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title: "Reglement über die Wasserversorgung (Wasserreglement)"
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# Reglement über die Wasserversorgung (Wasserreglement)

## Art. 1 Zweck {#art_1}

1
Dieses Reglement regelt den Bau, Betrieb, Unterhalt und die Sicherstellung, sowie die Finanzierung der Wasserversorgungsanlagen und die Beziehungen zwischen der Gemeinde Glarus Nord (Gemeinde) und den Bezügern, soweit die Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde nichts Abweichendes enthalten.

## Art. 2 Geltungsbereich, Begriffe {#art_2}

1
Dieses Reglement gilt für das gesamte Versorgungsgebiet der Gemeinde Glarus Nord, sofern nicht übergeordnetes Recht andere Zuständigkeiten festlegt.
2
Die Fachbegriffe werden im Anhang erklärt.
3
Die Wasserversorgung wird vom Ressort Bau und Umwelt (nachfolgend «Ressort» genannt) und der zuständigen Abteilung mit den Fachstellen (nachfolgend «zuständige Stelle» genannt) verwaltet.

## Art. 3 Zuständigkeiten {#art_3}

1
Für den Vollzug des vorliegenden Werkreglements gelten folgende Zuständigkeiten:
2
Der Gemeinderat ist zuständig für:
a)
die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen und Anordnungen des zuständigen Ressorts;
b)
die Behandlung von Einsprachen gegen das Generelle Wasserversorgungsprojekt (GWP) und dessen Verabschiedung;
c)
die Beantragung der Rechnung und des Budgets zuhanden der Gemeindeversammlung;
d)
die Anpassung des Wassertarifs im Rahmen der Kostenentwicklung;
e)
den Erlass von zusätzlichen Bau- und Betriebsvorschriften.
3
Das Ressort ist zuständig für:
a)
den Vollzug des vorliegenden Reglements;
b)
die Erteilung von Bewilligungen und den Erlass von Verfügungen;
c)
die Vorbereitung des Budgets zuhanden des Gemeinderates;
d)
die Vergabe der Aufträge im Rahmen des Budgets;
e)
die Erarbeitung und Nachführung des generellen Wasserversorgungs-projektes (GWP);
f)
den Werkleitungskataster;
g)
die kurz- und längerfristige Planung der öffentlichen Wasser-versorgungsanlagen;
h)
die Wahrnehmung der Wasserversorgungsaufgaben im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gemäss diesem Reglement.
4
Einzelne Zuständigkeiten können gemäss Abs. 3 übertragen werden.
5
Die zuständige Stelle kann für die Vorbereitung der Geschäfte, die Überwachung der Anlagen und für die Beratung bei Vollzugsaufgaben Fachleute beiziehen.
6
Die zuständige Stelle hat Weisungsbefugnisse.

## Art. 4 Versorgungsauftrag {#art_4}

1
Die Gemeinde sorgt innerhalb ihres Versorgungsgebiets für eine der Lebensmittelgesetzgebung entsprechende qualitativ einwandfreie und genügende Belieferung der Bezüger für Haushalt, Gewerbe und Industrie (Trink- und Brauchwasser).
2
Gleichzeitig gewährleistet die Gemeinde in ihrem Versorgungsgebiet eine ausreichende Löschwasserversorgung.

## Art. 5 Versorgungsgebiet {#art_5}

1
Das Versorgungsgebiet der Gemeinde erstreckt sich über die rechtsgültig ausgeschiedenen Bauzonen sowie über bereits erschlossene Grundstücke ausserhalb der Bauzonen. Davon ausgenommen sind Gebiete, die an Wasserversorgungen von anderen Gemeinden, Korporationen und Privaten angeschlossen sind.
2
Ausserhalb der Bauzone ist die Gemeinde nicht zur Abgabe von Wasser verpflichtet.
3
Die Gemeinde kann auch Bezüger ausserhalb des Versorgungsgebietes beliefern, sofern die Zuleitungskosten vom Bezüger übernommen werden.
4
Die Gemeinde erarbeitet im Hinblick auf die Planung von Umfang, Lage, Ausgestaltung und die Kosten der künftigen Wasserversorgungsanlage inkl. Löschwasserversorgung ein generelles Wasserversorgungsprojekt (GWP).
5
Das GWP zeigt die bestehenden und geplanten Wasserversorgungs- und Löschwasseranlagen im Versorgungsgebiet auf.
6
Das GWP und nachfolgende Änderungen werden nach Vorprüfung durch die kantonale Fachstelle für Brandschutz und Feuerwehr (glarnerSach) vor dem Erlass während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, kann beim Gemeinderat Einsprache erheben. Nach Abschluss des Einspracheverfahrens verabschiedet der Gemeinderat das GWP.

## Art. 6 Wasserabgabe {#art_6}

1
Die Gemeinde stellt im Versorgungsgebiet die Lieferung von einwandfreiem Trinkwasser sicher.
2
Sie gewährleistet in der Regel auch die bauzonengerechte Löschwasserversorgung gemäss Brandschutzgesetz Art. 21 Abs. 4 und den Empfehlungen der kantonalen Fachstelle für Brandschutz und Feuerwehr (glarnerSach).
3
Die Gemeinde orientiert regelmässig über die Wasserqualität, fördert durch gezielte Information und Öffentlichkeitsarbeit den haushälterischen Umgang mit Trinkwasser und ist bestrebt, bei ihren eigenen Bauten und Anlagen wassersparende Massnahmen anzuwenden.
4
Die Gemeinde verpflichtet sich zur zeitlich unbeschränkten Wasserlieferung, soweit sie nicht durch höhere Gewalt, Wasserknappheit, Betriebsstörungen, Brandfälle und Anpassungen an den Wasserversorgungsanlagen daran gehindert wird.
5
Die Überleitung von Trinkwasser auf Parzellen von Nichtbezügern ist ohne Bewilligung der Gemeinde nicht gestattet.

