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# Polizeigesetz

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz bestimmt die Aufgaben und regelt die Rechte und Pflichten
der Kantonspolizei.
2 Die polizeiliche Tätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach
den Vorschriften der Strafprozessordnung.

## Art. 2 {#art_2}

Aufgaben
1 Die Kantonspolizei erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie sorgt mit präventiven Massnahmen für die Gewährleistung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
b. Sie trifft Massnahmen zur Verhinderung von Straftaten.
c. Sie trifft Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und
Verhinderung von Unfällen im Strassenverkehr und auf öffentlichen Gewässern.
d. Sie trifft Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier, Gegenstände und Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen
zu beseitigen.
e. Sie hilft Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht
oder anderweitig in Not sind.
f. Sie erfüllt die Aufgaben der Strafverfolgung, die ihr durch die
Strafprozessordnung zugewiesen sind.
g. Sie trifft bereits vor der Aufnahme der Tätigkeit im Rahmen der
Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr die notwendigen Abklärungen.
h. Sie stellt die Einsatzleitung sicher, wenn ein Unfall oder Notfallereignis den Einsatz von Polizei, Feuerwehr und weiteren Organisationen erfordert.
i. Sie erfüllt weitere ihr durch die Gesetzgebung übertragene Aufgaben.
2 Der Schutz privater Rechte obliegt der Kantonspolizei nur dann, wenn deren Bestand glaubhaft gemacht wird, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Ausübung des
Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
SBE X/5 279 1
3 Die Erfüllung von Aufgaben im Bereich des präventiven Bundesstaatsschutzes richtet sich nach Bundesrecht. Der Regierungsrat regelt die organisatorischen Einzelheiten in der Verordnung.

## Art. 3 {#art_3}

Vollzugshilfe
1 Die Kantonspolizei leistet anderen Behörden und Verwaltungsstellen auf
Ersuchen hin Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mithilfe gesetzlich vorgesehen oder zur Durchsetzung der Rechtsordnung erforderlich ist.
2 Gesuche sind schriftlich zu stellen. In dringenden Fällen kann das Gesuch
mündlich gestellt werden. Es ist jedoch unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
3 Die Rechtmässigkeit der Massnahmen, für die Vollzugshilfe geleistet werden soll, richtet sich nach dem Recht der ersuchenden Behörde, die Durchführung der Massnahme nach dem für die Kantonspolizei geltenden Recht.

## Art. 4 {#art_4}

Information der Öffentlichkeit
1 Die Kantonspolizei informiert die Öffentlichkeit über Ereignisse, die von öffentlichem Interesse sind, soweit keine übergeordneten Interessen bzw. besonderen Bestimmungen entgegenstehen.

## Art. 5 {#art_5}

Zusammenarbeit
1 Die Kantonspolizei arbeitet mit den Polizei- und Sicherheitsbehörden der
Kantone, des Bundes und des Auslands unmittelbar zusammen.
2 Die Genehmigung von mit dem Bund, den Kantonen oder dem Ausland
ausgehandelten Konkordaten und Verträgen über die polizeiliche Zusammenarbeit und den grenzüberschreitenden Polizeieinsatz erfolgt nach Massgabe der Kantonsverfassung.
3 Der Regierungsrat kann in besonderen Lagen andere Kantone, den Bund
oder das Ausland um Unterstützung ersuchen oder dort den Einsatz der
Kantonspolizei anordnen. Wiederkehrende Einsätze für Sport- oder Kulturveranstaltungen oder für internationale Anlässe und dergleichen können
vom Regierungsrat über einen längeren Zeitraum bewilligt werden. *
4 In dringenden Fällen entscheidet das Polizeikommando. Das Departement
ist sobald als möglich in Kenntnis zu setzen. *
2. Grundsätze polizeilichen Handelns

## Art. 6 {#art_6}

Gesetzmässigkeit
1 Die Kantonspolizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Rechtsordnung gebunden.

## Art. 7 {#art_7}

Verhältnismässigkeit
1 Polizeiliches Handeln muss zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben geeignet und notwendig sein.
2 Von mehreren geeigneten Massnahmen oder Zwangsmitteln hat die
Kantonspolizei diejenigen zu treffen, welche die betroffene Person und die
Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
3 Eine Massnahme oder der polizeiliche Zwang darf nicht zu einem Nachteil
führen, der zum verfolgten Zweck in einem vorher erkennbaren Missverhältnis steht.
4 Eine Massnahme ist aufzuheben oder der polizeiliche Zwang ist zu beenden, wenn der Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass dieser nicht mehr erreicht werden kann.
Art. 7a * Minderjährige
1 Die Kantonspolizei beachtet die besonderen Schutzbedürfnisse von Minderjährigen. Sie berücksichtigt beim Ergreifen von Massnahmen deren Alter
und Entwicklungsstand sowie das Bedürfnis der gesetzlichen Vertreter nach
Information.

## Art. 8 {#art_8}

Polizeiliche Generalklausel
1 Die Kantonspolizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche
Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar drohende erhebliche Gefahren oder eingetretene erhebliche Störungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier, Gegenstände und Umwelt
abzuwehren oder zu beseitigen.

## Art. 9 {#art_9}

Adressaten polizeilichen Handelns
1 Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar
die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder die für das
störende oder gefährdende Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist.
2 Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einem Tier oder einem Gegenstand aus, richtet sich
das polizeiliche Handeln gegen das Tier oder den Gegenstand sowie gegen
die Person, die die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft über das Tier
oder den Gegenstand ausübt.
3 Das polizeiliche Handeln darf sich gegen eine andere Person richten, wenn
a. eine erhebliche Störung oder eine unmittelbar drohende erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
b. Massnahmen gegen den Störenden nicht rechtzeitig möglich oder
erfolgsversprechend sind und
c. es der betroffenen Person zumutbar ist.

## Art. 10 {#art_10}

Ausweispflicht
1 Polizeiangehörige haben sich, soweit es die Umstände zulassen, bei jeder
Amtshandlung auszuweisen, uniformierte Polizeiangehörige nur auf Verlangen.

## Art. 11 {#art_11}

Dokumentation
1 Die Kantonspolizei dokumentiert ihr Handeln angemessen.
3. Polizeiliche Massnahmen

## Art. 12 {#art_12}

Personenkontrolle, Identitätsfeststellung
1 Die Kantonspolizei darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Person anhalten,
deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr, nach Fahrzeugen oder
anderen Gegenständen, die sie bei sich hat, gefahndet wird.
2 Die angehaltene Person ist verpflichtet, Angaben zur Person zu machen,
mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen und zu diesem
Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen.
3 Die Kantonspolizei darf die Person zu einer Polizeidienststelle bringen,
wenn die Abklärungen gemäss Absatz 1 vor Ort nicht eindeutig oder nur mit
Schwierigkeiten vorgenommen werden können oder wenn zweifelhaft ist, ob
die Angaben richtig oder die Ausweis- und Bewilligungspapiere echt sind.

