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title: "Bauordnung"
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# Bauordnung

## Art. 1 Zweck {#art_1}

1
Die Bauordnung und der Zonenplan regeln die Nutzung des Bodens und das Bauen in der Gemeinde Risch.

## Art. 2 Geltungsbereich {#art_2}

1
Die Vorschriften der Bauordnung gelten für alle Bauten und Anlagen sowie deren Nutzung.
2
Die Bauordnung gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
3
Diese Bauordnung gilt für alle Baugesuche, die bei ihrem Inkrafttreten erstinstanzlich noch nicht bewilligt sind.

## Art. 3 Planungs- und Baukommission {#art_3}

1
Der Gemeinderat wählt eine Planungs- und Baukommission.
2
Die Planungs- und Baukommission berät den Gemeinderat in gestalterischen, baulichen und planerischen Fragen.

## Art. 4 Gemeindlicher Richtplan / Quartiergestaltungsplan {#art_4}

1
Der gemeindliche Richtplan gibt darüber Aufschluss, wie sich die Gemeinde räumlich entwickeln soll. Er legt behördenverbindlich Ziele fest, beispielsweise für die:
a)
räumliche Entwicklung der Siedlungs-, Landwirtschafts-, Landschafts- und Schutzgebiete
b)
Erneuerung von Siedlungen
c)
Erschliessung, Ver- und Entsorgung des ganzen Gemeindegebietes, samt Erschliessungsprogramm
d)
Standorte für öffentliche Bauten und Anlagen, Hochhäuser, Aussichtspunkte, Naturobjekte, Denkmäler und Naherholungsgebiete
2
Der Gemeinderat erlässt den Richtplan und führt ihn als Ganzes nach.
3
Für die bauliche Entwicklung eines Gebietes können Quartiergestaltungspläne erlassen werden, namentlich für die Ausarbeitung und Koordination von Bebauungsplänen sowie als Grundlage zur Beurteilung von Arealbebauungen. Der Quartiergestaltungsplan ist ein gemeindlicher Teilrichtplan gemäss § 43 PBG.

## Art. 5 Zonenplan {#art_5}

1
Der Zonenplan teilt das Gemeindegebiet in verschiedene Zonen auf.

## Art. 6 Bauausführung {#art_6}

1
Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik zu erstellen und zu unterhalten. Sie ermöglichen ein gesundes Wohnen und Arbeiten und gewährleisten die Sicherheit von Menschen, Tieren und Sachen. Die entsprechenden Normen (VSS, SIA usw.) sind gebührend zu berücksichtigen.

## Art. 7 Verkehrsanlagen {#art_7}

1
Verkehrsanlagen wie z.B. Ein- und Ausfahrten sind so anzulegen, dass sie im Gebrauch niemanden gefährden oder behindern. Sie sind bewilligungspflichtig.
2
Zugänglichkeit Notfalldienste: Gebäude und andere Anlagen müssen für den raschen zweckmässigen Einsatz der Notfalldienste jederzeit zugänglich sein.

## Art. 8 Parkierung {#art_8}

1
Der Eigentümer einer Baute oder Anlage hat für deren Benützer die erforderlichen Parkplätze bereitzustellen. Die Erstellungspflicht gilt bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie bei Nutzungsänderungen.
2
Soweit die Erstellung der Anzahl Mindestparkplätze für Personenwagen aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist, ist die Erstellungspflicht durch die Leistung einer Ablösesumme abzugelten. Die Höhe der Ablösungssumme beträgt CHF 10'000.00 pro Abstellplatz. Wenn abgegoltene Pflichtparkplätze nachträglich innert spätestens fünf Jahren erstellt werden, wird die bezahlte Ablösesumme von der Gemeinde zinslos zurückerstattet. Die Ersatzabgaben dienen der Schaffung und dem Betrieb von öffentlichen Parkplätzen und der Förderung des öffentlichen Verkehrs.
3
Massgebend für die Ermittlung der Parkplatzzahl ist die anzurechnende Geschossfläche (§ 16 VPBG i.V.m. § 38 Bauordnung), die in den Baugesuchsplänen auszuweisen sind. Der entsprechende Parkplatz-Nachweis ist mit dem Baugesuch einzureichen.
4
Es sind folgende Parkplätze zu realisieren:
Objekt
Parkplätze für Bewohner, 1 PP erforderlich pro
Parkplätze für Besucher, Kunden, 1 PP erforderlich pro
Parkplatz für Beschäftigte, 1 PP erforderlich pro
Wohnungen
100 m&sup2; GF (min. 1 PP pro Wohnung)
500 m&sup2; GF
Büro, Labor, Praxen, Dienstleistungsbetriebe
300 m&sup2; GF
50 m&sup2; GF
Lagerräume, Archive
500 m&sup2; GF
Läden für täglichen Bedarf
30 m&sup2; GF
100 m&sup2; GF
Fabrikation, Werkstätten
1'000 m&sup2; GF
150 m&sup2; GF
4.1
Sofern besondere Gründe es rechtfertigen, kann der Gemeinderat eine andere Anzahl Parkplätze verlangen oder eine etappenweise Realisierung bewilligen. Bei den in der Tabelle nicht aufgeführten Nutzungen (Bsp. Altersheim, Alterswohnungen, Seminarien, Sportanlagen, Spitäler, kulturelle Anlagen, Restaurationsbetriebe usw.) legt der Gemeinderat die Anzahl der Parkplätze im Einzelfall unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen fest. Ausserhalb der Bauzone legt der Gemeinderat den Parkplatzbedarf im Einzelfall fest.
5
Parkplätze in der AD-Zone: In der AD-Zone beträgt die erforderliche Mindestparkplatzzahl 50% des Parkplatzbedarfs gemäss Tabelle. In der AD-Zone darf die Parkplatzdichte bei Einzelbauweise 150 PP/ha und bei Arealbebauungen 200 PP/ha in der Regel nicht überschreiten. Innerhalb der AD-Zonen können Parkplätze übertragen werden. Die Minimalzahlen müssen jedoch eingehalten werden. Der Gemeinderat kann über die zulässigen Parkplatzzahlen hinaus provisorische Parkplätze mittels separater Vereinbarung und mit einem entsprechenden Beseitigungsrevers bewilligen. Bei Baugesuchen ist für die Ermittlung der Parkplatzzahl auf die baulich ausnützbare und von der Baueingabe erfassten Landfläche abzustellen, ohne dass bestehende Parkplätze angerechnet werden. Bestehende Parkplätze, die innerhalb der von der Baueingabe erfassten Landfläche liegen, dürfen ohne Anrechnung an die Parkplatzzahl verlegt werden. Als bestehend gelten Parkplätze, welche am 23.09.2003 (Datum Genehmigung Regierungsrat) bereits bewilligt und erstellt waren.
6
Parkplatz für Behinderte: Bei Parkierungsanlagen mit mehr als 40 Parkplätzen ist jeweils pro 40 Parkplätze ein überbreites Parkfeld für Behinderte in der Nähe der Gebäudeeingänge zu reservieren und entsprechend zu signalisieren. Erfordert es die Nutzungsart, namentlich bei Bauten mit Publikumsverkehr, so kann ein Behindertenparkplatz auch bei einer kleineren Parkplatzanzahl verlangt werden.
7
Gestaltung der Parkplätze: Parkplätze in Fussgängerbereichen, an Gehwegen und Strassen sind wenn möglich mit Grünstreifen, Bepflanzungen und anderen gestalterischen Mitteln abzutrennen. Sie sind in der Regel so zu gestalten, dass das Meteorwasser versickern kann. Parkplätze bei Wohnbebauungen dürfen die umgebenden Grünflächen nicht wesentlich schmälern. Der Gemeinderat kann mit der Baubewilligung Rasengittersteine, Verbundsteine, Bäume und Grünrabatten in allen Bauzonen vorschreiben.
8
Kunden- und Besucherparkplätze: Die vorgeschriebenen Kunden- und Besucherparkplätze müssen entsprechend gekennzeichnet und dauernd als solche betrieben werden.

## Art. 9 Velo- und Mofaabstellplätze, Kinderwagen {#art_9}

1
Pro Wohnung sind mindestens zwei Veloabstellplätze zu erstellen. Bei Industrie-, Gewerbe und Dienstleistungsbauten sind genügend gedeckte Veloabstellplätze zu erstellen.
2
In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Hauseingangs genügend grosse und ohne Treppen zugängliche gemeinsame Abstellräume für Kinderwagen, Velos und dergleichen vorzusehen.

