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title: "Reglement über die Pensionskasse Stadt Luzern (PKR)"
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# Reglement über die Pensionskasse Stadt Luzern (PKR)

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Rechtsform und Zweck
1 Die Pensionskasse Stadt Luzern (PKSL) bezweckt die berufliche Vorsorge der versicherten Personen gegen die wirtschaftlichen Folgen von
Alter, Tod und Invalidität.
2 Sie ist
a. eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und
Sitz in Luzern;
b. eine selbstständige, registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinn des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).

## Art. 2 {#art_2}

Regelungsbereich
1 Dieses Reglement regelt gemäss Art. 50 Abs. 2 BVG:
a. die Finanzierung der PKSL;
b. die Zusatzleistungen der Stadt Luzern;
c. die Grundzüge der Organisation der PKSL.
2 Die übrigen reglementarischen Bestimmungen werden von der PKSL
erlassen.
II. Organisation
1. Allgemeines

## Art. 3 {#art_3}

Organe
Die Organe der PKSL sind:
a. die Pensionskommission;
b. die Geschäftsführung;
c. die Versichertenversammlung;
d. die Revisionsstelle.
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2. Pensionskommission

## Art. 4 {#art_4}

Zusammensetzung und Wahl
1 Die Pensionskommission besteht aus 12–13 Personen. Sie wird wie folgt
gewählt:
a. Vier Arbeitgeberinnenvertretungen werden vom Stadtrat gewählt,
darunter das Präsidium. Zwei Arbeitgeberinnenvertretungen werden
direkt und gemäss Wahlreglement von den angeschlossenen Betrieben
gewählt.
b. Sechs Arbeitnehmendenvertretungen werden gemäss besonderem
Wahlreglement von den versicherten Personen gewählt. Höchstens drei
Personen gehören zum Kreis der angeschlossenen Betriebe. Aus dem
Kreis der Arbeitnehmendenvertretungen wählt die Pensionskommission
das Vizepräsidium.
c. Der Stadtrat kann eine Person, die von der PKSL eine Altersrente bezieht, als Pensioniertenvertretung wählen. Die Pensioniertenvertretung
hat kein Stimmrecht. Sie nimmt an den Sitzungen ausschliesslich mit
beratender Stimme teil.
2 Es ist auf eine angemessene Vertretung der Geschlechter und auf eine
fachlich ausgewogene Gesamtzusammensetzung zu achten.

## Art. 5 {#art_5}

Passives Wahlrecht
1 Die Vertretungen sollen über Kenntnisse verfügen, die sie zur Aufgabe als
Mitglied der Pensionskommission entsprechend befähigen.
2 Stadtrat, angeschlossene Betriebe und die versicherten Personen können
auch aussenstehende Personen wählen.
3 Die Pensionskommission erlässt ein Anforderungsprofil.

## Art. 6 {#art_6}

Amtsperiode
Die Amtsperiode beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsperiode beginnt jeweils am 1. Januar nach der Gesamterneuerungswahl
des Stadtrates.

## Art. 7 Seite 4/11 {#art_7}

Stichentscheid
Bei Stimmengleichheit hat in geraden Jahren das Präsidium und in
ungeraden Jahren das Vizepräsidium den Stichentscheid.

## Art. 8 {#art_8}

Aufgaben
1 Die Pensionskommission ist das oberste Organ der PKSL. Ihr obliegen
die Aufgaben, die Kompetenzen und die Verantwortung, die der paritätischen Verwaltung gemäss BVG zukommen.
2 Die Pensionskommission erlässt die erforderlichen Reglemente, insbesondere über
a. die Vorsorge,
b. die Anlage des Vermögens,
c. die Rückstellungen und die Festlegung der Höhe des technischen
Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen,
d. die Bestimmungen im Fall einer Teilliquidation,
e. die Aufgaben und die Organisation,
f. die Wahl und die Aufgabe der Ausschüsse.
3 Die Pensionskommission kann einzelne Aufgaben an Ausschüsse
delegieren.
3. Geschäftsführung

## Art. 9 {#art_9}

Geschäftsführung
1 Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte der PKSL nach
Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen und nach den Weisungen der
Pensionskommission.
2 Die Wahl, die Zusammensetzung und die Organisation der Geschäftsführung sowie deren Aufgaben und Kompetenzen legt die Pensionskommission reglementarisch fest.
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## Art. 10 III. Anschlusskreis {#art_10}

Versicherte Personen
1 Versichert ist das Personal der Stadt Luzern und der angeschlossenen
Arbeitgeberinnen, das der obligatorischen Versicherungspflicht nach dem
BVG untersteht.
2 Der Stadtrat und die angeschlossenen Arbeitgeberinnen können in besonderen Fällen klar umschriebene Gruppen von Personal bei einer anderen
Vorsorgeeinrichtung versichern.
3 Auf Mitglieder des Stadtrates sind dieses Reglement und das Vorsorgereglement anwendbar, soweit das «Reglement über die Pensionierung für
die Mitglieder des Stadtrates» keine besonderen Bestimmungen enthält.
4 Die PKSL regelt die Weiterversicherung nach Erreichen des ordentlichen
Rentenalters, die Versicherung von nebenberuflich tätigem Personal, die
freiwillige Weiterversicherung bei Ausscheiden aus der obligatorischen
Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres und die freiwillige Versicherung unterhalb des BVG-Mindestlohnes.

