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title: "Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal"
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# Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Zweck und Rechtsnatur
1 Die Versicherungskasse für das Staatspersonal (im folgenden Versicherungskasse) dient der Sicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität, des Todes und der unverschuldeten Nichtwiederwahl.
2 Sie ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Staates und eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche
Vorsorge.4
1 Aufgehoben, nGS 27–1 (sGS 143.2).
2 BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982,
SR 831.40.
3 Abgekürzt VVK. nGS 24–55; nGS 30–5; nGS 33–88; nGS 42–40. Vom Grossen Rat genehmigt am 27. November 1989; in Vollzug ab 1. Januar 1990.
4 Art. 48 des BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom
25. Juni 1982, SR 831.40; eidgV über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen vom 29. Juni 1983, SR 831.435.1.

## Art. 2 nGS 24–55 {#art_2}

Versicherte
a) Arbeitnehmer des Staates
1. Grundsatz
1 Die Versicherung umfasst die nach BVG5 obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer des Staates. Sie umfasst auch Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig und
bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit bei einem nicht der Versicherungskasse angeschlossenen Arbeitgeber obligatorisch versichert sind, wenn
sie den Mindestlohn nach BVG6 erreichen und nicht innert dreissig Tagen den
Verzicht auf die Versicherung erklären.
2 Ein Arbeitnehmer kann von der Versicherung ausgenommen werden, wenn er
beim Eintritt in den Staatsdienst unter dem Anschlussvertrag des Staates mit einer
anderen registrierten Vorsorgeeinrichtung in ihr verbleiben oder in sie eintreten
kann.*
3 Der Staat erbringt für Arbeitnehmer nach Abs. 2 dieser Bestimmung die gleichen
Jahresbeiträge und Nachzahlungen wie gegenüber der Versicherungskasse, kann
sie aber zurückverlangen, wenn die Voraussetzungen von Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung nicht erfüllt waren. Besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

## Art. 3 {#art_3}

2. Sonderregelungen
1 Die Regierung kann in besonderen Fällen im Rahmen der Bundesgesetzgebung
über die berufliche Vorsorge Ausnahmen bewilligen und Sonderregelungen für
bestimmte Personalgruppen treffen.*
Art. 4* b) andere Arbeitnehmer
1 Soweit es sich um Arbeitnehmer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung
handelt, umfasst die Versicherung auch:
a) das Personal der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen;
b)* das Personal der Gebäudeversicherung des Kantons St.Gallen;
c) das Personal der Universität St.Gallen;
d) das Personal des Rheinunternehmens;
e) die Angestellten der Forstreviere;
f)* das Personal des Spitalverbundes;
fbis)*das Personal des Psychiatrieverbundes;
g) das Personal des Zentrums für Labormedizin.
5 BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982,
SR 831.40.
6 BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982,
SR 831.40.
Art. 5 Versicherungsarten
1 Die Versicherung gliedert sich in:
a) Risikoversicherung;
b) Rentenversicherung;
c) Sparversicherung;
d) Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen.
Art. 6 Zuteilung
a) Risikoversicherung
1 Der Risikoversicherung wird zugeteilt, wer im laufenden Jahr wenigstens das
18. und höchstens das 24. Altersjahr vollendet.
Art. 7 b) Rentenversicherung
1 Der Rentenversicherung wird zugeteilt, wer im laufenden Jahr wenigstens das
25. Altersjahr vollendet, hauptberuflich mit einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 50 Prozent angestellt ist und in einem auf Dauer ausgerichteten Dienstverhältnis mit gleichmässiger Besoldung steht.
Art. 8 c) Sparversicherung
1 Der Sparversicherung wird zugeteilt, wer:
a) nicht einer anderen Versicherungsart zugeteilt ist;
b) nicht der Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal untersteht.
2 Der Sparversicherung werden insbesondere Assistenzärzte, wissenschaftliche
Assistenten der Universität St.Gallen, befristet angestellte Lehrbeauftragte, Praktikanten sowie nebenamtlich oder im Stundenlohn angestelltes Personal zugeteilt.*
Art. 9 d) Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen
1 Die Mitglieder der Regierung, der Staatssekretär, die Kantonsrichter und der Präsident des Verwaltungsgerichtes unterstehen der Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen.*
Art. 10 Aufnahmeverfahren
1 Die Kassenverwaltung entscheidet über die Aufnahme in die Versicherungskasse
und die Zuteilung.
2 Die Personaldienste melden der Kassenverwaltung die zu versichernden Personen.
3 Die Kassenverwaltung regelt die Untersuchung der Rentenversicherten durch
den Kassenarzt.
Art. 11 Versicherungsereignisse
1 Die Personaldienste melden der Kassenverwaltung die Versicherungsereignisse.
2 Die Kassenverwaltung trifft die zur Abklärung erforderlichen Massnahmen.
Art. 12 Auskunfts- und Meldepflichten
1 Versicherte und Rentenbezüger sowie ihre anspruchsberechtigten Angehörigen
sind der Kassenverwaltung und dem Kassenarzt gegenüber zu den Auskünften
verpflichtet, die für die Versicherung von Bedeutung sind.
2 Versicherte haben Veränderungen in den persönlichen und familiären Verhältnissen dem Personaldienst, Rentenbezüger der Kassenverwaltung innert vier Wochen schriftlich zu melden.
3 Versicherte und Rentenbezüger haften für Nachteile, die der Versicherungskasse
aus unrichtigen, unvollständigen oder ungenauen Angaben oder aus verspäteten
Meldungen erwachsen.
Art. 13 Versicherte Besoldung
a) im allgemeinen
1. Bestimmung
1 Als versichert gilt die regelmässige Besoldung, höchstens aber die Besoldung der
obersten Besoldungsklasse nach Anhang A der Besoldungsverordnung vom
27. Februar 1996, mit Ausnahme der Sozial- und Inkonvenienzzulagen, vermindert um den Koordinationsabzug.78*
2 Der Rentenversicherte kann auf die Versicherung ständiger Zulagen verzichten.
3 Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Koordinationsabzug entsprechend dem Beschäftigungsgrad gekürzt.
Art. 14 2. Weiterführung der bisherigen versicherten Besoldung
1 Erfährt ein Rentenversicherter eine individuelle Verminderung der regelmässigen Besoldung, so setzt ihm die Kassenverwaltung eine Frist von dreissig Tagen,
innert welcher er die Beibehaltung der bisherigen versicherten Besoldung verlangen kann.
7 sGS 143.2.
8 Vgl. Art. 20 dieser V.
2 Nach Vollendung des 60. Lebensjahres kann die versicherte Besoldung in der
Rentenversicherung nicht mehr erhöht werden. Vorbehalten bleibt die Erhöhung
im der Erweiterung des Beschäftigungsgrades entsprechenden Ausmass.*
Art. 15 3. Gehalt dritter Arbeitgeber
1 Das bei anderen Arbeitgebern erzielte Gehalt kann nicht versichert werden.
Art. 16* b) Magistratspersonen
1 Versichert ist für die Magistratspersonen9 die Besoldung nach Art. 1 des Grossratsbeschlusses über die Besoldung der Magistratspersonen vom 12. April 198810,
vermindert um den Koordinationsabzug.11
Art. 17* c) Professoren und Dozenten der Universität St.Gallen
1 Versichert ist für ordentliche und ausserordentliche Professoren sowie vollamtliche Dozenten der Universität St.Gallen das Grundgehalt einschliesslich 13. Monatsgehalt nach der Gehaltsordnung für den Lehrkörper der Universität
St.Gallen12, höchstens aber das Jahresgehalt eines ordentlichen Professors nach elf
Dienstjahren, vermindert um den Koordinationsabzug.13
Art. 18* d) Kaderärztinnen und Kaderärzte
1. Grundsatz
1 Versichert ist für Chefärzte und leitende Ärzte das vertraglich vereinbarte
Grundgehalt, höchstens aber die Besoldung nach Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung, vermindert um den Koordinationsabzug.
2 Die versicherte Besoldung kann auf Antrag des Arztes um die Honorareinnahmen gemäss Anstellungsvertrag bis zum Höchstansatz nach Art. 13 Abs. 1 dieser
Verordnung erhöht werden.
9 Vgl. Art. 9 dieser V.
10 sGS 143.1.
11 Vgl. Art. 20 dieser V.
12 Gehaltsordnung für den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal der Hochschule St.Gallen
für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vom 12. Oktober 1971, sGS 217.31.
13 Vgl. Art. 20 dieser V.
Art. 18bis* 2. zusätzliche Versicherungsmöglichkeit
1 Für Kaderärzte nach Art. 2 der Verordnung über die Besoldung der Kaderärztinnen und Kaderärzte14 ist vorbehältlich Art. 79c des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge vom 25. Juni 198215 zusätzlich das vertraglich vereinbarte Gehalt
einschliesslich der variablen Besoldungselemente gemäss Anstellungsvertrag, vermindert um den Koordinationsabzug und die versicherte Besoldung nach Art. 18
dieser Verordnung, versichert.
2 Finanzierung und Leistungen richten sich nach Art. 81bis ff. dieser Verordnung.
Art. 19 e) Lehrbeauftragte in der Rentenversicherung
1 Die Kassenverwaltung setzt im Einvernehmen mit dem Erziehungsdepartement
die versicherte Besoldung für Lehrbeauftragte mit unbefristeter Anstellung in der
Rentenversicherung fest.
Art. 20 Koordinationsabzug
1 Die Regierung legt den Koordinationsabzug in der Regel alle vier Jahre unter Berücksichtigung der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung16 fest.*
Art. 21 Versicherungsjahre
a) im allgemeinen
1 Die Versicherungsjahre werden vom Tag des Beitritts zur betreffenden Versicherungsart an gezählt.
2 Für die Bestimmung von Bruchteilen eines Versicherungsjahres wird mit 12 Monaten zu je dreissig Tagen gerechnet.*
Art. 22 b) Urlaub und Einstellung im Dienst