## Art. 7 Wasserknappheit {#art_7}

1
Bei Wasserknappheit entscheidet der Gemeinderat über die Zuteilung des verfügbaren Wassers.
2
Für die durch solche Gründe verursachten Unterbrechungen oder für notwendig werdende Einschränkungen in der Wasserabgabe werden von der Gemeinde keine Entschädigungen geleistet. Für Schäden oder Folgeschäden, die infolge Unterbrechung der Wasserlieferung entstehen, übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Unterbrechungen in der Wasserabgabe werden auf das Notwendigste beschränkt und dem Bezüger, wenn immer möglich, vorher durch öffentliche Bekanntmachung oder direkte Anzeige mitgeteilt.
3
Die Trinkwasserversorgung, Wasserabgabe an lebensnotwendige Betriebe sowie die Bereitstellung der öffentlichen Löschwasserreserve gehen allen übrigen Verwendungen vor.

## Art. 8 Anschluss von grösseren Verbrauchern {#art_8}

1
Die Wasserabgabe an Betriebe mit grösserem Wasserverbrauch oder mit höheren Verbrauchsspitzen als im GWP berechnet, bedarf einer besonderen Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Bezüger. Allfällige Baumassnahmen sind durch den Bezüger zu übernehmen.
2
Jeder Anschluss von Schwimmbassins, Kühl- Klima- und Sprinkleranlagen sowie Feuerlöschposten usw. bedarf einer besonderen Bewilligung. Für diese Wasseranlagen ist die Gemeinde berechtigt besondere Auflagen zu erlassen.

## Art. 9 Pflicht und Recht zum Wasserbezug {#art_9}

1
Im Bereich von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen sowie in weiteren Gebieten, in denen ein Anschluss zweckmässig und zumutbar ist, muss das Trinkwasser von der öffentlichen Versorgung bezogen werden (Anschlusspflicht).
2
Von der Pflicht zum Wasseranschluss und ‑bezug sind Eigentümer nur entbunden, wenn sie über Anlagen verfügen, die genügend Trinkwasser liefern, das dauernd den Qualitätsanforderungen an Trinkwasser entspricht. Der Nachweis dafür ist durch den Eigentümer zu erbringen und durch eine offizielle Bescheinigung zu belegen.
3
Grundsätzlich kann jeder Eigentümer den Anschluss an die zentrale Wasserversorgung im Versorgungsgebiet verlangen (Anschlussrecht).
4
Wird durch den Neubau einer Wasserleitung die Anschlussmöglichkeit für bestehende Gebäude geschaffen, so hat der Anschluss mit dem Bau der Leitung, oder längstens 24 Monate nach seiner Vollendung, zu erfolgen.
5
Der Anschluss an die zentrale Wasserversorgung muss mit einem Wasserinstallationsgesuch an die zuständige Stelle verlangt werden oder wird durch die Gemeinde verfügt.
6
Die Wasserlieferung beginnt mit der Erfüllung aller Verpflichtungen des Bezügers.
7
Private Wasserversorgungsanlagen und diejenigen der öffentlichen Wasserversorgung dürfen nicht miteinander verbunden werden, ausgenommen sind Verbindungen mit spezieller Bewilligung.
8
Will ein Bezüger vom gesamten Wasserbezug zurücktreten, so hat er dies dem Ressort unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich mitzuteilen.

## Art. 10 Bezug von Rohwasser {#art_10}

1
Ausserhalb des Versorgungsgebietes ist auf entsprechendes Gesuch ein Anschluss an die Rohwasserleitung möglich. Im Gesuch muss der Verwendungszweck aufgeführt werden.
2
Im Fall eines Rohwasserbezugs haftet die Gemeinde nicht für die Wasserqualität.
3
Zur Sicherstellung der Wasserqualität bei Nutzung als Trinkwasser ist eine entsprechende Wasseraufbereitung durch den Bezüger und auf seine Kosten einzubauen.

## Art. 11 Private Verantwortlichkeiten {#art_11}

1
Als Verantwortliche von privaten Wasseranlagen gelten die Eigentümer oder Baurechtnehmer der versorgten Liegenschaften (nachfolgend Eigentümer genannt), nicht aber Mieter oder Pächter.
2
Personengemeinschaften mit zentralem Anschluss (Stockwerkeigentümer, Eigentümer von Reihenhäusern, usw.) haben einen bevollmächtigten Vertreter zu ernennen.

## Art. 12 Sonderbezüge {#art_12}

1
Die Hydranten dürfen einzig zu Feuerlöschzwecken verwendet werden. Die Verwendung zu anderen Zwecken wird nur in Ausnahmefällen und nur mit Bewilligung der zuständigen Stelle erlaubt. Jedes Manipulieren an Hydranten durch Unbefugte ist verboten.
2
Ein vorübergehender Wasserbezug (z.B. Baustellenwasser) kann mit einem entsprechenden Gesuch an die zuständige Stelle beantragt werden.
3
Öffentliche Wasserversorgungsarmaturen werden ausschliesslich durch die Beauftragten der Gemeinde, die Hydranten ausserdem durch die Feuerwehr bedient.

## Art. 13 Abwasserentsorgung und Wasserversorgung {#art_13}

1
An Wasseranlagen dürfen keine Installationen angebracht werden, die direkt mit dem Abwasserentsorgungsnetz verbunden sind.

## Art. 14 Basis- und Groberschliessung {#art_14}

1
Die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen umfassen die Leitungssysteme der Basis- und der Groberschliessung und die Anlagen zur Wasserbehandlung gemäss den Angaben des GWP. Sie sollen grundsätzlich in öffentlichem Grund liegen. Den Ausbau der Löschwasseranlagen plant die Gemeinde in Zusammenarbeit mit dem Feuerwehrkommando und der Fachstelle für Brandschutz und Feuerwehr (glarnerSach).
2
Groberschliessungen dürfen nur durch die Gemeinde oder deren Beauftragte erstellt, erweitert, oder geändert werden.
3
Wasserleitungen der Groberschliessung, welche von der Gemeinde gestützt auf das Erschliessungsreglement übernommen werden, haben in der Regel einen Innendurchmesser von minimal 125 mm aufzuweisen und dienen auch der Löschwasserversorgung.

