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title: "Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in Amriswil"
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provisions: 21
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# Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in Amriswil

## Art. 1 I. ALLGEMEINES {#art_1}

Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Graubünden,
Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau sowie des Fürstentums
Liechtenstein und der Städte Chur und St. Gallen für die Errichtung
und den Betrieb einer gemeinsamen Ostschweizer Polizeischule.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Ostschweizer Polizeischule stellt die Grundausbildung der
Polizistinnen und Polizisten der Vertragsparteien zur Erlangung des
eidgenössischen Fachausweises als Polizistin oder Polizist sicher.
2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre deutschsprachigen
Polizistinnen und Polizisten an der Ostschweizer Polizeischule
auszubilden.
3 Die Ostschweizer Polizeischule kann Weiterbildungsveranstaltungen und Lehrgänge für besondere polizeiliche Dienste anbieten.

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Kanton Thurgau führt die Ostschweizer Polizeischule mit
Standort Amriswil im Auftrage der übrigen Vertragsparteien.
Amtsblatt 2006, S. 555.
Zweck
Ausbildungsangebot und -
verpflichtung
1/2007
Führung und
Standort der
Schule
354.114 Vereinbarung über die Errichtung und Betrieb einer Ostschweizer
Polizeischule in Amriswil
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Die Ostschweizer Polizeischule ist eine Abteilung der Kantonspolizei Thurgau. Sie erhält einen Leistungsauftrag mit Globalbudget
mit jährlicher Verbindlichkeit.

## Art. 4 II. ZUSTÄNDIGKEITEN {#art_4}

1 Die Konferenz der für die Polizei zuständigen Direktorinnen und
Direktoren der Vertragsparteien
1. bestimmt die strategische Ausrichtung der Ostschweizer Polizeischule,
2. genehmigt die Ernennung der Schuldirektorin oder des Schuldirektors,
3. genehmigt den jährlichen Leistungsauftrag und verabschiedet
das Globalbudget zuhanden der zuständigen Behörden der
Vertragsparteien,
4. genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung,
5. nimmt den jährlichen Revisionsbericht zur Kenntnis.
2 Jede Vertragspartei verfügt über eine Stimme.

## Art. 5 {#art_5}

Die Konferenz der Polizeikommandantinnen und -kommandanten
der Vertragsparteien
1. regelt den Lehrplan, den Schulbetrieb, das Prüfungswesen und
die Erteilung des Diploms,
2. genehmigt die Anstellung bzw. die Beschäftigung des haupt-
und nebenamtlichen Lehrpersonals der Ostschweizer Polizeischule,
3. bestimmt die Kontingente an Ausbildungsplätzen für die einzelnen Polizeikorps,
4. legt das Anforderungsprofil für die Auszubildenden fest,
5. prüft den Leistungsauftrag, das Globalbudget, den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung zuhanden der Konferenz der
Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Ostschweizer Polizeischule wird durch eine Schuldirektorin
oder einen Schuldirektor geleitet.
2 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor
1. führt die Ostschweizer Polizeischule,
Konferenz der
Justiz- und
Polizeidirektorinnen und -
direktoren
Konferenz der
Polizeikommandantinnen
und -
kommandanten
Schulleitung
Vereinbarung über die Errichtung und Betrieb einer Ostschweizer 354.114
Polizeischule in Amriswil
Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3
2. bereitet den Leistungsauftrag, das Globalbudget, den Geschäftsbericht und die Rechnung vor,
3. entscheidet über alle für die Erfüllung der Aufgaben im Rahmen
des Ausbildungsangebotes notwendigen Fragen, soweit nicht
ein anderes Gremium gemäss dieser Vereinbarung zuständig
ist,
4. ist ermächtigt, über die im Globalbudget bewilligten Mittel zu
verfügen.

## Art. 7 {#art_7}

Die Finanzkontrolle des Kantons Thurgau überprüft das gesamte
Rechnungswesen im Rahmen der Finanzhaushaltsgesetzgebung
des Kantons Thurgau und erstattet ihren jährlichen Revisionsbericht zuhanden der Konferenz der Justiz- und Polizeidirektorinnen
und -direktoren.

## Art. 8 III. PERSONAL {#art_8}

1 Die Kantonspolizei des Kantons Thurgau stellt das für die Leitung
und den Betrieb der Ostschweizer Polizeischule notwendige hauptamtliche Personal unter Vorbehalt der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Genehmigungen an.
2 Für die Rechte und Pflichten, die Besoldung, die Sozialversicherung und die Verantwortlichkeiten des hauptamtlichen Schulpersonals gilt das Personalrecht des Kantons Thurgau.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, der Ostschweizer Polizeischule qualifiziertes Ausbildungspersonal im Nebenamt zur Verfügung zu stellen.
2 Für die geleistete Lehrtätigkeit wird den betreffenden Vertragsparteien ein Betrag von im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 130
Franken pro Lektion entrichtet. Dieser Satz entspricht dem Punktestand des Landesindexes der Konsumentenpreise im Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Vereinbarung (Indexreihe Mai 2000 = 100).
Eine Anpassung dieses Betrages erfolgt bei einer Zunahme der
Teuerung um 5 %.
3 Für die Anstellungsverhältnisse des nebenamtlichen Schulpersonals gilt das Personalrecht der entsprechenden Vertragsparteien.
Finanzkontrolle
Hauptamtliches
Schulpersonal
1/2007
Nebenamtliches
Schulpersonal
354.114 Vereinbarung über die Errichtung und Betrieb einer Ostschweizer
Polizeischule in Amriswil
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

## Art. 10 IV. AUSZUBILDENDE {#art_10}

1 Jeder Vertragspartei wird im Rahmen der Schulkapazitäten pro
Lehrgang ein Kontingent an Ausbildungsplätzen garantiert.
2 Das Kontingent richtet sich nach den zur Verfügung stehenden
Plätzen und der Höhe der jährlichen Beiträge der Vertragsparteien.