## Art. 13 {#art_13}

Erkennungsdienstliche Massnahmen
1 Die Kantonspolizei darf erkennungsdienstliche Massnahmen an einer Person vornehmen, wenn
a. deren Identität sich auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellen lässt;
b. sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie
eine freiheitsentziehende sichernde Massnahme verhängt wurde;
c. sie der Begehung eines Vergehens oder Verbrechens verdächtigt
und deshalb festgenommen oder verhaftet wurde;
d. sie sich in Auslieferungshaft befindet oder gegen sie administrative Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen verhängt wurden;
e. berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass solche Massnahmen zur Aufklärung von Verbrechen und Vergehen notwendig
sind;
f. deren erkennungsdienstliche Behandlung zu Vergleichszwecken
erforderlich ist.
2 Erkennungsdienstliche Massnahmen umfassen insbesondere die Abnahme
von Finger- und Handflächenabdrücken, die Feststellung äusserer körperlicher Merkmale, Messungen, fotografische Aufnahmen, Handschriften- und
Stimmproben sowie DNA-Proben nach den Vorschriften des Bundes.
3 Die Kantonspolizei ist die zentrale Stelle für die Erstattung der Meldung
über die zu löschenden Daten gemäss der Verordnung des Bundesrates

## Art. 14 über die Bearbeitung biometrischer und erkennungsdienstlicher Daten. * {#art_14}

Befragung, Vorladung, Vorführung
1 Die Kantonspolizei darf Personen im Rahmen der polizeilichen Aufgabenerfüllung befragen. Sie hat die Personen über den Grund dieser Massnahme in
Kenntnis zu setzen und sie über ihre Rechte zu belehren.
2 Sie darf eine Person unter Hinweis auf den Gegenstand für Identitätsfeststellungen, erkennungsdienstliche Massnahmen und Befragungen schriftlich
oder mündlich vorladen.
3 Leistet eine Person einer polizeilichen Vorladung ohne hinreichenden
Grund nicht Folge oder ist ernsthaft zu befürchten, sie werde nicht er scheinen, darf die Kantonspolizei sie vorführen. Auf die Möglichkeit der Vorführung ist, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, vorgängig hinzuweisen.
Art. 14a * Gefährderansprache
1 Die Kantonspolizei darf Personen, bei denen hinreichende Anzeichen für
eine erhöhte Gewaltbereitschaft gegen Dritte vorliegen, auf ihr Verhalten
aufmerksam machen, sie über die Rechtslage sowie die Folgen von deren
Missachtung informieren und entsprechend ermahnen.

## Art. 15 {#art_15}

Wegweisung, Fernhaltung
1 Die Kantonspolizei darf eine Person vorübergehend von einem Ort wegweisen oder vorübergehend fernhalten, wenn
a. sie oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet;
b. sie oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, Dritte
erheblich belästigt, gefährdet oder unberechtigterweise an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raumes hindert;
c. sie oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, Einsatzkräfte wie Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienste bei der
Aufgabenerfüllung behindert oder gefährdet;
d. sie selber ernsthaft und unmittelbar gefährdet ist.