## Art. 15 Hausanschlüsse {#art_15}

1
In der Regel ist jedes Baugrundstück durch einen eigenen, direkten Hausanschluss zu erschliessen. In jeder Anschlussleitung ist ein Schieber einzubauen, der an der Groberschliessungsleitung und oder der Gemeinschaftsleitung zu platzieren ist und immer zugänglich sein muss.
2
Hausanschlüsse dürfen nur durch in Glarus Nord konzessionierte Installateure erstellt, erweitert, unterhalten oder geändert werden.
3
Leitungen dürfen erst nach Abnahme und Einmessung durch die Gemeinde oder deren Beauftragte eingedeckt werden.

## Art. 16 Durchleitungsrechte {#art_16}

1
Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde für die Errichtung von Anlagen, die im Interesse der Wasserversorgung sind, das entsprechende Durchleitungsrecht abzutreten (Art. 148 Bst. e EG ZGB). Insbesondere sind das Versetzen von Schiebern, Hydranten und das Anbringen der entsprechenden Hinweistafeln auf Privatgrund zu gestatten. Durchleitungsrechte werden nach den Empfehlungen des Schweiz. Bauernverbandes vergütet.
2
Sind private Anschlussleitungen zu erstellen und ist dazu fremdes Grundeigentum in Anspruch zu nehmen, haben die Beteiligten die gegenseitigen Rechte und Pflichten (Durchleitung, Erstellung, Unterhalt, usw.) vor dem Baubeginn zu regeln und sich darüber beim Ressort auszuweisen. Können sie sich nicht einigen, trifft der Gemeinderat gestützt auf Art. 18 ER die erforderlichen Anordnungen.

## Art. 17 Kataster {#art_17}

1
Das Ressort führt einen Kataster der öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen im Versorgungsgebiet bis innerkant Gebäudewand, jedoch maximal bis zum Wasserzähler. Die Anlagen im übrigen Gemeindegebiet werden nach Möglichkeit ebenfalls in den Kataster aufgenommen.
2
Die Eigentümer und Benutzer der Wasserversorgungsanlagen haben alle erforderlichen Angaben für die Erstellung des Katasters entschädigungslos zur Verfügung zu stellen.
3
Der Kataster kann bei der zuständigen Stelle eingesehen werden.

## Art. 18 Bau- und Betriebsvorschriften {#art_18}

1
Für die fachgerechte Planung, Ausführung und Prüfung von Wasser-versorgungsanlagen sind grundsätzlich die Richtlinien und Normen der Fachverbände, im Besonderen des SVGW und des SIA massgebend. Für die Löschwasseranlagen gelten die Weisungen der kantonalen Fachstelle für Brandschutz und Feuerwehr (glarnerSach).
2
Der Gemeinderat kann im Rahmen des übergeordneten Rechtes davon abweichende oder zusätzliche Auflagen verfügen.

## Art. 19 Bestand, Inhalt und Umfang der Brunnenrechte {#art_19}

1
Die privaten Brunnenrechte haben Bestand. Inhalt und Umfang ergeben sich aus dem Grundbucheintrag.
2
Bei Verträgen von Brunnenrechten ohne Grundbucheintrag hat der Berechtigte die Originalverträge dem Ressort zur Prüfung vorzulegen. Dieses entscheidet, ob diese Rechte berechtigt sind und ob diese entsprechend im Grundbuch eingetragen werden können. Die Kosten für die Übernahme des Rechts ins Grundbuch sind vom Berechtigten zu tragen.
3
Ohne anderslautende Bestimmungen im Grundbucheintrag gilt das Brunnenrecht für eine bestimmte Menge unbehandeltes Wasser ab einer bestimmten Quelle.
4
Das Verzeichnis der privaten Brunnenrechte wird von der zuständigen Stelle geführt und gemäss den mitgeteilten grundbuchamtlichen Mutationen nachgetragen.
5
Nicht benützte Brunnenrechte können von der Gemeinde zurückgekauft werden.

## Art. 20 Nutzung {#art_20}

1
Soweit im Grundbucheintrag nichts anderes geregelt ist, bestimmt das Ressort, ob das Brunnenrecht über einen Kaliberhahnen oder einen Wasserzähler genutzt wird.
2
Die Weiter- und/oder Überleitung von Wasser an Dritte ist untersagt.
3
Die zuständige Stelle ist berechtigt, die Wasserzuleitungsstelle und die Einrichtung für die Regulierung des Wasserbezuges jederzeit zu kontrollieren.
4
Für erforderliche Wasserzähler gelten die Bestimmungen gemäss Art. 27.

## Art. 21 Kosten und Gebühren {#art_21}

1
Für jedes private Brunnenrecht ist der Gemeinde für die Kontrolle und den Unterhalt der Kalibrierung oder des Wasserzählers eine Gebühr gemäss dem Wassertarif zu entrichten.
2
Für Anpassungen an Anschlussleitungen gelten analog die Bestimmungen über Hausanschlüsse.
3
Wird eine Anschlussleitung von mehreren Brunnenrechtnehmern benutzt, so sind die Kosten entsprechend dem Benutzungsanteil zu teilen.
4
Wird neben der zustehenden Menge an Wasser aus dem Brunnenrecht zusätzlich Wasser aus dem öffentlichen Netz bezogen, gilt für dieses der generelle Tarif nach diesem Reglement.