## Art. 10 Wohnhygiene {#art_10}

1
Die Situierung der Bauten hat die Belichtung und Besonnung zu berücksichtigen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind unzulässig.
2
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen auf wenigstens 6.0 m&sup2; ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mind. 2.3 m und in Mehrfamilienhäusern, mit Ausnahme von Küchen, eine Bodenfläche von mind. 10 m&sup2; aufweisen.
3
Für jede Wohnung sind ausreichende Aufbewahrungsmöglichkeiten im Keller oder Estrich etc. zu schaffen. In Mehrfamilienhäusern müssen die Abstellräume pro Wohnung gesamthaft mindestens 5 m&sup2; gross sein. Der Gemeinderat kann die Mindestfläche nach Massgabe der Wohnungsfläche vergrössern.
4
Wohn- und Schlafräume müssen mit Fenstern versehen sein, die unmittelbar ins Freie führen und geöffnet werden können. Ausgenommen sind Fenster, die sich gegen Wintergärten öffnen lassen. Die Fensterfläche eines Raumes hat mindestens einen Zehntel seiner Bodenfläche zu betragen.

## Art. 11 Behindertengerechtes Bauen {#art_11}

1
Für das behindertengerechte Bauen gelten die Vorschriften des eidg. Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG, SR 151.3) mit zugehöriger Verordnung.

## Art. 12 Spielflächen, Umgebung {#art_12}

1
Bei Bauten mit mehr als vier Wohnungen sowie bei Arealbebauungen und Bebauungsplänen ist die Umgebung familiengerecht zu gestalten.
2
Die Grösse der Spielflächen hat mindestens 15% der für das Wohnen anzurechnenden Geschossfläche gemäss § 38 Bauordnung zu betragen.
3
Das Merkblatt «Umgebungsgestaltungsplan der Gemeinde Risch» ist gebührend zu beachten.

## Art. 13 Gemeinschaftsanlagen {#art_13}

1
Bei Überbauungen mit mehr als vier Wohnungen kann der Gemeinderat verlangen, dass Gemeinschaftsräume oder ‑anlagen für Freizeitbeschäftigungen erstellt werden.

## Art. 14 Einordnung {#art_14}

1
Gebäude müssen sich hinsichtlich Grösse, Lage, Gestaltung und Materialisierung des Baukörpers sowie dessen Aussenraums so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.
2
Bauten, Anlagen, Anschriften, Farbgebungen, Antennen und Reklamen müssen sich so in die Landschaften sowie die Orts-, Quartier- und Strassenbilder einfügen, dass sie diese nicht beeinträchtigen.
3
In der Baubewilligung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, welche die Gestaltung betreffen.
4
In den Ortsteilen Risch und Buonas werden besonders hohe Anforderungen an die Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild gestellt. Der Gemeinderat kann entsprechende Auflagen machen.

## Art. 15 Dachgestaltung {#art_15}

1
Dachaufbauten, Einschnitte und Dachflächenfenster bei Schrägdächern dürfen zusammen nicht breiter als 1/3 der entsprechenden Fassadenlänge sein.
2
Anlagen der Haustechnik dürfen auf dem Dach nur angebracht werden, wenn dies technisch notwendig ist; sie sind in die Dachgestaltung einzubeziehen.

## Art. 16 Lärmschutz {#art_16}

1
Die Empfindlichkeitsstufen werden im Zonenplan und in § 18 der Bauordnung zugeordnet.
2
In den im Zonenplan speziell bezeichneten Teilen der Bauzone gilt der bundesrechtliche Planungswert.

## Art. 17 Entsorgung {#art_17}

1
Der Gemeinderat kann zweckmässige Abstellplätze für die Abfallentsorgung bestimmen.

## Art. 18 Grundmasse {#art_18}

1
Vollgeschosszahl, Nutzung:
Bezeichnung
Abkürzung
Vollgeschosszahl
Wohnen zulässig
Nicht störende Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe zulässig
Mässig störende Gewerbe und Dienstleistungs-betriebe zulässig
Stark störende Betriebe zulässig
Wohnzone 1
W1
2
X
X
-
-
Wohnzone 2
W2
2
X
X
-
-
Wohnzone 2a
W2a
2
X
X
-
-
Wohnzone 2b
W2b
2
X
X
-
-
Wohnzone 3
W3
3
X
X
-
-
Wohnzone 4
W4
4
X
X
-
-
Wohn- und Arbeitszone
WA
3
X
X
X
-
Wohn- und Arbeitszone Suurstoffi West *
WA-SW
§ 20.2
X
X
X
-
Wohn- und Arbeitszone Suurstoffi Ost *
WA-SO
§ 20.1
X
X
X
-
Kernzone
KA
4
X
X
X
-
Kernzone Chäsimatt
KC
-
X
X
X
-
Arbeits- und Dienstleistungszone
AD
-
§ 20 Abs. 2 PBG
X
X
X (Im Gebiet Blegihof, wo die Empfindlichkeitsstufe IV gilt, sind stark störende Betriebe zugelassen)
Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen (Bauzone) (Abs. 4 lit. d)
OelB
Zone des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung (ausserhalb der Bauzone) (Abs. 4 lit. e)
OelF
Bauzone mit speziellen Vorschriften
BsV
§ 25 BO
§ 25 BO
§ 25 BO
§ 25 BO
§ 25 BO
Übrige Zonen mit speziellen Vorschriften
Ue
Zuständig Kanton
Zuständig Kanton
Zuständig Kanton
Zuständig Kanton
Zuständig Kanton
Landwirtschaftszone
W
Zuständig Kanton
Zuständig Kanton
Zuständig Kanton
Zuständig Kanton
Zuständig Kanton
2
Empfindlichkeitsstufe, Ausnützungsziffer, Wohnanteil:
Bezeichnung
Abkürzung
Empfindlichkeitsstufe (gemäss LSV) (Abs. 4 lit. a)
Ausnützungsziffer (gem.§ 11–13 VPBG)
Wohnanteil in % der aGF (min) (Abs. 4 lit. b)
Wohnanteil in % der aGF (max) (Abs. 4 lit. b)
Wohnzone 1
W1
II
0.15
-
-
Wohnzone 2
W2
II
0.20
-
-
Wohnzone 2a
W2a
II
0.30
-
-
Wohnzone 2b
W2b
II
0.40
-
-
Wohnzone 3
W3
II
0.55
-
-
Wohnzone 4
W4
II
0.65
-
-
Wohn- und Arbeitszone
WA
III
0.65
30 m
60 m
Wohn- und Arbeitszone Suurstoffi West *
WA-SW
III
§ 20.2
§ 20.2
§ 20.2
Wohn- und Arbeitszone Suurstoffi Ost
WA-SO
III
§ 20.1
§ 20.1
§ 20.1
Kernzone
KA
III
0.95
-
-
Kernzone Chäsimatt
KC
III
2.0
-
67
Arbeits- und Dienstleistungszone
AD
III–IV
1.35
-
-
Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen (Bauzone) (Abs. 4 lit. d)
OelB
II/III
Wird von Gemeinderat festgelegt
Wird von Gemeinderat festgelegt
Wird von Gemeinderat festgelegt
Zone des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung (ausserhalb der Bauzone) (Abs. 4 lit. e)
OelF
III
Zuständig: Kanton
Zuständig: Kanton
Zuständig: Kanton
Bauzone mit speziellen Vorschriften
BsV
II/III (Abs. 4 lit. c)
§ 25 BO
§ 25 BO
§ 25 BO
Übrige Zonen mit speziellen Vorschriften
Ue
III
§ 27 BO
§ 27 BO
§ 27 BO
Landwirtschaftszone
LW
III
Zuständig: Kanton
Zuständig: Kanton
Zuständig: Kanton
3
Firsthöhe, Grenzabstände:
Bezeichnung
Abkürzung
Firsthöhe in m
Mindestgrenzabstan klein
Mindestgrenzabstan gross
Wohnzone 1
W1
9.8 m (Für die Parz. GS 1769 in Buonas gilt eine max. Firsthöhe von 6.8 m)
7 m
14 m
Wohnzone 2
W2
9.8 m
5 m
10 m
Wohnzone 2a
W2a
9.8 m
5 m
10 m
Wohnzone 2b
W2b
9.8 m
4 m
8 m
Wohnzone 3
W3
12.8 m
5 m
10 m
Wohnzone 4
W4
15.8 m
6 m
12 m
Wohn- und Arbeitszone
WA
12.8 m
5 m
10 m
Wohn- und Arbeitszone Suurstoffi West *
WA-SW
§ 20.2
5 m
10 m
Wohn- und Arbeitszone Suurstoffi Ost
WA-SO
§ 20.1
5 m
5 m
Kernzone
KA
17.3 m
5 m
10 m
Kernzone Chäsimatt
KC
33 m
5 m
5 m
Arbeits- und Dienstleistungszone
AD
20 m (Im Rahmen von Arealbebauungen: max. 25 m)
5 m
5 m (Zu Grundstücken in angrenzenden Zonen müssen die Grenzabstände dieser Zone eingehalten werden, sofern der Gemeinderat keinen grösseren vorschreibt)
Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen (Bauzone) (Abs. 4 lit. d)
OelB
Wird von Gemeinderat festgelegt
Zu Grundstücken in angrenzenden Zonen müssen die Grenz- und Gebäudeabständen dieser Zonen eingehalten werden
Zu Grundstücken in angrenzenden Zonen müssen die Grenz- und Gebäudeabständen dieser Zonen eingehalten werden
Zone des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung (ausserhalb der Bauzone) (Abs. 4 lit. e)
OelF
Zuständig: Kanton
Zu Grundstücken in angrenzenden Zonen müssen die Grenz- und Gebäudeabständen dieser Zonen eingehalten werden
Zu Grundstücken in angrenzenden Zonen müssen die Grenz- und Gebäudeabständen dieser Zonen eingehalten werden
Bauzone mit speziellen Vorschriften
BsV
Vorschriften gemäss § 25 BO
Vorschriften gemäss § 25 BO
Vorschriften gemäss § 25 BO
Übrige Zonen mit speziellen Vorschriften
Ue
Vorschriften gemäss § 27 BO
Vorschriften gemäss § 27 BO
Vorschriften gemäss § 27 BO
Landwirtschaftszone
LW
Zuständig: Kanton
5 m
5 m
4
Weitere Bestimmungen:
a)
Die Empfindlichkeitsstufen für Zonen OelB und die Aufstufungen sind im Zonenplan dargestellt; vgl. auch Art. 40 eidg. Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) vom 15. Dezember 1986
b)
Zum Mindestanteil Wohnen zählen auch Hotels, Spitäler, Altersheime etc. Der Gemeinderat kann im Einzelfall aus besonderen wohnhygienischen Gründen einen niedrigeren Prozentsatz festlegen
c)
Für die Bauzone mit speziellen Vorschriften auf der Halbinsel Buonas und entlang der Buonaserstrasse gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Für die anderen Bauzonen mit speziellen Vorschriften gilt die Empfindlichkeitsstufe II
d)
Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen (Bauzone): Für öffentliche Bauten und Anlagen
e)
Zone des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung (ausserhalb der Bauzone): Für Frei-, Grün- und Erholungsflächen. Es dürfen nur kleinere Bauten und Anlagen erstellt werden, welche für die Nutzung erforderlich sind