## Art. 11 {#art_11}

Angeschlossene Arbeitgeberinnen
1 Angeschlossene Arbeitgeberinnen sind natürliche oder juristische Personen, die
a. öffentliche Aufgaben erfüllen und
b. ihr gesamtes Personal oder klar umschriebene Gruppen von Personal
durch einen Anschlussvertrag bei der PKSL versichert haben.
2 Die Bestimmungen dieses Reglements gelten auch für die angeschlossenen Arbeitgeberinnen und deren Personal, soweit der Anwendungsbereich
einzelner Bestimmungen nicht ausdrücklich auf die Stadt Luzern eingeschränkt ist.
3 Die PKSL und die angeschlossene Arbeitgeberin können im Anschlussvertrag vereinbaren:
a. Abweichende Arbeitgeberpläne (Art. 16 lit. a);
b. Zusatzleistungen der Arbeitgeberinnen (Art. 21 und Art. 22);
c. Abweichende Regelung der Weiterversicherung nach Erreichen des
ordentlichen Rentenalters (Art. 7 Abs. 2 Vorsorgereglement).
4 Die PKSL informiert die versicherten Personen über die Versicherungsbedingungen.
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## Art. 12 IV. Finanzierung {#art_12}

Versicherte Besoldung
1 Die versicherte Besoldung entspricht dem anrechenbaren Jahresverdienst,
vermindert um 5/8 der maximalen AHV-Altersrente (Koordinationsbetrag),
mindestens aber 3/4 des anrechenbaren Jahresverdienstes.
2 Wird der anrechenbare Jahresverdienst durch Teilzeitarbeit verdient,
vermindert sich der Koordinationsbetrag. Er wird im Verhältnis zum
entsprechenden Beschäftigungsgrad festgesetzt.
3 Bei teilinvaliden Versicherten entspricht der Koordinationsbetrag höchstens jenem gemäss Abs. 1, multipliziert mit dem Wert, der den Grad der
Rentenberechtigung (gemäss Vorsorgereglement) auf 100 Prozent
ergänzt.

## Art. 13 {#art_13}

Anrechenbarer Jahresverdienst
1 Der anrechenbare Jahresverdienst entspricht dem massgebenden Lohn
nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG), vermindert um Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen. Er
entspricht höchstens dem zehnfachen oberen Grenzbetrag gemäss Art. 8
Abs. 1 BVG (Art. 79c BVG).
2 In den Anschlussverträgen kann der maximal anrechenbare Jahresverdienst im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben abweichend definiert
werden.

## Art. 14 {#art_14}

Beiträge der Versicherten
1 Die versicherten Personen bezahlen der PKSL nach dem reglementarischen Versicherungsplan in Prozent der versicherten Besoldung folgende
Beiträge:
Massgebendes
Alter des Mitglieds
am 1. Januar des
Berechnungsjahres
Beitrag für
Alterssparen
Beitrag für Risikoversicherung
Total
18–24 – 1,35 Prozent 1,35 Prozent
25–31 4,3 Prozent 1,35 Prozent 5,65 Prozent
32–41 5,7 Prozent 1,35 Prozent 7,05 Prozent
42–51 8,5 Prozent 1,35 Prozent 9,85 Prozent
52–65 9,7 Prozent 1,35 Prozent 11,05 Prozent
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Die Beitragspflicht endet mit der Vollendung des 65. Lebensjahres, vorbehalten bleibt Abs. 2.
2 Bei Weiterführung der Versicherung nach dem ordentlichen Rentenalter
endet die Beitragspflicht für das Alterssparen mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder wenn der Mindestlohn nach Art. 7 BVG unterschritten wird, spätestens aber mit Vollendung des 68. Lebensjahres. Es gilt der
Beitragssatz der Alterskategorie 52–65. Abweichende Vereinbarungen in
den Anschlussverträgen nach Art. 7 Abs. 2 Vorsorgereglement bleiben
vorbehalten. Die Beitragspflicht für die Risikoversicherung endet in jedem
Fall mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
3 Die Arbeitgeberin zieht die Beiträge der versicherten Personen von der
Lohnzahlung ab und überweist diese der PKSL.
4 Die Beiträge werden monatlich fällig. Sie können von der PKSL auch
periodisch auf den mittleren Verfall in Rechnung gestellt werden.
5 Die Pensionskommission kann den in Abs. 1 festgelegten Beitrag für die
Risikoversicherung nach Massgabe von Art. 17 herabsetzen.