## Art. 22 Definition, Eigentum und Kostentragung {#art_22}

1
Alle Leitungen, Anlageteile und Apparate im Hausinnern oder nach dem Wasserzähler gelten als Haustechnikanlagen. Sie stehen, mit Ausnahme von Messeinrichtungen, durchwegs im Eigentum des Bezügers. Die Kosten für Erstellung, Unterhalt und Abbruch gehen zu dessen Lasten.

## Art. 23 Vorschriften über Installationen {#art_23}

1
Für Neuinstallationen und Erweiterungen von bestehenden Installationen ist beim Ressort eine Wasserinstallationsbewilligung einzuholen.
2
Die Installateure haben die gültigen Richtlinien des SVGW für die Erstellung von Wasserinstallationen zu befolgen. Ebenso sind die Bestimmungen der kant. Fachstelle und die besonderen Vorschriften und Weisungen der Organe der Gemeinde einzuhalten. Es dürfen nur zugelassene Produkte gemäss dem «Zertifizierungsverzeichnis Wasser» des SVGW installiert werden. Dies gilt auch für Wasserbehandlungsanlagen.
3
Ein Rückfliessen des Wassers in das öffentliche Netz ist mittels Rückflussverhinderung gemäss den Richtlinien des SVGW zu verhindern.
4
Die Installation wasserangetriebener Apparate und Armaturen, welche Druckschläge erzeugen, ist nicht gestattet.
5
Sprinkleranlagen sind bei Neuerstellungen sowie bei Sanierungen von Hausanschlussleitungen zu Lasten des Liegenschaftseigentümers mit einer 3-Fachverschieberung an das Leitungsnetz anzuschliessen. Die Systemtrennung richtet sich nach den Richtlinien W5 des SVGW. Leitungsvergrösserungen für Sprinkleranlagen sind durch den Anlagebetreiber zu finanzieren.
6
Die zuständige Stelle hat das Recht und die Pflicht, die Arbeiten der Installateure, wie auch die bestehenden Haustechnikanlagen zu kontrollieren. Durch die Kontrolle wird weder die Haft- oder Garantiepflicht des Installateurs noch diejenige des Eigentümers eingeschränkt.
7
Neue Erdungen von elektrischen Anlagen an Wasserleitungen sind nicht mehr gestattet. Bereits bestehende Erdungen sind nach Zustimmung des Energieversorgers auf Kosten des Eigentümers laufend abzutrennen.
8
Die zuständige Stelle behält sich die Beratung durch neutrale Fachexperten vor.

## Art. 24 Druckveränderungen {#art_24}

1
Durch das Bestehen verschiedener Druckzonen kann die Gemeinde aus zwingenden Gründen genötigt sein, Druckumstellungen vorzunehmen, sei es bleibend oder nur vorübergehend. Alle Installationen und Apparate sind so auszuführen bzw. anzuschliessen, dass sie dem möglichen Höchstdruck standhalten.
2
Für Schäden infolge Druckumstellungen, die auf unsachgemässe und schadhafte Installationen oder unrichtige Wahl von Apparaten zurückzuführen sind, ist die Gemeinde nicht ersatzpflichtig.

## Art. 25 Schutzmassnahmen {#art_25}

1
Bei anhaltender Kälte sind Leitungen und Apparate, die dem Frost ausgesetzt sind, zweckmässig zu schützen, abzustellen und zu entleeren. Der Bezüger haftet für alle durch Frost und durch ihn selbst oder Dritte verursachten Schäden.
2
Das Laufenlassen des Wassers zur Verhinderung des Einfrierens ist untersagt.
3
Bezüger mit empfindlichen Verbraucherapparaten haben selbst geeignete Sicherungsmassnahmen gegen die Folgen von Wassermangel und Leitungs-reparaturen vorzukehren.

## Art. 26 Regenabwassernutzung {#art_26}

1
Die Nutzung von Regenabwasser für Toilettenspülungen oder Verwendung im Garten usw. benötigt ein von der Trinkwasserversorgung getrenntes Leitungsnetz gemäss den Richtlinien des SVGW.
2
Eine direkte Verbindung zwischen den beiden Leitungsnetzen ist nicht gestattet.
3
Entnahmestellen für Regenabwasser sind entsprechend mit «Kein Trinkwasser» zu beschriften.

## Art. 27 Wasserzähler {#art_27}

1
Es sind grundsätzlich nur Wasserzähler erlaubt, welche offiziell von der Gemeinde genehmigt und für die Installation bewilligt sind. Die zuständige Stelle bestimmt die Grösse des erforderlichen Wasserzählers aufgrund der Belastungswerte gemäss den Richtlinien des SVGW. Der Wasserzähler ist im Eigentum der Gemeinde und wird von dieser zur Verfügung gestellt und unterhalten. Dies gilt auch für zusätzliche Wasserzähler, die zur Differenzmessung dienen.
2
Normalerweise wird pro Anschluss nur ein Wasserzähler installiert. Zusätzliche Wasserzähler sind ebenfalls gebührenpflichtig gemäss im Wassertarif festgelegter Gebühr.
3
Der Standort des Wasserzählers wird von der zuständigen Stelle, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Bezügers, bestimmt. Dieser hat den Platz für den Einbau des Wasserzählers unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Wasserzähler muss bei Neubauten und Renovationen frostsicher eingebaut werden und stets leicht zugänglich sein.
4
Vor und nach dem Wasserzähler sind Absperrvorrichtungen anzuordnen. Im Weiteren sind die Richtlinien des SVGW für die Erstellung von Wasserinstallationen zu beachten.
5
Die Gemeinde revidiert die Wasserzähler periodisch auf ihre Kosten. Wird vom Bezüger die Messgenauigkeit angezweifelt, so wird der Wasserzähler durch die zuständige Stelle ausgebaut und einer amtlichen Prüfung unterzogen. Zeigt die Nacheichung, dass die Messgenauigkeit innerhalb der gemäss W/TPW 108 des SVGW zulässigen Toleranz liegt, so trägt der Grundeigentümer die daraus entstandenen Kosten. Im andern Fall übernimmt die Gemeinde die Prüf- und allfälligen Reparaturkosten.
6
Bei fehlerhaften Zählerangaben wird für die Festsetzung der Wassermenge der Normalverbrauch der Vorjahre (Durchschnitt der letzten 5 Jahre) sinngemäss berücksichtigt. Allfällige Nachforderungen gelten unter dem Vorbehalt einer 5-jährigen Verjährungsfrist.
7
Der Bezüger haftet für Beschädigungen am Wasserzähler, welche nicht auf normale Abnützung zurückzuführen sind. Er darf am Wasserzähler keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen.

