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title: "Sportfondsverordnung"
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provisions: 18
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# Sportfondsverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Zusicherung und Gewährung von Beiträgen
aus dem Sportfonds.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
1 Unter Sport-Toto-Gelder gemäss Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes über die
Förderung von Turnen und Sport und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der
Verordnung zum Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport ist der
Sportfonds zu verstehen.
2 Als Glarner Sportlerin oder Sportler gelten Personen, die im Kanton Glarus
Wohnsitz haben oder einer Sportvereinigung mit Sitz im Kanton Glarus
angehören.

## Art. 3 {#art_3}

Zuständiges Departement
1 Das Departement Bildung und Kultur (Departement) ist das zuständige Departement. Ergibt sich aus der Gesetzgebung keine andere Zuständigkeit,
nimmt das Departement die sich im Zusammenhang mit der Verwendung
des Sportfonds ergebenden Aufgaben wahr.

## Art. 4 {#art_4}

Verteilinstanzen
1 Die Kommission Jugend und Sport beschliesst bis zum Betrag von 10‘000
Franken pro Gesuch selbstständig; auf diese Weise dürfen jährlich höchstens 50 Prozent der Sportfonds-Gelder verteilt werden. Für die Zusicherung
und Gewährung weiterer Beiträge liegt die Zuständigkeit beim Regierungsrat.
SBE 2013 50 1

## Art. 5 IV D/1/3 {#art_5}

Speisung
1 Dem Sportfonds werden jährlich 20 Prozent der dem Kanton aus den durch
die Swisslos Interkantonale Landeslotterie ausgegebenen bzw. durchgeführten Grosslotterien und Wetten zufliessenden Gelder zugewiesen.

## Art. 6 {#art_6}

Beitragsformen
1 Die Beiträge erfolgen in Form von direkten Geldzahlungen, als begrenzte
Defizitgarantien oder werden im Rahmen von Leistungsvereinbarungen
gewährt. Die Beitragsgewährung erfolgt nur auf Gesuch hin.

## Art. 7 {#art_7}

Auflagen, Verfall
1 Die Beiträge können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
Zusicherungen sind grundsätzlich befristet.
2. Begünstigungen

## Art. 8 {#art_8}

Sportanlagen, Sportmaterial
1 An die Kosten der Sportinfrastruktur (Bau und Sanierung von Anlagen, Anschaffung von Material) können Beiträge ausgerichtet werden.
2 Gesuche sind frühzeitig vor der Anschaffung bzw. vor Arbeitsbeginn einzureichen, nachträglich gestellte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
3 Bauplan, Baubeschrieb, Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan sowie
alle weiteren sachdienlichen Unterlagen sind den Gesuchen beizulegen.
4 Die Höhe der Beiträge wird grundsätzlich als Anteil der Gesamtkosten berechnet. Der Beitragssatz beträgt maximal 30 Prozent. Dieser wird bei grösseren Anlagen angemessen reduziert.
5 Bei Gesamtkosten über 1 Million Franken werden anstelle der Prozentsätze
gemäss Abs. 4 geringere Pauschalbeträge gewährt.
6 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt grundsätzlich erst nach Einreichung
der Schlussabrechnung.

## Art. 9 {#art_9}

Organisationen
1 Kantonale und interkantonale Turn- und Sportorganisationen erhalten bei
ausgewiesener Aktivität jährliche Betriebsbeiträge.
2 Berechtigt sind insbesondere die vom Verein Swiss Olympic und vom
Swiss Paralympic Committee anerkannten Sportarten.
3 Mit dem Gesuch ist die Jahresrechnung einzureichen, wird dies unterlassen, kann der Beitrag gekürzt oder gestrichen werden.
IV D/1/3
4 Die Betriebsbeiträge setzen sich aus einem Grundbetrag pro kantonaler
Organisation und einem variablen Betrag zusammen, der folgende Faktoren
gewichtet:
a. Mitgliederzahl (bzw. Anzahl Glarner Mitglieder bei interkantonalen
Verbänden);
b. Engagement in der Jugendarbeit und im Behindertensport;
c. Aufwand für die Sportart;
d. Vermögen des Vereins.
5 Für Kurswesen, Veranstaltungen, Wettkämpfe sowie weitere Massnahmen
zur Förderung des Sports werden zusätzlich separate Beiträge ausgerichtet.
6 Die Gesuche sind rechtzeitig vor dem Anlass schriftlich einzureichen, nachträglich gestellte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
7 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt grundsätzlich erst nach Einreichung
der Schlussabrechnung.

