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title: "Reglement über den Fonds für die Kirche Hemmental"
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provisions: 10
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# Reglement über den Fonds für die Kirche Hemmental

## Art. 1 {#art_1}

Unter der Bezeichnung "Fonds für die Kirche Hemmental" besteht
ein Fonds zur Verwendung für Renovationsarbeiten im Innern der
Kirche Hemmental.

## Art. 2 {#art_2}

Diesem Fonds wird das Legat von Heinrich Hatt-Haller zugewiesen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Diesem Fonds können künftige Vermögenszuwendungen von
Drittpersonen unter Beachtung des erkennbaren Willens der Geberin oder des Gebers zugewiesen werden.
2 Die Verzinsung der Fondsvermögen erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Sparheftzinssatz der Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden Jahres gilt.

## Art. 4 {#art_4}

1 Für die Ausrichtung von Leistungen stehen das Kapital und die
Zinsen zur Verfügung. Voraussichtliche Leistungen und Zinsen sind
zu budgetieren.
Name und
Zweck
Zugewiesenes
Sondervermögen
Äufnung und
Verzinsung
Verwendung
der Mittel,
Budgetierung
Fonds für die Kirche Hemmental 5000.2
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
2 Die Leistungen sind in der Regel einmalige Auszahlungen. Im
Sinne von Anschubfinanzierungen für langfristige Projekte können
sie sich im Einzelfall auch über mehrere Jahre erstrecken.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützungen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Fonds liegt bei
dem für das Baureferat zuständige Mitglied des Stadtrates. Bei Bedarf können Spezialisten aus den entsprechenden Fachgebieten
beigezogen werden.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Gesuche für Unterstützungen aus dem "Fonds für die Kirche
Hemmental" haben folgende formelle Anforderungen zu erfüllen:
a. Projektbeschrieb mit Inhalt, Beteiligten, Terminen, allfälliger
technischer Ausführung oder Vermarktung;
b. Nachweis oder Beschrieb der langfristigen Wirkung;
c. Kostenvoranschlag, allenfalls unter Beilagen von Offerten;
d. Finanzierungsplan.
2 Das zuständige Mitglied des Stadtrates kann zusätzliche Unterlagen anfordern, Unterstützungen an Bedingungen knüpfen oder mit
Auflagen verbinden.
3 Gesuche für Unterstützung sind bei dem für das Baureferat zuständige Mitglied des Stadtrates einzureichen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Das zuständige Mitglied des Stadtrates kann Rechenschaft über
die Verwendung der Mittel verlangen.
2 Werden Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten oder wird
die Unterstützung missbräuchlich verwendet, kann das zuständige
Mitglied des Stadtrates seinen Entscheid widerrufen und bereits
ausgerichtete Unterstützungen zurückfordern.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Aufsicht über den "Fonds für die Kirche Hemmental" übt der
Stadtrat aus.
2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der Jahresrechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen Bericht über
die verwendeten Mittel.
Zuständigkeit
Anforderungen
an Gesuche
Kontrolle über
die Verwendung
der Mittel
Aufsicht, Bericht
erstattung
Fonds für die Kirche Hemmental 5000.2

## Art. 9 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3 {#art_9}

Der Stadtrat löst den "Fonds für die Kirche Hemmental" auf, wenn
das Fondsvermögen aufgebraucht ist und informiert das für die
Gemeindeangelegenheiten zuständige Departement.

## Art. 10 {#art_10}

Dieses Reglement tritt ab sofort in Kraft.
Auflösung
Inkrafttreten