## Art. 16 {#art_16}

Gewalt in Beziehungen
1 Die Kantonspolizei kann eine Person, die im Rahmen einer bestehenden
oder aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung eine andere
Person ernsthaft und unmittelbar gefährdet, bedroht oder ihr nachstellt, aus
der Wohnung oder aus dem Haus und der unmittelbaren Umgebung wegweisen und ihr die Rückkehr dorthin verbieten. *
2 Ausserdem kann sie ihr verbieten, sich der gefährdeten Person zu nähern
(Annäherungsverbot), mit bestimmten Personen Kontakt aufzunehmen (Kontaktverbot) oder sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten
Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (Rayonverbot). *
3 Die Kantonspolizei ist berechtigt, die jeweils geeignete Fachstelle über den
Sachverhalt und die getroffenen polizeilichen Anordnungen zu orientieren. *
4 … *
5 Die Kantonspolizei orientiert eine der in Absatz 3 aufgeführten Stellen über
den Sachverhalt und die getroffenen polizeilichen Anordnungen immer dann,
wenn Kinder oder Jugendliche im gleichen Haushalt leben. *
Art. 16a * Vorgehen
1 Die Kantonspolizei ermittelt den Sachverhalt und trifft umgehend die zum
Schutz der gefährdeten Personen notwendigen polizeilichen Anordnungen,
namentlich: *
a.
* Verfügung betreffend Wegweisung, Rückkehrverbot, Annäherungsverbot, Kontaktverbot und/oder Rayonverbot, unter Strafandrohung nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(StGB)1) samt Hinweis auf die Artikel 16c und 16d;
b.
* Abnahme der Wohnungsschlüssel der weggewiesenen Person
bzw. Veranlassung einer Sperre bei Zutrittssystemen;
c.
* Orientierung der gefährdeten Person über die Zuständigkeit zur
Anordnung von zivilrechtlichen Massnahmen;
d.
* Orientierung der geeigneten Fachstelle.
2 Eine nach Artikel 16 weggewiesene Person erhält Gelegenheit, die nötigen
Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Sie hat eine Zustelladresse zu bezeichnen. Unterlässt sie dies, können behördliche Zustellungen während der Dauer der Wegweisung durch Hinterlegung bei der
Kantonspolizei erfolgen. *
3–4 … *
Art. 16b * Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1 Kommen Kindesschutz- oder Erwachsenenschutzmassnahmen in
Betracht, meldet die Kantonspolizei den Sachverhalt sowie die getroffenen
polizeilichen Anordnungen der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. *
2 … *
Art. 16c * Dauer
1 Die polizeilichen Anordnungen gelten für die Dauer von 20 Tagen. *
1) SR 311.0
2 Beantragt die gefährdete Person innert zehn Tagen seit Erlass der polizeilichen Anordnungen zivilrechtliche vorsorgliche Massnahmen, verlängert sich
die Dauer der polizeilichen Anordnungen bis zur Erledigung des zivilrechtlichen Verfahrens, unter dem Vorbehalt anderer zivilrechtlicher Anordnungen.
Das Kantonsgericht orientiert die Parteien und die Kantonspolizei über den
Eingang des Begehrens und die Verlängerung. *
3 Die Kantonspolizei kann die polizeilichen Anordnungen in Wiedererwägung
ziehen, wenn die gefährdete Person deren Aufhebung ausdrücklich und aus
freiem Willen verlangt und sofern anzunehmen ist, dass von der weggewiesenen Person keine Gefährdung mehr ausgeht. *
Art. 16d * Gerichtliche Überprüfung
1 Während der Gültigkeitsdauer kann die weggewiesene Person die polizeilichen Anordnungen vom Kantonsgericht gerichtlich überprüfen lassen. Einem solchen Gesuch kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
2 Das Kantonsgericht entscheidet im summarischen Verfahren gemäss der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)2). Es hört die Beteiligten innert
dreier Arbeitstage an. Der Entscheid ist innerhalb dreier Arbeitstage nach
Anhörung der Beteiligten zu eröffnen.
Art. 17 Polizeigewahrsam
1 Die Kantonspolizei darf eine Person vorübergehend in polizeilichen Gewahrsam nehmen, wenn
a. dies zum Schutz dieser oder einer anderen Person gegen eine Gefahr für die physische, psychische oder sexuelle Unversehrtheit
sowie für die Verhinderung oder Beseitigung einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist;
b. dies zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung
oder Fortsetzung einer erheblichen Straftat erforderlich ist;
c. sie sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme durch Flucht entzogen hat oder entziehen
will;
d. dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige
Behörde angeordneten Wegweisung, Fernhaltung, Vor-, Zu- oder
Rückführung erforderlich ist.
2 Die in Gewahrsam genommene Person ist von der Kantonspolizei über den
Grund dieser Massnahme in Kenntnis zu setzen und über ihre Rechte zu belehren.
2a Ist die Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistand-
oder Vormundschaft, ist, sofern die polizeilichen Ermittlungen dadurch nicht
behindert werden, ohne Verzug ein Elternteil bzw. die verantwortliche Person oder Stelle zu benachrichtigen. *
2) SR 272
3 Die Person darf nicht länger als unbedingt notwendig in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden, höchstens jedoch 24 Stunden.
Art. 18 Ausschreibung
1 Die Kantonspolizei darf eine Person, deren Aufenthaltsort unbekannt ist,
ausschreiben, wenn
a. die Voraussetzungen für eine Vor- oder Zuführung oder den polizeilichen Gewahrsam gegeben sind;
b. sie sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme entzieht;
c. sie vermisst wird;
d. begründeter Verdacht besteht, sie werde ein schweres Verbrechen
begehen oder bereite ein solches vor;
e. ihr amtliche Dokumente polizeilich zugestellt werden müssen.
2 Die Art der Ausschreibung richtet sich nach den konkreten Bedürfnissen.
Sie kann, sofern notwendig, mit Bild erfolgen. *
3 Die Ausschreibung von Personen und Sachen zwecks verdeckter Registrierung im Sinne von Artikel 33 und 34 der Verordnung über den nationalen
Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro3) ist
zulässig. *
Art. 19 Zuführung minderjähriger, unter umfassender Beistandschaft
Stehende, eingewiesener Personen
1 Die Kantonspolizei darf minderjährige, unter umfassender Beistandschaft
Stehende oder in eine Anstalt eingewiesene Personen, die sich der elterlichen oder der behördlichen Aufsicht entzogen haben, den Erziehungsberechtigten, der zuständigen Behörde oder Anstalt zuführen. *
Art. 20 Durchsuchen von Personen
1 Die Durchsuchung von Personen umfasst das Suchen nach Gegenständen
oder Spuren in oder an der Kleidung von Personen, an der Körperoberfläche
oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen.
2 Die Kantonspolizei darf eine Person durchsuchen, wenn
a. dies zum Schutz von Angehörigen der Kantonspolizei oder Dritter
oder von Gegenständen von namhaftem Wert erforderlich ist;
b. Gründe für einen polizeilichen Gewahrsam dieser Person gegeben
sind;
c. der Verdacht besteht, dass sie sicherzustellende Gegenstände bei
sich hat;
d. es zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist;
3) N-SIS-Verordnung, SR 362.0
e. sie sich in einem die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand oder in hilfloser Lage befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist.
3 Die Durchsuchung ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen, es sei denn, die Massnahme ertrage keinen Aufschub.
4 Für weitergehende körperliche Untersuchungen beauftragt die Kantonspolizei medizinisches Fachpersonal.
Art. 21 Durchsuchen von Gegenständen
1 Die Kantonspolizei darf Fahrzeuge, Behältnisse und andere Gegenstände
öffnen und durchsuchen wenn,
a. sie sich bei einer Person befinden, die gemäss Artikel 20 durchsucht werden darf;
b. dies zum Schutz von Angehörigen der Kantonspolizei oder Dritter
erforderlich ist;
c. der Verdacht besteht, dass sich eine Person darin befindet, die in
Gewahrsam genommen werden darf oder hilflos ist;
d. der Verdacht besteht, dass sich in ihnen Tiere oder Gegenstände
befinden, die sicherzustellen sind;
e. dies zur Ermittlung der Berechtigung an Tieren, Fahrzeugen oder
anderen Gegenständen erforderlich ist.
2 Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart einer Person durch geführt, die die Sachherrschaft ausübt.
3 Erfolgt die Massnahme in Abwesenheit einer solchen Person, wird ein Protokoll erstellt.
Art. 22 Betreten von nicht öffentlichen Grundstücken
1 Wenn es zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig ist, darf die
Kantonspolizei nicht öffentlich zugängliche Grundstücke betreten.
Art. 23 Betreten und Durchsuchen von nicht öffentlichen Räumlichkeiten
1 Die Kantonspolizei darf nicht öffentlich zugängliche Räumlichkeiten ohne
Einwilligung von berechtigten Personen nur betreten und durchsuchen,
wenn
a. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für Leib