1 Für die Zeit eines unbezahlten Urlaubs oder einer vorübergehenden Einstellung
im Amt oder im Dienst entrichten die Versicherten die Arbeitnehmer- und die
Arbeitgeberbeiträge.
2 Zahlungserleichterungen können gewährt werden. Art. 31 dieser Verordnung
wird sachgemäss angewendet.
3 Der Staat kann die Arbeitgeberbeiträge für die unbezahlte Zeit übernehmen,
wenn die Dienstaussetzung in seinem Interesse erfolgt.
14 sGS 320.41.
15 SR 831.40; abgekürzt BVG.
16 BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10.
Art. 23 Austritt
1 Versicherte, die aus dem Staatsdienst ausscheiden oder die Voraussetzungen der
obligatorischen Versicherung nach BVG17 nicht mehr erfüllen, scheiden aus der
Versicherungskasse aus.
2 Das Finanzdepartement kann das Verbleiben in der Versicherungskasse bewilligen, wenn ein Mitglied in den Dienst einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer gemeinnützigen privaten Institution übertritt. Die Regierung
kann weitere Ausnahmen gewähren. Die Bezahlung der Beiträge muss sichergestellt sein.*
Art. 24 Wechsel der Versicherungsart
1 Versicherte, welche die Voraussetzungen einer anderen Versicherungsart erfüllen, scheiden in der Regel aus der bisherigen Versicherungsart aus und treten in
die neue Versicherungsart ein. Will ein Spar- oder Rentenversicherter in der bisherigen Versicherungsart verbleiben, so hat er dies der Kassenverwaltung innert
dreissig Tagen schriftlich mitzuteilen.
2 Der Austritt aus der bisherigen Versicherungsart erfolgt nach deren Austrittsbestimmungen in dieser Verordnung. Der Eintritt in die neue Versicherungsart wird
nach deren Eintrittsbestimmungen in dieser Verordnung vollzogen.*
3 …*
Art. 25 Freizügigkeit
1 Das Finanzdepartement kann mit anderen Kassen Freizügigkeit vereinbaren.
Art. 26 Kürzung der Leistungen
1 Die Versicherungskasse kann die Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen,
wenn:
a) die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung oder die eidgenössische Invalidenversicherung eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert,
weil der Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch schweres
Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der
eidgenössischen Invalidenversicherung widersetzt;18
17 Art. 10 Abs. 3 des BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
vom 25. Juni 1982, SR 831.40.
18 Art. 35 des BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom
25. Juni 1982, SR 831.40; Art. 7 und 31 des BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959, SR 831.20; Art. 18 des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
20. Dezember 1946, SR 831.10.
b) die Unfallversicherung eine Leistung kürzt, weil der Versicherte besondere
Gefahren oder Wagnisse im Sinn der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung19 eingegangen ist.
Art. 26bis* Wohneigentumsförderung
1 Der Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften zur Wohneigentumsförderung
mit Mitteln der beruflichen Vorsorge wird gewährleistet.
2 Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften.*
B. Rentenversicherung (2.)
I. Finanzierung (2.1.)
Art. 27* Jahresbeitrag
1 Der Jahresbeitrag beträgt für die Versicherten und den Staat je 7,5 Prozent der
versicherten Besoldung. Zusätzlich leisten die Versicherten und der Staat einen
Beitrag nach Anhang 5 dieser Verordnung.*
2 Für die individuell erhöhte versicherte Besoldung nach Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung trägt der Versicherte auch den gesamten Beitrag des Staates.*
3 Der Jahresbeitrag der Versicherten wird in monatlichen Raten von der Besoldung abgezogen.*
Art. 28* Dauer der Beitragspflicht
1 Die Beitragspflicht erlischt mit Ablauf des 65. Altersjahres, spätestens jedoch mit
dem Rentenanspruch.
Art. 29 Nachzahlungen
1 Wenn der Stand der Rentenversicherung es erfordert, kann die Regierung bei allgemeinen Erhöhungen der versicherten Besoldung die Nachzahlungspflicht für
Staat und Rentenversicherte verfügen.*
2 Für individuelle Erhöhungen der versicherten Besoldung leisten der Staat und die
Rentenversicherten je zur Hälfte eine Nachzahlung nach Anhang 1. Die Nachzahlungen werden im Umfang versicherungstechnischer Rentenkürzungen herabgesetzt. Vorbehalten bleibt Art. 30bis Abs. 2 und 3 dieser Verordnung.*
19 Art. 39 des BG über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, SR 832.20; Art. 47 ff. der
eidgV über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982, SR 832.202.
Art. 30* Einkauf
a) beim Eintritt
1 Beim Eintritt in die Versicherungskasse sind die Austrittsleistungen aus bisheriger beruflicher Vorsorge nachzuweisen und einzubringen. Sie werden für den
Einkauf nach Anhang 4 dieser Verordnung verwendet.
2 Durch Einkauf kann höchstens der Altersrentensatz erworben werden, der allen
bis zum Eintritt in die Rentenversicherung möglichen Versicherungsjahren entspricht, gezählt ab dem ersten Tag des auf die Vollendung des 25. Lebensjahres
folgenden Monats.
3 Soweit die eingebrachten Austrittsleistungen für den Einkauf auf die angestrebte
Höhe des Altersrentensatzes nicht ausreichen, kann sich der Versicherte zur Leistung einer zusätzlichen Einkaufssumme verpflichten.
4 Der Versicherte hat den Einkaufsentscheid der Kassenverwaltung innert drei
Monaten nach Eintritt mitzuteilen. Während dieser Frist stimmt der Einkaufs- mit
dem Eintrittszeitpunkt überein.
Art. 30bis* abis) im übrigen
1 Bei gutem Gesundheitszustand ist die Erhöhung des Altersrentensatzes durch
Leistung einer zusätzlichen Einkaufssumme zu späterem Zeitpunkt möglich. Davon ausgenommen sind Senkungen des Altersrentensatzes wegen Vorbezugs für
Wohneigentum, solange nicht alle aus der Versicherungskasse vorbezogenen Mittel zurückbezahlt sind.
2 Individuelle Erhöhungen der versicherten Besoldung nach Art. 18 Abs. 2 dieser
Verordnung und Erhöhungen infolge Erweiterung des Beschäftigungsgrades sind
einzukaufen.
3 Solange die versicherte Besoldung den der allgemeinen Besoldungsentwicklung
angepassten Stand vor ihrer individuellen Verminderung nicht erreicht, sind individuelle Erhöhungen der versicherten Besoldung einzukaufen.*
Art. 31* b) Zahlung zusätzlicher Einkaufssummen
1 Die zusätzliche Einkaufsumme kann in monatlichen Raten, welche die Verzinsung einschliessen, entrichtet werden, wenn gewährleistet ist, dass sie bis zum Erreichen des 60. Altersjahres vollständig bezahlt sein wird.
2 Die monatlichen Raten werden vom Gehalt abgezogen. Sie betragen wenigstens
1 Prozent der für die Einkaufsberechnung massgebenden versicherten Besoldung.
In ausgewiesenen Härtefällen kann die Kassenverwaltung auf schriftlichen Antrag
tiefere Raten bewilligen.
3 Der Zinsfuss wird jährlich per Beginn des zweiten Semesters neu festgelegt. Er
entspricht dem variablen Zinsfuss für die von der Versicherungskasse ihren Versicherten gewährten erstrangigen Hypothekdarlehen, mindestens aber dem Zinsfuss, den das Bundesrecht für die Verzinsung von Eintrittsleistungen zugunsten
Versicherter vorschreibt, in jedem Fall jedoch wenigstens dem technischen Zinsfuss.
4 Andere Zahlungsweisen können vereinbart werden. Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung finden sachgemäss Anwendung.
Art. 32 c) Sonderbeitrag des Staates
1 Zur Gewinnung hervorragender Kräfte sowie für Beamte oder Behördemitglieder, die vom Volk oder vom Grossen Rat gewählt werden, kann der Staat den Anteil des Versicherten an der Einkaufssumme ganz oder teilweise übernehmen. Zuständig ist die Regierung.*
2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Universität St.Gallen den Anteil
ordentlicher und ausserordentlicher Professoren sowie vollamtlicher Dozenten an
der Einkaufssumme ganz oder teilweise übernehmen. Zuständig ist der Universitätsrat; sein Beschluss bedarf der Genehmigung der Regierung.*
Art. 32bis* …
Art. 33* …
II. Leistungen (2.2.)
1. Altersleistungen (2.2.1.)
Art. 34* Altersrente
a) Anspruch
1. Grundsatz
1 Der Rentenversicherte hat nach erfülltem 65. Altersjahr Anspruch auf eine Altersrente, wenn das Dienstverhältnis nicht verlängert wird.
Art. 35* 2. vorzeitige Pensionierung
1 Der Rentenversicherte hat Anspruch auf eine gekürzte Altersrente, wenn er nach
erfülltem 60. Altersjahr in den Ruhestand tritt.
Art. 36* b) Höhe
1. Grundsatz
1 Der Altersrentensatz ergibt sich aus dem bis zum Ende der Beitragspflicht erreichbaren Altersrentensatz und der versicherten Besoldung.
2 Der Altersrentensatz setzt sich zusammen aus den durch Einkauf und den in den
Versicherungsjahren erworbenen Prozentpunkten. Er beträgt höchstens 55 Prozentpunkte. Je Versicherungsjahr werden 55 / 40 Prozentpunkte erworben.
3 Senkungen des Altersrentensatzes wegen Auszahlung von Vorsorgemitteln für
Wohneigentum zum eigenen Bedarf und im Zusammenhang mit Ehescheidung
richten sich nach dem Verhältnis des tatsächlich bezogenen Betrags zur auf den
Bezugszeitpunkt berechneten gesamten Austrittsleistung. Bei Rückzahlung vorbezogener Vorsorgemittel wird der Altersrentensatz nach Massgabe der Verhältnisse
im Rückzahlungszeitpunkt erhöht.
Art. 37* …
Art. 38* 3. vorzeitige Pensionierung
1 Beim vorzeitigen Übertritt in den Ruhestand wird der Rentenbetrag je Monat,
um den der Übertritt vor Vollendung des 65. Altersjahres erfolgt, um 0,4 Prozent,
und für jeden Monat, um den der Rücktritt vor Vollendung des 63. Altersjahres
erfolgt, um 0,5 Prozent gekürzt.
Art. 39 4. Teilrücktritt
1 Wird das Dienstverhältnis in vermindertem Umfang fortgesetzt, so wird eine
entsprechende Teilrente ausgerichtet.