## Art. 19 Ergänzungsbestimmung Wohnzone W2a Risch {#art_19}

1
Für das im Zonenplan bezeichnete Gebiet in der Wohnzone W2a Risch besteht die Arealbebauungspflicht gemäss § 48 dieser Bauordnung. Einzelne Bauten werden nur bewilligt, wenn vorher für dieses Gebiet eine Arealbebauung genehmigt ist, welche die landschaftlichen Gegebenheiten optimal berücksichtigt. Das Anliegen des Landschafts- und Ortsbildschutzes geht dabei der Ausschöpfung der Ausnützungsziffer vor.
2
Sieht eine solche Arealbebauung die Erstellung oder Erweiterung eines Hotels und Restaurationsbetriebes vor, kann für diesen Hotel- und Restaurationsbetrieb von den Vorschriften der Zone W2a um ein Mehrgeschoss abgewichen werden, falls die Zielsetzungen der Ortsbildschutzzone gleichzeitig erfüllt werden können. Als Hotel- und Restaurationsbetrieb gilt eine Baute dann, wenn sie im wesentlichen Hotel- und Restaurationsnutzungen enthält.

## Art. 20 Ergänzungsbestimmung Wohnzone W4 Lindenmatt {#art_20}

1
Entlang des südwestlichen Bereichs des Arealbebauungsplangebietes W4 Lindenmatt muss der Auslauf eines öffentlichen Schlittelhügels gewährleistet sein. Die entsprechende Fläche bleibt ausnützungsberechtigt.
2
Der diesbezügliche Dienstbarkeitsvertrag ist vor Erteilung einer Baubewilligung abzuschliessen, inkl. Regelung des Zugangs.

## Art. 20.1 <strong>*</strong> Wohn- und Arbeitszone Suurstoffi Ost {#art_20_1}

1
In der Wohn- und Arbeitszone Suurstoffi Ost darf nur im Rahmen eines Bebauungsplanes gebaut werden, der folgende Nutzungen und Masse einhält:
a)
max. 82'000 m&sup2; anrechenbare Geschossflächen, davon max. 25'000 m&sup2; für Wohnnutzungen. Von den 25'000 m&sup2; ausgenommen sind betreutes Wohnen für Senioren, Pflegebedürftige und Jugendliche, sofern dieses im öffentlichen Interesse ist. Die Flächen für diese Wohnformen dürfen maximal 6'000 m&sup2; einnehmen
b)
max. 2 Hochhäuser mit einer Fassadenhöhe max. 70 m. Bei zwei Hochhäusern ist das zweite in der Höhe zu staffeln (Richtwert 10 m tiefer)
c)
Die maximale Fassadenhöhe der übrigen Bauten beträgt 25 m bzw. in der ersten Bautiefe entlang der Bahnlinie maximal 36 m Höhe
2
Der Bebauungsplan sichert eine hohe Qualität bezüglich städtebaulicher Konzeption, Erschliessung und Aussenraumgestaltung sowie die qualitätsvolle Weiterentwicklung des benachbarten Gebiets Suurstoffi West.

## Art. 20.2 <strong>*</strong> Wohn- und Arbeitszone Suurstoffi West {#art_20_2}

1
In der Wohn- und Arbeitszone Suurstoffi West darf nur im Rahmen eines Bebauungsplanes gebaut werden, der folgende Nutzungen und Masse einhält:
a)
max. 86'020 m&sup2; anrechenbare Geschossflächen sowie
b)
max. 1 Hochhaus, dessen Grundfläche max. 900 m&sup2; beträgt und dessen höchster Punkt des Daches unter Vorbehalt von technischen Anlagen, wie Antennen, Rohre und dergleichen, 60 m über dem gewachsenen Terrain liegen darf
c)
max. 35 m Fassadenhöhe im Bereich entlang der Bahnlinie sowie max. 25 m Fassadenhöhe in den übrigen Bereichen
2
Der Bebauungsplan sichert eine hohe Qualität bezüglich städtebaulicher Konzeption, Erschliessung, Architektur, Aussenraumgestaltung und Anschlussbereich einer Personenquerung über die Gleise.
3
Der Bebauungsplan, respektive die Anpassung grösserer Teile davon, ist auf der Grundlage eines qualitätssichernden städtebaulichen Variantenstudiums zu erarbeiten.

## Art. 21 Ergänzungsbestimmung Arbeits- und Dienstleistungszone {#art_21}

1
In einem Umgebungsplan sind die Bepflanzung, die Grünflächen, die Verkehrsflächen, die Parkierungsflächen mit ihrer Gestaltung und die weiteren Gestaltungselemente genau darzustellen.
2
Entlang der gemeindlichen Sammelstrassen gemäss Verkehrsrichtplan ist zu Lasten der privaten Bauherrschaft ein mindestens 4 m breiter Grünstreifen zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten. Es dürfen darin keine baulichen Anlagen wie Parkflächen etc. erstellt werden. Im Grünstreifen sind hochstämmige Bäume zu pflanzen. Dasselbe gilt entlang der kantonalen Chamerstrasse, wobei der Grünstreifen auf der eigenen Landparzelle mindestens 4 m breit sein muss. Der Grünstreifen darf nur für die Errichtung von Bushaltestellen geschmälert werden.
3
In der Arbeits- und Dienstleistungszone muss durch die private Bauherrschaft pro 500 m&sup2; Parzellenfläche mindestens ein hochstämmiger Baum gepflanzt und unterhalten werden. Die Bäume müssen im Pflanzzeitpunkt mindestens 4 m hoch sein.
4
In der Arbeits- und Dienstleistungszone muss eine Grünflächenziffer von minimal 25% eingehalten werden. Die Grünflächenziffer ist das Verhältnis der offenen Flächen für Parks und Gärten, Wiesen und Blumenrabatten zu der Parzellenfläche. Begrünte Parkplätze (Rasengittersteine, Schotterrasen) zählen zur Grünfläche, dürfen aber maximal einen Viertel der Grünflächenziffer beanspruchen.
5
Für Flächen von Verpflegungseinrichtungen wie Kantinen, Küchen und Restaurants wird ein AZ-Bonus bis 0.05 gewährt.
6
In der AD-Zone kann der Gemeinderat für das dosierte Abgeben des Meteorwassers an die Gemeindeleitung entsprechende Auflagen machen, wie z.B. die Erstellung von Rückhaltebecken. Wo sich das Versickern von Meteorwasser eignet, kann er diesbezüglich Auflagen machen.