## Art. 28 Ablesung {#art_28}

1
Zur Feststellung des Wasserverbrauches sind die Angaben der Zähler massgebend. Das Ablesen erfolgt durch die Beauftragten der zuständigen Stelle in den durch den Gemeinderat festgelegten Zeitabständen.
2
Das Ressort kann die Selbstdeklaration verfügen.
3
Das Ressort ist berechtigt Fernablesungen durchzuführen und Anpassungen zur Fernablesung am Wasserzähler vorzunehmen.
4
Für die zukünftige Fernablesung der Wasserzähler verlangt das Ressort bei Neu- und Umbauten den Einbau eines Kabel-Leerrohres zwischen Wasserzähler und Stromzähler zu Lasten des Bezügers.
5
Ohne zeitgleich bestehendes Baugesuch seitens des Bezügers kann das Ressort die Installation eines Leerrohres zu Lasten des Eigentümers für die Umstellung auf Fernablesung verfügen.

## Art. 29 Bewilligungspflicht und Wasserinstallationsgesuch {#art_29}

1
Für die Neuerstellung oder Änderung eines Hausanschlusses, einer Hausinstallation oder einer Installation für Regenabwasser-Nutzung ist ein Wasserinstallationsgesuch beim der Gemeinde Ressort einzureichen.
2
Es sind vom Bauherrn und vom Projektverfasser unterzeichnete Unterlagen unaufgefordert in dreifacher Ausfertigung sowie elektronisch einzureichen.
3
Unterlagen für Hausanschlüsse:
a)
Ausgefülltes Gesuchsformular Teil 1: Hausanschluss;
b)
Situationsplan (Auszug aus dem Plan für das Grundbuch) mit eingetragenem Projekt sowie Lage der öffentlichen Wasserleitungen, der Anschlussleitung und Verkehrsanlagen;
c)
Wasseranschlussplan (Gebäudegrundriss) mit folgenden Angaben: Menge des Wassers, Überdeckung, Durchmesser, Material mit Nenndruck;
d)
Name des ausführenden Installateurs.
4
Unterlagen für Haustechnikanlagen:
a)
Ausgefülltes Gesuchsformular Teil 2: Haustechnikanlagen;
b)
Hausleitungen und Anzahl der anzuschliessenden Apparate, Anzahl Belastungswerte, maximaler Wasserbezug sowie Leitungsdimensionen gemäss den Richtlinien SVGW;
c)
Installationsschema;
d)
Name des ausführenden Installateurs.
5
Die zuständige Stelle kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern dies für die Beurteilung erforderlich ist.

## Art. 30 Wasserinstallationsbewilligung und Depot {#art_30}

1
Das Ressort erteilt die Wasserinstallationsbewilligung und verfügt die erforderlichen Auflagen und Bedingungen.
2
Mit den Bauarbeiten darf erst nach der schriftlichen Erteilung der Wasserinstallationsbewilligung begonnen werden.
3
Für alle Abweichungen von den genehmigten Plänen ist vor der Ausführung die Zustimmung der zuständigen Stelle einzuholen.
4
Für die Behandlung von Wasserinstallationsgesuchen wird eine Behandlungsgebühr und ein Depot gemäss Gebührenordnung Bau- und Planungswesen erhoben. Die Behandlungsgebühr muss die Kosten für die Bearbeitung von Gesuchen und für die Kontrollen decken.

## Art. 31 Ausserordentliche Aufwendungen der Behörde {#art_31}

1
Für ausserordentliche behördliche Aufwendungen können die verursachten Kosten dem Eigentümer auch nachträglich überbunden, bzw. beim Depot abgezogen werden.
2
Ausserordentliche behördliche Aufwendungen können entstehen z.B. bei umfangreichen Baugesuchen, bei Beizug von Fachleuten für Abklärungen und Prüfberichte, bei Erteilung von speziellen Anschlussbewilligungen, bei umfangreichen Kontrollen und Abnahmen der Anlagen, bei grossen administrativen Aufwendungen etc.

## Art. 32 Vereinfachtes Verfahren {#art_32}

1
Bei Änderung eines bestehenden privaten Anschlusses im Zusammenhang mit dem Bau einer öffentlichen Wasserleitung kann auf ein Wasserinstallationsgesuch verzichtet werden. Die zuständige Stelle legt die Einzelheiten des Anschlusses nach Rücksprache mit den Eigentümern fest.