## Art. 4 {#art_4}

Kinderrenten
1 Kinder eines Altersrentners haben Anspruch auf eine Kinderrente.
2 Die Kinderrente beträgt für:
a) ein Kind: 20 Prozent der Altersrente
b) zwei Kinder: 38 Prozent der Altersrente
c) drei Kinder: 54 Prozent der Altersrente
d) vier und mehr Kinder: 70 Prozent der Altersrente
3 Art. 48 dieser Verordnung wird sachgemäss angewendet.
Art. 41* Überbrückungsleistungen
a) Anspruch
1 Versicherte, deren Dienstverhältnis über das 65. Altersjahr hinaus andauert, haben beim Übertritt in den Ruhestand Anspruch auf eine Kapitalabfindung. Sie entspricht der seit dem erfüllten 65. Altersjahr nicht ausbezahlten Altersrente ohne
Teuerungszulage.
2 Versicherte, die in den Ruhestand treten und mindestens das 60. Alterjahr erfüllt
haben, können schriftlich die Ausrichtung einer rückzahlbaren Überbrückungsrente in der Höhe von höchstens zwei Dritteln der maximalen einfachen Altersrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung verlangen.*
Art. 42 b) Aus- und Rückzahlung
1 Die Auszahlung der Überbrückungsrente beginnt mit der Ausrichtung der Altersrente und dauert bis zu Beginn des Anspruchs auf eine Rente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung20, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das ordentliche Rentenalter nach eidgenössischer Alters- und Hinterlassenenversicherung21 erreicht wird. Stirbt der Bezüger einer Überbrückungsrente, so wird diese letztmals im Sterbemonat ausgerichtet.*
2 Die Überbrückungsrente ist nach versicherungstechnischen Grundsätzen zurückzuzahlen:
a) durch Einmaleinlage, fällig zu Beginn des dem vollendeten 65. Altersjahr folgenden Monats;
b) durch lebenslängliche Kürzung der Altersrente nach vollendetem 65. Altersjahr.
3 Die ausbezahlte Überbrückungsrente hat keine Wirkung auf die Hinterlassenenleistungen.
2. Hinterlassenenleistungen (2.2.2)
Art. 43 Ehegattenrente
a) Anspruch
1. Grundsatz
1 Beim Tod eines Rentenversicherten, eines Alters- oder eines Invalidenrentners
hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente.
20 BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10.
21 BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10.
2 Von der Rentenberechtigung sind unter Vorbehalt der Bestimmungen des BVG22
ausgeschlossen:
a) überlebende Ehegatten, die ihre Ehe mit einem Rentenbezüger geschlossen
haben;
b) überlebende Ehegatten, die am Tod des Ehegatten ein schweres Verschulden
trifft;
c) überlebende Ehegatten aus Ehen, die weniger als zwei Jahre gedauert haben,
sofern der Tod des Ehegatten auf eine schon im Zeitpunkt der Eheschliessung
bekannte Krankheit zurückzuführen ist.
3 Der Anspruch auf die Ehegattenrente beginnt am Tag, nach dem der Anspruch
des Verstorbenen auf Lohn, Alters- oder Invalidenrente erloschen ist.
Art. 44 2. Wiederverheiratung
1 Heiratet der überlebende Ehegatte, so bleibt ihm der Rentenanspruch gewahrt.
Der Anspruch ruht jedoch während der Dauer der neuen Ehe.
2 Dem überlebenden Ehegatten wird auf Antrag innert eines Jahres nach Heirat
eine Kapitalabfindung in Höhe von drei Jahresrenten als Auskauf der Rentenanwartschaft ausgerichtet.
3 Erwirbt der überlebende Ehegatte einen Anspruch auf eine weitere Ehegattenrente, so wird diese auf die frühere Ehegattenrente angerechnet.
Art. 45 b) Höhe
1 Die Ehegattenrente beträgt 70 Prozent der Alters- oder der Invalidenrente.
2 Ist der Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger als der verstorbene Ehegatte, so ermässigt sich der Rentensatz für jedes über diesen Altersunterschied hinausgehende
Jahr um 2 Prozentpunkte.
Art. 46 c) Anspruch des geschiedenen Ehegatten
1 Die Ansprüche der geschiedenen Ehegatten richten sich in Voraussetzung und
Höhe nach den Vorschriften des BVG23 über die Ansprüche der geschiedenen
Frau. Die Leistungen werden im Umfang des nach den Vorschriften des BVG Zulässigen gekürzt.
22 BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982,
SR 831.40.
23 Art. 19 Abs. 3 und Art. 21 und 24 des BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR 831.40; Art. 20 des eidgV über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984, SR 831.441.1.
Art. 46bis* Lebenspartner
1 Der überlebende Partner gleichen oder verschiedenen Geschlechts ist dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner hinsichtlich Anspruchsberechtigung und Höhe der Leistungen gleichgestellt, wenn:
a) beide Partner weder verheiratet noch eingetragene Partner sind und zwischen
ihnen keine Verwandtschaft besteht und
b) die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt im Zeitpunkt des Todes
nachweisbar wenigstens fünf Jahre ununterbrochen bestanden hat und
c) die gegenseitige Unterstützungspflicht auf dem von der Versicherungskasse
dafür vorgesehenen Formular schriftlich vereinbart und dieses der Versicherungskasse zu Lebzeiten beider Partner zugestellt wurde.
2 Erhält der überlebende Partner eine Rente aus einer früheren Ehe oder Lebensgemeinschaft oder hat er eine Kapitalabfindung anstelle einer solchen Rente erhalten, wird die Partnerrente um diese Leistungen herabgesetzt. Der Antrag auf Leistungen ist spätestens drei Monate nach dem Tod einzureichen.
Art. 47 Waisenrente
a) Anspruch
1. Grundsatz
1 Die Kinder eines verstorbenen Versicherten oder eines Alters- oder Invalidenrentners haben Anspruch auf eine Waisenrente.
Art. 48 2. Beginn und Dauer
1 Der Anspruch beginnt nach dem Tag, an dem der Anspruch des Verstorbenen
auf Lohn, Alters- oder Invalidenrente erloschen ist.
2 Der Anspruch dauert bis zum vollendeten 16. Altersjahr des Kindes, längstens bis
zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn das Kind noch in Ausbildung, erwerbsunfähig oder zu höchstens 20 Prozent erwerbsfähig ist.
3 Das Finanzdepartement kann die Waisenrente zusprechen:
a) unter den Voraussetzungen nach Abs. 2 dieser Bestimmung bis längstens zum
30. Altersjahr;
b) bei Invalidität der Waise in Härtefällen über das 30. Altersjahr hinaus.
Art. 49 b) Höhe
1 Die Höhe entspricht derjenigen der Kinderrenten nach Art. 40 Abs. 2 dieser Verordnung. Die Renten werden gleichmässig unter die Kinder verteilt.
2 Vollwaisen erhalten die doppelte Waisenrente.
3 Gehörten beide verstorbenen Elternteile der Versicherungskasse an, so wird nur
eine Vollwaisenrente ausgerichtet. Sie bemisst sich nach dem höheren der beiden
Beträge, die sich durch Umrechnung der versicherten Besoldungen auf den
gemeinsamen, jedoch auf 100 Prozent begrenzten versicherten Beschäftigungsgrad
ergeben.
3. Invalidenleistungen (2.2.3.)
Art. 49bis* Invalidität
1 Die Kassenverwaltung stellt die Erwerbsunfähigkeit auf der Grundlage der Verfügung der eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Beurteilung durch den
Vertrauensarzt fest.
2 Der Begriff der Invalidität richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 195924.

## Art. 5 {#art_5}

Invalidenrente
a) Anspruch
1 Der Rentenversicherte, der infolge Krankheit oder Unfalls erwerbsunfähig
geworden ist und deshalb seine bisherige oder eine andere zumutbare Tätigkeit
nicht mehr oder nicht mehr voll ausüben kann, hat Anspruch auf eine Invalidenrente.
2 Der Anspruch auf die Invalidenrente beginnt mit der Ausrichtung der Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung, frühestens jedoch mit dem Ende
des Anspruchs auf Lohn oder Lohnfortzahlung.
3 Die Invalidenrente endet spätestens mit Vollendung des 65. Altersjahres und
wird zu diesem Zeitpunkt in eine Altersrente in gleicher Höhe umgewandelt.
Art. 51 b) Höhe
1 Die Invalidenrente entspricht der Altersrente.
2 Bei Teilinvalidität wird eine entsprechende Teilrente ausgerichtet.
24 IVG, SR 831.20.
Art. 52* Überbrückungsrente
1 Ergibt die vertrauensärztliche Untersuchung eine teilweise oder volle Erwerbsunfähigkeit, hat der Versicherte nach Ablauf der Lohnfortzahlung Anspruch auf eine
Überbrückungsrente in der Höhe der Invalidenrente nach dieser Verordnung zuzüglich der entsprechenden minimalen Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung. Bei Teilinvalidität wird die Überbrückungsrente entsprechend
gekürzt.*
2 Die Überbrückungsrente wird bis zur Ausrichtung der Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung ausgerichtet. Die anstelle der eidgenössischen
Invalidenversicherung ausgerichtete Invalidenrente wird zurückgefordert, soweit
sie von der eidgenössischen Invalidenversicherung rückwirkend ausgerichtet wird.
Art. 52bis* Ersatzrente
1 Besteht kein Anspruch auf Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung, wird eine Ersatzrente in der Höhe der vertrauensärztlich festgestellten
Teilinvalidität ausgerichtet.
Art. 53 Kinderrente
1 Kinder eines Invalidenrentners haben Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente.
2 Die Invaliden-Kinderrente entspricht der Kinderrente des Altersrentners. Art. 40
Abs. 2 und Art. 48 dieser Verordnung werden sachgemäss angewendet.
Art. 54* Leistungskürzung
1 Erzielt ein Invalidenrentner einen regelmässigen Arbeitsverdienst oder andere
Bezüge aus Erwerbstätigkeit, eine andere Rente oder ein Ruhegehalt, die zusammen mit den Invalidenleistungen die Besoldung des im Staatsdienst stehenden
Personals der gleichen Besoldungsklasse und -stufe, welcher der Rentenberechtigte
zuletzt zugeordnet war, einschliesslich 13. Monatsgehalt, Sozialzulagen und Teuerungszulage, übersteigen, so werden die Invalidenleistungen um den Mehrbetrag
gekürzt.
2 ...
3 Die Kürzung oder der Entzug der Invalidenleistungen dauert längstens bis zum
vollendeten 65. Altersjahr.
Art. 55* Entzug
1 Die Kassenverwaltung kann dem Rentenbezüger die Invalidenrente ganz oder
teilweise entziehen, wenn er:
a) wieder erwerbsfähig wird und sich weigert, eine ihm zumutbare Beschäftigung auszuüben;
abis) sich einer Eingliederungsmassnahme der eidgenössischen Invalidenversicherung widersetzt;
b) sich weigert, der Kassenverwaltung auf Verlangen wahre und vollständige
Auskunft über einen anderweitigen Verdienst zu erteilen.
4. Entlassungsrente bei unverschuldeter Nichtwiederwahl (2.2.4.)
Art. 56 Anspruch
1 Vom Volk oder vom Grossen Rat gewählte und der Rentenversicherung zugeteilte Arbeitnehmer des Staates, die das 45. Altersjahr erfüllt haben und wenigstens
15 Beitragsjahre aufweisen, haben Anspruch auf eine Rente, wenn sie ohne eigenes
Verschulden nicht wiedergewählt werden.
2 Der Versicherte kann anstelle der Rente die Austrittsleistung nach Art. 59 dieser
Verordnung verlangen. In diesem Fall erlischt der Anspruch auf die Entlassungsrente.*
3 Beim Tod des Rentenbezügers kann die Regierung nach Bedarf Hinterlassenenrenten zusprechen.*
Art. 57 Höhe
1 Die Entlassungsrente entspricht der erreichten Altersrente.*
2 Die Entlassungsrente kann gekürzt werden, soweit sie zusammen mit den Einkünften aus neuer Erwerbstätigkeit die frühere Besoldung übersteigt, oder wenn
der Rentenbezüger auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit verzichtet oder über seinen anderweitigen Verdienst keine wahrheitsgetreue und vollständige Auskunft
gibt.
Art. 58 Finanzierung
1 Der Staat trägt die Entlassungsrente bis zum erfüllten 63. Altersjahr.
5. Freizügigkeitsleistungen und Abfindungen (2.2.5.)
Art. 59* Austritt
a) Grundsatz
1 Rentenversicherte, die ohne Anspruch auf eine Rente ganz oder teilweise aus der
Versicherungskasse ausscheiden, haben Anspruch auf eine Austrittsleistung.
2 Je Franken erreichte Altersrente, die sich aus dem Altersrentensatz und der versicherten Besoldung im Austrittszeitpunkt ergibt, wird ein Betrag nach Anhang 4
dieser Verordnung ausgerichtet. Die Austrittsleistung entspricht wenigstens dem
Mindestbetrag nach den Vorschriften des Freizügigkeitsgesetzes.25
3 Noch geschuldete Nachzahlungen und Eintrittsleistungen sowie Einkaufsbeteiligungen des Staates werden samt Zinsen im vom Bundesrecht26 zugelassenen Umfang von der Austrittsleistung abgezogen.