## Art. 10 {#art_10}

Teilnahme an Nachwuchsmeisterschaften
1 Glarner Sportlerinnen und Sportler erhalten für die Teilnahme an Nachwuchsmeisterschaften in von der Fachstelle Sport anerkannten Sportarten
Förderbeiträge.
2 Während einer laufenden Saison ist die Teilnahme sowohl an der Nachwuchs- als auch an der Elitemeisterschaft beitragsberechtigt.
3 Die Gesuche sind der Kommission Jugend und Sport vor der Meisterschaft
von den Vereinen für alle berechtigten Mitglieder gemeinsam schriftlich mittels Formular einzureichen.

## Art. 11 {#art_11}

Teilnahme an Olympischen Spielen
1 Glarner Sportlerinnen und Sportler erhalten für die Teilnahme an Olympischen Spielen oder an Paralympics Förderbeiträge.
2 Teams einer Sportvereinigung mit Sitz im Kanton Glarus erhalten ebenso
Förderbeiträge für die Teilnahme an Olympischen Spielen oder an Paralympics.

## Art. 12 {#art_12}

Erfolgsbeiträge
1 Glarner Sportlerinnen und Sportler, denen aufgrund sportlicher Erfolge die
Swiss Olympic Card ausgestellt wurde, erhalten Förderbeiträge.
2 An Glarner Sportlerinnen und Sportler können weitere Erfolgsbeiträge, insbesondere für Medaillengewinne, vergeben werden.
3 Erfolgsbeiträge können auch an Teams einer Sportvereinigung mit Sitz im
Kanton Glarus vergeben werden.
IV D/1/3
3. Leistungsvereinbarungen

## Art. 13 {#art_13}

Inhalt, Form
1 Über namhafte und wiederkehrende Unterstützungsbeiträge an Organisationen und Institutionen wird mit den Begünstigten eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen.
2 Diese erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags unter Vorbehalt genügender Mittel mit dem Kanton als Vertragspartner, ist auf maximal
vier Jahre befristet und bedarf unabhängig von der jährlichen Beitragshöhe
der Genehmigung durch den Regierungsrat.
3 Die Leistungsvereinbarung umschreibt insbesondere Art, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistungen und trifft Vorkehren im Hinblick auf den
Ablauf.

## Art. 14 {#art_14}

Kontrolle, Sanktionen, Rechtsschutz
1 Von den durch die Leistungsvereinbarungen Begünstigten sind Rechenschaftsberichte einzureichen. Es erfolgen keine regelmässigen Überprüfungen der Verwendung der Beiträge durch die ausrichtenden Stellen.
2 Verletzungen von Auflagen und Bedingungen der Leistungsvereinbarung
sowie von Auskunftspflichten werden sinngemäss nach Artikel 15 f. sanktioniert.
3 Bei Streitigkeiten aus Leistungsvereinbarungen richtet sich das Verfahren
nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
4. Sanktionen

## Art. 15 {#art_15}

Zweckentfremdung, Veräusserung
1 Wird ein Objekt seinem Zweck entfremdet oder veräussert, ist die Unterstützung zurückzuerstatten. Es kann ein Zins von jährlich 5 Prozent seit der
Auszahlung erhoben werden.
2 Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen
kann die Rückforderung ermässigt werden.
3 Im Falle von Veräusserungen kann ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichtet werden, wenn die Erwerberin oder der Erwerber die Voraussetzungen für die Unterstützung erfüllt und die Verpflichtungen übernimmt.
4 Die Begünstigten müssen Zweckentfremdungen und Veräusserungen unverzüglich melden.

## Art. 16 IV D/1/3 {#art_16}

Verletzung der Auskunftspflichten etc.
1 Werden weitere Pflichten verletzt, wie diejenige zur Erteilung wahrheitsgetreuer Auskunft, insbesondere im Rahmen der Gesuchstellung, können Beiträge verweigert oder erbrachte Leistungen samt Zins von jährlich 5 Prozent
zurückgefordert werden.
2 Die fehlbaren natürliche Personen oder von ihnen vertretene juristische
Personen können sodann für eine Dauer bis zu zwei Jahren von Unterstützungsleistungen aus dem Sportfonds ausgeschlossen werden.

## Art. 17 {#art_17}

Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz bei Verfügungen betreffend die Rückerstattung von Beiträgen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtpflegegesetz.
5. Richtlinien

## Art. 18 {#art_18}

1 Das Departement Bildung und Kultur regelt, soweit erforderlich, die weiteren Einzelheiten in Richtlinien, insbesondere hinsichtlich
a. Verfahren für die Gesuchstellung (Form, Beilagen, Termine etc.);
b. Inhalt der Verteilkriterien;
c. Beitragstabellen;
d. Auszahlungsarten.
2 Die erlassenen Richtlinien sind dem Publikum in geeigneter Form zugänglich zu machen.
