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title: "Gesetz über die Berechtigung der Gemeinden zur Erhebung einer Vergnügungssteuer"
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provisions: 4
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# Gesetz über die Berechtigung der Gemeinden zur Erhebung einer Vergnügungssteuer

## Art. 1 {#art_1}

In Anwendung von Art. 26 Abs. 3 der Kantonsverfassung werden die Gemeinden als berechtigt erklärt, für Gemeindezwecke eine Vergnügungssteuer einzuführen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Einführung hat durch ein in den verfassungsmässig vorgeschriebenen
Formen erlassenes Reglement zu erfolgen.
2 Dabei sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
a) Die Zwecke, denen der Ertrag der Vergnügungssteuer zufliessen soll,
sind im Reglement festzulegen.
b) Die Steuer betrifft nur Vergnügungsanlässe, für welche Eintrittsgelder von
50 Rp. und mehr erhoben werden. Das so genannte Tanzgeld, d. h. der
Beitrag der Tanzenden an die Kosten der Musik, gilt, sofern es sich um
einen nichtöffentlichen Tanzanlass handelt, und sofern der Wirt keinen
Anteil am Tanzgeld hat, nicht als Eintrittsgeld.
c) Veranstaltungen, deren Erträgnis ausschliesslich gemeinnützigen oder
wissenschaftlichen Zwecken zugewiesen werden soll, sind steuerfrei zu
lassen.
d) Die Steuer kann abgestuft werden, soll aber im Maximum 10 % des
sonst erhobenen Eintrittsgeldes nicht überschreiten.
e) Sie soll in der Weise erhoben werden, dass sie ausschliesslich von
denen getragen werden muss, welche den Vergnügungsanlass besuchen.1
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aGS I/103
622.2 Vergnügungssteuer

## Art. 3 {#art_3}

Die derart erlassenen Reglemente unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates, der auch allfällige Beschwerden wegen Handhabung derselben
erledigt.

## Art. 4 {#art_4}

Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde1) in Kraft.
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1) 26. April 1931