## Art. 6 {#art_6}

b) Rückerstattung von Einzahlungen
1 Die Versicherungskasse erfüllt die Ansprüche der Versicherten auf Austrittsleistung nach den bundesrechtlichen Vorschriften.27
2 Die Versicherungskasse erhebt keine gesonderten Risikobeiträge für den Vorsorgeschutz, den sie ausgetretenen Versicherten gemäss Bundesrecht28 noch einräumen muss.
Art. 61 Abfindung nicht rentenberechtigter Angehöriger
1 Hinterlässt ein Rentenversicherter keine Rentenberechtigten und hat er selber
keine Renten bezogen, so leistet die Versicherungskasse an bedürftige Eltern, Geschwister oder elternlose Grosskinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr eine Abfindung, wenn diese Angehörigen vom Versicherten wesentlich unterstützt wurden.
2 Die Abfindung wird vom Finanzdepartement festgesetzt. Sie darf die vom verstorbenen Versicherten geleisteten Einzahlungen ohne Zins nicht übersteigen.
25 BG über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
vom 17. Dezember 1993, SR 831.42.
26 BG über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
vom 17. Dezember 1993; SR 831.42 und EidgV über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994, SR 831.425.
27 BG über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
vom 17. Dezember 1993, SR 831.42 und EidgV über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994, 831.425.
28 Art. 331a Abs. 2 und 3 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.
3 Verbleibende Arbeitnehmer- und Arbeitgebereinzahlungen werden der Spezialreserve29 zugewiesen.
III. Übrige Vorschriften (2.3.)
Art. 62 Bemessung der Leistungen
1 Die Bemessung der Leistungen richtet sich nach der letzten versicherten Besoldung und, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Rentenkürzung, nach den
Vorschriften im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsereignisses.
Art. 63 Rentenauszahlung
1 Die Renten werden in monatlichen Raten je am Ende des Monats ausbezahlt.
2 Der Rentenanspruch beginnt am Tag, nach dem der Anspruch auf das Gehalt,
den Besoldungsnachgenuss oder auf eine andere Kassenrente erloschen ist.
3 Er erlischt auf Ende des dem Sterbemonat des Rentenbezügers folgenden Monats, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Art. 64* Vorbehalt
1 Rentenversicherten mit gesundheitlichem Vorbehalt werden die Leistungen für
die Risiken Invalidität und Tod im Zusammenhang mit dem Vorbehalt je Versicherungsjahr, das bis zum Ablauf der von den bundesrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften längstens zugelassenen Frist noch zu vollenden wäre, um 4 Prozent
gekürzt.
Art. 65* Sicherung der Renten
1 Die Möglichkeiten zur Verpfändung und Abtretung des Anspruchs auf Leistungen der Rentenversicherung richtet sich nach dem Bundesrecht.30
Art. 66 Sperrguthaben
1 Dem Sperrguthaben des Rentenversicherten werden gutgeschrieben:
a)* eingebrachte Austrittsleistungen, soweit sie das Altersguthaben nach BVG31
übersteigen und nicht für den Einkauf verwendet werden müssen;
29 Vgl. Art. 82 dieser V.
30 EidgV über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 3. Oktober 1994, SR 831.411, sowie Art. 331b des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.
31 BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982,
SR 831.40.
b)* die Austrittsleistung nach Art. 59 dieser Verordnung bei Herabsetzung des
versicherten Beschäftigungsgrades;
c)* die Abfindung nach Art. 59 dieser Verordnung entsprechend der individuellen Verminderung der versicherten Besoldung.
2 Der Versicherte kann eine andere zulässige Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes wählen. Er hat seine Wahl der Kassenverwaltung schriftlich mitzuteilen.*
3 Das von der Versicherungskasse verwaltete Guthaben wird zum Zinsfuss der
St.Gallischen Kantonalbank für Freizügigkeitskonti verzinst und kann für die Verbesserung der eigenen Vorsorge verwendet werden.*
4 Beim Ausscheiden aus der Rentenversicherung wird das Guthaben samt Zinsen
zur Austrittsleistung hinzugezählt, bei Eintritt eines Versicherungsereignisses ausbezahlt.*
Art. 67* Konkurrierende Ansprüche
1 Die Kassenrenten werden gekürzt, auch nach vollendetem 65. Altersjahr des
Rentners, soweit sie zusammen mit Leistungen Dritter aus Gesetz oder aus Haftpflicht infolge unerlaubter Handlung und mit den Leistungen der eidgenössischen
Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der eidgenössischen Invalidenversicherung nachstehende Prozentsätze der Besoldung des im Staatsdienst stehenden
Personals der entsprechenden Besoldung, die der Rentenberechtigte zuletzt erreicht hat, einschliesslich 13. Monatsgehalt, Sozialzulagen und Teuerungszulage,
übersteigen:
a) Alters- und Invalidenrente zuzüglich die Kinderrenten nach Art. 40, 47 und
53 sowie die Überbrückungs- und Ersatzrente nach Art. 52 und 52bis dieser
Verordnung: 100 Prozent
b) Ehegatten- und Waisenrente: 90 Prozent
1. bei vier und mehr Kindern: 90 Prozent
2. bei drei Kindern: 85 Prozent
3. bei zwei Kindern: 80 Prozent
4. bei einem Kind: 75 Prozent
c) Ehegattenrente ohne Kinder: 70 Prozent
2 Genugtuungssummen werden für die Kürzung nicht mitberücksichtigt.
3 Kapitalleistungen von Dritten werden in Renten umgerechnet.
4 Leistungen ausländischer Sozialversicherungen werden angerechnet.
5 Solange ein Dritter seine Leistung verweigert, gewährt die Versicherungskasse
gegen Abtretung des Anspruches die vollen Renten. Vorbehalten bleibt Abs. 1 dieser Bestimmung.
Art. 68 Kapitalabfindung
1 Anstelle der Rente wird in der Regel ihr Barwert als Kapitalabfindung ausgerichtet, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Ehegattenrente weniger als 6 Prozent, die Waisenrente weniger als 2 Prozent der einfachen Mindestaltersrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung32 beträgt.
Art. 69 Verrechnungen
1 Bei Auszahlung einer Leistung der Rentenversicherung werden ausstehende Beiträge, Nachzahlungs- und Einkaufssummen verrechnet.
2 Die Verrechnung kann auf Antrag zeitlich angemessen verteilt oder durch eine
gekürzte Rente ausgeglichen werden.

## Art. 7 {#art_7}

Berichtigung von Einzahlungen und Leistungen
1 Stellt sich heraus, dass eine Einzahlung oder eine Leistung unrichtig festgesetzt
wurde, so ist sie rückwirkend auszugleichen. Die berichtigten Beträge sind nach
dem allgemeinen Sparkassenzinsfuss der St.Gallischen Kantonalbank zu verzinsen.
Trifft den Versicherten kein Verschulden, so hat er keinen Zins zu tragen.
2 Die Ansprüche der Versicherungskasse können mit Kassenleistungen verrechnet
werden.
3 Auf Rückerstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn den Bezüger an der unrichtigen Kassenleistung kein Verschulden trifft.
Art. 71 Verjährung
1 Forderungen auf wiederkehrende Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf
Jahren, Forderungen auf einmalige Beiträge und Leistungen nach zehn Jahren.
Art. 129 bis 142 OR33 werden angewendet.
Art. 72 Teuerungszulage
1 Teuerungszulagen auf den Renten werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Versicherungskasse ausgerichtet. Über das Ausmass ihrer Änderung
entscheidet die Regierung nach Anhören der paritätischen Kommission34. Die Änderung wird auf Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam.*
32 Art 18 ff. des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946,
SR 831.10.
33 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.
34 Vgl. Art. 89 Abs. 2 dieser V.
2 …*
3 Für die Berechnung der auszurichtenden Teuerungszulage, die in Prozenten der
Rente festgelegt ist, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Beitragspflicht endet.,35*
4 Die Regierung erlässt nähere Vorschriften.36*
C. Risikoversicherung (3.)
Art. 73 Jahresbeitrag
1 Der Jahresbeitrag beträgt für die Versicherten und für den Staat je 1,5 Prozent
der versicherten Besoldung.
2 Die Regierung kann durch Verordnung den Jahresbeitrag entsprechend dem versicherungstechnischen Stand der Risikoversicherung ändern.37*
Art. 74 Ergänzende Vorschriften
1 Die Bestimmungen über die Rentenversicherung mit Ausnahme von Art. 34 bis
42 und 56 bis 58 dieser Verordnung werden sachgemäss angewendet.
D. Sparversicherung (4.)
I. Finanzierung (4.1.)
Art. 75* Jahresbeitrag
1 Die Sparversicherten und der Staat entrichten auf der versicherten Besoldung die
gleichen Jahresbeiträge wie die Rentenversicherten.*
2 Die Beitragspflicht erlischt am Ende des 65. Altersjahres, spätestens jedoch mit
Entstehung des Rentenanspruchs.
Art. 76* Spargutschriften
1 Die Spargutschriften werden jährlich in Prozenten der versicherten Besoldung
berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze:38
a) 25. bis 34. Altersjahr: 10 Prozent
35 Vgl. Art. 28 und 75 Abs. 2 sowie Art. 83quater Abs. 2 dieser V.
36 V über die Teuerungszulagen an Rentenbezüger der Versicherungskasse für das Staatspersonal, sGS 143.71.
37 RRB über den Jahresbeitrag an die Risikoversicherung der Versicherungskasse für das Staatspersonal, sGS 143.74.
b) 35. bis 44. Altersjahr: 13 Prozent
c) 45. bis 54. Altersjahr: 16 Prozent
d) 55. bis 65. Altersjahr: 19 Prozent
2 Das für die Berechnung der Spargutschrift massgebende Alter richtet sich nach
der Bundesgesetzgebung über die berufliche Vorsorge.
3 Die Regierung kann die Ansätze nach Abs. 1 dieser Bestimmung entsprechend
dem versicherungstechnischen Stand der Sparversicherung ändern.*
Art. 77* Verzinsung
1 Die Spargutschriften eines Kalenderjahres werden vom folgenden 1. Januar an
verzinst. Der Zinssatz beträgt 3,5 Prozent. Freizügigkeitseinlagen und Einkaufssummen werden ab Eingang verzinst.
2 Freizügigkeitseinlagen werden ab Eingang verzinst.
Art. 77bis* Freie Mittel
1 Die Regierung kann eine Verteilung von freien Mitteln entsprechend dem versicherungstechnischen Stand der Sparversicherung beschliessen.
2 Sie berücksichtigt bei der Verteilung fachlich anerkannte Grundsätze.
II. Leistungen (4.2.)
Art. 78* Massgebendes Sparguthaben
1 Das massgebende Sparguthaben für die Leistungsberechnung setzt sich zusammen aus:
a) dem Sparguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Leistungsanspruchs erworben hat;
b) den Spargutschriften für die im Fall von Invalidität oder Tod bis zum erfüllten
65. Altersjahr fehlende Zeit ohne Zinsen. Sie berechnen sich aufgrund der geltenden versicherten Besoldung.
2 Unterliegt die versicherte Besoldung Schwankungen, berechnet sie sich nach den
letzten zwölf Versicherungsmonaten.
38 Im ursprünglichen Erlasstext war die tabellarische Auflistung nicht mit Aufzählungszeichen
versehen. Die Buchstaben wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzugefügt.
Art. 79* Leistungen
a) bei Eintritt eines Versicherungsereignisses
1 Scheidet der Sparversicherte altershalber, infolge Tod oder Invalidität aus dem
Staatsdienst aus, so werden Leistungen aufgrund des massgebenden Sparguthabens nach den Ansätzen des BVG39 gewährt. Der Umwandlungssatz für das ordentliche Rentenalter 65 beträgt 7,2 Prozent.
2 Der Versicherte hat frühestens Anspruch auf Altersleistungen, wenn er das
60. Altersjahr vollendet hat und das Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.
3 Beim vorzeitigen Übertritt in den Ruhestand wird der Umwandlungssatz je Jahr,
um den der Übertritt vorverlegt wird, um 0,2 Prozentpunkte gekürzt.
4 Bei Invalidität oder Tod wird das massgebende Sparguthaben um 30 Prozent erhöht. Für jedes über das 35. Altersjahr hinausgehende vollendete Lebensjahr vermindert sich der Zuschlag um 1 Prozentpunkt.
Art. 80* b) beim Austritt aus anderen Gründen
1 Sparversicherte, die ohne Anspruch auf eine Rente aus der Versicherungskasse
ausscheiden, haben Anspruch auf eine Austrittsleistung in Höhe ihres Sparguthabens, wenigstens aber auf den Mindestbetrag nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes.40

