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title: "Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug und dem päpstlichen Stuhle über die Wiederherstellung und neue Umschreibung des Bistums Basel"
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# Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug und dem päpstlichen Stuhle über die Wiederherstellung und neue Umschreibung des Bistums Basel

## Art. 1 {#art_1}

Die katholische Bevölkerung der Kantone Luzern, Solothurn und desjenigen Gebietsteils des Kantons Bern, welcher demselben durch die Wie-
AGS Bd. 1 S. 33
1) Übersetzung aus dem französischen Originaltext.
191.200 Bistumsvertrag
nerkongressakte abgetreten worden, sowie diejenige des Kantons Zug wird
künftighin das Bistum Basel bilden.

## Art. 2 {#art_2}

Die Residenz des Bischofs und des Domkapitels wird nach der Stadt
Solothurn versetzt. Als Folge davon wird die dortige Stiftskirche von
St. Urs und Viktor, mit Beibehaltung ihrer bisherigen Eigenschaft einer
Pfarrkirche, zur Kathedralkirche und das dasige Kollegiatstift zum Domstifte des Bistums Basel erhoben werden.

## Art. 3 {#art_3}

1 Das Domkapitel wird aus siebenzehn Domherren bestehen, wovon
mindestens zwölf zur Residenz verpflichtet sind, um den Gottesdienst zu
besorgen und dem Bischof bei seinen kirchlichen Verrichtungen Aushilfe
zu leisten.
2 Aus der Anzahl der siebenzehn Domherren werden zehn auf die sämtlichen Kantone verteilt, welche das Bistum bilden.
3 Unter jener Anzahl von siebenzehn Domherren sind die noch lebenden
Domherren des alten Domkapitels von Basel inbegriffen, welchen das
Recht der Residenz zusteht, und wofern unter ihnen sich ein Würdenträger
befände, so soll demselben die Würde eines Dekans verliehen werden.
4 Das Domstift wird zwei Würdeträger haben, einen Propst und einen
Dekan.

## Art. 4 {#art_4}

Die in dem vorstehenden Artikel benannten zehn Domherren bilden den
Senat des Bischofs.

## Art. 5 {#art_5}

Denselben steht – im Falle der Erledigung des bischöflichen Stuhls – das
Recht zu, nach der Vorschrift des Artikels 12 den Bischof zu wählen.

## Art. 6 {#art_6}

Von den Kaplänen am Kollegiatstift von St. Urs und Viktor werden zehn
dem Domkapitel zum Behuf des Gottesdienstes und anderer kirchlichen
Verrichtungen beigegeben.

## Art. 7 {#art_7}

1 Durch die Fabrica des nämlichen Kollegiatstifts, deren jährliches Einkommen beiläufig Fr. 2'000.– betragen mag, werden der Kirchenschmuck,
Bistumsvertrag 191.200
die Verzierungen und alle übrigen zum Gottesdienst nötigen Gerätschaften
geliefert und unterhalten.
2 Damit für diese Gegenstände noch angemessener Fürsorge getroffen
werden könne, sind die während der Erledigung des bischöflichen Stuhls
fliessenden Einkünfte der bischöflichen Tafel der nämlichen Fabrica
angewiesen.

