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title: "Ausscheidungsvertrag"
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provisions: 6
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# Ausscheidungsvertrag

## § 1 {#par_1}

1 Der Bürgergemeinde der Stadt Basel werden zu ihrem ausschliesslichen Eigentum, teils aufgrund der
Urkunde derAussteuerung für die Stadt Basel vom 7. Weinmonat 1803, teils durch gegenseitiges Übereinkommen folgende Vermögensobjekte zugeschieden:
a) In Sektion I des Grundbuches der Stadt Basel Parzelle Nr. 92, zehntausend einhundert
und fünfzig Quadratfuss haltend, nebst den darauf stehenden Gebäulichkeiten, nämlich:
1. dem Stadthaus, Nr. 13 Stadthausgasse, einschliesslich das sämtliche darin befindliche
zur Ausrüstung der Bureaux und Sitzungszimmer dienende Mobiliar;
2. dem Nebenhaus, Nr. 15 Stadthausgasse. Der im ersten Stock dieses Nebenhauses aufgestellte Regulator für die öffentlichen Uhren kann jedoch ohne Zinsvergütung daselbst belassen werden, solange der Regierungsrat solches für angemessen erachtet.
b) In Sektion II des Grundbuchs der Stadt Basel Parzelle Nr. 203, viertausend sechshundert
und sechszig Quadratfuss haltend, nebst dem darauf stehenden sogenannten Mueshaus,
Nr. 14 Spalenvorstadt, einschliesslich das darin befindliche Mobiliar. Die neben dem Mueshaus gelegene sogenannte Bauverwalterswohnung, Nr. 16 Spalenvorstadt, wird der
Bürgergemeinde zu dem gegenwärtigen Mietzins auf solange überlassen, als der dermalige Bewohner derselben in seinem Amte verbleibt.
Ausscheidungsvertrag BaB 172.200
c) Die in den Bännen Muttenz, Birsfelden und Pratteln gelegene Hardtwaldung, eintausend
und vier Jucharten haltend, inbegriffen das durch Vertrag vom 26. Februar 1823 durch
das Deputatenamt der Stadtgemeinde abgetretene sogenannte Klingenthalholz (Aussteuerungsurkunde, Fünftens, 2, a.).
d) Das Wasserhaus in der Neuen Welt samt Wohnhaus und Scheune und dem dazu gehörigen Land im Bann Mönchenstein, achtzehn Jucharten, dreihundert drei und zwanzig Ruten haltend (Aussteuerungsurkunde, Fünftens, 1, g.).
e) In Sektion V des Grundbuchs der Stadt Basel Parzelle Nr. 529, vier Jucharten, fünfunddreissigtausend fünfhundert und sechszig Quadratfuss haltend, nebst der darauf stehenden
Försterwohnung, Nr. 193 Zürcherstrasse.
f) In Sektion III des Grundbuchs der Stadt Basel Parzelle Nr. 400, drei Jucharten, dreizehntausend siebenhundert und dreissig Quadratfuss haltend, die sogenannte St. Alban-Munimatte vor dem Steinenthor (Aussteuerungsurkunde, Fünftens, 1, c.).
g) In Sektion VII des Grundbuchs der Stadt Basel Parzelle Nr. 209, neunundzwanzigtausend
einhundert fünfundsiebzig Quadratfuss haltend, Teil der Claramatte (Aussteuerungsurkunde, Fünftens, 1, e.).
h) In Sektion I des Grundbuchs der Stadt Basel eine Parzelle, in dem unterm 18. Januar 1875
vom Grossen Rat genehmigten Korrektionsplan vom Oktober 1874 mit Lit. D bezeichnet,
neuntausend fünfhundert und vierzig Quadratfuss haltend, bei der Strafanstalt. Über die
unter Lit. f), g) und h) aufgezählten Vermögensobjekte kann von Seite der Behörden der
Bürgergemeinde ohne Bewilligung der Staatsbehörden verfügt werden, immerhin unter
Vorbehalt der allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften.

## § 2 {#par_2}

1 Im Eigentum der Bürgergemeinde verbleiben ferner die städtischen Armenanstalten, nämlich:
a) der Bürgerspital,
b) das Waisenhaus,
c) das Almosenamt,
mit allen diesen Anstalten gehörenden Vermögen an Liegenschaften, Kapitalien und Gefällen und allen darauf haftenden Stiftungsverpflichtungen (Aussteuerungsurkunde, Fünftens, 3.).

## § 3 {#par_3}

1 Der Oberaufsicht der Bürgergemeinde hinsichtlich der stiftungsgemässen Verwaltung sind ferner unterworfen:
die Leonhard Paravicini’sche Stiftung und
das Karl Bischoff’sche Theaterlegat.