## Art. 22 Verkaufsflächen und Freizeiteinrichtungen in der Arbeits- und Dienstleistungszone {#art_22}

1
Der Verkauf von Lebensmitteln in der Arbeits- und Dienstleistungszone ist nicht zulässig, ausgenommen sind kleinere Verkaufsflächen für den örtlichen Bedarf.
2
Die Verkaufsfläche von Non-Food-Geschäften darf 500 m&sup2; pro Gebäude und 10% der bewilligten anrechenbaren Geschossfläche nicht überschreiten. Nicht als Verkaufsflächen gelten Ausstellungsflächen von Gewerbebetrieben.
3
In der Arbeits- und Dienstleistungszone sind kleinere Freizeiteinrichtungen mit lokalem Einzugsgebiet, wie Tenniscenter und Fitnesscenter zulässig. Publikumsintensive Freizeiteinrichtungen mit regionalem Einzugsgebiet, wie Erlebnispark, Multiplexkinos sind nicht zulässig.

## Art. 23 <strong>*</strong> Hochhäuser {#art_23}

1
Hochhäuser sind Gebäude mit einer Gebäudehöhe von mindestens 40 m.
2
Hochhäuser sind nur in dem im Zonenplan speziell bezeichneten Gebiet zulässig. Die Beschränkung der Baudichte gemäss § 18 dieser Bauordnung findet keine Anwendung.
3
Im Interesse einer städtebaulich guten Lösung ist vor Erlass des Bebauungsplans ein Studienauftrag oder ein Projektierungswettbewerb nach den Regeln des SIA durchzuführen.

## Art. 24 Ergänzungsbestimmung Kernzone {#art_24}

1
Im Erdgeschoss der Kernzone sind in der Regel keine Wohnungen zulässig. Erdgeschossräume in Bauten entlang der Kantonsstrasse müssen in jedem Fall eine einheitliche Höhe von mind. 4.0 m aufweisen.
2
Für Geschäfte im Erdgeschoss ist mit Zustimmung des Nachbarn das Bauen auf die Grenze zulässig.

## Art. 24.1 <strong>*</strong> Kernzone Chäsimatt {#art_24_1}

1
Die Kernzone Chäsimatt dient der Realisierung einer qualitätsvollen, dichten Überbauung für Wohnen, Verkauf und Dienstleistungen.
2
Neubauten bedingen einen Bebauungsplan. Dieser basiert auf einem qualifizierten städtebaulichen Variantenstudium.

## Art. 25 Bauzonen mit speziellen Vorschriften Halbinsel Buonas {#art_25}

1
Die Gesamtanlage der Halbinsel ist in ihrer landschaftlichen und kulturgeschichtlichen Einzigartigkeiten zu bewahren. Im Einzelnen ist die Charakteristik der Topographie, des Waldes und des Gehölzbestandes, der Bauten und Anlagen zu erhalten. Die Halbinsel muss ein zusammenhängender Landsitz mit mittelalterlichem Schloss, historischen Bauten und naturnahem Park bleiben. Die Halbinsel wird in eine Bauzone mit speziellen Vorschriften 2, Freihaltebereich, (BsV2), und eine Bauzone mit speziellen Vorschriften 1, Baubereiche, (BsV1), unterteilt. In der Bauzone mit speziellen Vorschriften 2 (BsV2) sind bestehende Bauten und Anlagen so zu unterhalten und zu nutzen, dass sie dem Zweck der speziellen Vorschriften genügen. Kleine Erweiterungen, Ersatz- und Umbauten sowie die Zufahrten dürfen den landschaftlichen Charakter und die kulturhistorische Substanz der Gesamtanlage nicht beeinträchtigen. In der Bauzone mit speziellen Vorschriften 1 (BsV1) sind für ein Tagungszentrum Neu- und Umbauten zulässig, sofern sie mit der Gesamtanlage in einem Zusammenhang stehen, ihre Charakteristik schonen und sich gut einfügen. Die Zufahrt erfolgt über die Bauzone mit speziellen Vorschriften 2 (BsV2). Für die ganze Halbinsel Buonas gilt ein Abparzellierungsverbot gemäss Entscheid zur Entlassung aus dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht. Bevor für den Baubereich II ein Baugesuch für einen Neubau eingereicht werden kann, muss mit einem Wettbewerbsverfahren die optimale landschaftliche Integration in die Gesamtanlage gewährleistet werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Bund und Kanton u.a. über den Landschaftsschutz, die Denkmalpflege und den Wald. Vor der Erteilung einer Baubewilligung holt der Gemeinderat eine Stellungnahme des Kantons ein.
2
Bauen im Park Oberrisch: Die Bauzone mit speziellen Vorschriften für Bauen (BsV1) im Park in Oberrisch sind für Wohnbauten bestimmt, die in parkartiger Umgebung zu realisieren sind. Es gelten die Grundmasse der Wohnzone 1 (W1) gemäss § 18 dieser Bauordnung. Bauten dürfen nur in den Baufeldern gemäss Anhang dieser Bauordnung erstellt werden. Im Rahmen von Arealüberbauungen können die Baufelder verschoben werden; überdies darf im Rahmen von Arealüberbauungen unter Einhaltung von guter architektonischer Qualität und Parkähnlicher Umgebungsgestaltung, von Grundsatz, dass pro Baufeld nur eine Hauptwohneinheit errichtet werden darf, abgewichen werden. Im Rahmen der Baubewilligung kann der Gemeinderat geringfügige Abweichungen zu den Baufeldern zulassen.
3
Parz. GS 1769 Buonas: Die Bauzone mit speziellen Vorschriften (BsV1) für Parz. GS Nr. 1769 gelten die folgenden Bestimmungen:
a)
Die Parzelle GS Nr. 1769 ist für die Erstellung von maximal zwei Landhäusern bestimmt. Es darf nur mittels Arealbebauung gebaut werden
b)
Die Bauten liegen im Ortsbildschutzgebiet Buonas und sind so unauffällig wie möglich in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzufügen. Ostseitig darf auf dem Grundstück GS Nr. 1769 keine Stützmauer erstellt werden und auf dem benachbarten GS Nr. 392 keine Terrainveränderung vorgenommen werden
c)
Es gelten die folgenden Grundmasse: 1 Vollgeschoss, AZ = 0.15, Wohnanteil mind. 80%, maximale Firsthöhe 6.8 m. Anstelle von Grenzabständen gilt die im Zonenplan eingetragene Zonenbaulinie
d)
Die Häuser müssen ein Giebeldach aufweisen
4
Parz. GS 1700 / 1863: Die Bauzone mit speziellen Vorschriften (BsV1) auf den GS-Nrn. 1700 und 1863 (ursprüngliche Stammparzelle) ist für Wohnbauten bestimmt. Es gilt in diesem landwirtschaftlich empfindlichen Gebiet, die Qualitäten bezüglich Städtebau und Freiraum zu sichern. Insbesondere sind die in § 14 dieser Bauordnung geforderten besonders hohen Anforderungen an die Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild einzuhalten. Im Übrigen gelten folgende speziellen Bestimmungen: *
a)
Auf Parzelle GS Nr. 1700 dürfen keine Hochbauten erstellt werden
b)
Bauten dürfen nur in den Baufeldern gemäss Anhang dieser Bauordnung erstellt werden
c)
Die Grundmasse der Wohnzone 1 (W1) gemäss § 18 dieser Bauordnung sind mit den folgenden Einschränkungen einzuhalten:
1.
Ausnützungsziffer: 0.12 (anstelle 0.15)
2.
Firsthöhe: 9.45 m (anstelle 9.8 m)
d)
Gebäude und sämtliche Aussenanlagen wie Höfe, Sitzplätze, Gärten, Garagen, Grillanlagen, Schwimmbecken und dergleichen dürfen nur innerhalb der im Anhang bezeichneten Baufelder erstellt werden. Unterirdische Gebäudeteile wie z.B. Tiefgaragen dürfen die Baufelder überschreiten und allenfalls Gebäude verbinden. Diese dürfen jedoch das natürliche Terrain an keiner Stelle überragen
e)
Die Farbgebung der Gebäude muss sich in beige bis erdfarbenen oder einem nagelfluhfarbenen Tonbereich bewegen. Es sind keine reinweissen Häuser erlaubt
f)
Die Glasfarben sind in einem neutralen oder grünlichen Ton zuhalten. Es sind keine Spiegelgläser erlaubt
g)
Alle Dächer sind als Flachdach auszugestalten. Für die Dächer über dem Attikageschoss sind begrünte Flachdächer vorgeschrieben und diese dürfen nicht begehbar sein (ausser Notausstiege für Dachunterhalt)
h)
Attikageschosse sind allseitig mindestens um 1.0 m vom darunterliegenden Vollgeschoss zurückzusetzen. Die Freifläche des Attikageschosses (mind. 40% des darunterliegenden Vollgeschosses) dürfen weder mit Verglasung (Wintergärten), noch mit Windschutzvorrichtungen usw. überbaut werden
i)
Bepflanzungen auf den Dächern über dem Attikageschoss dürfen maximal 35 Zentimeter über der maximalen Firsthöhe liegen (maximal 9.45 m + 0.35 m = 9.8 m)
j)
Pro Baufeld darf nur eine Wohneinheit erstellt werden
k)
Ausserhalb der Baubereiche sind die Freiräume als zusammenhängende Extensivwiesen zu gestalten
l)
Entlang der Rischerstrasse und der St. Germanstrasse sind keine Hecken und Lärmschutzwand sowie kein Erdwall gestattet
m)
Erlaubt ist eine mauerartige Einfriedung (Blockstein, Steinkorb) max. 0.8 m (ab best. Strassenniveau der Kantonsstrasse)
n)
Die Zwischenräume zwischen den Baufeldern (inkl. am Ost- und Westrand bis zur Parzellengrenze) sind von Hochstämmern und Riesensträuchern etc. freizuhalten
o)
Die Bepflanzung von Sträuchern zwischen den Baufeldern (inkl. am Ost- und Westrand bis zur Parzellengrenze) darf keine Heckenwirkung erzielen
p)
Hecken etc. dürfen nur max. 0.8 m über das best. Strassenniveau der Kantonsstrasse reichen
q)
Die Häuser sind im Minergie-Standard zu erstellen
r)
Entlang der Rischerstrasse muss für eine spätere Fuss- und Radwegerweiterung ein Raumfreihaltestreifen von 4 m ausgeschieden werden
s)
Die anrechenbare Geschossfläche ist auf zwei Vollgeschosse zu verteilen
t)
Es sind keine Ausnützungsübertragungen gemäss § 19 V PBG zulässig
5
Buonaserstrasse: Die Bauzone mit speziellen Vorschriften (BsV1) auf den GS-Nrn. 2304, 39 und 41 dient der Realisierung einer qualitätsvollen, dichten Zentrumsüberbauung für Wohnen, Leben im Alter, öffentliche Nutzungen, Arbeit und Dienstleistung. Es gilt eine Bebauungsplanpflicht. Diese basiert auf einem qualifizierten städtebaulichen Variantenstudium. Im Übrigen gelten folgende Bestimmungen: *
a)
Ausnützungsziffer: 2.0
b)
Firsthöhe: 29 m
c)
Kleiner und grosser Grenzabstand: 5 m
d)
Maximaler Wohnanteil 70% der aGF
e)
Es gilt Lärmempfindlichkeitsstufe III (ES III)
f)
Die Sichtachse Dorfmattplatz / Schulhaus Waldegg ist freizuhalten

