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title: "Verwaltungsvereinbarung über reglementierte gewerbliche Tätigkeiten (Espace Mittelland)"
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provisions: 10
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# Verwaltungsvereinbarung über reglementierte gewerbliche Tätigkeiten (Espace Mittelland)

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich und Zweck
1 Diese Vereinbarung gilt für alle Berufe und Gewerbe, die im Anhang
aufgeführt sind; dieser bildet einen integrierenden Bestandteil der
Vereinbarung.
2 Sie bezweckt, als behördenverbindliche Richtlinie im Bereich der
einschlägigen kantonalen Regelungen eine einheitliche Anwendung des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM)
herbeizuführen.
3 Mit konzessionierten Tätigkeiten verbundene Exklusivitätsrechte bleiben
unberührt.
4 Den unterzeichnenden Kantonen steht es frei, in ihrer Beitrittserklärung
betreffend einzelne Berufe oder Gewerbe Vorbehalte anzubringen.

## Art. 2 {#art_2}

Diplome und Ausweise
1 Berufsdiplome, Fähigkeitsausweise und gleichwertige Zeugnisse, die in
einem Vereinbarungskanton ausgestellt worden und von diesem anerkannt
sind, gelten in allen übrigen Vereinbarungskantonen ebenfalls als
anerkannt, sofern die Inhaberin oder der Inhaber eine einschlägige,
ununterbrochene Haupterwerbstätigkeit von mindestens zwei aufeinander
folgenden Jahren nachweisen kann.
2 Der Artikel 5 bleibt vorbehalten.

## Art. 3 {#art_3}

Tätigkeiten ohne betrieblichen Standort ausserhalb des
Herkunftskantons
1 Für Tätigkeiten, die keinen betrieblichen Standort ausserhalb des
Herkunftskantons erfordern, ist die Bewilligung des Letzteren – auf blosses
Vorweisen hin – auch in den übrigen Vereinbarungskantonen gültig.
2 Kennt der an der Vereinbarung beteiligte Herkunftskanton kein
Bewilligungserfordernis für die betroffene Tätigkeit, so ist eine während
drei aufeinander folgenden Jahren ausgeübte Haupterwerbstätigkeit, die im
Herkunftskanton zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, als gültige
Bewilligung zu werten.

## Art. 4 Espace Mittelland – Vereinbarung 940.3 {#art_4}

Tätigkeiten mit betrieblichem Standort ausserhalb des
Herkunftskantons
1 Stellt die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung, die der an der
Vereinbarung beteiligte Herkunftskanton vor weniger als einem Jahr
ausgestellt hat, in einem andern Vereinbarungskanton ein Gesuch um
Bewilligung einer Tätigkeit, die einen betrieblichen Standort erfordert, so
gelten die persönlichen Voraussetzungen als erfüllt, und die nachgesuchte
Bewilligung ist, unter Vorbehalt der Artikel 2 und 5, ohne weitere
diesbezügliche Formalitäten zu erteilen.
2 In Anwendung dieses Artikels erteilte Bewilligungen sind mit einem
entsprechenden Vermerk zu versehen. Für die Erteilung einer neuen
Bewilligung in einem andern Vereinbarungskanton werden solche
Bewilligungen nicht berücksichtigt. Massgebend ist nur die ursprüngliche,
vom an dieser Vereinbarung beteiligten Herkunftskanton ausgestellte
Bewilligung.
3 Eine allenfalls erhobene Gebühr ist um die Hälfte herabzusetzen; der
Herabsetzungsbetrag kann jedoch auf 20 Franken beschränkt werden.

## Art. 5 {#art_5}

Besondere Bestimmungen betreffend das Gastgewerbe
1 Die Fähigkeitsausweise aller Vereinbarungskantone werden ohne
Einschränkung für die Leitung eines Gastgewerbebetriebs anerkannt, sofern
sie das Bestehen einer Prüfung nach Massgabe der Ausbildungsrichtlinien
(Fassung 1998) der nationalen Berufsverbände bescheinigen.
2 Personen mit fünf Jahren Erfahrung in leitender Stellung in einem
Gastgewerbebetrieb erfüllen die fachlichen Voraussetzungen für die
Leitung eines entsprechenden Betriebs (Hotel, Restaurant oder Camping).
Als leitende Stellung gelten das Führen eines Betriebs als verantwortliche
Person (Inhaberin von Patent oder Bewilligung) oder die Mitarbeit des
Ehegatten in der Leitung des Betriebs.
3 Das Recht der Vereinbarungskantone, einen Kurs und eine Prüfung über
die kantonale Gesetzgebung zu verlangen, bleibt vorbehalten.