## Art. 33 Konzession für Installateure {#art_33}

1
Die Konzession wird auf schriftliches Gesuch erteilt.
2
Der Konzessionsnehmer bzw. dessen Arbeitgeber hat den Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer vom Ressort festgelegten, angemessenen Deckungssumme zu erbringen.
3
Der Konzessionsnehmer hat nachzuweisen, dass er oder sein Arbeitgeber über eine eigene Werkstatt einschliesslich der erforderlichen Ausrüstung verfügt und Reparaturen im Versorgungsgebiet ausführen kann.
4
Dauerhafte Konzessionen werden durch die zuständige Stelle nur an Installateure abgegeben, welche die Bedingungen der SVGW-Richtlinie GW 1 erfüllen.
5
Eine objektbezogene Konzession für den Einzelfall wird durch die zuständige Stelle nur an Personen bzw. Unternehmen abgegeben, die entweder die SVGW-Richtlinie GW 1 erfüllen oder Gewähr für eine fachgemässe Ausführung gemäss den Richtlinien des SVGW bieten.
6
Die Konzession ist persönlich und nicht übertragbar.
7
Der Konzessionsnehmer haftet für alle Schäden, die durch die Nichtbefolgung der Vorschriften und Leitsätze entsteht.
8
Das Ressort kann eine erteilte Konzession entziehen, wenn die Ausführung der Arbeiten oder das Geschäftsgebaren des Konzessionsnehmers zu begründeten Klagen Anlass gibt.
9
Die zuständige Stelle erteilt Auskunft und veröffentlicht, wer im Besitze von Konzessionen ist.

## Art. 34 Baukontrollen der Hausanschlussleitungen {#art_34}

1
Die Fertigstellung der Leitung ist durch den Installateur mindestens 2 Tage vor dem Eindecken der zuständigen Stelle zur Kontrolle zu melden. Bei Unterlassung der Meldung kann das Ressort die Freilegung der Leitungen auf Kosten des Bauherrn bzw. des Depots veranlassen.
2
Für Kontrollen bzw. Schlussabnahmen können von der Kontrollinstanz bei Bedarf auch Druckproben verlangt werden.
3
Für ausgebliebene Kontrollmeldungen und Nachkontrollen oder beim Fehlen der erforderlichen Einmasse behält sich das Ressort vor, die Leitung mittels Druckproben zu kontrollieren und eine Leitungsortung vorzunehmen. Daraus entstehende Aufwendungen werden dem Eigentümer verrechnet.
4
Für Basis- und Groberschliessungen gemäss GWP sind Abnahmeprotokolle zu erstellen.

## Art. 35 Einmessen der Hausanschlussleitungen {#art_35}

1
Das fachgemässe Einmessen der Wasserversorgungsanlagen wird im Rahmen der Wasserinstallationsbewilligung festgelegt.
2
Der Installateur meldet der zuständigen Stelle mindestens 2 Tage voraus, wann die Wasserversorgungsanlage zum Einmessen bereit ist. Die Leitung darf vor der Kontrolle und dem Einmessen nicht zugedeckt werden. Bei Unterlassung der Meldung kann das Ressort die Ortung oder Freilegung der Leitung auf Kosten des Eigentümers bzw. des Depots veranlassen.

## Art. 36 Schlusskontrollen {#art_36}

1
Die Fertigstellung der sanitären Verteilbatterie mit dem Einbau der Wasseruhr ist mindestens 2 Tage vor der Inbetriebnahme der Anlagen durch den Installateur der zuständigen Stelle zu melden.
2
Die Anlagen dürfen erst nach der Schlussabnahme definitiv in Betrieb genommen werden.
3
Kontrollen und Abnahmen befreien weder den Eigentümer, die Bauleitung noch den Unternehmer von der Pflicht der Beaufsichtigung und von der Verantwortung für die fachgerechte Arbeitsausführung.

## Art. 37 Unterhaltspflicht und Aufhebung {#art_37}

1
Der Unterhalt der Hausanschlussleitungen ist Sache des Eigentümers. Wasserversorgungsanlagen sind vom Eigentümer stets sachgerecht zu betreiben, zu kontrollieren und in betriebstüchtigem und dichtem Zustand zu halten.
2
Für Unterhaltsarbeiten und Sanierungen an Hausanschlussleitungen oder für einen Ersatz hat der Eigentümer die Kosten zu tragen. Sind mehrere Eigentümer von den Arbeiten betroffen, sind vorgängig alle Parteien zu informieren und die Kostenaufteilung ist durch die Parteien zu regeln.
3
Wird an einem Anschluss länger als 6 Monate kein Wasser bezogen, muss dies der zuständigen Stelle gemeldet werden. Der Schieber bei der Groberschliessungsleitung und/oder der Gemeinschaftsleitung wird dann durch die Gemeinde verschlossen. Die Gebühren gemäss «Abschnitt Finanzierung» bleiben geschuldet.
4
Bei Aufgabe des Wasserbezugs gemäss Art. 9, Abs. 8 oder wenn bei einem Anschluss länger als 5 Jahre kein Wasser bezogen wird, muss der Anschluss stillgelegt werden. Dazu muss die Hausanschlussleitung auf Kosten des Eigentümers bei der Hauptleitung und/oder der Gemeinschaftsleitung von der öffentlichen Wasserversorgung abgetrennt werden.
5
Kommt der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach, so verfügt die Gemeinde nach vorheriger Anhörung gemäss Art. 63 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes die Massnahmen und setzt dazu eine zumutbare Frist. Bei Nichterfüllung der verlangten Massnahmen innerhalb der Frist kann die Gemeinde die Massnahmen auf Kosten des Eigentümers ausführen lassen.

## Art. 38 Betriebskontrolle {#art_38}

1
Der zuständigen Stelle oder deren Beauftragte steht das Recht zu, die Wasserinstallationen jederzeit zu kontrollieren. Ihr ist der freie Zutritt, im Normalfall gegen Voranmeldung, zu allen Wasserinstallationen bis zur Verteilbatterie und der Wasseruhr zu gestatten.

## Art. 39 Anzeigepflicht des Bezügers {#art_39}

1
Störungen, Geräusche, Schäden an den Zuleitungen und Wasserzählern, unverhältnismässiger Mehrverbrauch usw. sind der zuständigen Stelle unverzüglich zu melden.