## Art. 8 {#art_8}

Ergänzende Vorschriften
1 Die Vorschriften über die Rentenversicherung werden sachgemäss angewendet.
III. Sonderkonto für Kaderärztinnen und Kaderärzte (4.3.)
Art. 81bis* Sonderkonto
1 Für die Zusatzversicherung nach Art. 18bis dieser Verordnung wird in der Sparversicherung ein Sonderkonto gebildet.
Art. 81ter* Gutschriften
1 Die Gutschriften auf dem Sonderkonto richten sich nach Art. 76 dieser Verordnung, und werden vom Staat und von den Versicherten zu gleichen Teilen geleistet.
39 SR 831.40; vgl. Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über die berufliche
Vorsorge.
40 BG über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
vom 17. Dezember 1993, SR 831.42.
2 Die Verzinsung entspricht dem Mindestzinssatz nach BVG41.
Art. 81quater* Leistungen
1 Bei Eintritt eines Versicherungsereignisses wird eine einmalige Kapitalleistung in
Höhe des auf dem Sonderkonto gutgeschriebenen Guthabens fällig.
2 Beim Austritt wird das Guthaben auf dem Sonderkonto den Austrittsleistungen
zugerechnet.
E. Spezialreserve (5.)
Art. 82 Ergänzende Personalfürsorge
1 Wenn die versicherungstechnischen Verhältnisse es gestatten, kann die Regierung aus dem weitergehenden Vorsorgekapital aller Versicherungsarten Zuweisungen an eine Spezialreserve vornehmen, die für ergänzende Massnahmen der
Personalfürsorge bestimmt ist.*
F. Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen (6.)
Art. 83* Bemessungsgrundlage
1 Grundlage für die Bemessung von Beiträgen und Versicherungsleistungen bilden
die Beitragsbasis und die Leistungsbasis.
2 Die Beitragsbasis entspricht der versicherten Besoldung nach Art. 16 dieser Verordnung. Sie kann nach dem vollendeten 60. Lebensjahr nicht mehr erhöht werden. Vorbehalten bleibt die Erhöhung im der Erweiterung des Beschäftigungsgrades entsprechenden Ausmass.*
3 Die Leistungsbasis beträgt wenigstens 50 und höchstens 100 Prozent der Beitragsbasis. Sie steigt in der zwei Amtsdauern entsprechenden Zeit mit jedem vollen Versicherungsjahr gleichmässig auf höchstens 100 Prozent.
Art. 83bis* Finanzierung
a) Einkauf
1. beim Eintritt
1 Beim Eintritt in die Versicherungskasse weist die Magistratsperson die Austrittsleistungen aus bisheriger beruflicher Vorsorge nach und bringt sie ein. Als Austrittsleistungen gelten auch die zum technischen Zinsfuss aufgezinsten Vorbezüge.
41 SR 831.40.
2 Die Austrittsleistungen werden für den Einkauf verwendet:
a) nach Anhang 6a dieser Verordnung für die Mitglieder der Regierung und den
Staatssekretär;
b) nach Anhang 6b dieser Verordnung für die Kantonsrichter und den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes.
3 Soweit die minimale Leistungsbasis mit den Austrittsleistungen nicht erreicht
wird, erbringt die Magistratsperson die fehlende Einkaufssumme, höchstens jedoch die Hälfte der um den Koordinationsabzug erhöhten Beitragsbasis. Der Staat
gewährleistet den Rest der Einkaufssumme.
4 Bringt die Magistratsperson die Austrittsleistungen nach Abs. 1 zweitem Satz dieser Bestimmung nicht oder unvollständig ein, wird die Leistungsbasis prozentual
gekürzt. Soll diese Kürzung rückgängig gemacht oder vermindert werden, wird
Art. 86ter Abs. 2 dieser Verordnung angewendet.
Art. 83ter* 2. für Erhöhungen der Leistungsbasis
1 Der Staat gewährleistet die Einkaufssumme für die Erhöhungen der Leistungsbasis nach Art. 83 Abs. 3 dieser Verordnung.
2 Erhöhungen der Leistungsbasis als Folge von Erhöhungen des Beschäftigungsgrades werden von der Magistratsperson allein eingekauft.
Art. 83quater* b) Jahresbeitrag und Nachzahlungen
1 Die Magistratsperson und der Staat entrichten auf der Beitragsbasis die gleichen
Jahresbeiträge wie die Rentenversicherten.
2 Die Beitragspflicht dauert bis zum Ausscheiden aus dem Amt, längstens jedoch
38 Jahre.
3 Für Erhöhungen der Beitragsbasis leisten die Magistratsperson und der Staat die
gleichen Nachzahlungen wie die Rentenversicherten. Vorbehalten bleibt
Art. 83ter Abs. 2 dieser Verordnung.
Art. 84* Ruhegehalt
a) Anspruch
1 Anspruch auf ein Ruhegehalt hat die Magistratsperson, wenn sie:
a) vor erfülltem 60. Altersjahr nach einer wenigstens drei Amtsdauern entsprechenden Zeit aus dem Amt scheidet;
b) nach erfülltem 60. Altersjahr nach einer wenigstens zwei Amtsdauern entsprechenden Zeit aus dem Amt scheidet;
c) ohne eigenes Verschulden nicht wiedergewählt wird;
d) wegen Invalidität aus dem Amt scheidet.
2 Anstelle des Ruhegehalts kann die Magistratsperson eine Austrittsleistung nach
Art. 86bis dieser Verordnung verlangen, wenn sie:
1. vor erfülltem 60. Altersjahr nach einer wenigstens drei Amtsdauern entsprechenden Zeit aus dem Amt scheidet;
2. vor erfülltem 60. Altersjahr ohne eigenes Verschulden nicht wiedergewählt
wird.
Art. 85* b) Höhe
1 Das Ruhegehalt beträgt wenigstens 34 und höchstens 50 Prozent der Leistungsbasis. Es steigt in der zwei Amtsdauern entsprechenden Zeit mit jedem vollen Versicherungsjahr gleichmässig auf höchstens 50 Prozent.
2 Die Leistungen für die Risiken Invalidität und Tod werden aufgrund des höchstens erreichbaren Ruhegehalts nach Art. 43 bis 55 dieser Verordnung berechnet.
Art. 86* c) Kürzung oder Entzug
1 Übersteigen ein regelmässiger Arbeitsverdienst oder ähnliche regelmässige Bezüge oder ein anderes Renteneinkommen zusammen mit dem Ruhegehalt die regelmässige Besoldung einer Magistratsperson, wird das Ruhegehalt um diesen
Mehrbetrag gekürzt.
2 Der Ruhegehaltsbezüger erteilt die notwendigen Auskünfte. Kommt er dieser
Pflicht nicht nach, wird ihm das Ruhegehalt gekürzt oder entzogen.
3 Die Kürzung oder der Entzug des Ruhegehalts dauert längstens bis zum Ende des
Monats, in dem der Ruhegehaltsbezüger das 65. Altersjahr erfüllt.
Art. 86bis* Austritt
1 Die Magistratsperson, die ohne Anspruch auf ein Ruhegehalt aus der Ruhegehaltsordnung ausscheidet, hat Anspruch auf eine Austrittsleistung nach Anhang
6a oder Anhang 6b dieser Verordnung, wenigstens aber auf den Mindestbetrag
nach dem eidgenössischen Freizügigkeitsgesetz42. Art. 59 Abs. 3 dieser Verordnung wird angewendet.
Art. 86ter* Vorbezug von Vorsorgemitteln
1 Werden Vorsorgemittel zur Finanzierung selbstgenutzten Wohneigentums oder
zur Übertragung an die Vorsorge des geschiedenen Ehegatten vorbezogen, wird
das erreichte Ruhegehalt im Verhältnis des Vorbezugs zur Austrittsleistung im
Zeitpunkt des Vorbezugs herabgesetzt.
42 BG über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
vom 17. Dezember 1993, SR 831.42.
2 Der Staat beteiligt sich nicht am Einkauf zur Wiedererhöhung des Ruhegehalts.
Der Einkauf wird aufgrund des Alters beim Eintritt in die Ruhegehaltsordnung
und unter Berücksichtigung der Versicherungsjahre nach Anhang 6a oder Anhang
6b dieser Verordnung berechnet. Art. 30bis dieser Verordnung wird sachgemäss
angewendet.
Art. 87* Zusätzliche Finanzierung
1 Soweit die von der Magistratsperson und die vom Staat für sie geleisteten Einzahlungen zur Deckung der Leistungsansprüche nicht ausreichen, kommt der Staat
zulasten der Verwaltungsrechnung dafür auf.
2 Soweit es die Verhältnisse gestatten, kann das Finanzdepartement im Umfang
des im Staatsvoranschlag eingestellten Betrages der Verwaltungsrechnung Vermögenserträge der Ruhegehaltsordnung zuweisen.
Art. 88 Ergänzende Vorschriften
1 Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Rentenversicherung mit Ausnahme von Art. 41 und 42 werden sachgemäss angewendet.
G. Verwaltung und Rechtsschutz (7.)
Art. 89* Verwaltung
1 Zuständig für die Versicherungskasse ist das Finanzdepartement. Die versicherungsmässige Geschäftsführung obliegt dem Personalamt, die Vermögensverwaltung dem Amt für Vermögensverwaltung.
2 Die paritätische Kommission nach Art. 51 BVG43 besteht aus dem Vorsteher des
Finanzdepartementes als Präsident, drei von der Regierung und vier von der Präsidentenkonferenz der Verbände des st.gallischen Staatspersonals gewählten Mitgliedern.

## Art. 9 {#art_9}

Verwaltungsreglement
1 Das Finanzdepartement erlässt nach Anhören der paritätischen Kommission ein
Reglement über deren Aufgaben sowie über Geschäftsführung und Vermögensverwaltung.
43 BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982,
SR 831.40.
Art. 91 Versicherungstechnische Überprüfung
1 Jährlich wird eine versicherungstechnische Bilanz erstellt.
Art. 92 Rechtsschutz
1 Über Streitigkeiten aus der Anwendung dieser Verordnung auf Magistratspersonen entscheidet die Regierung. In den übrigen Fällen entscheidet das Finanzdepartement.*
2 Das Recht, Klage vor dem Versicherungsgericht zu erheben, bleibt vorbehalten.
H. Schlussbestimmungen (8.)
Art. 93 44
Art. 94 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 16. November 195945 wird aufgehoben.
Art. 95 Übergangsbestimmungen
a) Wahrung des Besitzstandes
1 Der Ende des Jahres 1989 nach bisherigem Recht bestehende anwartschaftliche
Altersrentenanspruch bleibt dem Rentenversicherten gewahrt.
Art. 96 b) Frauen
1 Für Frauen werden Art. 9 Abs. 3, Art. 15 Abs. 3 und Art. 21 bis 22bis der bisherigen Verordnung46 weiterhin angewendet, wenn sie 1939 oder früher geboren sind.
2 Sie erwerben zusätzlich den Anspruch auf eine Ehegattenrente nach dieser Verordnung.
Art. 97 c) Männer
1 Für Männer gelten folgende Bestimmungen, wenn sie 1939 oder früher geboren
sind: [...]47
44 Überholt durch Art. 27 BesV, sGS 143.2.
45 nGS 20–20 und 23–66 (sGS 143.7).
46 nGS 20–20 und 23–66 (sGS 143.7).
47 Für die tabellarische Aufzählung siehe Grunderlass, nGS 24–55; diese konnte im September
2013 aus technischen Gründen nicht übernommen werden.
Art. 98 d) nebenamtliche Kantonsrichter
1 Die bisherigen nebenamtlichen Kantonsrichter verbleiben bis zum Übertritt in
den Ruhestand in der Rentenversicherung.
Art. 99 e) Professoren und Dozenten der Hochschule St.Gallen
1 Die versicherte Besoldung ordentlicher und ausserordentlicher Professoren sowie
vollamtlicher Dozenten, die Ende des Jahres 1989 im Dienste der Hochschule
St.Gallen standen, richtet sich nach Art. 17 dieser Verordnung. Es erfolgt kein Koordinationsabzug.