## Art. 8 {#art_8}

1 Zu Solothurn, dem Sitze des Bischofs und des Domkapitels, wird ein
Seminar errichtet, wofür die Regierungen die Stiftungsfonds und die
Gebäulichkeiten liefern werden.
2 Sollten noch anderwärts Seminarien notwendig erachtet werden, so wird
der Bischof solche im Einverständnis mit den betreffenden Regierungen
errichten, welche dafür die Fonds und die Gebäulichkeiten hergeben
werden.
3 Vereint mit vier Domherren aus den verschiedenen Kantonen, wovon
zwei durch den Bischof und die zwei andern durch dessen Senat ernannt
werden, leitet und verwaltet der Bischof diese Seminarien.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Einkünfte des Bischofs sind auf Fr. 8'000.– 1) festgesetzt.
2 Dem Dompropst sind die Einkünfte des Propsts an dem Kollegiatstifte
von St. Urs und Viktor angewiesen.
3 Der Domdekan erhält zu den Einkünften seiner Chorpfründe eine jährliche Zulage von Fr. 800.– 2).
4 Die jährlichen Einkünfte für jeden zur Residenz verpflichteten Domherrn
der Kantone Luzern und Bern sind auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
5 Die Domherren sowie die Kapläne von Solothurn und ihre Nachfolger
verbleiben im vollen Genusse ihrer dem Kollegiatstift von St. Urs und
Viktor angehörenden Pfründen.
6 Hinsichtlich der nicht residierenden Domherren verpflichten sich die
Regierungen, einem jeden von ihnen eine jährliche Summe von Fr. 300.– 3)
verabfolgen zu lassen.
1) Heute Fr. 30'000.–, dazu ein Verwaltungskostenzuschuss von weiteren
Fr. 30'000.–; Beschluss der Diözesankonferenz vom 17. Januar 1959.
2) Heute Fr. 2'000.–; Beschluss der Diözesankonferenz vom 17. April 1947.
3) Heute Fr. 600.–; Synodalbeschluss von 1957.
191.200 Bistumsvertrag

## Art. 10 {#art_10}

Ausser den obbestimmten Einkünften werden dem Bischof und den zur
Residenz verpflichteten Domherren ihrer Würde angemessene Wohnungen
angewiesen.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Regierungen werden sich über die Fondierung der bischöflichen
Tafel, der Dompfründen und der Seminarien mit dem Heiligen Stuhle
durch eine spätere Unterhandlung ins Einverständnis setzen. Inzwischen
werfen sie dafür gesicherte und bestimmte Einkünfte aus und gewährleisten ihren freien, regelmässigen Bezug und ihre Unveräusserlichkeit
sowie die Regierungen auch für den Unterhalt der Wohnungen der Domherren Sorge tragen werden.
2 Für den Unterhalt der Domkirche, der bischöflichen Wohnung und der
Gebäulichkeiten des in Solothurn zu errichtenden Seminars wird durch die
Dazwischenkunft der Regierung von Solothurn Fürsorge getan. Die
Gebäude von Seminarien, welche anderswo errichtet werden sollten, sind
von den Kantonen zu unterhalten, die es betrifft.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die den Senat des Bischofs bildenden Domherren haben das Recht, aus
der Diözesangeistlichkeit den Bischof zu wählen.
2 Der zum Bischof Erwählte wird vom Heiligen Vater die Einsetzung
erhalten, sobald dessen kanonische Eigenschaften nach den für die schweizerischen Kirchen üblichen Formen dargetan sein werden.
3 Die Regierung von Solothurn ernennt den Propst auf die bisher übliche
Weise.
4 Die Ernennung des Dekans ist dem Heiligen Vater vorbehalten.
5 Die Regierung von Luzern hat das Ernennungsrecht zu den diesem Kanton angehörigen Pfründen.
6 Für die vom Kanton Bern zu gebenden Domherren wird der Senat des
Bischofs der Regierung dieses Standes zu jeder Wahl ein Verzeichnis von
sechs Kandidaten vorlegen, von welchen sie drei ausstreichen kann,
worauf der Bischof den Domherrn ernennt.
7 Die aus dem Stift von St. Urs und Viktor hervorgehenden zehn
Dompfründen werden auf die bisher übliche Weise bestellt. Die Regierung
von Solothurn wird unter den Inhabern dieser Pfründen die diesem Stande
zustehende Anzahl von Mitgliedern in dem Senat des Bischofs bezeichnen,
worunter der von ihr gewählte Propst begriffen sein soll.
8 Der nicht zur Residenz verpflichtete Domherr des Kantons Zug wird von
der Regierung dieses Staates ernannt.
Bistumsvertrag 191.200
9 Der zum Domherrn Gewählte muss entweder ein Angehöriger des Kantons sein, dem die Pfründe angehört, oder in demselben geistliche Verrichtungen versehen und in diesen beiden Fällen die nachstehenden
Eigenschaften besitzen: Er muss Weltpriester sein, eine mit Seelsorge verbundene Pfründe mindestens vier Jahre mit Eifer und Klugheit versehen
haben oder dem Bischof in der Verwaltung der Diözese oder der Seminarien behilflich gewesen sein oder endlich sich als Lehrer der Gottesgelehrtheit oder des Kirchenrechts ausgezeichnet haben.
10 Die erste Ernennung der Domherren ist dem Heiligen Vater vorbehalten.