## Art. 40 Haftung {#art_40}

1
Mit der Erteilung der Bewilligung und der Kontrolle der privaten Wasserversorgungsanlagen übernimmt die Gemeinde keine Haftung für schlecht oder nicht funktionierende Wasserversorgungsanlagen.
2
Die Eigentümer haften für Schäden, die wegen mangelhafter Dimensionierung und Erstellung, ungenügender Funktion oder mangelhaftem Betrieb und Unterhalt ihrer Wasserversorgungsanlagen verursacht werden.
3
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die Eigentümern oder Dritten durch Unterbrüche verursacht werden, sofern die öffentlichen Wasser-versorgungsanlagen fachgerecht erstellt und unterhalten sind oder infolge höherer Gewalt entstehen.

## Art. 41 Öffentliche Anlagen {#art_41}

1
Die Gemeinde erhebt nach den Vorschriften des Erschliessungsreglements verursachergerechte und kostendeckende Gebühren zur Finanzierung ihres Aufwands für die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen.
2
Die Bemessung und Veranlagung der Anschlussgebühren und der jährlichen Gebühren erfolgt nach den Vorschriften dieses Reglements und dem zugehörigen Tarif.

## Art. 42 Private Anlagen {#art_42}

1
Die Kosten der privaten Wasserversorgungsanlagen sowie ihres Anschlusses an das öffentliche Netz tragen die Grundeigentümer.
2
Dienen Anschlüsse oder Anschlussleitungen ausnahmsweise Grundstücken mehrerer Parteien, sind alle damit verbundenen Kosten von diesen betreffenden Parteien selbst aufzuteilen.

## Art. 43 Anschlussgebühr {#art_43}

1
Mit der Erteilung einer Wasserinstallationsbewilligung erhebt das Ressort eine einmalige Anschlussgebühr. Gebührenpflichtig sind die Eigentümer aller neuen Bauten und Anlagen einer Parzelle, auch wenn von einzelnen Bauten kein Trinkwasser bezogen wird.
2
Bemessungsgrundlage ist die Geschossfläche (GF) in Quadratmetern gemäss Definition im Anhang.
3
Bei Gebäudevergrösserungen und/oder Nutzungsänderungen ist für die zusätzliche GF die Gebühr zu leisten, unabhängig davon, ob zusätzliches Wasser bezogen wird.
4
Grosse Hallen über 600 m&sup2; GF und ohne nennenswerten Wasserbezug (z.B. Kirchen, Lagergebäude o. ä.) werden mit einer reduzierten GF veranlagt. Spätere Nutzungsänderungen sind in diesem Falle zusätzlich gebührenpflichtig.
5
Die Anschlussgebühr für den Bezug von Rohwasser wird gegenüber der Anschlussgebühr für Trinkwasserbezug reduziert.
6
Wird ein Gebäude, für das die einmalige Anschlussgebühr erhoben worden ist, abgebrochen, oder durch Brand sowie ähnliche Ereignisse zerstört und an dessen Stelle eine Neubaute errichtet, so wird die ursprüngliche GF bei der Festsetzung der neuen Anschlussgebühr angerechnet. Die Unterlagen bezüglich der abzubrechenden Fläche sind nach SN 504 416 (SIA 416) zur erheben und der zuständigen Stelle einzureichen. Wird die GF verkleinert, besteht kein Anspruch auf die Rückerstattung eines Teils der ursprünglichen Anschlussgebühr. Wer die Anrechnung beansprucht, ist beweispflichtig.

## Art. 44 Abgeltungen für Mehrbelastungen der Anlagen {#art_44}

1
Die Mehrkosten für zusätzliche Anpassungen der Wasserversorgungsanlagen infolge Mehrbelastungen durch spezielle Installationen (z.B. Sprinkleranlagen) gegenüber den Dimensionierungswerten des GWP sind durch den Verursacher zur tragen.

## Art. 45 Jährliche Gebühren {#art_45}

1
Zur Finanzierung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen haben die Eigentümer der Bauten und Anlagen, die an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind, jährliche Gebühren zu entrichten.
2
Die jährliche Gebühr wird in Form eines degressiven Staffeltarifs aufgrund des Wasserverbrauches in Kubikmeter pro Jahr erhoben. Die Gebührenpflicht gilt, solange der Anschluss besteht.
3
Bei Neuanschlüssen an die öffentliche Wasserversorgung wird die Gebühr anteilsmässig ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Trinkwasser-Hausanschlusses erhoben.
4
Für Anschlüsse, welche aus speziellen Gründen keine Wasserzähler besitzen oder dessen Einbau nicht möglich ist, kann das Ressort den Wasserverbrauch festsetzen.
5
Für vorübergehenden Wasserbezug und Sonderbezüge (z.B. Baustellen-wasser) wird die Höhe der Gebühr nach bezogener Menge vom Ressort festgelegt. Je nach Situation kann vom Ressort eine Pauschale festgelegt werden.
6
Für Sprinkler- und ähnliche Anlagen wird eine jährliche Gebühr aufgrund der maximalen Vorhalteleistung (l/min) erhoben.

## Art. 46 Finanzierung von Umlegungen oder Anpassungen {#art_46}

1
Die Kostentragung der Umlegung einer öffentlichen Leitung in privaten Grundstücken richtet sich nach vorhandenem Durchleitungsvertrag und wenn keiner vorhanden ist, nach Art. 693 ZGB.
2
Wenn eine öffentliche Leitung aufgehoben und an einen anderen Ort verlegt wird, sind die Kosten für die Anpassung des Anschlusses der Feinerschliessung durch dessen Verursacher zu tragen.
3
Verlangt ein Interessent die Verlegung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, so hat er die Baukosten zu bevorschussen bis die entsprechende Finanzierung gewährleistet ist.
4
Wenn die gesetzlichen Vorschriften geändert werden, sind die Kosten für die Anpassung der Feinerschliessung durch deren Eigentümer zu tragen.