## Art. 10 {#art_10}

Bisherige Leistungsbezüger
1 Ansprüche bisheriger Leistungsbezüger und künftige Ansprüche ihrer Angehörigen richten sich nach bisherigem Recht.
Art. 101 Vollzugsbeginn
1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1990 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 24–55 05.09.1989 01.01.1990
Ingress geändert 31-33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 2, Abs. 2 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 3, Abs. 1 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 4 geändert 46–106 18.05.2010 keine Angabe
Art. 4, Abs. 1, b) geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021
Art. 4, Abs. 1, f) geändert 2024-044 19.11.2024 01.01.2025
Art. 4, Abs. 1, fbis) geändert 2024-044 19.11.2024 01.01.2025
Art. 8, Abs. 2 geändert 33–87 30.10.1997 keine Angabe
Art. 9, Abs. 1 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 13, Abs. 1 geändert 33–87 30.10.1997 keine Angabe
Art. 14, Abs. 2 geändert 33–87 30.10.1997 keine Angabe
Art. 16 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 17 geändert 33–87 30.10.1997 keine Angabe
Art. 18 geändert 42–9 19.09.2006 keine Angabe
Art. 18bis eingefügt 42–9 19.09.2006 keine Angabe
Art. 20, Abs. 1 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 21, Abs. 2 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 23, Abs. 2 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 24, Abs. 2 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 24, Abs. 3 aufgehoben 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 26bis eingefügt 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 26bis, Abs. 2 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 27 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 27, Abs. 1 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 27, Abs. 2 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 27, Abs. 3 eingefügt 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 28 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 29, Abs. 1 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 29, Abs. 2 geändert 31–91 27.02.1996 keine Angabe
Art. 30 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 30bis eingefügt 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 30bis, Abs. 3 eingefügt 31–91 27.02.1996 keine Angabe
Art. 31 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 32, Abs. 1 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 32, Abs. 2 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 32, Abs. 2 geändert 33–87 30.10.1997 keine Angabe
Art. 32bis eingefügt 26–42 12.02.1991 keine Angabe
Art. 32bis aufgehoben 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 33 aufgehoben 32–84 07.10.1997 keine Angabe
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 34 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 35 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 36 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 36 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 37 aufgehoben 48-1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 38 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 41 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 41, Abs. 2 geändert 32-84 07.10.1997 keine Angabe
Art. 42, Abs. 1 geändert 32–84 07.10.1997 keine Angabe
Art. 46bis geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 49bis eingefügt 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 50 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 52 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 52, Abs. 1 geändert 32-84 07.10.1997 keine Angabe
Art. 52bis eingefügt 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 54 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 55 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 56, Abs. 2 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 56, Abs. 3 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 57, Abs. 1 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 59 geändert 30-4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 60 geändert 30-4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 64 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 65 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 66, Abs. 1, a) geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 66, Abs. 1, b) geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 66, Abs. 1, c) eingefügt 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 66, Abs. 2 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 66, Abs. 3 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 66, Abs. 4 eingefügt 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 67 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 72, Abs. 1 geändert 32–84 07.10.1997 keine Angabe
Art. 72, Abs. 2 aufgehoben 32–84 07.10.1997 keine Angabe
Art. 72, Abs. 3 geändert 32–84 07.10.1997 keine Angabe
Art. 72, Abs. 4 geändert 31-33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 73, Abs. 2 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 75 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 75, Abs. 1 geändert 33–87 30.10.1997 keine Angabe
Art. 76 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 76, Abs. 3 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 77 geändert 33–87 30.10.1997 keine Angabe
Art. 77 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 77bis eingefügt 38–30 08.10.2002 keine Angabe
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 78 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 79 geändert 42–3 03.10.2006 keine Angabe
Art. 79 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 80 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 81bis eingefügt 42-9 19.09.2006 keine Angabe
Art. 81ter eingefügt 42–9 19.09.2006 keine Angabe
Art. 81ter geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 81quater eingefügt 42–9 19.09.2006 keine Angabe
Art. 82, Abs. 1 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 83 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 83, Abs. 2 geändert 33–87 30.10.1997 keine Angabe
Art. 83bis eingefügt 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 83ter eingefügt 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 83quater eingefügt 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 84 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 85 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 86 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 86bis eingefügt 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 86ter eingefügt 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 87 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 89 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 92, Abs. 1 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.09.1989 01.01.1990 Erlass Grunderlass 24–55
12.02.1991 keine Angabe Art. 32bis eingefügt 26–42
25.10.1994 keine Angabe Art. 2, Abs. 2 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 21, Abs. 2 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 24, Abs. 2 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 24, Abs. 3 aufgehoben 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 26bis eingefügt 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 27, Abs. 1 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 27, Abs. 2 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 27, Abs. 3 eingefügt 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 30 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 30bis eingefügt 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 31 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 32bis aufgehoben 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 36 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 56, Abs. 2 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 57, Abs. 1 geändert 30–4
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
25.10.1994 keine Angabe Art. 59 geändert 30-4
25.10.1994 keine Angabe Art. 60 geändert 30-4
25.10.1994 keine Angabe Art. 64 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 65 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 66, Abs. 1, a) geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 66, Abs. 1, b) geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 66, Abs. 1, c) eingefügt 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 66, Abs. 2 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 66, Abs. 3 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 66, Abs. 4 eingefügt 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 80 geändert 30–4
09.01.1996 keine Angabe Ingress geändert 31-33
09.01.1996 keine Angabe Art. 3, Abs. 1 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 9, Abs. 1 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 16 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 20, Abs. 1 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 23, Abs. 2 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 26bis, Abs. 2 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 29, Abs. 1 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 32, Abs. 1 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 32, Abs. 2 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 56, Abs. 3 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 72, Abs. 4 geändert 31-33
09.01.1996 keine Angabe Art. 73, Abs. 2 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 76, Abs. 3 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 82, Abs. 1 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 83 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 83bis eingefügt 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 83ter eingefügt 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 83quater eingefügt 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 84 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 85 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 86 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 86bis eingefügt 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 86ter eingefügt 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 87 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 92, Abs. 1 geändert 31–33
