---
title: "Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung"
id: 724d3b09-861d-48f1-a3ee-f914b8b9b858
authority: bl
place: "Basel-Landschaft"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "645.41"
publisher_url: https://bl.clex.ch/data/645.41/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/724d3b09-861d-48f1-a3ee-f914b8b9b858
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/33535/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 5347c6437e1102644eb6cac9f1fb6e3d967ffa5d1fda7b9fa6d3e680e9f44b63
provisions: 4
---

# Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

## § 1 {#par_1}

Auftrag
1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung berät und unterstützt Schülerinnen und Schüler, Jugendliche und Erwachsene bei der Berufs-, Schul- und
Studienwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn.
2 Sie wird durch Information, diagnostische Abklärungen, persönliche Beratung
und Unterstützungsangebote wahrgenommen.

## § 2 {#par_2}

Grundsätze der Tätigkeit
1 Die Informationstätigkeit erfolgt durch allgemeine Informationen über Bildungsangebote sowie persönliche Auskünfte und Beratungen.
2 In der persönlichen Beratung und Unterstützung werden Grundlagen erarbeitet, die es Ratsuchenden ermöglichen, nach ihren Fähigkeiten und Neigungen
und unter Berücksichtigung der Anforderungen der Arbeitswelt Berufs-, Studien- und Laufbahnentscheide zu fällen.
3 Die persönliche Beratung und Unterstützung ist neutral.
4 Die Mitarbeitenden der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sind ausser
gegenüber zuweisenden Dritten gemäss Vereinbarung mit diesen zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Beratungs- und Unterstützungstätigkeit
bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
5 Die Inanspruchnahme von persönlicher Beratung und Unterstützung ist, ausser bei Zuweisungen durch Dritte, freiwillig und kostenlos.
6 Die Berufs-, Studien und Laufbahnberatung setzt sich für die Chancengleichheit, die Gleichstellung sowie für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration aller Bevölkerungsschichten ein.
1) SGS 100
2) SGS 640
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.066
2 645.41

## § 3 {#par_3}

Aufgaben
1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie führt öffentliche Beratungs- und Informationszentren zu Themen wie
Beruf, Arbeit, Ausbildung, Studium und Weiterbildung sowie Berufsabschluss für Erwachsene.
b. Sie ist für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung von Schülerinnen
und Schülern, Jugendlichen sowie Erwachsenen zuständig.
c. Sie stellt zielgruppenspezifische Angebote zur Vorbereitung, Wahl und
Gestaltung der beruflichen Laufbahn bereit.
d. Sie unterstützt, berät und informiert Erziehungsberechtigte, Lehrerinnen
und Lehrer, Behörden, Berufsbildnerinnen und -bildner und weitere Interessierte in Bildungs- und Berufswahlfragen.
e. Sie unterstützt Ratsuchende, insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene, bei der Suche nach einer Ausbildungsstelle.
f. Sie berät Erwerbslose im Rahmen der arbeitsmarktlichen Massnahmen
des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA).
g. Sie führt nach Bedarf zielgruppenspezifische Beratungsangebote und erweiterte Angebote durch und bietet Kurse und Veranstaltungen an.
h. Sie arbeitet in einem stufenübergreifenden Fachgremium für Laufbahnfragen mit.
i. Sie stimmt ihre Angebote mit anderen kantonalen Stellen, dem Bund und
den Organisationen der Arbeit ab.
j. * Sie führt das bikantonale Programm «Mentoring für Jugendliche» für die
Begleitung von Jugendlichen durch freiwillige Berufsleute.

## § 4 {#par_4}

Qualitätssicherung
1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater weisen sich
über eine vom Bund anerkannte Fachbildung aus.
2 Sie verpflichten sich den Grundsätzen der Schweizerischen Berufs-, Studien-
und Laufbahnberatung (KBSB) sowie den Ethik-Richtlinien der Internationalen
Vereinigung für Bildungs- und Berufsberatung (IVBBB/IAEVG/AIOSP).
3 Die interne Qualitätssicherung wird durch regelmässigen fachlichen Austausch und individuelle Weiterbildung sichergestellt.
4 Die externe Qualitätssicherung wird durch eine regelmässig durchgeführte
Befragung der Klientinnen und Klienten sichergestellt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.066
3 645.41
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.06.2021 01.07.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.066
21.01.2025 01.08.2025 § 3 Abs. 1, Bst. j. eingefügt GS 2025.003
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.066
4 645.41
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 29.06.2021 01.07.2021 Erstfassung GS 2021.066
§ 3 Abs. 1, Bst. j. 21.01.2025 01.08.2025 eingefügt GS 2025.003
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.066