## Art. 47 Pflichtige Schuldner {#art_47}

1
Die einmaligen Anschlussgebühren schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft ist. Überdies schulden alle Nacherwerber die Gebühren, die im Zeitpunkt ihres Liegenschaftserwerbes noch ausstehen.
2
Die jährlichen Gebühren schulden die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft.
3
Die Aufteilung der Gebühren auf Mieter obliegt dem jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft.
4
Beim gemeinsamen Miteigentum ist die verantwortliche Verwaltungsstelle für den Empfang, die Verteilung und die Bezahlung der Rechnung zu bestimmen. Ist keine verantwortliche Verwaltungsstelle bestimmt, wird die Rechnung einem der Miteigentümer zur Zahlung zugestellt.

## Art. 48 Handänderungen {#art_48}

1
Jeder Eigentümerwechsel einer Liegenschaft ist dem Ressort nach Vertragsunterzeichnung frühzeitig, unter Angabe des bisherigen und des neuen Eigentümers sowie des Zeitpunktes des Wechsels, zu melden. Der bisherige Eigentümer ist kostenpflichtig für den Wasserbezug bis zur ordentlichen Ablesung des Wasserzählers.
2
Für Gebühren bei leerstehenden Räumen oder Wohnungen und unbenützten Anlagen ist der Eigentümer kostenpflichtig.

## Art. 49 Rechnungsstellung und Zahlungsfälligkeiten {#art_49}

1
Die jährlichen Gebühren werden halbjährlich oder jährlich durch das Ressort in Rechnung gestellt. Bei Verursachern von grossem Wasserbezug können auch zwischenzeitlich Teilzahlungen verlangt werden.
2
Die Rechnungen sind 30 Tage nach deren Ausstellungsdatum zur Zahlung fällig. Für verspätete Zahlungen wird eine Mahngebühr erhoben.

## Art. 50 Verzugsfolgen {#art_50}

1
Die Gemeinde oder deren Beauftragte können säumige Zahler durch Betreibung auf Pfändung oder Konkurs oder auf Grundpfandverwertung im Sinne von Art. 227a EG ZGB belangen.
2
Für die Zwangsvollstreckung gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

## Art. 51 Rechtsschutz {#art_51}

1
Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Ressorts, welche gestützt auf das vorliegende Reglement ergehen, kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Gemeinderat Beschwerde geführt werden.

## Art. 52 Strafbestimmungen {#art_52}

1
Wer gegen die Vorschriften dieses Reglement verstösst oder gestützt darauf erlassene Verfügungen des Ressorts und des Gemeinderates trotz Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels nicht befolgt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenössischen Strafbestimmungen.
2
Der Gemeinderat kann Bussen bis CHF 2'000.00 ausfällen.

## Art. A1-1 {#art_A1_1}

1
Definitionen und Abkürzungen:
Definition / Abkürzung
Erklärung
Anschlussgebühr
Siehe Erschliessungsreglement (ER)
Belastungswerte (BW)
Die BW dienen zur Bemessung der Installationen und der Wasserzähler gemäss SVGW-Richtlinien
Bezüger
Bezüger von Wasser im Sinne dieses Reglements sind die Eigentümer der Liegenschaften oder die Baurechtnehmer, nicht aber Mieter oder Pächter
Eigentümer
Gebäudeeigentümer, Grundeigentümer, Miteigentümer, Baurechtnehmer
Generelles Wasserversorgungs-projekt (GWP)
Das Generelle Wasserversorgungsprojekt bildet die Planungsgrundlage für eine zielgerichtete ökologische und ökonomische Erfüllung der Trinkwasserversorgung und der Löschwasserversorgung der Gemeinden in qualitativer und quantitativer Hinsicht
Geschossfläche (GF)
Die Geschossfläche (GF) wird nach SN 504 416 (SIA 416) berechnet. Nicht angerechnet werden nachträglich angebrachte Aussenisolationen
Hausanschluss
Wasserleitung, welche die zu versorgende Liegenschaft mit der öffentlichen Wasserversorgungsanlage verbindet, inkl. Abstellschieber und Anbohrschelle (Feinerschliessung)
Haustechnikanlagen
Trinkwassereinrichtungen im Gebäude (ab Fassade)
Jährliche Gebühren
Benutzungsgebühren gemäss Erschliessungsreglement (ER)
Überlastdurchfluss
Anstelle des Nenndurchflusses Qn (nach Schweizernorm SVGW) werden nach europäischer Messgeräte-Richtlinie Wasserzähler mit dem Überlastdurchfluss Q4 bezeichnet. Die Tabelle im Wassertarif zeigt den Zusammenhang zwischen dem für die jährliche Gebühr für zusätzliche Wasserzähler massgeblichen Wert Q4 und Qn
SIA
Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein, Zürich
Staffeltarif, degressiv
Der degressive Staffeltarif ist ein abgestufter Tarif. Die erste Stufe ist eine Pauschale, mit der ein Basis-Wasserbezug abgedeckt ist. Mit jeder weiteren Stufe sinkt der m&sup3;-Preis bei steigender Wassermenge
Subjektiv-dingliches Eigentum
Subjektiv-dingliches Eigentum ist auch als unselbstständiges Miteigentum bekannt. Der Miteigentumsanteil ist hierbei untrennbar mit dem Hauptgrundstück verbunden. Das können beispielweise Strassenflächen, Grünflächen, Einfriedungen oder Parkflächen sein. Da diese Einrichtungen der gesamten Anlage dienen, ist eine separate Abspaltung nicht möglich
SVGW
Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches, Zürich Der SVGW erlässt Richtlinien und Empfehlungen, die für dieses Reglement verbindlich sind
Trinkwasser
Wasser, das den Anforderungen des Lebensmittelbuches entspricht
Wasserversorgungsanlagen
Anlagen, in denen Wasser gesammelt, weitergeleitet und behandelt wird (Fassungen / Brunnenstuben, Reservoirs, Wasseraufbereitungsanlagen sowie die Verbindungsleitungen bis zum Bezüger)
ZGB
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