## Art. 26 Landwirtschaftszone {#art_26}

1
In der Landwirtschaftszone gelten die Vorschriften des RPG und der RPV.

## Art. 26.1 <strong>*</strong> Weilerzonen {#art_26_1}

1
Die Weilerzonen dienen der Erhaltung landwirtschaftlich geprägter Kleinsiedlungen.
2
Bauten und Anlagen müssen sich gut in die charakteristische ländliche Umgebung einordnen. Das herkömmliche Erscheinungsbild der Gebäude und der Umgebungsgestaltung muss in den strukturellen Merkmalen erhalten bleiben. Dacheinschnitte sowie Dachausbauten, die insgesamt mehr als 1/3 der Fassadenlänge betragen, sind nicht zulässig.
3
Bestehende Bauten dürfen umgebaut, ersetzt oder erweitert werden, sofern keine wesentlichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen. Der gemeindliche Richtplan gibt den Rahmen der baulichen Entwicklung vor, insbesondere was nicht landwirtschaftliche Bauten betrifft. Das Ausmass bestehender Gebäude wird durch die Gebäudefläche, die Fassaden- und die Firsthöhe sowie die Dachform bestimmt.
4
In den Weilerzonen hat die landwirtschaftliche Nutzung Vorrang. Daneben sind das Wohnen sowie nicht oder mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Für umgenutzte, ehemals landwirtschaftlich begründete Wohn- und Gewerbeflächen darf weder in der Weilerzone noch in der Landwirtschaftszone Ersatz geschaffen werden, der erneut landwirtschaftlichen Zwecken dient. Bei der Umnutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ist die FAT- Empfehlung als Beurteilungsgrundlage beizuziehen.
5
Für Neubauten in den Weilerzonen hat der Grundeigentümer sämtliche Kosten für die Erschliessung zu übernehmen. Dies gilt auch für einen einwandfreien Anschluss an das Kanalisationsnetz.
6
Die Weilerzonen werden der Lärmschutz-Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen.
7
Weilerzone Breitfeld: In der Weilerzone Breitfeld sind zusätzlich Freizeit- und Gastronomienutzungen zulässig. Die Nutzungen für Freizeit und Gastronomie dürfen nur in den bestehenden Bauvolumen realisiert und erweitert werden.
8
Neubauten sind nur in den im Richtplan bezeichneten Stellen möglich.