## § 4 {#par_4}

1 Hinsichtlich des durch Testament von Herrn Christoph Merian-Burckhardt sel. vom 26. März 1857
der Stadt Basel angefallenen, jedoch erst nach dem Ableben der Witwe des Testators in die Verwaltung der Stadt übergehenden Stiftungsvermögens wird zur Vermeidung späterer Erörterungen schon
jetzt folgendes festgesetzt:
a) Die zur besondern Verwaltung dieses Stiftungsvermögens im Testament vorgesehene
Kommission wird seiner Zeit durch die Behörden der Bürgergemeinde aufgestellt werden
und steht unter deren Aufsicht. Dieser Kommission kommt auch die Verteilung der in
Art. 28 des Testaments für die städtischen Armenhäuser und Anstalten und andern Wohltätigkeits- und gemeinnützigen Anstalten bestimmten Summe von fünfhunderttausend
Franken zu.
Ausscheidungsvertrag BaB 172.200
b) Von dem Ertrage dieses Stiftungsvermögens wird die Verwaltungskommission alljährlich
den Behörden der Bürgergemeinde zur Unterstützung der vom Testator in erster Linie genannten städtischen Armenhäuser und zur Linderung von Not und Unglück einen Dritteil
zur Verfügung stellen. Die andern zwei Dritteile sind alljährlich zur Verfügung des Regierungsrates zu halten «zur Erleichterung der Durchführung der unserm städtischen
Gemeinwesen obliegenden notwendigen oder allgemein nützlichen und zweckmässigen
Einrichtungen überhaupt».
c) Durch diese Vereinbarung der Teilungsquoten soll nicht ausgeschlossen sein, dass die
Behörden der Bürgergemeinde und diejenigen der Einwohnergemeinde sich vorübergehend zum Zwecke der Durchführung einzelner grösserer Arbeiten über eine anderweitige
Teilung des Ertrags verständigen können.
d) Hinsichtlich der beidseitigen Verwendungen ist zwar verstanden, dass sie einerseits in das
Ermessen der Behörden der Bürgergemeinde, anderseits in dasjenige des Regierungsrates
beziehungsweise des Grossen Rats fallen. Wie jedoch nach Vorschrift des Testaments das
Stiftungsvermögen getrennt von dem übrigen städtischen Vermögen und für sich bestehend bleiben und besonders verwaltet werden soll, so soll auch der Ertrag mit den sonstigen Einkünften der Bürgergemeinde und des Staats nicht vermischt werden, vielmehr
dessen Verwendung zu den im Testament vorgesehenen Zwecken aus den von den beid -
seitigen Behörden abzulegenden Rechnungen klar ersichtlich sein.
e) Würde sich im Verlauf der Zeit herausstellen, dass der von der Verwaltungskommission
den Behörden der Bürgergemeinde zur Verfügung zu stellende Dritteil des Ertrags nicht
mehr im Verhältnis stände zu den Bedürfnissen der städtischen Armenhäuser und zur Erreichung der hiervor unter b) genannten weiteren Zwecke, so ist eine Revision des Teilungsmodus vorzunehmen. Sollten sich die beidseitigen Behörden über eine neue Teilungsquote nicht verständigen können, so ist dieselbe durch ein Schiedsgericht festzusetzen, welches unter einem vom Appellationsgericht zu wählenden Obmann aus vier Mitgliedern besteht, wovon die Hälfte von den Behörden der Bürgergemeinde, die andere
Hälfte vom Regierungsrat gewählt wird.
f) Für den Fall einer spätern Wiederherstellung einer gesonderten Stadtgemeindeverwaltung
(§ 15 der Verfassung vom 10. Mai 1875) gehen die durch gegenwärtigen Vertrag den
Staatsbehörden zugeschiedenen Befugnisse an die Behörden der Einwohnergemeinde
über.

## § 5 {#par_5}

1 Der Aufsicht der Bürgergemeinde hinsichtlich der Vermögensverwaltung bleiben unterstellt:
1. Die 16 bestehenden Zünfte der Stadt;
2. die Gesellschaften der Kleinen Stadt, zum Rebhaus, zum Greifen, zur Hären, sowie die
mit besonderen Vermögen ausgestattete Vereinigung dieser drei Gesellschaften;
3. die bestehenden fünf Vorstadtgesellschaften der Grossen Stadt.

## § 6 {#par_6}

1 Der in gegenwärtigem Vertrag nicht speziell der Bürgergemeinde zugeschiedene Teil des bisherigen
städtischen Vermögens fällt der Einwohnergemeinde zu und geht gemäss den §§ 14 und 15 der Verfassung vom 10. Mai 1875 und den zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen in die Verwaltung der
Staatsbehörden über.
Ausscheidungsvertrag BaB 172.200
Dessen zur Urkund ist dieser Ausscheidungsvertrag von den im Eingang genannten Delegierten des
Regierungsrats und des Stadtrats hienach eigenhändig unterschrieben worden.
Derselbe tritt in Kraft, nachdem er die im Eingang vorgesehenen Ratifikationen erhalten haben wird.
Geschehen in Basel, den 26. April 1876
Die Delegierten des Stadtrats:
W. Bischoff, Wilh. Burckhardt
Die Delegierten des Regierungsrats:
N. Halter, G. Bischoff, Dr.
Der Grosse Stadtrat erteilt dem vorstehenden, vom Kleinen Stadtrat am 26. April ratifizierten Ausscheidungsvertrag hiemit seine Ratifikation.
Basel, den 15. Mai 1876
Im Namen des Grossen Stadtrats
Der Statthalter: W. Bischoff
Der Stadtschreiber: für denselben J. Jäcklin, Sekretär
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt erteilt dem vorstehenden, vom Regierungsrat am 5. Mai ratifizierten Ausscheidungsvertrag hiemit seine Ratifikation.
Basel, den 6. Juni 1876
Im Namen des Grossen Rats
Der Präsident: Koechlin-Geigy
Der Ratsschreiber: Göttisheim
Ausscheidungsvertrag BaB 172.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.06.1876 06.06.1876 Erlass Erstfassung KB 10.06.1876
Ausscheidungsvertrag BaB 172.200
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 06.06.1876 06.06.1876 Erstfassung KB 10.06.1876