## Art. 15 {#art_15}

Beiträge der Arbeitgeberinnen
1 Die Arbeitgeberin bezahlt der PKSL nach dem reglementarischen
Versicherungsplan für jede von ihr versicherte Person in Prozent der
versicherten Besoldung folgende Beiträge:
Massgebendes Alter
des Mitglieds am
1. Januar des
Berechnungsjahres
Beitrag für
Alterssparen
Beitrag für Risikoversicherung
Total
18–24 – 2,25 Prozent 2,25 Prozent
25–31 6,9 Prozent 2,25 Prozent 9,15 Prozent
32–41 9,2 Prozent 2,25 Prozent 11,45 Prozent
42–51 13,9 Prozent 2,25 Prozent 16,15 Prozent
52–65 15,8 Prozent 2,25 Prozent 18,05 Prozent
Die Beitragspflicht endet mit der Vollendung des 65. Lebensjahres, vorbehalten bleibt Abs. 2.
2 Bei Weiterführung der Vorsorge nach dem ordentlichen Rentenalter gilt
Art. 14 Abs. 2 analog.
3 Art. 14 Abs. 4 findet Anwendung. Sanierungsbeiträge gemäss Art. 19
bleiben vorbehalten.
4 Die Pensionskommission kann den in Abs. 1 festgelegten Beitrag für die
Risikoversicherung nach Massgabe von Art. 17 herabsetzen.

## Art. 16 Seite 8/11 {#art_16}

Abweichende Versicherungspläne
Die PKSL kann neben dem reglementarischen Versicherungsplan (Art. 14,
Art. 15) abweichende Versicherungspläne anbieten:
a. Sie kann mit der angeschlossenen Arbeitgeberin im Anschlussvertrag
einen abweichenden Arbeitgeberplan (AG-Plan) vereinbaren. Die
individuellen Abweichungen betreffen die Beiträge der Versicherten
(Art. 14), die Beiträge der Arbeitgeberinnen (Art. 15) und die Altersgutschriften.
b. Sie kann mit der versicherten Person einen abweichenden Arbeitnehmerplan (AN-Plan) vereinbaren. Die individuellen Abweichungen
betreffen die Höhe der Beiträge der Versicherten (Art. 14) und der
Altersgutschriften. Die Arbeitgeberin hat in allen Arbeitnehmerplänen
die gleichen Rechte und Pflichten.

## Art. 17 {#art_17}

Herabsetzung der Risikobeiträge
1 Die Pensionskommission kann die Risikobeiträge auf Empfehlung des
Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge vorübergehend
herabsetzen, solange ein guter Schadenverlauf dies erlaubt.
2 Das Verhältnis zwischen dem Anteil der Arbeitgeberin und der versicherten Person am gesamten Risikobeitrag darf nicht verändert werden.

## Art. 18 {#art_18}

Kosten der Verwaltung
1 Die PKSL trägt die Kosten der Verwaltung.
2 Die PKSL kann den versicherten Personen und Arbeitgeberinnen für
ausserordentliche Aufwendungen Kosten in Rechnung stellen.
3 Ausserordentliche Aufwendungen liegen vor bei:
a. Mehraufwand infolge Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten;
b. Auskünften und Berechnungen, die einen unverhältnismässigen
Aufwand mit sich bringen. Ausgenommen sind Abklärungen von
Leistungsansprüchen.
4 Die PKSL regelt die Grundsätze für die Festlegung der Kosten.

## Art. 19 Seite 9/11 {#art_19}

Sanierungsmassnahmen bei Unterdeckung
1 Im Fall einer Unterdeckung beschliesst die Pensionskommission in Absprache mit dem Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge und
unter Beachtung der bundesrechtlichen Vorgaben die erforderlichen
Sanierungsmassnahmen zur Behebung der Unterdeckung innert angemessener Frist.
2 Die jährlichen Sanierungsaufwendungen betragen
a. für Arbeitgeberinnen maximal 3 Prozent der versicherten Besoldungen
der aktiven Versicherten und maximal 1,5 Prozent des Renten-Deckungskapitals der durch sie bei der PKSL angeschlossenen Rentenbeziehenden;
b. für die aktiven Versicherten maximal 3 Prozent der versicherten Besoldungen. Minderverzinsungen der Altersguthaben werden an die Sanierungslast angerechnet.
3 Werden die maximalen Sanierungsaufwendungen nicht ausgeschöpft,
dann werden die entsprechenden Prozentsätze nach Abs. 2 anteilmässig
reduziert.