## Art. 13 {#art_13}

1 Dem nämlichen Domherrn kann nicht mehr als eine Würde übertragen
werden.
2 Die eines Propsts und die eines Dekans dürfen niemals von Domherren
des nämlichen Kantons bekleidet werden.

## Art. 14 {#art_14}

Der Bischof wird in die Hände der Abgeordneten der Kantone, welche das
Bistum Basel bilden, folgenden Eid leisten: «Ich schwöre und gelobe auf
das heilige Evangelium Treue und Gehorsam den Regierungen der
Kantone, aus denen das Bistum Basel besteht. Überdies gelobe ich, weder
in noch ausser der Schweiz ein Einverständnis zu pflegen, an einem
Ratschlage Teil zu nehmen und eine verdächtige Verbindung zu unterhalten, welche die öffentliche Ruhe gefährden könnte; und sollte ich je
Kunde erhalten von einem dem Staate schädlichen Anschlage, sei es in
meiner Diözese oder anderswo, so werde ich die Regierung davon in

## Art. 15 Kenntnis setzen.» {#art_15}

Es wird hier die feierliche Versicherung gegeben, dass, wenn früher oder
später und unter welchen Verumständungen es geschehe, der Sitz des
Bischofs und des Domkapitels ausser die Stadt Solothurn verlegt werden
sollte, alsdann das Stift zu St. Urs und Viktor wieder gänzlich auf dem
gleichen Fuss werde hergestellt werden, auf dem es sich zur Zeit seiner
Erhebung zum Domkapitel befunden hatte.

## Art. 16 {#art_16}

1 Der Beitritt zur neuen Umschreibung des Bistums Basel ist den Kantonen
Basel und Aargau für den Teil ihrer katholischen Bevölkerung, der in
demselben nicht schon einbegriffen ist, sowie dem Kanton Thurgau nach
den durch obigen Vertrag festgesetzten Grundlagen vorbehalten und
zugesichert.
191.200 Bistumsvertrag
2 Im Falle, dass einer oder der andere der genannten Kantone beitreten
würde, so wird die bischöfliche Tafel bis auf das Maximum von
Fr. 10'000.– 1), und zwar nach dem Massstabe der einverleibten katholischen Bevölkerung des beitretenden Kantons, vermehrt.
3 Wenn die Vereinigung aller oben erwähnten Kantone stattfinden sollte,
so soll die Diözese mit einem Weihbischof versehen werden, welchen der
Bischof wählen wird und dem die Diözesan-Kantone ein jährliches
Einkommen von Fr. 2'000.– zusichern werden.
4 Jede weitere Anordnung in bezug auf den Beitritt der mehrbenannten
Kantone ist einer spätern Übereinkunft vorbehalten.
5 Die Ratifikationen der gegenwärtigen Übereinkunft, welche im Doppel
ausgefertigt und besiegelt worden ist, sollen sobald immer möglich ausgewechselt werden.
So geschehen zu Luzern, den 26. März 1828
Im Namen Seiner Heiligkeit:
P. GIZZI
Apostolischer Internuntius
Im Namen der hohen Stände
Die Kommissarien:
J. K. AMRHYN, Schultheiss
L. V. ROLL, Staatsrat
Für getreue Übersetzung namens der mit den Diözesan-Angelegenheiten
beauftragen Kommissarien:
J. K. AMRHYN, Schultheiss
Kommissär
1) Im Verwaltungskostenbeitrag inbegriffen.