27.02.1996 keine Angabe Art. 29, Abs. 2 geändert 31–91
27.02.1996 keine Angabe Art. 30bis, Abs. 3 eingefügt 31–91
07.10.1997 keine Angabe Art. 33 aufgehoben 32–84
07.10.1997 keine Angabe Art. 41, Abs. 2 geändert 32-84
07.10.1997 keine Angabe Art. 42, Abs. 1 geändert 32–84
07.10.1997 keine Angabe Art. 52, Abs. 1 geändert 32-84
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
07.10.1997 keine Angabe Art. 72, Abs. 1 geändert 32–84
07.10.1997 keine Angabe Art. 72, Abs. 2 aufgehoben 32–84
07.10.1997 keine Angabe Art. 72, Abs. 3 geändert 32–84
30.10.1997 keine Angabe Art. 8, Abs. 2 geändert 33–87
30.10.1997 keine Angabe Art. 13, Abs. 1 geändert 33–87
30.10.1997 keine Angabe Art. 14, Abs. 2 geändert 33–87
30.10.1997 keine Angabe Art. 17 geändert 33–87
30.10.1997 keine Angabe Art. 32, Abs. 2 geändert 33–87
30.10.1997 keine Angabe Art. 75, Abs. 1 geändert 33–87
30.10.1997 keine Angabe Art. 77 geändert 33–87
30.10.1997 keine Angabe Art. 83, Abs. 2 geändert 33–87
08.10.2002 keine Angabe Art. 77bis eingefügt 38–30
19.09.2006 keine Angabe Art. 18 geändert 42–9
19.09.2006 keine Angabe Art. 18bis eingefügt 42–9
19.09.2006 keine Angabe Art. 81bis eingefügt 42-9
19.09.2006 keine Angabe Art. 81ter eingefügt 42–9
19.09.2006 keine Angabe Art. 81quater eingefügt 42–9
03.10.2006 keine Angabe Art. 79 geändert 42–3
30.10.2007 keine Angabe Art. 89 geändert 42–101
18.05.2010 keine Angabe Art. 4 geändert 46–106
20.11.2012 01.01.2013 Art. 27 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 28 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 34 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 35 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 36 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 37 aufgehoben 48-1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 38 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 41 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 46bis geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 49bis eingefügt 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 50 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 52 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 52bis eingefügt 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 54 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 55 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 67 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 75 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 76 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 77 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 78 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 79 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 81ter geändert 48–1
13.10.2020 01.01.2021 Art. 4, Abs. 1, b) geändert 2020-080
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.11.2024 01.01.2025 Art. 4, Abs. 1, f) geändert 2024-044
19.11.2024 01.01.2025 Art. 4, Abs. 1, fbis) geändert 2024-044
Anhang 11
Höhe der Nachzahlungen
(in Prozenten der Erhöhung der versicherten Besoldung)
Vollendetes
Altersjahr
Nachzahlung
insgesamt
(Versicherter
und Staat)
Vollendetes
Altersjahr
Nachzahlung
insgesamt
(Versicherter
und Staat)
25 – 43 200
26 11 44 200
27 23 45 200
28 34 46 200
29 46 47 200
30 59 48 200
31 72 49 200
32 85 50 200
33 99 51 200
34 113 52 200
35 127 53 200
36 142 54 200
37 158 55 200
38 173 56 200
39 190 57 200
40 200 58 200
41 200 59 200
42 200
Anhang 22
Anhang 32
1 Geändert durch VIII. Nachtrag vom 20. November 2012, nGS 48 –1.
2 Aufgehoben durch Nachtrag vom 25. Oktober 1994, nGS 30–4.
Anhang 41
Einkaufssumme für die Erhöhung des Altersrentensatzes
um 1 Prozentpunkt
(in Prozenten der versicherten Besoldung im Einkaufszeitpunkt)
bzw.
Austrittsleistung je 1 Franken erreichte Altersrente
(in Franken)
Einkaufssumme
(Prozent)
Austrittsleistung
(Franken)
Einkaufssumme
(Prozent)
Austrittsleistung
(Franken)
25 4,71 46 8,94
26 4,86 47 9,20
27 5,02 48 9,47
28 5,19 49 9,75
29 5,35 50 10,04
30 5,53 51 10,34
31 5,70 52 10,65
32 5,88 53 10,96
33 6,07 54 11,29
34 6,26 55 11,63
35 6,45 56 11,99
36 6,65 57 12,36
37 6,85 58 12,74
38 7,06 59 13,15
39 7,28 60 13,57
40 7,50 61 14,02
41 7,72 62 14,49
42 7,95 63 14,99
43 8,19 64 15,52
44 8,43 65 16,08
45 8,68
Das Altersjahr ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr (Einkaufs-
bzw. Auskaufszeitpunkt) und dem Geburtsjahr.
Die Tabellenwerte beziehen sich nur auf den ersten Tag des Altersjahres. Die Zwischenwerte werden auf Tagesbasis ermittelt.
1 Geändert durch VIII. Nachtrag vom 20. November 2012, nGS 48 –1.
Anhang 51
Höhe des zusätzlichen Jahresbeitrags
(in Prozenten der versicherten Besoldung)
Jahresbeitrag Jahresbeitrag
insgesamt
Anteil
Versicherter
Anteil
Staat
insgesamt
Anteil
Versicherter
Anteil
Staat
25 0,40 0,20 0,20 46 4,45 2,03 2,42
26 0,54 0,27 0,27 47 4,70 2,12 2,58
27 0,70 0,35 0,35 48 4,97 2,22 2,75
28 0,86 0,43 0,43 49 5,24 2,31 2,93
29 1,00 0,50 0,50 50 5,52 2,40 3,12
30 1,18 0,59 0,59 51 5,81 2,49 3,32
31 1,34 0,67 0,67 52 6,12 2,59 3,53
32 1,50 0,75 0,75 53 6,42 2,68 3,74
33 1,68 0,84 0,84 54 6,75 2,78 3,97
34 1,86 0,93 0,93 55 7,08 2,86 4,22
35 2,05 1,02 1,03 56 7,42 2,96 4,46
36 2,24 1,11 1,13 57 7,78 3,05 4,73
37 2,43 1,20 1,23 58 8,17 3,15 5,02
38 2,63 1,29 1,34 59 8,55 3,24 5,31
39 2,84 1,38 1,46 60 8,97 3,34 5,63
40 3,05 1,47 1,58 61 8,97 3,34 5,63
41 3,27 1,57 1,70 62 8,97 3,34 5,63
42 3,48 1,66 1,82 63 8,97 3,34 5,63
43 3,71 1,75 1,96 64 8,97 3,34 5,63
44 3,95 1,85 2,10 65 8,97 3,34 5,63
45 4,20 1,94 2,26
Das Altersjahr ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem
Geburtsjahr.
1 Geändert durch VIII. Nachtrag vom 20. November 2012, nGS 48 –1.
Anhang 6a1
Einkaufssummen bzw. Austrittsleistung je 1 Franken der Leistungsbasis für die Mitglieder der Regierung und
den Staatssekretär (in Franken)
bei
Eintritt
in der Ruhegehaltsordnung vollendete Versicherungsjahre
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 ab 12
Ruhegehalt in Prozenten der Leistungsbasis
34 % 36 % 38 % 40 % 42 % 44 % 46 % 48 % 50 % 50 % 50 % 50 % 50 %
24 4,7242 5,1993 5,7097 6,2572 6,8441 7,4724 8,1445 8,8626 9,6295 10,0650 10,5184 10,9902 11,4814
25 4,7016 5,1741 5,6818 6,2268 6,8111 7,4369 8,1064 8,8221 9,5865 10,0221 10,4755 10,9474 11,4385
26 4,6776 5,1474 5,6524 6,1947 6,7763 7,3994 8,0662 8,7793 9,5410 9,9766 10,4301 10,9020 11,3932
27 4,6523 5,1192 5,6213 6,1607 6,7395 7,3598 8,0238 8,7341 9,4931 9,9287 10,3822 10,8541 11,3454
28 4,6255 5,0893 5,5885 6,1249 6,7007 7,3181 7,9792 8,6866 9,4427 9,8783 10,3318 10,8038 11,2951
29 4,5972 5,0579 5,5539 6,0872 6,6599 7,2742 7,9323 8,6366 9,3897 9,8254 10,2788 10,7509 11,2422
30 4,5673 5,0247 5,5174 6,0475 6,6170 7,2280 7,8829 8,5841 9,3341 9,7697 10,2232 10,6952 11,1866
31 4,5357 4,9896 5,4789 6,0056 6,5717 7,1794 7,8310 8,5288 9,2756 9,7112 10,1646 10,6367 11,1281
32 4,5024 4,9527 5,4384 5,9616 6,5241 7,1283 7,7764 8,4708 9,2141 9,6496 10,1031 10,5751 11,0665
33 4,4675 4,9139 5,3959 5,9153 6,4742 7,0747 7,7191 8,4099 9,1496 9,5851 10,0385 10,5105 11,0019
34 4,4310 4,8734 5,3514 5,8669 6,4219 7,0186 7,6592 8,3463 9,0822 9,5175 9,9709 10,4429 10,9343
35 4,3930 4,8311 5,3049 5,8163 6,3673 6,9600 7,5967 8,2798 9,0118 9,4470 9,9003 10,3722 10,8636
36 4,3536 4,7872 5,2566 5,7636 6,3103 6,8988 7,5314 8,2104 8,9384 9,3735 9,8266 10,2985 10,7899
37 4,3129 4,7417 5,2064 5,7088 6,2511 6,8352 7,4635 8,1383 8,8620 9,2970 9,7500 10,2218 10,7131
38 4,2711 4,6948 5,1544 5,6521 6,1896 6,7691 7,3929 8,0632 8,7827 9,2174 9,6703 10,1420 10,6333
39 4,2283 4,6465 5,1009 5,5934 6,1259 6,7005 7,3196 7,9853 8,7002 9,1348 9,5875 10,0591 10,5503
40 4,1846 4,5970 5,0458 5,5328 6,0600 6,6295 7,2436 7,9044 8,6146 9,0490 9,5016 9,9731 10,4643
41 4,1402 4,5463 4,9891 5,4703 5,9919 6,5560 7,1648 7,8205 8,5257 8,9599 9,4124 9,8838 10,3750
42 4,0953 4,4946 4,9310 5,4060 5,9217 6,4801 7,0833 7,7336 8,4336 8,8675 9,3198 9,7912 10,2823
43 4,0501 4,4421 4,8715 5,3400 5,8493 6,4016 6,9989 7,6436 8,3381 8,7717 9,2238 9,6951 10,1862
44 4,0052 4,3890 4,8108 5,2722 5,7748 6,3206 6,9118 7,5505 8,2393 8,6724 9,1243 9,5955 10,0866
45 3,9612 4,3358 4,7492 5,2029 5,6983 6,2372 6,8218 7,4543 8,1371 8,5697 9,0212 9,4923 9,9834
46 3,9186 4,2829 4,6871 5,1322 5,6198 6,1514 6,7291 7,3550 8,0315 8,4635 8,9147 9,3855 9,8767
47 3,8789 4,2314 4,6250 5,0608 5,5397 6,0635 6,6338 7,2527 7,9226 8,3540 8,8047 9,2753 9,7664
48 3,8433 4,1822 4,5639 4,9890 5,4585 5,9736 6,5359 7,1475 7,8105 8,2410 8,6912 9,1616 9,6527
1 Eingefügt durch II. Nachtrag vom 9. Januar 1996, nGS 31–33.
Anhang 6a (Fortsetzung)
Einkaufssummen bzw. Austrittsleistung je 1 Franken der Leistungsbasis für die Mitglieder der Regierung und
den Staatssekretär (in Franken)
bei
Eintritt
in der Ruhegehaltsordnung vollendete Versicherungsjahre
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 ab 12
Ruhegehalt in Prozenten der Leistungsbasis
34 % 36 % 38 % 40 % 42 % 44 % 46 % 48 % 50 % 50 % 50 % 50 % 50 %
49 3,9828 4,1370 4,5049 4,9179 5,3766 5,8821 6,4358 7,0395 7,6951 8,1247 8,5743 9,0443 9,5354
50 4,1272 4,2882 4,4493 4,8483 5,2948 5,7895 6,3337 6,9287 7,5765 8,0051 8,4539 8,9235 9,4145
51 4,2766 4,4449 4,6133 4,7816 5,2140 5,6965 6,2299 6,8154 7,4548 7,8820 8,3299 8,7991 9,2899
52 4,4310 4,6071 4,7832 4,9593 5,1354 5,6038 6,1249 6,6999 7,3299 7,7555 8,2023 8,6709 9,1616
53 4,3885 4,7750 4,9594 5,1437 5,3281 5,5125 6,0196 6,5825 7,2022 7,6255 8,0710 8,5388 9,0294
54 4,3541 4,7197 5,1420 5,3352 5,5284 5,7216 5,9148 6,4638 7,0718 7,4924 7,9361 8,4029 8,8932
55 4,3309 4,6715 5,0728 5,5339 5,7366 5,9394 6,1421 6,3448 6,9395 7,3563 7,7975 8,2631 8,7531
56 4,3236 4,6332 5,0094 5,4498 5,9533 6,1664 6,3795 6,5926 6,8057 7,2176 7,6557 8,1195 8,6088