## Art. 20 {#art_20}

Zahlung der Sanierungsbeiträge
Die PKSL kann mit angeschlossenen Arbeitgeberinnen, die finanziell nachweislich nicht in der Lage sein werden, ihre Sanierungsbeiträge gemäss
Art. 19 Abs. 2 bei Fälligkeit in voller Höhe zu entrichten, Ratenzahlungen
vereinbaren.

## Art. 21 V. Zusatzleistungen der Stadt Luzern {#art_21}

Teuerungsanpassung
1 Die PKSL finanziert den Teuerungsausgleich auf Renten, insoweit sie über
entsprechende Mittel verfügt (vgl. Art. 28 Abs. 1 Vorsorgereglement).
2 Ist die PKSL nicht in der Lage, den Teuerungsausgleich aus eigenen Mitteln zu finanzieren, können die einzelnen Arbeitgeberinnen das jeweilige
Deckungskapital in Form einer Einmalzahlung der Pensionskasse überweisen.
3 Die Abs. 1–2 finden auf die AHV-Ersatzrente gemäss Art. 22 keine Anwendung. Diese wird im gleichen Ausmass angepasst wie AHV-Renten.
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4 Die Berechnung der Einmalzahlung (kapitalisierter Teuerungsausgleich)
erfolgt nach den neusten aktuellen versicherungsmathematischen
Grundsätzen der PKSL im Zeitpunkt der erstmaligen Ausrichtung.

## Art. 22 {#art_22}

AHV-Ersatzrente
1 Das ehemalige Personal der Stadt Luzern, das eine Altersleistung der
PKSL in Form einer Altersrente oder einer Kapitalabfindung bezieht, hat ab
der Vollendung des 62. Lebensjahres Anspruch auf eine ganze AHV-
Ersatzrente, ausgenommen sind die weiterversicherten Personen gemäss
Art. 8 Vorsorgereglement. Die AHV-Ersatzrente beträgt 10 Prozent der
Beträge gemäss Abs. 2 pro volles Beitragsjahr bei der PKSL, höchstens
100 Prozent.
2 Die Höhe der AHV-Ersatzrente entspricht folgenden Bruchteilen der
maximalen AHV-Altersrente:
Besoldungsklasse Prozent der AHV-Rente
1 bis 3 95 Prozent
4 bis 5 90 Prozent
6 bis 7 85 Prozent
8 bis 9 80 Prozent
Ab 10 75 Prozent
Wurde der anrechenbare Jahresverdienst vor der Entstehung des Anspruchs
durch Teilzeitarbeit erzielt, besteht die ganze AHV-Ersatzrente in einem
diesem Beschäftigungsgrad entsprechenden, anteilmässigen Anspruch. Als
Beschäftigungsgrad gilt der durchschnittliche Beschäftigungsgrad der versicherten Person während der letzten Jahre, höchstens während der letzten
zehn Jahre vor dem Altersrentenbezug.
3 Die Person, die eine Teil-Altersrente bezieht, hat Anspruch auf eine ihrer
Altersrentenberechtigung entsprechende Teil-AHV-Ersatzrente.
4 Der Anspruch auf eine AHV-Ersatzrente erlischt mit dem Erreichen des
ordentlichen AHV-Rentenalters. Er geht in dem Mass unter, in dem ein
Anspruch auf Leistungen der IV besteht.
5 Die Stadt Luzern bezahlt der PKSL monatlich die Kosten der laufenden
AHV-Ersatzrenten.
Seite 11/11

## Art. 23 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_23}

Aufhebung des bisherigen Rechts
Das Finanzierungsreglement der Pensionskasse Stadt Luzern vom
8. November 2012 wird aufgehoben.

## Art. 24 {#art_24}

Übergangsbestimmung
1 Die bei Inkrafttreten dieses Reglements im Amt stehenden Mitglieder der
Pensionskommission gelten unter Anrechnung der bisherigen Amtszeit als
gewählt bis Ende der laufenden Amtsperiode.
2 Bei Ersatzwahlen und bei der Gesamterneuerungswahl zur neuen Amtsperiode sind die Bestimmungen zur Pensionskommission zu beachten.
3 Der Teuerungsausgleich der Renten ab 1. Januar 2023 richtet sich nach
der Bestimmung dieses Reglements.

## Art. 25 {#art_25}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
2 Das Reglement ist zu veröffentlichen. 2 Es unterliegt dem fakultativen
Referendum. 3
Luzern, 27. Oktober 2022
Namens des Grossen Stadtrates
Christian Hochstrasser
Ratspräsident
Michèle Bucher
Stadtschreiberin
2 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 14. Januar 2023.
3 Die Referendumsfrist ist am 4. Januar 2023 unbenützt abgelaufen.
