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title: "Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung"
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provisions: 19
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# Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

## Art. 1 {#art_1}

Kantonale Ausgleichskasse
1 Gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird eine kantonale Ausgleichskasse errichtet.
2 Die kantonale Kasse ist eine selbständige öffentliche Anstalt im Sinne der
Bundesgesetzgebung und der nachfolgenden Bestimmungen. Die Aufsicht
ihrer Verwaltung obliegt dem Staatsrat, der diese Obliegenheit durch das
Departement für Sozialwesen ausübt.
3 Die kantonale Kasse, genannt Ausgleichskasse des Kantons Wallis (nachstehend: Kasse genannt), hat ihren Sitz in Sitten.
4 Jede im vorliegenden Gesetz benutzte Bezeichnung einer Person, eines
Statuts, einer Funktion oder eines Berufes wird für Frau und Mann im gleichen Sinne verwendet.

## Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_2}

Organe der Kasse
1 Die Organe der Kasse sind:
a) die Direktion und die Abteilungen;
b) die AHV-Zweigstellen;
c) das Revisionsorgan.
2 Der Staatsrat ernennt, auf Antrag des Departements für Sozialwesen, den
Direktor. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
legt im übrigen das Ausführungsreglement die Befugnisse der Organe fest.

## Art. 3 {#art_3}

Direktion
1 Die Direktion ist das höchste Organ der Kasse.
2 Sie ist für die Geschäftsführung der Kasse verantwortlich.
3 Sie setzt die Verwaltungskostenbeiträge in den Grenzen der Bundesgesetzgebung fest.
4 Sie sorgt für die Zusammenarbeit zwischen der Kasse und den AHV-
Zweigstellen.
5 Sie erstellt jährlich einen für das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
und den Staatsrat bestimmten Geschäftsführungsbericht.

## Art. 4 {#art_4}

Personal
1 Die Mitarbeiter sind Angestellte der Kasse. Der Personalbestand wird in
das Organigramm der kantonalen Verwaltung nicht einbezogen.
2 Die Mitarbeiter der Kasse werden durch den Direktor angestellt. Sofern es
die Verhältnisse rechtfertigen, kann das Arbeitsverhältnis dem Privatrecht
unterstellt werden.
3 Die Ernennung der Mitglieder der Direktion und der Abteilungsleiter durch
den Direktor bedarf der Genehmigung des Vorstehers des Departements für
Sozialwesen.
4 Sofern spezifische Regelungen fehlen, wendet die Kasse die gesetzlichen
Bestimmungen betreffend des Personals der kantonalen Verwaltung analog
an. Die Mitarbeiter der Kasse sind Mitglieder der Vorsorgekasse für das

## Art. 5 Walliser Staatspersonal {#art_5}

Aufgaben der Kasse
1 Die Kasse ist mit der Anwendung der Bundesgesetze über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die Familienzulagen in der Landwirtschaft beauftragt. Gemäss Artikel 63 Absatz 4 AHVG
leistet sie insbesondere bei der Anwendung der besonderen Bestimmungen
über die Invaliden-, die Arbeitslosen-, die Unfall- und die Vorsorgeversicherung Mitarbeit.
2 Laut Artikel 63 Absatz 4 AHVG und 131 AHVV dürfen weitere Aufgaben an
sie übertragen werden; insbesondere kann der Kanton der Kasse weitere,
durch die kantonale Gesetzgebung vorgesehene, Aufgaben übertragen.
3 Die Kasse wird für die gemäss Absatz 2 übertragenen Aufgaben entschädigt.

## Art. 6 {#art_6}

Revision der Kasse
1 Ein durch den Vorsteher des Departements für Sozialwesen bestimmtes
Revisionsorgan ist gemäss Artikel 68 AHVG mit der Revision der Buchhaltung und der Geschäftsführung der Kasse betraut. Die Jahresberichte
betreffend der Bundesaufgaben und der jeweiligen kantonalen Aufgaben
werden an den Staatsrat und an das BSV gerichtet.
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Geschäftsführung und Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle bleiben vorbehalten.

## Art. 7 {#art_7}

AHV-Zweigstellen
1 In der Regel besteht in jeder Gemeinde eine AHV-Zweigstelle. Auf Vorschlag der Direktion kann der Staatsrat für mehrere Gemeinden nach Rücksprache mit denselben einen einzigen AHV-Zweigstellenleiter ernennen.

## Art. 8 {#art_8}

Ernennung des AHV-Zweigstellenleiters
1 Der AHV-Zweigstellenleiter, der in der Regel der kommunalen Verwaltung
der betreffenden Gemeinde oder Gemeinden angehören muss, wird vom
Vorsteher des Departements für Sozialwesen unter Einholung der Vormeinung der Gemeindebehörden und der Kasse ernannt.

## Art. 9 {#art_9}

Aufgaben und Entlöhnung der Zweigstellenleiter
1 Die AHV-Zweigstellenleiter erfüllen ihre Aufgaben, indem sie sich an die
Vorgaben der Kasse halten und deren Anweisung befolgen. Immer führen
sie die in Artikel 116 Absatz 1 Buchstaben a bis g AHVV aufgeführten Aufgaben aus.
2 Die Aufgaben und die Art der Entlöhnung der Zweigstellenleiter werden
durch das Ausführungsreglement festgelegt.