und Leben oder die Freiheit einer Person notwendig ist;
b. der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die in
Gewahrsam zu nehmen ist;
c. dies zum Schutz von Tieren oder Gegenständen von namhaftem
Wert notwendig ist.
2 Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart der Person durch geführt, die die Sachherrschaft ausübt. Es wird ein Protokoll erstellt.
Art. 24 Sicherstellen von Tieren, Gegenständen
1 Die Kantonspolizei darf Tiere und Gegenstände sicherstellen,
a. um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren;
b. um die Person, die das Eigentum oder den rechtmässigen Besitz
daran hat, vor Verlust oder Beschädigung zu schützen.
2 Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, hat
die Kantonspolizei das Tier oder den Gegenstand zurückzugeben. Die Rückgabe darf von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
3 Erheben mehrere Personen Anspruch darauf oder ist die Berechtigung einer Person aus anderen Gründen zweifelhaft, so setzt ihnen die Kantonspolizei Frist zur gerichtlichen Klage an. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist
gibt sie das Tier oder den Gegenstand der Person zurück, bei welcher die
Sicherstellung erfolgte.
4 Kann ein Tier weder zurückgegeben noch anderweitig platziert werden,
entscheidet die Kantonspolizei über das weitere Vorgehen unter Beizug des
Kantonstierarztes.
5 Werden die sichergestellten Gegenstände trotz Aufforderung mit Fristansetzung nicht abgeholt, erhebt darauf niemand Anspruch, sind die Gegenstände schneller Wertverminderung ausgesetzt oder ist ihre Aufbewahrung
mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden, dürfen sie verwertet oder, wenn eine Verwertung nicht möglich ist, vernichtet werden.
Art. 25 Überwachung im Allgemeinen
1 Zur Erfüllung ihres Auftrages darf die Kantonspolizei den öffentlich zugänglichen Raum in der Weise mit Audio- und Videogeräten überwachen, dass
Personen nicht identifiziert werden können. *
2 Die weitergehende Auswertung von Aufzeichnungen durch die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Verbrechen und Vergehen bleibt vorbehalten. *
Art. 25a * Überwachung mit der Möglichkeit zur Personenidentifikation
1 Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhinderung und Erkennung strafbarer Handlungen, insbesondere zum Schutz von
Personen, darf die Polizei den öffentlich zugänglichen Raum in der Weise
mit Audio- und Videogeräten überwachen, dass Personen identifiziert werden können.
2 Die Überwachung muss vom Polizeikommandanten angeordnet sowie örtlich und zeitlich begrenzt werden. Sie setzt voraus, dass:
a. am überwachten Ort Straftaten bereits begangen worden sind
oder mit solchen zu rechnen ist und
b. keine weniger eingreifenden Mittel zur Verfügung stehen.
3 Die Öffentlichkeit ist durch Hinweistafeln, Anzeigen auf Bildschirmen oder
in anderer geeigneter Weise auf den Einsatz der Audio- und Videogeräte
aufmerksam zu machen.
Art. 25b * Massnahmen zur Vermisstensuche
1 Der Polizeikommandant ist gemäss Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs zuständig für die Anordnung der
Überwachung des Fernmeldeverkehrs, um eine vermisste Person zu finden.
Die Anordnung ist durch das Zwangsmassnahmengericht zu genehmigen.
2 Zur Feststellung der Örtlichkeit einer vermissten Person kann bei der Bank
die Herausgabe von Unterlagen über die letzten Geldbezüge verlangt werden. Die Zuständigkeit für die Anordnung liegt beim Polizeikommandanten.
Art. 26 Polizeiliche Berichte
1 Auf Gesuch der zuständigen Behörden oder Verwaltungsstellen erstellt die
Kantonspolizei Berichte zur Person, wenn
a. das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht;
b. die ersuchende Stelle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
auf die Informationen angewiesen ist und sie diese weder von der
betroffenen Person noch durch andere eigene Erhebungen erhalten kann.
2 Das Gesuch hat den Zweck des Informationsberichtes, die gesetzliche
Grundlage und die Art der verlangten Information zu enthalten.
3 Die Kantonspolizei tätigt Erhebungen bei Behörden, bei Verwaltungsstellen
und bei der betroffenen Person. Dritte werden nur ausnahmsweise und mit
ausdrücklichem Auftrag der ersuchenden Stelle befragt.
4 Die Berichte müssen sachlich sein. Sie enthalten Wahrnehmungen, Feststellungen und Tatsachen, hingegen keine Wertungen und Meinungsäusserungen.
Art. 26a * Observation
1 Die Observation dient der Erkennung der Vorbereitung und der Verhinderung von Verbrechen und Vergehen durch die Kantonspolizei mittels verdeckter Beobachtung von Personen und Sachen an allgemein zugänglichen
Orten sowie der Erstellung von Bild- oder Tonaufzeichnungen in diesem Zusammenhang.
2 Die Kantonspolizei darf eine Observation durchführen, wenn:
a. hinreichende Anzeichen dafür bestehen, dass es zu strafbaren
Handlungen kommen könnte, und
b. die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
3 Hat eine Observation zehn Tage gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der
schriftlichen Genehmigung durch den Polizeikommandanten.
Art. 26b * Verdeckte Fahndung
1 Die verdeckte Fahndung dient im Rahmen kurzer Einsätze der Erkennung
der Vorbereitung und der Verhinderung von Verbrechen und Vergehen durch
Angehörige der Kantonspolizei, deren wahre Identität und Funktion nicht erkennbar sind. Eine durch Urkunden abgesicherte falsche Identität wird dabei
nicht verwendet.
2 Die Kantonspolizei darf eine verdeckte Fahndung durchführen, wenn:
a. hinreichende Anzeichen dafür bestehen, dass es zu strafbaren
Handlungen kommen könnte, und
b. die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
3 Die Bestimmungen gemäss den Artikeln 287 (Anforderung an eingesetzte
Personen), 291–294 (Aufgaben der verdeckten Fahnder und Führungspersonen) sowie 297 Absatz 1 Buchstaben a und c und Absatz 3 StPO (Beendigung des Einsatzes) sind sinngemäss anwendbar.
4 Hat eine verdeckte Fahndung zehn Tage gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der schriftlichen Genehmigung durch den Polizeikommandanten.
Art. 26c * Verdeckte Ermittlung
1 Die verdeckten Ermittlung dient der Erkennung der Vorbereitung und der
Verhinderung von Verbrechen und Vergehen durch Angehörige der Kantonspolizei oder vorübergehend dort angestellte Personen, deren wahre Identität
und Funktion nicht erkennbar sind, unter Verwendung einer auf Dauer angelegten, durch Urkunden abgesicherten falschen Identität.
2 Der Polizeikommandant darf eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn:
a. hinreichende Anzeichen dafür bestehen, dass es zu einer in Artikel 286 Absatz 2 StPO genannten Straftat kommen könnte;
b. die Schwere der Straftat die verdeckte Ermittlung rechtfertigt, und
c. andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert
würden.
3 Die Bestimmungen gemäss den Artikeln 287 (Anforderung an eingesetzte
Personen), 291–294 (Aufgaben der verdeckten Ermittler und Führungspersonen) sowie 297 Absatz 1 Buchstaben a und c und Absatz 3 StPO (Beendigung des Einsatzes) sind sinngemäss anwendbar.
4 Der Einsatz eines verdeckten Ermittlers bedarf der Genehmigung durch
das Zwangsmassnahmengericht. Die Kantonspolizei stellt den Antrag innert
24 Stunden seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung.
4. Polizeilicher Zwang
Art. 27 Grundsatz
1 Die Kantonspolizei darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Gegenstände anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen.
2 Soweit es die Umstände zulassen, ist die Anwendung unmittelbaren
Zwangs vorher deutlich anzudrohen.
Art. 28 Fesselung
1 Die Kantonspolizei darf eine Person fesseln, wenn sie Widerstand gegen
polizeiliche Anordnungen leistet oder die Gefahr droht, dass sie
a. andere Personen angreift, Tiere verletzt, Gegenstände beschädigt
oder solche einer Sicherstellung entzieht;
b. flieht, andere Personen befreit oder selbst befreit wird;
c. sich tötet oder verletzt.
2 Bei Transporten dürfen Personen aus Sicherheitsgründen gefesselt werden.
Art. 29 Einsatz von Waffen
1 Wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, darf die Kantonspolizei
zur Erfüllung ihrer Aufgaben in einer den Umständen angemessenen Weise
von der Schusswaffe oder einer anderen Waffe Gebrauch machen, wenn
a. Angehörige der Kantonspolizei oder andere Personen in gefährlicher Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden;
b. dienstliche Aufgaben nicht anders als durch Waffengebrauch erfüllt werden können, insbesondere
1. wenn Personen, die ein schweres Verbrechen oder ein
schweres Vergehen begangen haben oder eines solchen
dringend verdächtigt sind, sich der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen;
