungen {#par_16}

Rechtsmittel
1 Gegen kantonale Verfügungen, welche gemäss diesem Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen ergehen, steht den Betroffenen nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation
des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 ein Rekursrecht
an das zuständige Departement zu.

## § 17 VIII. Schlussbestimmungen {#par_17}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Gasttaxe: Gesetz 650.400
Schlussbestimmung
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe vom 9. April
1942 aufgehoben.
Gasttaxe: Gesetz 650.400
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.10.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung KB 21.10.2017
Gasttaxe: Gesetz 650.400
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.10.2017 01.01.2018 Erstfassung KB 21.10.2017
