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title: "Verordnung über die Organisation der Energiekommission (Energieverordnung)"
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provisions: 9
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# Verordnung über die Organisation der Energiekommission (Energieverordnung)

## § 1 Konstituierung {#art_1}

1
Der Stadtrat wählt für die Dauer von vier Jahren den Präsidenten oder die Präsidentin und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin; im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.

## § 2 <strong>*</strong> &hellip; {#art_2}

&hellip;

## § 3 Sitzungen {#art_3}

1
Die Kommission versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern:
a)
auf Einladung des Präsidenten oder der Präsidentin;
b)
auf Begehren von mindestens 2 Mitgliedern;
c)
auf Verlangen des Stadtrates.
2
Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt die Traktandenliste.
3
Der Sitzungstermin ist den Mitgliedern durch das Sekretariat samt Traktandenliste schriftlich mitzuteilen.

## § 4 Teilnahme {#art_4}

1
Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
2
Ist ein Mitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es dies rechtzeitig dem Sekretariat mitzuteilen.

## § 5 Beschlussfähigkeit {#art_5}

1
Zur Eröffnung der Sitzung, zur Behandlung der Verhandlungsgegenstände und zur Fassung von gültigen Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder erforderlich.

## § 6 Beratung {#art_6}

1
Der Präsident oder die Präsidentin, bei Verhinderung der Vizepräsident oder die Vizepräsentin, leitet die Sitzung.
2
Die Beschlussfassung erfolgt offen nach Massgabe des absoluten Mehrs der Stimmenden; bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.
3
Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

## § 7 Ausstands- und Schweigepflicht {#art_7}

1
Für die Ausstands- und Schweigepflicht gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 4. September 1980.
2
Über den Ausstand entscheidet die Kommission in Abwesenheit des betreffenden Mitglieds. Der Ausstand ist im Protokoll vorzumerken; er verpflichtet zum Verlassen des Sitzungssaales.

## § 8 Entschädigung {#art_8}

1
Die aus dem Energiefonds zu entrichtende Entschädigung der Mitglieder der Kommission wird vom Stadtrat festgelegt.

## § 9 Rechenschaftsbericht {#art_9}

1
Die Kommission erstattet dem Stadtrat einmal pro Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeit.