2. wenn sie aufgrund erhaltener Informationen oder aufgrund eigener Feststellungen annehmen darf oder muss,
dass Personen für andere eine unmittelbar drohende
Gefahr für Leib und Leben darstellen und sich diese der
Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung
durch Flucht zu entziehen versuchen;
3. zur Befreiung von Geiseln;
4. zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren
Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine besondere Gefahr darstellen.
2 Dem Schusswaffengebrauch muss eine deutliche Warnung vorausgehen,
sofern der Zweck und die Umstände es zulassen. Ein Warnschuss darf nur
abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung des Warnrufes vereiteln.
3 Der durch den Gebrauch der Waffe verletzten Person ist die nötige Hilfe zu
leisten.
4 Über den Gebrauch der Waffe ist dem Polizeikommando unverzüglich Meldung zu erstatten.
5. Polizeiliche Daten
Art. 30 Grundsatz
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen des
Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das
Archivwesen (IDAG)4). *
2–3 … *
Art. 30a * Datenbearbeitung
1 Die Kantonspolizei darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Führung ihrer
Geschäftskontrolle Personendaten bearbeiten, Profiling betreiben und dazu
geeignete Datenbearbeitungssysteme führen. *
2 Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Profiling ist erlaubt, soweit es für die Aufgabenerfüllung geeignet und notwendig ist. *
Art. 31 Datenweitergabe
1 Die Kantonspolizei darf im Einzelfall Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, weitergeben: *
a.
* wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib
und Leben oder anderer höher zu gewichtenden Rechtsgüter geeignet und notwendig ist;
b.
* wenn das anfragende öffentliche Organ glaubhaft macht, diese zur
Erfüllung einer ihr obliegenden gesetzlichen Aufgabe zu benötigen.
4) GS I F/1
2 Öffentliche Organe gemäss Artikel 4 IDAG dürfen im Einzelfall Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, an die
Kantonspolizei weitergeben: *
a.
* wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib
und Leben oder anderer höher zu gewichtenden Rechtsgüter geeignet und notwendig ist;
b.
* wenn die Kantonspolizei glaubhaft macht, diese zur Erfüllung einer
ihr obliegenden gesetzlichen Aufgabe zu benötigen.
3 Im Weiteren darf die Bekanntgabe von Personendaten, einschliesslich besonders schützenwerter Personendaten, unter den Voraussetzungen von Artikel 22–25 IDAG erfolgen. *
Art. 32 * …
Art. 32a * ViCLAS-Konkordat
1 Die Kantonspolizei vollzieht die Interkantonale Vereinbarung vom 2. April
2009 über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat).
2 Über die Löschungsfristen in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr im
Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b ViCLAS-Konkordat entscheidet
das Zwangsmassnahmengericht.
Art. 32b * Datenbearbeitung von gewaltbereiten Personen
1 Öffentliche Organe gemäss Artikel 4 IDAG dürfen der Kantonspolizei Personen melden, bei denen Anzeichen für eine Gewaltbereitschaft gegen Dritte vorliegen. Dieses Melderecht gilt auch für Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung gemäss Gesundheitsgesetz5). *
2 Die Kantonspolizei prüft die bei ihr eingehenden Meldungen. Hierzu dürfen,
soweit notwendig, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeitet und mit weiteren Stellen zur fachübergreifenden Konsultation ausgetauscht werden.
3 Liegen hinreichende Anzeichen für eine erhöhte Gewaltbereitschaft gegen
Dritte vor, ergreift die Kantonspolizei die erforderlichen Massnahmen. Sie
kann insbesondere potenzielle Opfer informieren. Die Rechte des Gefährders sind soweit als möglich zu wahren.
4 Ergibt die Prüfung, dass es bei der gemeldeten Person an hinreichenden
Anzeichen für eine erhöhte Gewaltbereitschaft gegen Dritte fehlt, werden die
über sie erhobenen Personendaten gelöscht.
5) GS VIII A/1/1
Art. 32c * Datenschutzberatung
1 Die Kantonspolizei bezeichnet eine für die Datenschutzberatung zuständige Person.
2 Diese hat folgende Aufgaben:
a. sie berät und unterstützt die Mitarbeitenden der Kantonspolizei
bei der Bearbeitung von Personendaten;
b. sie nimmt Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäss dem kantonalen Datenschutzrecht vor;
c. sie ist Ansprechperson der oder des Beauftragten für Datenschutz
und arbeitet mit dieser oder diesem zusammen.
Art. 33 Weitere Bestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt nähere ausführende Bestimmungen, insbesondere zum Zweck und Inhalt der Datenbearbeitung, zur Zugriffsberechtigung,
zum Datenaustausch mit anderen Behörden und zur Aufbewahrungsdauer
und Löschung von Daten und Aufzeichnungen. Die Kantonspolizei führt ein
Register über ihre Datenbearbeitungstätigkeiten. *
2 … *
6. Organisation
Art. 34 Grundsatz
1 Der Regierungsrat legt die Organisation der Kantonspolizei in der Verordnung fest.
Art. 34a * Arbeitsgruppe Erkennung
1 Der Regierungsrat setzt eine fachübergreifende Arbeitsgruppe ein, welche
die Kantonspolizei bei der frühzeitigen Erkennung von Gewalttaten unterstützt und begleitet.
Art. 35 Personalrecht
1 Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine besonderen Bestimmungen enthalten, gilt für Angehörige der Kantonspolizei das
kantonale Personalrecht, wobei das Schweizer Bürgerrecht für die Aufnahme in das Korps Voraussetzung bildet.
2 Für Angehörige der Kantonspolizei besteht eine Wohnsitz- und Versetzungspflicht. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, namentlich die Zuständigkeiten und Ausnahmen in der Verordnung.
3 Bei Pflichtverletzungen können gegen Angehörige der Kantonspolizei Disziplinarmassnahmen angeordnet werden. Als Disziplinarmassnahmen fallen
die in Artikel 50 Absatz 1 Personalgesetz6) aufgeführten Sanktionen in
Betracht. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, namentlich die Zuständigkeiten und das Verfahren.
7. Ortsgemeinden
Art. 36 Grundsatz
1 Der Kantonspolizei obliegt die Erfüllung der Gesamtheit ihrer Aufgaben auf
dem ganzen Kantonsgebiet.
Art. 37 Kontrolle und Überwachung des ruhenden Verkehrs
1 Den Ortsgemeinden kann gemäss Artikel 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr7) durch das zuständige Departement
die Bewilligung zur Kontrolle und Überwachung des ruhenden Verkehrs auf
ihrem Gemeindegebiet erteilt werden.
8. Kosten-, Schadenersatz
Art. 38 Kostenersatz
1 Wer polizeiliche Massnahmen verursacht, kann zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden.
2 Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei fest. Er regelt die Voraussetzungen für den
teilweisen oder ganzen Kostenerlass, insbesondere bei Veranstaltungen, die
ideellen, kulturellen, touristischen oder sportlichen Zwecken dienen.
3 Die Veranstalterin oder der Veranstalter von Anlässen ist verpflichtet, einen
angemessenen Ordnungs- und Sicherheitsdienst zu stellen.
Art. 39 Schadenersatz
1 Der Kanton haftet nach den Grundsätzen des Gesetzes über die Haftung
der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger8) für Schäden, die von der Kantonspolizei in Ausübung ihres Amtes verursacht werden.
2 Personen, die der Kantonspolizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfe leisten, haben Anspruch auf Ersatz des Schadens, den sie in Ausübung dieser
Tätigkeit erleiden, sofern sie diesen Schaden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachen.
6) GS II A/6/1
7) GS VII D/11/1
8) GS II F/2
3 Der Kanton nimmt im Umfang seiner Schadenersatzleistung Rückgriff auf
Dritte, die für den Schaden haften.
9. Private Sicherheitsdienstleistungen *
Art. 40 Pflichten
1 Private Erbringer von Sicherheitsdienstleistungen beachten das staatliche
Gewaltmonopol und stehen im Kontakt mit der Polizei. Insbesondere haben
sie: *
a.
* der Polizei die Gefährdung oder Verletzung bedeutsamer Rechtsgüter zu melden, sofern dies ein Einschreiten der Polizei erfordert;
b.
* der Polizei auf Verlangen Auskunft über getroffene und geplante
Einsatzmassnahmen zu erteilen;
c.
* über ihre Wahrnehmungen aus den Tätigkeitsbereichen der Polizei
Stillschweigen zu bewahren;
d.
* Handlungen der Polizei und anderer Behörden nicht zu behindern
und bei gemeinsamen Einsätzen mit ihnen zusammenzuarbeiten.
2 Die Erscheinung der privaten Sicherheitsdienstleister in der Öffentlichkeit
darf zu keiner Verwechslung mit staatlichen Behörden und Institutionen Anlass geben. Das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung beeinträchtigende Werbung ist untersagt. *
Art. 41 Bewilligung