## Art. 10 {#art_10}

Haftung der Zweigstellenleiter
1 Der Kanton haftet gemäss Artikel 70 Absatz 1 AHVG für die durch die
Zweigstellenleiter verursachten Schäden. Der Kanton kann auf den jeweiligen Zweigstellenleiter Rückgriff nehmen, sofern dieser absichtlich oder grobfahrlässig gehandelt hat.

## Art. 11 {#art_11}

Verwaltungskosten
1 Die Verwaltungskosten der Kasse und ihrer Zweigstellen werden ausschliesslich gedeckt:
a) durch die gemäss Artikel 69 Absatz 1 AHVG geschuldeten Verwaltungskostenbeiträge der Mitglieder;
b) durch Zuschüsse gemäss Artikel 69 Absatz 2 AHVG und andere Bundesbeiträge;
c) aus weiteren aus dem Gesetz und den Vollzugsbestimmungen sich ergebende Einnahmen (wie Mahngebühren, Bussen, usw.) oder aus den
durch die Nebentätigkeiten der Kasse stammenden Einnahmen;
d) aus Vermögenserträgen.
2 Rechtspflege

## Art. 12 {#art_12}

Kantonales Versicherungsgericht
1 Das Kantonale Versicherungsgericht (KVG) ist die Rekursbehörde im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 AHVG. Dieses entscheidet über Beschwerden,
die gegen die Verfügungen der Ausgleichskasse eingereicht wurden, sofern
sich seine Zuständigkeit aus den unter Artikel 5 Absatz 1 des vorliegenden
Gesetzes genannten Gesetzen ergibt.
2 Für die kantonalen Aufgaben sind die Bestimmungen der jeweiligen Gesetze anwendbar.

## Art. 13 {#art_13}

Ordnungsbussen
1 Im Falle von Verletzungen von Ordnungs- und Kontrollvorschriften verfügt
die Kasse die in Artikel 91 AHVG vorgesehenen Bussen.
2 Die Bussenverfügungen der Kasse können mit Beschwerde ans KVG
angefochten werden.

## Art. 14 {#art_14}

Strafbestimmungen
1 Die in Artikel 87 bis 89 AHVG erwähnten Vergehen und Widerhandlungen
fallen in die Zuständigkeit des Strafuntersuchungsrichters gemäss Artikel 11bis Absatz 1 Buchstabe a in fine der Strafprozessordnung.
3 Finanzierung der AHV/IV
Art. 15 * …
4 Verschiedene Bestimmungen

## Art. 16 {#art_16}

Erlass von Mindestbeiträgen
1 Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde des Versicherten gibt seine Vormeinung über die in Artikel 11 Absatz 2 AHVG erwähnten Erlassgesuche
betreffend des Mindestbeitrages ab.
2 Ausser unter Geltendmachung namhafter Gründe, gibt der Gemeinderat
bei Gesuchen von Personen, die von der Sozialhilfe unterstützt werden und
deren Beiträge weder vom Versicherten noch von einer anderen Institution
geleistet werden, eine positive Vormeinung ab.
3 Die Finanzierung des Erlasses der Mindestbeiträge wird zwischen dem
Kanton und den Gemeinden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über
die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme

## Art. 17 für die soziale und berufliche Eingliederung aufgeteilt. * {#art_17}

Auskunftspflicht
1 Gemäss Artikel 93 AHVG erteilen die kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden sowie die Gerichtsbehörden der Kasse auf Anfrage kostenlos sämtliche Auskünfte, die für die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben
von Nutzen sind.

## Art. 18 {#art_18}

Schweigepflicht
1 Die Personen, welche die in Artikel 5 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes
genannten Bestimmungen anwenden oder die deren Anwendung zu
kontrollieren haben, sind verpflichtet, ihre Feststellungen und Beobachtungen im Sinne der Artikel 50 und 87 AHVG geheim zu halten.

## Art. 19 {#art_19}

Vollzug
1 Der Staatsrat erlässt alle Ausführungsbestimmungen, die die Anwendung
des vorliegenden Gesetzes erfordert.

## Art. 20 {#art_20}

Übergangs- und Schlussbestimmungen
1 Das Dekret betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 14. Februar 1950 sowie sämtliche dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen werden
aufgehoben.
2 Innert einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen die AHV-Zweigstellen in der Regel in die kommunale Verwaltung der
betreffenden Gemeinde oder Gemeinden integriert sein.
3 Das vorliegende Gesetz unterliegt nicht dem fakultativen Referendum.
4 Unter Vorbehalt von Artikel 16, der rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in
Kraft tritt, bestimmt der Staatsrat nach Genehmigung des Bundesrates den
Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.11.1998 01.02.1999 Erlass Erstfassung RO/AGS 1999 f 14, 311 | d 14, 321
16.06.2010 01.01.2011 Art. 15 aufgehoben BO/Abl. 28/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 16 Abs. 3 geändert BO/Abl. 28/2010
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 12.11.1998 01.02.1999 Erstfassung RO/AGS 1999 f 14, 311 | d 14, 321
Art. 15 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 28/2010
Art. 16 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010