## Art. 6 {#art_6}

Subsidiarität der Vereinbarung
1 Bestimmungen von Gesetzen, Verordnungen, Konkordaten oder
Verwaltungsvereinbarungen, die im Sinne des BGBM weiter gehen als die
vorliegende Vereinbarung, bleiben vorbehalten.
2 Das Recht der betroffenen Person auf den Nachweis der erforderlichen
Kenntnisse gemäss Artikel 4 BGBM bleibt gewahrt.
Espace Mittelland – Vereinbarung 940.3
3 Die unterzeichnenden Kantone halten fest, dass die vorliegende
Vereinbarung keine abweichenden Vorschriften im Sinne von Artikel 4
Abs. 4 BGBM enthält.

## Art. 7 {#art_7}

Harmonisierung im Gesetzgebungsprozess
Um eine stärkere Vereinheitlichung ihrer Gesetzgebung im Bereich der
Vereinbarung herbeizuführen, verpflichten sich die unterzeichnenden
Kantone, möglichst frühzeitig mit den von einem bestimmten
Gesetzgebungsprojekt betroffenen Fachstellen der andern
Vereinbarungskantone Kontakt aufzunehmen.

## Art. 8 {#art_8}

Beitritt, Kündigung
1 Der Beitritt wird gegenüber dem Regierungsausschuss des Espace
Mittelland erklärt.
2 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten
auf das Ende jedes Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den
Regierungsausschuss des Espace Mittelland gekündigt werden.

## Art. 9 {#art_9}

Beitritt weiterer Kantone
Die unterzeichnenden Kantone laden die andern Kantone ein, sich durch
einseitige Erklärungen der vorliegenden Vereinbarung anzuschliessen.

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsausschuss des Espace Mittelland setzt die vorliegende
Vereinbarung in Kraft, sobald ihr drei Kantone beigetreten sind.
2 Das Sekretariat des Regierungsausschusses teilt die Beitrittserklärungen,
den Inkraftsetzungsbeschluss und allfällige Vorbehalte der beigetretenen
Kantone allen Vereinbarungskantonen sowie den übrigen Kantonen des
Espace Mittelland mit.
Beitritt durch Beschluss vom 3.5.1999
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.7.1999
Espace Mittelland – Vereinbarung 940.3
Anhang zur Verwaltungsvereinbarung des Espace
Mittelland über reglementierte gewerbliche Tätigkeiten
Liste der gewerblichen Tätigkeiten
1. Handel und Gewerbe
1.1 Abbau von Kies und anderen Vorkommen
1.2 Architekt(in), Bauingenieur(in), Stadtplaner(in), Raumplaner(in)
1.3 Führen eines Gastgewerbebetriebs
1.4 Führen eines Tanzbetriebs
1.5 Verkauf alkoholischer Getränke
1.6 Betrieb von Waren- und Dienstleistungsautomaten
1.7 Traiteur(in)
1.8 Betrieb von Spielapparaten
1.9 Demonstrations- und Werbeveranstaltungen
1.10 Durchführen von Ausstellungen
1.11 Wandergewerbe (Hausieren, Wanderlager, Verkaufswagen,
Unterhaltungsgewerbe)
1.12 Occasionshandel
1.13 Halten und Führen von Taxis
1.14 Betrieb von Kinderheimen
1.15 Kaminfeger(in)
1.16 Führen einer Schifffahrschule
1.17 Gewerbsmässiges Gewähren und Vermitteln von Krediten
1.18 Saalverantwortliche(r) eines Kinos
1.19 Betrieb eines Film- oder Theatervorführungsunternehmens
1.20 Pfandleihe und Trödelgewerbe
1.21 Immobilienmaklerei und -handel
1.22 Geschäftsagent(in)
1.23 Führen eines Ehevermittlungsinstitutes
1.24 Führen eines Coiffeursalons
1.25 Führen eines Bestattungsunternehmens
Espace Mittelland – Vereinbarung 940.3
1.26 Führen einer privaten Detektei
1.27 Desinfektion von Wohn- und Arbeitsräumen
1.28 Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren
2 Landwirtschaft
2.1 Klauenpfleger(in)
2.2 Hufschmied(in)
2.3 Technische Beraterin/Technischer Berater für Zucht und Fütterung
2.4 Inseminationstechniker(in)
3 Tourismus, Jagd und Fischerei
3.1 Bergführer(in) und Träger(in)
3.2 Skilehrer(in)
3.3 Führen einer Skischule
3.4 Vermieten von Schiffen
3.5 Berufsfischer(in)
Espace Mittelland – Vereinbarung 940.3
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.03.1999 Erlass Grunderlass 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 88 / d 90
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 12.03.1999 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 88 / d 90