1 Der Regierungsrat kann die Tätigkeit privater Erbringer von Sicherheitsdienstleistungen einer Bewilligungspflicht unterstellen und hierfür besondere
zusätzliche Regelungen erlassen. *
Art. 42 Sanktionen
1 Die zuständige Verwaltungsbehörde sistiert oder verbietet die Tätigkeit eines privaten Sicherheitsdienstleisters, insbesondere wenn dieser: *
a.
* in schwerwiegender Weise gegen die Pflichten gemäss Artikel 40
verstossen hat;
b.
* wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strafregister verzeichnet ist.
c.–d.
* …
2 Eine Bewilligung wird durch die zuständige Verwaltungsbehörde entzogen,
insbesondere wenn: *
a.
* die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht mehr
gegeben sind;
b.
* gegen die mit einer Bewilligung verbundenen Pflichten verstossen
wird.
2a In leichteren Fällen kann ein Verweis ausgesprochen werden. *
3 Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der zuständigen Verwaltungsbehörde den Eintritt von Verbotsgründen. *
Art. 43 Aufsicht
1 Die privaten Erbringer von Sicherheitsdienstleistungen unterliegen der Aufsicht der Kantonspolizei. Sie kann in Räumlichkeiten des privaten Sicherheitsdienstleisters oder an den Einsatzorten Kontrollen durchführen oder
durchführen lassen. *
2 … *
Art. 43a * Strafbestimmung
1 Wer in schwerwiegender Weise gegen die Pflichten gemäss Artikel 40 oder
die mit einer Bewilligung verbundenen Pflichten verstösst, wird mit Busse
bestraft. Fahrlässigkeit, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
10. Rechtsschutz
Art. 44
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann gegen die Anordnung und
Durchführung polizeilicher Massnahmen und von polizeilichem Zwang, welche Rechte und Pflichten begründen oder aufheben, eine Verfügung verlangen, wonach *
a. die Widerrechtlichkeit der Handlungen festzustellen,
b. die widerrechtlichen Handlungen zu unterlassen bzw. einzustellen
oder
c. die Folgen widerrechtlicher Handlungen zu beseitigen seien.
2 Gegen Verfügungen der Polizei über Rayonverbote, Meldeauflagen und
den Polizeigewahrsam gemäss Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt
anlässlich von Sportveranstaltungen kann binnen zehn Tagen seit deren Mitteilung schriftlich beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. *
3 Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Absatz 2 kommt aufschiebende
Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird
und wenn das Verwaltungsgericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt. Im Übrigen richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege9). *
11. Schlussbestimmungen
Art. 45 * …
9) GS III G/1
Art. 45a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2025
1 Für Verfahren nach Artikel 16, 16a–16d, welche bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen rechtshängig sind, findet das bisherige Recht bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Anwendung.
Art. 46 Änderung bisherigen Rechts10)
Art. 47 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 200811)
10) Die Änderungen wurden in den betroffenen Erlassen eingefügt.
11) B des RR vom 29. April 2008
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
04.05.2008 01.01.2009 Art. 44 Abs. 1 geändert SBE X/7 516
03.05.2009 01.01.2010 Art. 44 Abs. 2 geändert SBE XI/2 143
03.05.2009 01.01.2010 Art. 44 Abs. 3 eingefügt SBE XI/2 143
02.05.2010 01.01.2011 Art. 16 Abs. 4 aufgehoben SBE XI/6 404
02.05.2010 01.01.2011 Art. 16a eingefügt SBE XI/6 404
02.05.2010 01.01.2011 Art. 16b eingefügt SBE XI/6 404
02.05.2010 01.01.2011 Art. 16c eingefügt SBE XI/6 404
01.05.2011 01.07.2011 Art. 32a eingefügt SBE XII/2 96
01.05.2011 01.07.2011 Art. 33 Abs. 2 eingefügt SBE XII/2 96
06.05.2012 01.07.2012 Art. 26a eingefügt SBE XII/4 252
06.05.2012 01.07.2012 Art. 26b eingefügt SBE XII/4 252
06.05.2012 01.07.2012 Art. 26c eingefügt SBE XII/4 252
06.05.2012 01.01.2013 Art. 16a Abs. 2 geändert SBE XII/4 282
06.05.2012 01.01.2013 Art. 19 Sachüberschrift geänd. SBE XII/4 282
06.05.2012 01.01.2013 Art. 19 Abs. 1 geändert SBE XII/4 282
04.05.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 3 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 4 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 25 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 25 Abs. 1 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 25 Abs. 2 eingefügt SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 25a eingefügt SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Titel 9. geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 40 Abs. 1 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 40 Abs. 1, a. geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 40 Abs. 1, b. geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 40 Abs. 1, c. geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 40 Abs. 1, d. eingefügt SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 40 Abs. 2 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 41 Abs. 1 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 42 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 42 Abs. 1 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 42 Abs. 1, a. geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 42 Abs. 1, b. geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 42 Abs. 1, c. aufgehoben SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 42 Abs. 1, d. aufgehoben SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 42 Abs. 2 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 42 Abs. 2, a. eingefügt SBE 2014 41
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
04.05.2014 01.09.2014 Art. 42 Abs. 2, b. eingefügt SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 42 Abs. 2a eingefügt SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 42 Abs. 3 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 43 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 43 Abs. 1 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 43 Abs. 2 aufgehoben SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 43a eingefügt SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 45 aufgehoben SBE 2014 41
01.05.2016 01.01.2017 Erlasstitel geändert SBE 2016 14
01.05.2016 01.01.2017 Art. 7a eingefügt SBE 2016 14
01.05.2016 01.01.2017 Art. 13 Abs. 3 eingefügt SBE 2016 14
01.05.2016 01.01.2017 Art. 14a eingefügt SBE 2016 14
01.05.2016 01.01.2017 Art. 17 Abs. 2a eingefügt SBE 2016 14
01.05.2016 01.01.2017 Art. 18 Abs. 2 geändert SBE 2016 14
01.05.2016 01.01.2017 Art. 18 Abs. 3 eingefügt SBE 2016 14
01.05.2016 01.01.2017 Art. 25b eingefügt SBE 2016 14
01.05.2016 01.01.2017 Art. 30 Abs. 1 geändert SBE 2016 14
01.05.2016 01.01.2017 Art. 30 Abs. 2 aufgehoben SBE 2016 14
01.05.2016 01.01.2017 Art. 30 Abs. 3 aufgehoben SBE 2016 14
01.05.2016 01.01.2017 Art. 30a eingefügt SBE 2016 14
01.05.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 1 geändert SBE 2016 14
01.05.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 1, a. geändert SBE 2016 14
01.05.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 1, b. geändert SBE 2016 14
01.05.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 2 geändert SBE 2016 14
01.05.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 2, a. eingefügt SBE 2016 14
01.05.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 2, b. eingefügt SBE 2016 14
01.05.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 3 geändert SBE 2016 14
01.05.2016 01.01.2017 Art. 32 aufgehoben SBE 2016 14
01.05.2016 01.01.2017 Art. 32b eingefügt SBE 2016 14
01.05.2016 01.01.2017 Art. 33 Sachüberschrift geänd. SBE 2016 14
01.05.2016 01.01.2017 Art. 33 Abs. 1 geändert SBE 2016 14
01.05.2016 01.01.2017 Art. 33 Abs. 2 aufgehoben SBE 2016 14
01.05.2016 01.01.2017 Art. 34a eingefügt SBE 2016 14
05.09.2021 01.01.2022 Art. 32c eingefügt SBE 2021 31
05.09.2021 01.01.2022 Art. 33 Abs. 1 geändert SBE 2021 31
05.09.2021 01.07.2022 Art. 16a Abs. 3a eingefügt SBE 2022 10
05.09.2021 01.01.2023 Art. 30 Abs. 1 geändert SBE 2022 47
05.09.2021 01.01.2023 Art. 30a Abs. 1 geändert SBE 2022 47
05.09.2021 01.01.2023 Art. 30a Abs. 2 geändert SBE 2022 47
05.09.2021 01.01.2023 Art. 31 Abs. 2 geändert SBE 2022 47
05.09.2021 01.01.2023 Art. 31 Abs. 3 geändert SBE 2022 47
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
05.09.2021 01.01.2023 Art. 32b Abs. 1 geändert SBE 2022 47
04.05.2025 01.10.2025 Art. 16 Sachüberschrift geänd. SBE 2025 19
04.05.2025 01.10.2025 Art. 16 Abs. 1 geändert SBE 2025 19
04.05.2025 01.10.2025 Art. 16 Abs. 2 geändert SBE 2025 19
04.05.2025 01.10.2025 Art. 16 Abs. 3 geändert SBE 2025 19
04.05.2025 01.10.2025 Art. 16 Abs. 5 eingefügt SBE 2025 19