## Art. 27 Übrige Zonen mit speziellen Vorschriften (Die Gebiete sind im Zonenplan bezeichnet) {#art_27}

1
Gebiet 1: Familiengärten und Freizeit (UeFa): Die Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Familiengärten und Freizeit (UeFa) dient der Erstellung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen für Familiengärten. Der Gemeinderat legt die Bauvorschriften in einem Reglement in Berücksichtigung der öffentlichen Interessen (insbesondere die Einordnung in die Landschaft) und der spezifischen Erfordernisse der zugelassenen Nutzung fest. Für die Zone UeFa darf das bestehende Gebäude Assek. Nr. 145a (Heuboden) genutzt werden als Einstellraum für Geräte usw. für die Pächter der Familiengärten sowie als Freizeit und Festlokal (inkl. Vorplatz) für die Bevölkerung und die Benützer der Golfanlage, sofern die Nutzung im Zusammenhang mit den Familiengärten nicht eingeschränkt oder behindert wird. Eine Erweiterung des bestehenden Bauvolumens (Gartenhäuschen ausgenommen) ist nicht zulässig. Die Einzelheiten und die Zugänglichkeit für die Bevölkerung und die Benützer der Golfanlage sind in einem Betriebsreglement festzuhalten, welches der Genehmigung des Gemeinderates bedarf. Vorbehalten bleiben ausdrücklich einschränkende Weisungen und Verfügungen des Gemeinderates im Interesse der Öffentlichkeit. Bei Wegfall der vorgesehenen Nutzung wird das Gebiet wieder der Landwirtschaftszone zugeteilt.
2
Gebiet 2: Freizeit (UeFr): Die Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Freizeit (UeFr) ist für eine private Minigolfanlage reserviert. Bauten sind nur erlaubt, soweit sie für den Betrieb der Anlage notwendig sind. Bei Wegfall der vorgesehenen Nutzung als Minigolfanlage wird das Gebiet wieder der Landwirtschaftszone zugeteilt.
3
Gebiet 3: Golfanlage (UeGo): Die Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Golf (UeGo) ist für den Betrieb einer Golfanlage reserviert. Diese umfasst eine öffentliche Golfanlage mit Übungsgelände und Kurzplatz sowie die dazugehörenden Infrastrukturanlagen. Die landwirtschaftlichen Ökonomiegebäude dienen der Bewirtschaftung der verbleibenden landwirtschaftlichen Flächen, als Stallungen für Tiere sowie der Unterbringung von Maschinen, Fahrzeugen, Materialien und Geräten für den Unterhalt der Golfanlagen. In der übrigen Zone mit speziellen Vorschriften für Golf ist die Erstellung von golfbedingten Bauten (Wetterschutzhütten, Blitzschutz) sowie Tierunterstände im landwirtschaftlich genutzten Gebiet erlaubt. Ebenso ist der Bau von Bewässerungsanlagen und Feldwegen für den Golfplatzunterhalt zugelassen. Bei der Gestaltung der Golfflächen soll weitestgehend auf die bestehende Landschaft Rücksicht genommen werden. Es sollen möglichst keine landschaftsfremden Terrainformen geschaffen werden, sondern bestehende Strukturen übernommen und verstärkt werden. Terrainveränderungen dürfen bis zu einer Höhe von maximal +/- 2 m vom gewachsenen Boden vorgenommen werden. Der vorliegende Gestaltungsplan bildet die Grundlage für die Baubewilligung. Bei Wegfall der Nutzung als Golfanlage wird das Gebiet wieder der Landwirtschaftszone zugeteilt.
4
3a Bauten und Anlagen: *
a)
Die übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Golf (UeGo) dient dem Betrieb einer Golfanlage mit den notwendigen Bauten und Anlagen. Nur indirekt mit dem Golfsport in Verbindung stehende Nutzungen sind nicht zulässig. Anhang 1d der Bauordnung umschreibt die möglichen Nutzungen in der UeGo
b)
In den im Anhang 1d speziell bezeichneten Gebieten gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone nach Raumplanungsgesetz. Bestehende Gebäude können für die Golfnutzung umgenutzt werden
c)
Der Gemeinderat vereinbart mit den Betreibern ein Zielbild für die langfristige Entwicklung. Dieses Zielbild «Golfpark Holzhäusern 2040» konkretisiert die Bauordnung
d)
In der UeGo dürfen gesamthaft maximal 335 Parkplätze (Nutzende, Angestellte, etc.) erstellt werden. Der Anhang 1d bezeichnet die Lage der Parkplätze. Die Betreiberin bewirtschaftet diese ab der ersten Minute. Die Parkplätze sind öffentlich nutzbar. Die Erschliessung erfolgt über die Holzhäusernstrasse
e)
Terrainveränderungen weichen max. +/- 2 m vom gewachsenen Boden ab und orientieren sich an der ursprünglichen Topographie. Bodenschutz-Experten begleiten Terrainveränderungen
5
3b Umgebung: *
a)
Die Golfanlage darf weder eingezäunt noch beleuchtet werden. Die Wander- und Radwege gemäss Anhang 1d sind sicher zu gestalten. Die Lage der Golfbahnen wird so angelegt, dass sie kein Sicherheitsrisiko darstellt. Punktuell können jedoch Schutzmassnahmen (z.B. Schutznetze) eingesetzt werden
b)
Die Golfanlage ist als strukturreiche Landschaft mit einer hohen Biodiversität zu gestalten. Sie leistet einen Beitrag zur Erhaltung und Förderung der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt. Bis zum Jahr 2040 sind mind. 35% der Flächen als ökologische Ausgleichsflächen zu gestalten, respektive dauerhaft zu sichern. Die Betreiberin verwendet wenig Dünger und Pflanzenschutzmittel. Gesamthaft betrachtet muss der Nährstoffeintrag kleiner sein, als dies bei einer vergleichbaren landwirtschaftlichen Nutzung der Fall ist
6
3c Kontrolle: Die Betreiberin weist alle sechs Jahre die Erfüllung der Bestimmungen § 27 Abs. 4 lit. d und e sowie § 27 Abs. 5 zuhanden der Gemeinde und des Kantons aus. Die Betreiberin setzt eine begleitende Fachgruppe ein. Diese besteht neben der Betreiberin aus Vertretern von Gemeinde und Kanton. Die Betreiberin führt alle zwei Jahre mit der Fachgruppe eine Begehung der Golfanlage durch. *
7
3d Rückbau: Nach Wegfall der Nutzung als Golfanlage fällt das Gebiet wieder der Landwirtschaftszone zu. Die Betreiberin verpflichtet sich zur Rekultivierung der Golfanlage zu ackerfähigem Landwirtschaftsland und für den Rückbau der golfspezifischen Bauten. Der festgelegte Mindestanteil für die ökologische Ausgleichsfläche ist zu berücksichtigen. *
8
Gebiet 4: Bootsstationierung (UeBo): Die übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Bootsstationierung (UeBo) dient der Platzierung von Booten und Inanspruchnahme von Seegebiet. Die Stationierung von Booten muss auf die landschaftliche Umgebung Rücksicht nehmen und sich einfügen.
9
Gebiet 5: Ufer- und Promenadenbereich Buonas (UeUB) Der Ufer- und Promenadenbereich in Buonas ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, im Übrigen aber in seiner natürlichen Art möglichst zu erhalten. Der Ufer- und Promenadenbereich darf in Ausübung des Fuss- und Gehwegrechts nur als Quai- und Promenadeanlage ausgestaltet werden. Bauliche Veränderungen sind nur im Rahmen der Zweckbestimmung zulässig.
10
Gebiet 6: Reitsportanlagen (UeRs): Die Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Reitsportanlagen (UeRs) ist für die Errichtung und den Betrieb von Reitsportanlagen samt notwendigen Bauten und Anlagen bestimmt. Wohnbauten bleiben grundsätzlich auf das heutige Mass beschränkt, wobei die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Raumplanung massgebend sind. Bauten und Anlagen erfordern eine Baubewilligung. Mit dem Baugesuch für diese Bauten und Anlagen sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen: ein Umgebungsgestaltungsplan, der sich zu Geländeveränderungen, Bepflanzung, Beleuchtung, Wegführung und Erschliessung sowie zur Parkierung äussert sowie ein Betriebsreglement, das insbesondere Aufschluss gibt über Reitsportanlässe, Betriebszeiten und Parkplatzbenützung. Der Wiederaufbau von Bauten und Anlagen mit im Wesentlichen gleichen Volumen ist zulässig; im Übrigen gilt für Bauten und Anlagen eine maximale Firsthöhe vom 12 m. Sämtliche Bauten und Anlagen sind an die Kanalisation anzuschliessen. In Ibikon und Berchtwil haben sich Bauten und Anlagen gut in das schützenswerte Ortsbild einzufügen.

## Art. 28 Zone für Abbau und Rekultivierung (ARK) {#art_28}

1
Die Zone für Abbau und Rekultivierung ist eine kantonale Nutzungszone. Das Bewilligungsverfahren und die Überwachung richten sich nach dem kantonalen Recht.

## Art. 29 Naturschutzzonen {#art_29}

1
Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Pflege von naturnahen Pflanzen- und Tiergemeinschaften, wie Riedwiesen, Trockenstandorte, Hecken und Feldgehölzen.
2
Bei Naturschutzzonen von kantonaler Bedeutung ist das kantonale Recht massgebend.
3
Der Gemeinderat erlässt die gemeindlichen Naturschutzzonen.

## Art. 30 Ortsbildschutzzone {#art_30}

1
Die Ortsbildschutzzonen dienen der Erhaltung und Pflege des jeweiligen Orts- und Quartierbildes. Gebäude dürfen verändert werden, wenn sie sich gut in das Orts- und Quartierbild einfügen. Einzelne Neubauten sind zulässig, wenn sie dem Charakter des schutzwürdigen Ortsbildes entsprechen. Der Gemeinderat kann bei der Überlagerung mit einer Bauzone vor der Erteilung von Baubewilligungen einen Überbauungsplan oder die vorherige Durchführung eines Studienauftrages als Beurteilungsgrundlage verlangen. Für alle Bauvorhaben wirkt das Amt für Denkmalpflege und Archäologie beratend mit.

## Art. 31 Zone archäologischer Fundstätten und Siedlungen {#art_31}

1
Archäologische Stätten und Funde sind Denkmäler und sollen soweit als möglich erhalten werden. Funde gehören dem Kanton. Liegen die archäologischen Stätten in Bauzonen, so ist bei Vorliegen von Baugesuchen unverzüglich das Amt für Denkmalpflege und Archäologie zu benachrichtigen.
2
Die Zone archäologischer Fundstätten und Siedlungen überlagert die Grundnutzung und dient der Erhaltung archäologisch relevanter Funde. Sämtliche Terrainveränderungen in dieser Zone sind bewilligungspflichtig und bereits im Projektstadium mit dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie zu besprechen. Die Gebiete von Fundstätten und Siedlungen sind im Zonenplan schematisch dargestellt.
3
Werden bei Bauvorhaben bisher unbekannte archäologische Stätten angetroffen, so ist der Finder verpflichtet, dies unverzüglich dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie mitzuteilen.

## Art. 32 Denkmäler von regionaler und lokaler Bedeutung<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_1738_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_1738_2_1_c">[1]</a> {#art_32}

1
Die schützenswerten und geschützten Denkmäler von regionaler Bedeutung sind im kantonalen Inventar der schützenswerten Denkmäler rechtskräftig bezeichnet.
2
Die schützenswerten und geschützten Denkmäler von lokaler Bedeutung sind im Inventar gemäss Anhang 2 dieser Bauordnung rechtskräftig bezeichnet.
3
Umbauten und Renovationen an den Denkmälern sind bewilligungspflichtig. Sie müssen schon im Projektstadium mit dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie besprochen werden.
4
Eine Baubewilligung wird nur erteilt, wenn die Auflagen und Vorschriften des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie des Kantons Zug erfüllt sind.

## Art. 33 Naturobjekte von kantonaler und lokaler Bedeutung {#art_33}

1
Die im gemeindlichen Richtplan aufgeführten Naturobjekte unterstehen dem kantonalen Recht (Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1933 [GNL, BGS 432.1]). Ebenfalls sind die Bestimmungen und Schutzmassnahmen der einzelnen Naturgebiete des Amtes für Raumplanung des Kantons Zug verpflichtend.