57 4,3387 4,6095 4,9548 5,3702 5,8535 6,4037 6,6281 6,8526 7,0770 7,0770 7,5108 7,9721 8,4606
58 4,4680 4,6067 4,9131 5,2978 5,7567 6,2875 6,8895 7,1264 7,3633 7,3633 7,3633 7,8213 8,3084
59 4,5909 4,7315 4,8905 5,2365 5,6654 6,1729 6,7568 7,4166 7,6675 7,6675 7,6675 7,6675 8,1525
60 4,7062 4,8491 5,0107 5,1925 5,5833 6,0620 6,6243 7,2683 7,9933 7,9933 7,9933 7,9933 7,9933
61 4,8123 4,9578 5,1226 5,3082 5,5160 5,9580 6,4936 7,1187 7,8313 7,8313 7,8313 7,8313 7,8313
62 4,9066 5,0554 5,2241 5,4143 5,6277 5,8658 6,3672 6,9691 7,6672 7,6672 7,6672 7,6672 7,6672
63 4,9851 5,1381 5,3119 5,5082 5,7286 5,9749 6,2489 6,8210 7,5018 7,5018 7,5018 7,5018 7,5018
64 5,0410 5,1999 5,3806 5,5851 5,8150 6,0723 6,3590 6,6771 7,3361 7,3361 7,3361 7,3361 7,3361
65 5,0635 5,2308 5,4216 5,6378 5,8813 6,1544 6,4590 6,7974 7,1720 7,1720 7,1720 7,1720 7,1720
66 4,8587 5,0250 5,2152 5,4311 5,6750 5,9488 6,2548 6,5953 6,9727 6,9727 6,9727 6,9727 6,9727
67 4,6700 4,8351 5,0244 5,2399 5,4838 5,7582 6,0654 6,4079 6,7881 6,7881 6,7881 6,7881 6,7881
68 4,4796 4,6430 4,8311 5,0458 5,2894 5,5643 5,8726 6,2170 6,5999 6,5999 6,5999 6,5999 6,5999
69 4,2876 4,4489 4,6353 4,8489 5,0921 5,3671 5,6764 6,0225 6,4082 6,4082 6,4082 6,4082 6,4082
70 4,0947 4,2532 4,4375 4,6496 4,8919 5,1667 5,4768 5,8246 6,2130 6,2130 6,2130 6,2130 6,2130
Die Tabellenwerte beziehen sich auf den ersten Tag des auf die Vollendung eines Altersjahres folgenden Monats. Die Zwischenwerte werden auf Monatsbasis ermittelt.
Anhang 6b1
Einkaufssummen bzw. Austrittsleistung je 1 Franken der Leistungsbasis für die Kantonsrichter und den Präsidenten
des Verwaltungsgerichtes (in Franken)
bei
Eintritt
in der Ruhegehaltsordnung vollendete Versicherungsjahre
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Ruhegehalt in Prozenten der Leistungsbasis
34,00 % 35,33 % 36,67 % 38,00 % 39,33 % 40,67 % 42,00 % 43,33 % 44,67 % 46,00 %
24 3,6053 3,9010 4,2176 4,5562 4,9179 5,3041 5,7160 6,1549 6,6224 7,1200
25 3,5835 3,8774 4,1921 4,5288 4,8888 5,2731 5,6832 6,1204 6,5862 7,0820
26 3,5606 3,8524 4,1652 4,5000 4,8580 5,2405 5,6487 6,0840 6,5479 7,0419
27 3,5366 3,8262 4,1369 4,4697 4,8256 5,2061 5,6123 6,0457 6,5076 6,9996
28 3,5113 3,7987 4,1072 4,4377 4,7916 5,1699 5,5741 6,0053 6,4652 6,9552
29 3,4848 3,7698 4,0759 4,4042 4,7558 5,1319 5,5338 5,9630 6,4207 6,9086
30 3,4572 3,7395 4,0431 4,3689 4,7181 5,0919 5,4916 5,9184 6,3739 6,8596
31 3,4282 3,7078 4,0087 4,3319 4,6786 5,0499 5,4471 5,8716 6,3247 6,8081
32 3,3982 3,6748 3,9728 4,2932 4,6371 5,0058 5,4005 5,8224 6,2731 6,7540
33 3,3672 3,6406 3,9355 4,2528 4,5939 4,9597 5,3517 5,7710 6,2190 6,6973
34 3,3354 3,6053 3,8968 4,2110 4,5489 4,9117 5,3007 5,7172 6,1625 6,6381
35 3,3030 3,5691 3,8570 4,1677 4,5022 4,8619 5,2477 5,6612 6,1035 6,5763
36 3,2703 3,5321 3,8161 4,1230 4,4540 4,8102 5,1927 5,6029 6,0422 6,5119
37 3,2376 3,4948 3,7744 4,0773 4,4044 4,7568 5,1358 5,5426 5,9785 6,4450
38 3,2055 3,4575 3,7323 4,0307 4,3536 4,7020 5,0771 5,4802 5,9125 6,3756
39 3,1746 3,4206 3,6901 3,9835 4,3018 4,6458 5,0168 5,4159 5,8445 6,3039
40 3,1456 3,3848 3,6481 3,9360 4,2492 4,5885 4,9549 5,3498 5,7742 6,2297
41 3,1194 3,3507 3,6069 3,8885 4,1959 4,5300 4,8916 5,2818 5,7019 6,1532
42 3,0972 3,3192 3,5673 3,8416 4,1426 4,4708 4,8270 5,2122 5,6275 6,0744
43 3,2116 3,2914 3,5300 3,7959 4,0895 4,4110 4,7612 5,1409 5,5512 5,9931
44 3,3298 3,4130 3,4962 3,7524 4,0374 4,3514 4,6948 5,0683 5,4729 5,9097
45 3,4520 3,5387 3,6255 3,7122 3,9872 4,2924 4,6280 4,9947 5,3930 5,8240
46 3,5781 3,6686 3,7590 3,8494 3,9399 4,2349 4,5616 4,9203 5,3117 5,7364
1 Eingefügt durch II. Nachtrag vom 9. Januar 1996, nGS 31–33.
Anhang 6b (Fortsetzung)
Einkaufssummen bzw. Austrittsleistung je 1 Franken der Leistungsbasis für die Kantonsrichter und den Präsidenten
des Verwaltungsgerichtes (in Franken)
bei
Eintritt
in der Ruhegehaltsordnung vollendete Versicherungsjahre
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Ruhegehalt in Prozenten der Leistungsbasis
34,00 % 35,33 % 36,67 % 38,00 % 39,33 % 40,67 % 42,00 % 43,33 % 44,67 % 46,00 %
47 3,7085 3,8028 3,8972 3,9915 4,0859 4,1802 4,4965 4,8462 5,2295 5,6471
48 3,8433 3,9417 4,0402 4,1387 4,2371 4,3356 4,4340 4,7731 5,1472 5,5568
49 3,8137 4,0856 4,1884 4,2912 4,3939 4,4967 4,5995 4,7023 5,0657 5,4659
50 3,7925 4,0484 4,3419 4,4493 4,5567 4,6641 4,7714 4,8788 4,9862 5,3756
51 3,7827 4,0192 4,2965 4,6133 4,7255 4,8377 4,9500 5,0622 5,1744 5,2867
52 3,7886 4,0011 4,2586 4,5588 4,9006 5,0180 5,1354 5,2528 5,3702 5,4876
53 3,8160 3,9984 4,2314 4,5115 4,8364 5,2052 5,3281 5,4510 5,5739 5,6968
54 3,9401 4,0167 4,2189 4,4741 4,7787 5,1305 5,5284 5,6572 5,7860 5,9148
55 4,0616 4,1401 4,2270 4,4508 4,7302 5,0613 5,4422 5,8718 6,0069 6,1421
56 4,1796 4,2601 4,3491 4,4472 4,6947 5,0004 5,3607 5,7734 6,2374 6,3795
57 4,2934 4,3758 4,4670 4,5675 4,6780 4,9515 5,2863 5,6785 6,1261 6,6281
58 4,4021 4,4863 4,5796 4,6826 4,7959 4,9202 5,2225 5,5894 6,0170 6,5034
59 4,5045 4,5906 4,6861 4,7917 4,9079 5,0354 5,1751 5,5097 5,9125 6,3797
60 4,5992 4,6873 4,7852 4,8934 5,0128 5,1440 5,2876 5,4446 5,8156 6,2589
61 4,6845 4,7747 4,8751 4,9864 5,1092 5,2444 5,3926 5,5546 5,7314 6,1441
62 4,7574 4,8500 4,9533 5,0680 5,1949 5,3346 5,4881 5,6561 5,8396 6,0394
63 4,8134 4,9089 5,0157 5,1345 5,2662 5,4115 5,5714 5,7466 5,9383 6,1472
64 4,8450 4,9441 5,0553 5,1794 5,3172 5,4697 5,6377 5,8222 6,0243 6,2449
65 4,8395 4,9435 5,0607 5,1921 5,3383 5,5006 5,6797 5,8769 6,0931 6,3296
66 4,6197 4,7225 4,8389 4,9699 5,1164 5,2793 5,4597 5,6586 5,8772 6,1167
67 4,4184 4,5193 4,6344 4,7646 4,9108 5,0740 5,2553 5,4557 5,6765 5,9189
68 4,2177 4,3162 4,4294 4,5581 4,7035 4,8666 5,0483 5,2500 5,4727 5,7177
69 4,0181 4,1137 4,2243 4,3510 4,4950 4,6573 4,8391 5,0415 5,2658 5,5132
70 3,8204 3,9124 4,0198 4,3019 4,2857 4,4466 4,6279 4,8306 5,0561 5,3056
Anhang 6b (Fortsetzung)
Einkaufssummen bzw. Austrittsleistung je 1 Franken der Leistungsbasis für die Kantonsrichter und den Präsidenten
des Verwaltungsgerichtes (in Franken)
bei
Eintritt
in der Ruhegehaltsordnung vollendete Versicherungsjahre
10 11 12 13 14 15 16 17 18
Ruhegehalt in Prozenten der Leistungsbasis
47,33 % 48,67 % 50,00 % 50,00 % 50,00 % 50,00 % 50,00 % 50,00 % 50,00 %
24 7,6491 8,2115 8,8090 9,2110 8,8131 9,2149 9,6330 10,0682 10,5211
25 7,6094 8,1701 8,7659 9,1680 8,7704 9,1723 9,5905 10,0258 10,4788
26 7,5675 8,1264 8,7204 9,1225 8,7253 9,1272 9,5455 9,9808 10,4339
27 7,5233 8,0804 8,6725 9,0746 8,6778 9,0797 9,4980 9,9334 10,3865
28 7,4769 8,0320 8.6221 9,0242 8,6279 9,0297 9,4480 9,8834 10,3366
29 7,4282 7,9811 8,5693 8,9712 8,5754 8,9772 9,3955 9,8309 10,2841
30 7,3769 7,9277 8,5137 8,9156 8,5202 8,9220 9,3403 9,7757 10,2289
31 7,3231 7,8716 8,4553 8,8572 8,4622 8,8639 9,2822 9,7176 10,1709
32 7,2666 7,8127 8,3940 8,7958 8,4014 8,8029 9,2211 9,6565 10,1098
33 7,2074 7,7510 8,3298 8,7314 8,3380 8,7391 9,1571 9,5924 10,0457
34 7,1455 7,6865 8,2627 8,6641 8,2719 8,6726 9,0902 9,5253 9,9785
35 7,0809 7,6192 8,1927 8,5939 8,2032 8,6034 9,0206 9,4554 9,9083
36 7,0136 7,5490 8,1197 8,5207 8,1319 8,5316 8,9484 9,3827 9,8353
37 6,9436 7,4760 8,0437 8,4445 8,0581 8,4573 8,8734 9,3073 9,7595
38 6,8710 7,4001 7,9648 8,3653 7,9817 8,3803 8,7959 9,2292 9,6811
39 6,7957 7,3214 7,8828 8,2831 7,9029 8,3007 8,7158 9,1486 9,5998
40 6,7178 7,2399 7,7978 8,1977 7,8214 8,2186 8,6330 9,0652 9,5160
41 6,6372 7,1555 7,7097 8,1092 7,7376 8,1338 8,5475 8,9791 9,4293
42 6,5541 7,0682 7,6185 8,0175 7,6516 8,0465 8,4592 8,8902 9,3398
43 6,4683 6,9781 7,5242 7,9225 7,5635 7,9569 8,3684 8,7984 9,2475
44 6,3799 6,8851 7,4268 7,8242 7,4740 7,8652 8,2752 8,7040 9,1521
45 6,2890 6,7891 7,3261 7,7227 7,3835 7,7720 8,1798 8,6071 9,0542
46 6,1956 6,6904 7,2224 7,6179 7,2929 7,6778 8,0828 8,5081 8,9537
47 6,0999 6,5890 7,1157 7,5100 7,2031 7,5835 7,9850 8,4075 8,8511
48 6,0024 6,4851 7,0060 7,3989 7,1153 7,4902 7,8872 8,3062 8,7471
Anhang 6b (Fortsetzung)
Einkaufssummen bzw. Austrittsleistung je 1 Franken der Leistungsbasis für die Kantonsrichter und den Präsidenten
des Verwaltungsgerichtes (in Franken)
bei
Eintritt
in der Ruhegehaltsordnung vollendete Versicherungsjahre
10 11 12 13 14 15 16 17 18
Ruhegehalt in Prozenten der Leistungsbasis
47,33 % 48,67 % 50,00 % 50,00 % 50,00 % 50,00 % 50,00 % 50,00 % 50,00 %
49 5,9035 6,3790 6,8936 7,2849 7,0307 7,3990 7,7904 8,2048 8,6423
50 5,8037 6,2711 6,7786 7,1678 6,9508 7,3111 7,6958 8,1046 8,5376
51 5,7039 6,1619 6,6613 7,0480 6,8080 7,2280 7,6045 8,0066 8,4340
52 5,6050 6,0521 6,5422 6,9255 6,6535 7,0789 7,5182 7,9121 8,3327
53 5,8197 5,9426 6,4219 6,8009 6,4855 6,9174 7,3627 7,8227 8,2350
54 6,0436 6,1724 6,3012 6,6746 6,3012 6,7413 7,1940 7,6607 8,1427
55 6,2773 6,4124 6,5476 6,5476 6,5476 6,5476 7,0094 7,4844 7,9741
56 6,5216 6,6636 6,8057 6,8057 6,8057 6,8057 6,8057 7,2911 7,7904
57 6,7778 6,9274 7,0770 7,0770 7,1698 7,0770 7,0770 7,0770 7,5882
58 7,0474 7,2054 7,3633 7,3633 7,5792 7,4614 7,3633 7,3633 7,3633
59 6,9092 7,5003 7,6675 7,6675 8,0470 7,8961 7,7713 7,6675 7,6675
60 6,7708 7,3493 7,9933 7,9933 8,5931 8,3968 8,2363 8,1037 7,9933
61 6,6339 7,1969 7,8313 7,8313 8,6132 8,3541 8,1444 7,9730 7,8313
62 6,5005 7,0445 7,6672 7,6672 8,5994 8,3553 8,0768 7,8515 7,6672
63 6,3744 6,8933 7,5018 7,5018 8,5547 8,3126 8,0480 7,7461 7,5018
64 6,4851 6,7460 7,3361 7,3361 8,4653 8,2231 7,9575 7,6672 7,3361
65 6,5874 6,8678 7,1720 7,1720 8,3085 8,0628 7,7924 7,4960 7,1720
66 6,3783 6,6632 6,9727 6,9727 8,0674 7,8319 7,5720 7,2861 6,9727
67 6,1840 6,4733 6,7881 6,7881 7,8408 7,6157 7,3662 7,0909 6,7881
68 5,9863 6,2799 6,5999 6,5999 7,6105 7,3958 7,1569 6,8921 6,5999
69 5,7851 6,0830 6,4082 6,4082 7,3766 7,1722 6,9438 6,6897 6,4082
70 5,5806 5,8826 6,2130 6,2130 7,1392 6,9452 6,7273 6,4838 6,2130
Die Tabellenwerte beziehen sich auf den ersten Tag des auf die Vollendung eines Altersjahres folgenden Monats. Die Zwischenwerte werden auf Monatsbasis ermittelt.