## Art. 16a {#art_16a}

Sachüberschrift geänd. SBE 2025 19
04.05.2025 01.10.2025 Art. 16a Abs. 1 geändert SBE 2025 19
04.05.2025 01.10.2025 Art. 16a Abs. 1, a. eingefügt SBE 2025 19
04.05.2025 01.10.2025 Art. 16a Abs. 1, b. eingefügt SBE 2025 19
04.05.2025 01.10.2025 Art. 16a Abs. 1, c. eingefügt SBE 2025 19
04.05.2025 01.10.2025 Art. 16a Abs. 1, d. eingefügt SBE 2025 19
04.05.2025 01.10.2025 Art. 16a Abs. 2 geändert SBE 2025 19
04.05.2025 01.10.2025 Art. 16a Abs. 3 aufgehoben SBE 2025 19
04.05.2025 01.10.2025 Art. 16a Abs. 3a aufgehoben SBE 2025 19
04.05.2025 01.10.2025 Art. 16a Abs. 4 aufgehoben SBE 2025 19

## Art. 16b {#art_16b}

Sachüberschrift geänd. SBE 2025 19
04.05.2025 01.10.2025 Art. 16b Abs. 1 geändert SBE 2025 19
04.05.2025 01.10.2025 Art. 16b Abs. 2 aufgehoben SBE 2025 19