## Art. 34 Landschaftsschutzzone {#art_34}

1
Die Landschaftsschutzzone dient dazu, besonders schöne und wertvolle Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart zu erhalten oder wiederherzustellen.
2
Bauten und Anlagen sind besonders sorgfältig zu gestalten und in die Landschaften einzufügen.
3
Die typischen Elemente wie Hecken und Feldgehölze, markante Einzelbäume sowie Ufergehölze sind zu erhalten. Der Gemeinderat kann Ersatzpflanzungen anordnen.
4
Den Aspekten der ökologischen Aufwertung, der Vernetzung und der Landschaftsentwicklung ist besonders grosse Achtung zu schenken. Eine Aufwertung mit Gehölzen, Hecken, Kleingewässern und dergleichen ist anzustreben und kann mit Beiträgen unterstützt werden.

## Art. 35 Aussichtsschutz Kantonsstrasse {#art_35}

1
Der Aussichtsschutz in Oberrisch und Buonas bezwecken die Freihaltung einzelner freier Sichtbereiche von der Kantonsstrasse auf Seeufer, See und die gegenüberliegenden Hanglagen des Zugerberges. Diese Sichtbereiche sind mit einer Bauermittlung durch den Grundeigentümer bei der Gemeinde vor der Bauprojektphase abklären zu lassen. Der Gemeinderat setzt die freien Sichtbereiche mit der Baubewilligung fest.
2
Die Aussichtsschutzzone Dersbach / Freudenberg bezweckt eine möglichst grosse Sichtfreihaltung von der Dersbachstrasse aus auf den See und die gegenüberliegenden Hanglagen des Zugerberges. Der Gemeinderat kann diesbezüglich Vorschriften erlassen für die Höhe von Lebhägen und Mauern sowie für deren Unterhalt.

## Art. 36 Seeuferschutzzone {#art_36}

1
Massgeblich für die Seeuferschutzzone ist der vom Regierungsrat erlassene Plan.
2
Die Seeuferschutzzone südlich der reformierten Kirche bezweckt die Freihaltung des Hanges von Bauten.

## Art. 37 Geschosse {#art_37}

1
Bei gestaffelten Bauten wird die zulässige Geschosszahl für jeden Bauteil einzeln berechnet.
2
Für die Berechnung der Gebäudehöhe gilt in allen Zonen eine maximale Geschosshöhe von 3.0 m (OK-OK), in der Kernzone im Erdgeschoss eine maximale Geschosshöhe von 4.5 m (OK-OK).

## Art. 38 Ausnützung {#art_38}

1
Die anzurechnende Geschossfläche umfasst die Geschossflächen gemäss kantonalem Recht (§ 16 VPBG).
2
Reichen Räume in Vollgeschossen über mehrere Geschosshöhen (z.B. Galerien, Lufträume, Liftschächte, Treppenhäuser und dergleichen), so sind deren virtuelle Geschossflächen bei der Berechnung der Ausnützungsziffer mit zu berücksichtigen.
3
Bei einem festgelegten Mindestanteil für Wohnen errechnet sich der Ansatz aus der anzurechnenden Geschossfläche.

## Art. 39 Besondere Grenz- und Gebäudeabstände {#art_39}

1
In den Bauzonen beträgt der Grenzabstand für Unterniveaubauten 1.0 m und für Kleinbauten 2.5 m. Er kann mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn verringert oder ganz aufgehoben werden.
2
Wird ein Attikageschoss, mit Ausnahme von Treppen und Liftaufbauten, auf einer Länge von mehr als zwei Dritteln der Vollgeschossfassade näher als 1.5 m zur Fassade gestellt, ist der betreffende Grenzabstand um 2.5 m zu erhöhen.
3
Ist vor Inkrafttreten dieser Bauordnung auf einem Nachbargrundstück ohne Näherbaurecht an die Grenze gebaut worden, so kann der Gemeinderat den Gebäudeabstand herabsetzen. Der minimale Grenzabstand muss eingehalten werden.
4
Bei Fassadensanierungen können Abweichungen von den Abstandsbestimmungen sowie andere Massvorschriften und Baulinien bewilligt werden.

## Art. 40 Auskragende Bauteile {#art_40}

1
Auskragende Bauteile wie Erker, Balkone, und Wintergärten dürfen bis auf eine Tiefe von 1.5 m in den vorschriftsgemässen Grenz- oder Gebäudeabstand hinein- oder über die Baulinie hinausragen, wenn sie nicht mehr als einen Drittel der Gebäudelänge beanspruchen und die Hauptfassade deutlich erkennbar bleibt.
2
Dachvorsprünge dürfen höchstens 1.5 m in den Grenz- oder Gebäudeabstand hinein oder über die Baulinie hinausragen.
3
Die Baubewilligungsbehörde kann verlangen, dass Durchfahrts- oder Durchgangshöhen eingehalten werden.

## Art. 41 Terrainveränderungen {#art_41}

1
Terrainveränderungen sind auf das Minimum zu beschränken. Das gestaltete Terrain (Stützmauern, Böschungen, Aufschüttungen und dergleichen) darf um nicht mehr als 2.0 m vom gewachsenen Terrain abweichen.
2
Stützmauern und mauerartige Böschungen dürfen innerhalb der Geländenorm eine maximale Höhe von 3.0 m aufweisen. Werden sie gestaffelt, so müssen sie um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt werden. Als mauerartige Böschung (z.B. Löffelsteinmauer) gilt eine Geländegestaltung mit einer Neigung von mehr als 60°.
3
Stützmauern und mauerartige Böschungen dürfen bis zu einer Höhe von 1.5 m ab gewachsenem Terrain an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sind um das Mehrmass von der Grenze zurückzusetzen. Wenn der Nachbar zustimmt, darf von dieser Vorschrift abgewichen werden.
4
Abgrabungen und Aufböschungen sind 0.5 m von der Grenze entfernt anzusetzen. Sie dürfen im Grenzbereich höchstens im Verhältnis 1:1 erstellt werden. Wenn der Nachbar zustimmt, darf von dieser Vorschrift abgewichen werden.
5
Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Gemeinderat bei architektonisch guter Umsetzung und gut in die Landschaft eingepasster Umgebungsgestaltung Abweichungen zulassen.

## Art. 42 Einfriedungen {#art_42}

1
Für Einfriedungen gelten die Vorschriften des Privatrechts (EG ZGB).
2
Feste Einfriedungen ab einer Höhe von 1.8 m unterliegen dem Baubewilligungsverfahren und bedürfen der Zustimmung des Nachbarn.

## Art. 43 Terrassenhaus {#art_43}

1
Terrassenhäuser sind am Hang gelegene Gebäude, deren Geschosse um mindestens 3 m horizontal versetzt sind.
2
Bei guter architektonischer Gestaltung und guter Eingliederung in die Landschaft kann der Gemeinderat gegenüber der zonengemässen Bauweise ein zusätzliches Vollgeschoss bewilligen.
3
Bei Terrassenhäusern darf kein Gebäudeteil das gewachsene Terrain längs der Gebäudefassade um mehr als 7.0 m überragen. Ausgenommen sind Brüstungen, Dachvorsprünge und technisch bedingte Dachaufbauten.

## Art. 44 Kleinbauten {#art_44}

1
Für Kleinbauten gilt der § 2 V PBG.
2
Der Gebäudeabstand gegenüber Bauten auf dem gleichen Grundstück und gegenüber Kleinbauten auf dem Nachbargrundstück können verringert werden, sofern keine gesundheits- oder feuerpolizeilichen oder andere öffentliche Interessen verletzt werden. Sind Kleinbauten auf dem Nachbargrundstück betroffen, so ist eine Vereinbarung der beteiligten Grundeigentümer erforderlich.
3
Überdachte Gartensitzplätze werden bezüglich Grenzabstand wie Kleinbauten behandelt.
4
Kleinbauten mit weniger als 5 m&sup2; Grundfläche bedürfen keiner Baubewilligung. Die Abstandsbestimmungen gelten.

## Art. 45 Arealbebauungen: Erhöhte Anforderungen {#art_45}

1
Arealbebauungen haben gegenüber der Einzelbauweise entsprechend der Zone und Nutzung erhöhten Anforderungen zu genügen, insbesondere folgenden:
a)
besonders gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume
b)
besonders gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild
c)
besonders gut gestaltete Grundrisse bezüglich Wohnkomfort und Wohnhygiene bzw. Arbeitsplatzqualität
d)
besonders gute Spiel-, Freizeit-, Erholungs-, Garten- und Gemeinschaftsanlagen
e)
zweckmässige arealinterne Fussgängerverbindungen und Anschluss an das gemeindliche Fusswegnetz
f)
zweckmässige Erschliessung mit Sammelgaragen
g)
zweckmässig angeordnete Abstellflächen für Fahrräder und Kinderwagen
h)
ökologische Qualitäten
i)
gemeinsame Entsorgungsanlagen
j)
umweltfreundliche Energieversorgung
k)
hindernisfreies Bauen
2
Der Gemeinderat kann verlangen, dass die Autoabstellplätze in unterirdischen Sammelgaragen zusammengefasst werden.
3
Der Gemeinderat kann Etappierungen festlegen.

