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title: "Ergänzender Briefwechsel vom 1./15. Juni 1984 zwischen dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur über die Vorrechte und Immunitäten der UNESCO in der Schweiz"
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# Ergänzender Briefwechsel vom 1./15. Juni 1984 zwischen dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur über die Vorrechte und Immunitäten der UNESCO in der Schweiz

## Ergänzender Briefwechsel vom 1./15. Juni 1984 {#text}

0.192.120.241.1
AS 1984 872
Ergänzender Briefwechsel
vom 1./15. Juni 1984zwischen dem Eidgenössischen Departement
für auswärtige Angelegenheiten und der Organisation
der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
über die Vorrechte und Immunitäten der UNESCO in der SchweizIn Kraft getreten am 18. Juni 1984
(Stand am 18. Juni 1984)
Übersetzung
Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
Der Generaldirektor
Paris, den 15. Juni 1984
Herrn Pierre Aubert
Vorsteher
des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten
3003 Bern
Herr Bundesrat,
Ich beehre mich, Ihnen den Empfang des Briefes anzuzeigen, den Sie am 1. Juni 1984 an mich gerichtet haben, den ich am 8. Juni 1984 erhalten habe und der folgenden Inhalt hat:
«Herr Generaldirektor
Ich nehme Bezug auf den Briefwechsel vom 30. Januar/25. Februar 1969 über die Vorrechte und Immunitäten, welche die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur in der Schweiz seit dem 1. Januar 1969 geniesst, und habe die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die diesbezüglichen Bestimmungen mutatis mutandis weiterhin Anwendung finden ab 18. Juni 1984, dem Datum, an welchem der Sitz des Internationalen Erziehungsamtes in seine neuen Räumlichkeiten im «Centre administratif des Morillons» an der «Route des Morillons» in Genf verlegt wird; es versteht sich insbesondere, dass die Stockwerkseigentumsregelung den rechtlichen Status der UNESC0 nicht berühren wird.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir bestätigen könnten, dass die oben vorgeschlagenen Bestimmungen Ihr Einverständnis finden. Sollte dies der Fall sein, werden dieser Brief sowie Ihre Antwort ein Abkommen zwischen dem Bundesrat und der UNESCO bilden, welches ab Verlegung des Internationalen Erziehungsamtes in Kraft tritt und das jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr von der einen oder anderen Partei gekündigt werden kann.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Pierre Aubert»
Im Namen der Organisation nehme ich die in Ihrem Brief enthaltenen Bestimmungen an. Folglich bilden Ihr Brief und mein Schreiben ein Abkommen, welches am 18. Juni 1984, dem Datum der Verlegung des Internationalen Erziehungsamtes in seine neuen Räumlichkeiten, in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Bundesrat, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
SR 0.192.120.241
Amadou‑Mahtar M’Bow