## Art. 16c {#art_16c}

Sachüberschrift geänd. SBE 2025 19
04.05.2025 01.10.2025 Art. 16c Abs. 1 geändert SBE 2025 19
04.05.2025 01.10.2025 Art. 16c Abs. 2 eingefügt SBE 2025 19
04.05.2025 01.10.2025 Art. 16c Abs. 3 eingefügt SBE 2025 19
04.05.2025 01.10.2025 Art. 16d eingefügt SBE 2025 19
04.05.2025 01.10.2025 Art. 45a eingefügt SBE 2025 19
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlasstitel 01.05.2016 01.01.2017 geändert SBE 2016 14
Art. 5 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 5 Abs. 4 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 7a 01.05.2016 01.01.2017 eingefügt SBE 2016 14
Art. 13 Abs. 3 01.05.2016 01.01.2017 eingefügt SBE 2016 14
Art. 14a 01.05.2016 01.01.2017 eingefügt SBE 2016 14
Art. 16 04.05.2025 01.10.2025 Sachüberschrift geänd. SBE 2025 19
Art. 16 Abs. 1 04.05.2025 01.10.2025 geändert SBE 2025 19
Art. 16 Abs. 2 04.05.2025 01.10.2025 geändert SBE 2025 19
Art. 16 Abs. 3 04.05.2025 01.10.2025 geändert SBE 2025 19
Art. 16 Abs. 4 02.05.2010 01.01.2011 aufgehoben SBE XI/6 404
Art. 16 Abs. 5 04.05.2025 01.10.2025 eingefügt SBE 2025 19
Art. 16a 02.05.2010 01.01.2011 eingefügt SBE XI/6 404
Art. 16a 04.05.2025 01.10.2025 Sachüberschrift geänd. SBE 2025 19
Art. 16a Abs. 1 04.05.2025 01.10.2025 geändert SBE 2025 19
Art. 16a Abs. 1, a. 04.05.2025 01.10.2025 eingefügt SBE 2025 19
Art. 16a Abs. 1, b. 04.05.2025 01.10.2025 eingefügt SBE 2025 19
Art. 16a Abs. 1, c. 04.05.2025 01.10.2025 eingefügt SBE 2025 19
Art. 16a Abs. 1, d. 04.05.2025 01.10.2025 eingefügt SBE 2025 19
Art. 16a Abs. 2 06.05.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/4 282
Art. 16a Abs. 2 04.05.2025 01.10.2025 geändert SBE 2025 19
Art. 16a Abs. 3 04.05.2025 01.10.2025 aufgehoben SBE 2025 19
Art. 16a Abs. 3a 05.09.2021 01.07.2022 eingefügt SBE 2022 10
Art. 16a Abs. 3a 04.05.2025 01.10.2025 aufgehoben SBE 2025 19
Art. 16a Abs. 4 04.05.2025 01.10.2025 aufgehoben SBE 2025 19
Art. 16b 02.05.2010 01.01.2011 eingefügt SBE XI/6 404
Art. 16b 04.05.2025 01.10.2025 Sachüberschrift geänd. SBE 2025 19
Art. 16b Abs. 1 04.05.2025 01.10.2025 geändert SBE 2025 19
Art. 16b Abs. 2 04.05.2025 01.10.2025 aufgehoben SBE 2025 19
Art. 16c 02.05.2010 01.01.2011 eingefügt SBE XI/6 404
Art. 16c 04.05.2025 01.10.2025 Sachüberschrift geänd. SBE 2025 19
Art. 16c Abs. 1 04.05.2025 01.10.2025 geändert SBE 2025 19
Art. 16c Abs. 2 04.05.2025 01.10.2025 eingefügt SBE 2025 19
Art. 16c Abs. 3 04.05.2025 01.10.2025 eingefügt SBE 2025 19
Art. 16d 04.05.2025 01.10.2025 eingefügt SBE 2025 19
Art. 17 Abs. 2a 01.05.2016 01.01.2017 eingefügt SBE 2016 14
Art. 18 Abs. 2 01.05.2016 01.01.2017 geändert SBE 2016 14
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 18 Abs. 3 01.05.2016 01.01.2017 eingefügt SBE 2016 14
Art. 19 06.05.2012 01.01.2013 Sachüberschrift geänd. SBE XII/4 282
Art. 19 Abs. 1 06.05.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/4 282
Art. 25 04.05.2014 01.09.2014 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 41
Art. 25 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 25 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 41
Art. 25a 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 41
Art. 25b 01.05.2016 01.01.2017 eingefügt SBE 2016 14
Art. 26a 06.05.2012 01.07.2012 eingefügt SBE XII/4 252
Art. 26b 06.05.2012 01.07.2012 eingefügt SBE XII/4 252
Art. 26c 06.05.2012 01.07.2012 eingefügt SBE XII/4 252
Art. 30 Abs. 1 01.05.2016 01.01.2017 geändert SBE 2016 14
Art. 30 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 47
Art. 30 Abs. 2 01.05.2016 01.01.2017 aufgehoben SBE 2016 14
Art. 30 Abs. 3 01.05.2016 01.01.2017 aufgehoben SBE 2016 14
Art. 30a 01.05.2016 01.01.2017 eingefügt SBE 2016 14
Art. 30a Abs. 1 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 47
Art. 30a Abs. 2 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 47
Art. 31 Abs. 1 01.05.2016 01.01.2017 geändert SBE 2016 14
Art. 31 Abs. 1, a. 01.05.2016 01.01.2017 geändert SBE 2016 14
Art. 31 Abs. 1, b. 01.05.2016 01.01.2017 geändert SBE 2016 14
Art. 31 Abs. 2 01.05.2016 01.01.2017 geändert SBE 2016 14
Art. 31 Abs. 2 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 47
Art. 31 Abs. 2, a. 01.05.2016 01.01.2017 eingefügt SBE 2016 14
Art. 31 Abs. 2, b. 01.05.2016 01.01.2017 eingefügt SBE 2016 14
Art. 31 Abs. 3 01.05.2016 01.01.2017 geändert SBE 2016 14
Art. 31 Abs. 3 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 47
Art. 32 01.05.2016 01.01.2017 aufgehoben SBE 2016 14
Art. 32a 01.05.2011 01.07.2011 eingefügt SBE XII/2 96
Art. 32b 01.05.2016 01.01.2017 eingefügt SBE 2016 14
Art. 32b Abs. 1 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 47
Art. 32c 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 31
Art. 33 01.05.2016 01.01.2017 Sachüberschrift geänd. SBE 2016 14
Art. 33 Abs. 1 01.05.2016 01.01.2017 geändert SBE 2016 14
Art. 33 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 31
Art. 33 Abs. 2 01.05.2011 01.07.2011 eingefügt SBE XII/2 96
Art. 33 Abs. 2 01.05.2016 01.01.2017 aufgehoben SBE 2016 14
Art. 34a 01.05.2016 01.01.2017 eingefügt SBE 2016 14
Titel 9. 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 40 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 40 Abs. 1, a. 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 40 Abs. 1, b. 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 40 Abs. 1, c. 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 40 Abs. 1, d. 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 41
Art. 40 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 41 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 42 04.05.2014 01.09.2014 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 41
Art. 42 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 42 Abs. 1, a. 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 42 Abs. 1, b. 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 42 Abs. 1, c. 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41
Art. 42 Abs. 1, d. 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41
Art. 42 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 42 Abs. 2, a. 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 41
Art. 42 Abs. 2, b. 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 41
Art. 42 Abs. 2a 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 41
Art. 42 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 43 04.05.2014 01.09.2014 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 41
Art. 43 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 43 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41
Art. 43a 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 41
Art. 44 Abs. 1 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 516
Art. 44 Abs. 2 03.05.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/2 143
Art. 44 Abs. 3 03.05.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/2 143
Art. 45 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41
Art. 45a 04.05.2025 01.10.2025 eingefügt SBE 2025 19