## Art. 46 Arealbebauungen: Abweichungen {#art_46}

1
Arealbebauungen dürfen bei Einhaltung der erhöhten Anforderungen gemäss § 45 und ohne zusätzliche erhebliche Belastungen von Nachbargrundstücken in einzelnen der folgenden Punkte eng begrenzt von den Vorschriften der Einzelbauweise abweichen:
a)
Bauweise, Gestaltung der Bauten (Gebäude- und Dachform), Anzahl der Pflichtparkplätze
b)
Grenz- und Gebäudeabstand, wobei gegenüber benachbarten Parzellen die für die Einzelbauweise geltenden Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten sind

## Art. 47 Arealbebauungen: Bonus {#art_47}

1
Erfüllt ein Arealbebauungsplan die Anforderungen gemäss § 45 und weist dieser Plan eine Mindestfläche von 5'000 m&sup2; aus, resp. liegen in einem Gebiet mit Pflicht zur Erstellung einer Arealbebauung kann der Gemeinderat folgenden Bonus insbesondere zur Geschosszahl resp. zur Ausnützungsziffer gemäss Zonenplan gewähren:
a)
ohne Erarbeitung mit Wettbewerb oder wettbewerbsähnlichem Verfahren (§ 49):
1.
Erhöhung AZ bis max. 10% der zonengemässen Nutzung (z.B. 10% von AZ 0.2 = 0.02)
2.
1 zusätzliches Vollgeschoss (mit Ausnahme der W1, W2 und W2a), sofern die Abstände mindestens um die Mehrhöhe des Gebäudes vergrössert werden
b)
mit Erarbeitung mit Wettbewerb oder wettbewerbsähnlichem Verfahren (§ 49):
1.
Erhöhung AZ bis max. 20% der zonengemässen Nutzung
2.
1 zusätzliches Vollgeschoss (mit Ausnahme der W1, W2 und W2a) sofern die Abstände mindestens um die Mehrhöhe des Gebäudes vergrössert werden
2
Der Bonus wird in dem Mass gewährt, wie die Arealbebauung die Anforderungen gemäss § 45 erfüllt.

## Art. 48 Pflicht zur Erstellung einer Arealbebauung oder eines Bebauungsplanes {#art_48}

1
In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten darf nur aufgrund der Bewilligung einer Arealbebauung oder aufgrund eines Bebauungsplans im ordentlichen, resp. im vereinfachten Verfahren gebaut werden. Es gelten die erhöhten Anforderungen gemäss § 45 dieser Bauordnung.
2
Wird nicht das gesamte mit der Pflicht belegte Areal in einem einzigen Arealbebauungsplan behandelt, so ist gleichzeitig in Zusammenarbeit mit der Gemeinde ein Quartiergestaltungsplan über das gesamte Areal zu erarbeiten.
3
In den Arealbebauungsgebieten GS Nr. 614 und Stotzenacker in Risch sowie Bürgerhof und Schlumpfenhof in Holzhäusern sind zwecks Einhaltung der Planungswerte die lärmempfindlichen Räume möglichst weit von den lärmverursachenden Strassen anzuordnen bzw. möglichst lärmabgewandt auszurichten. Im Bereich, wo trotz gestalterischer oder baulicher Massnahmen die Planungswerte überschritten würden, können lärmempfindliche Räume nur mit transparenten Fassadenbauteilen sowie einer kontrollierten Wohnungslüftung erstellt werden. Seitenfenster zu diesen Räumen sind nur zulässig, wenn bei diesen die Planungswerte eingehalten werden.
4
&hellip; *
5
Im Bebauungsplanpflichtgebiet «Schmittenmatte» Rotkreuz dürfen keine Bauten am Kirchenhügel erstellt werden.

## Art. 49 Wettbewerbe oder wettbewerbsähnliche Verfahren {#art_49}

1
Ein Wettbewerb oder wettbewerbsähnliches Verfahren liegt vor, wenn:
a)
wenigstens drei Projektentwürfe von voneinander unabhängigen Verfassern vorliegen und
b)
der Gemeinderat und allenfalls weitere von ihm bestimmte Stellen am Verfahren, insbesondere aber an der Beurteilung dieser Projektentwürfe beteiligt sind
2
Die Gemeinde kann sich an den Kosten beteiligen.

## Art. 50 Arealbebauungen in der Arbeits- und Dienstleistungszone {#art_50}

1
Arealbebauungen in der Arbeits- und Dienstleistungszone haben gegenüber der Einzelbauweise folgenden erhöhten Anforderungen zu genügen:
a)
besonders gute architektonisch Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume
b)
besonders gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild
c)
besonders gute Erschliessungslösungen für den motorisierten Verkehr
d)
besonders zweckmässige arealinterne Fussgängerverbindungen und Anschluss an das gemeindliche Fusswegnetz sowie zu Haltestellen des öffentlichen Verkehrs
e)
umweltfreundliche Energie- und Wassernutzung
2
Die erhöhten Anforderungen für eine umweltfreundliche Energie- und Wassernutzung müssen für bestehende, in eine neue Arealbebauung einbezogene Bauten nicht nachgewiesen werden. Es können Auflagen gemacht werden, wonach bei späteren Um- und Erneuerungsbauten solche Anforderungen zu erfüllen sind, wenn dies als wirtschaftlich tragbar erscheint.
3
Arealbebauungen in der Arbeits- und Dienstleistungszone können in beschränktem Mass von den Bestimmungen der Einzelbauweise abweichen, müssen gegenüber der Einzelbauweise Vorzüge aufweisen und dürfen Nachbargrundstücke nicht erheblich stärker belasten. Die maximale Gebäude- und Firsthöhe beträgt 25 m.
4
Wird nicht das gesamte mit der Pflicht belegte Areal in einem einzigen Arealbebauungsplan behandelt, so ist gleichzeitig in Zusammenarbeit mit der Gemeinde ein Quartiergestaltungsplan über das gesamte Areal zu erarbeiten.
5
Bei Arealbebauungen ab einer Fläche von mindestens 15'000 m&sup2; hat ein Bauherr Anspruch auf eine zusätzliche Ausnützung von höchstens 0.2, sofern sämtliche Anforderungen der Arealbebauung erfüllt sind.

## Art. 51 Arealbebauungen und Bebauungspläne: Beurteilungsgrundlagen {#art_51}

1
Zusätzlich zu den einschlägigen Unterlagen sind ein Erläuterungsbericht und ein Arbeitsmodell einzureichen. Es können weitere Unterlagen verlangt werden.
2
In den W2- und W1-Zonen sind vereinfachte Unterlagen für die vorgesehene Nutzung und Gestaltung sowie die Umgebungsgestaltung möglich, über die der Gemeinderat im Rahmen eines erforderlichen Bauermittlungsgesuches entscheidet. Das gleiche gilt auch in Bezug auf ein Arbeitsmodell.

## Art. 52 Reklamen und Antennen {#art_52}

1
Reklamen, Schaukästen, Antennen, Parabolspiegel, Warenautomaten, Beleuchtungen und dergleichen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Sie ist zu verweigern, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeinträchtigen oder die Verkehrssicherheit gefährden.

## Art. 53 Gebühren {#art_53}

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Für die Behandlung von Baugesuchen ist eine dem Aufwand entsprechende Gebühr zu entrichten.
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Auslagen für Gutachten und andere externe Kosten sind vom Baugesuchsteller zusätzlich zu tragen.

## Art. 53.1 <strong>*</strong> Mehrwertabgabe {#art_53_1}

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Die Einwohnergemeinde Risch erhebt von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine Mehrwertabgabe von 20% des Bodenmehrwerts bei Umzonungen, Aufzonungen und Bebauungsplänen im Sinne von § 52a Abs. 2a des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zug (PBG) vom 26. November 1998.
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Die Gemeinde führt für die gemäss § 52a PBG erhobene Mehrwertabgabe eine Spezialfinanzierung im Sinne von § 52d PBG und § 8 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (FHG) vom 31. August 2006. Der Bestand der Spezialfinanzierung darf nicht negativ sein. Der Vermögensbestand der Spezialfinanzierung ist in der Gemeinderechnung auszuweisen. Er wird nicht verzinst. Entnahmen aus der Spezialfinanzierung sind im Budget und in der Gemeinderechnung offenzulegen. Folgekosten von Beiträgen nach Abs. 2 wie Verwaltungs-, Betriebs- und Unterhaltskosten werden nicht über die Spezialfinanzierung finanziert.