## Art. 11 {#art_11}

1 Das Bewerbungsverfahren und die Anstellung der Auszubildenden erfolgt durch die einzelnen Vertragsparteien.
2 Die Auszubildenden müssen dem gemeinsamen Anforderungsprofil der Vertragsparteien entsprechen.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Auszubildenden werden der Ostschweizer Polizeischule
durch die Vertragsparteien zur Ausbildung zugewiesen.
2 Die Auszubildenden unterstehen den personalrechtlichen Vorschriften der entsprechenden Vertragspartei.
3 Bei ungebührlichem Verhalten der Auszubildenden kann die
Schulleitung der betreffenden Vertragspartei eine Disziplinarmassnahme, in schweren Fällen den Schulausschluss beantragen.

## Art. 13 {#art_13}

Rechtsmittel gegen Entscheide im Zusammenhang mit dem Prüfungswesen sind an die zuständige Stelle der jeweiligen Vertragspartei zu richten.

## Art. 14 V. FINANZ- UND RECHNUNGSWESEN {#art_14}

Die Ostschweizer Polizeischule wird durch Beiträge und Schulgelder der Vertragsparteien und durch Schul- und Kursgelder Dritter
finanziert.

## Art. 15 {#art_15}

1 Die Haushalts- und Rechnungsführung der Ostschweizer Polizeischule erfolgt gemäss der Finanzhaushaltsgesetzgebung des Kantons Thurgau.
Garantierte
Ausbildungsplätze
Zulassung
Rechtliche
Stellung der
Auszubildenden
Rechtsmittel
Allgemeine
Finanzierung
Finanzielle
Führung
Vereinbarung über die Errichtung und Betrieb einer Ostschweizer 354.114
Polizeischule in Amriswil
Schaffhauser Rechtsbuch 1997 5
2 Die Schulleitung erstellt jährlich den Leistungsauftrag und das
Globalbudget sowie den Geschäftsbericht und die Rechnung zuhanden der Konferenz der Polizeikommandantinnen und -
kommandanten.
3 Diese Konferenz stellt die finanzielle Führung unter Berücksichtigung der Leistungs- und Wirkungsorientierung mittels Controlling-
Mechanismen sicher.
4 Die Rechnung der Polizeischule ist als Spezialfinanzierung zu
führen.

## Art. 16 {#art_16}

1 Die Grundausbildung, allfällige Weiterbildungen und Lehrgänge
für besondere polizeiliche Dienste werden den Vertragsparteien zu
Selbstkosten verrechnet. Die Selbstkosten basieren auf einer Vollkostenrechnung der Betriebskosten.
2 Den Vertragsparteien werden die Kosten für die Grundausbildung
und allfällige Weiterbildungen und Lehrgänge für besondere Dienste in Form eines jährlichen Sockelbeitrages und eines pro auszubildende Person berechneten Schulgeldes in Rechnung gestellt.
3 Der Sockelbeitrag beträgt 30 % der Betriebskosten (Summe der
Fixkosten und der sprungfixen Kosten). Dieser Sockelbeitrag wird
den einzelnen Vertragsparteien je zur Hälfte entsprechend ihrer
Korpsgrösse im Verhältnis zur Gesamtkorpsgrösse aller Vertragsparteien (relative Korpsgrösse) und ihrer Einwohnerzahl im Verhältnis zur Gesamteinwohnerzahl aller Vertragsparteien (relative
Einwohnerzahl) verrechnet. Die restlichen Betriebskosten im Sinne
von Absatz 1 werden den Vertragsparteien aufgrund der Anzahl
Auszubildenden in Rechnung gestellt.
4 Für die Korpsgrösse, die sich nach der Anzahl vereidigter Korpsangehöriger bestimmt, und die Einwohnerzahl ist jeweils der 1. Januar massgebend. Für die Berechnung der Einwohnerzahl ist bei
einem kantonalen Korps die Einwohnerzahl einer Stadt mit eigenem Korps in Abzug zu bringen.
5 Die Leistungserbringung für Dritte hat zu marktüblichen Ansätzen
zu erfolgen und darf weder die Auftragserfüllung der Ostschweizer
Polizeischule noch die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch
die Vertragsparteien beeinträchtigen.

## Art. 17 {#art_17}

1 Die Rechnungsstellung für den Sockelbeitrag erfolgt unter Vorbehalt von Absatz 2 jeweils per 31. Januar des laufenden Ausbildungsjahres. Für das Schulgeld können aconto-Zahlungen verlangt
werden. Die Ermittlung des definitiven Schulgeldes pro auszubil-
Betriebskosten
und ihre
Deckung
1/2007
Abrechnungsmodalitäten
354.114 Vereinbarung über die Errichtung und Betrieb einer Ostschweizer
Polizeischule in Amriswil
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
dende Person sowie die Rechnungsstellung desselben erfolgt per
30. November nach Beendigung des Ausbildungsjahres. Diese
Rechnung ist zugleich die Schlussabrechnung des vorangegangenen Ausbildungsjahres.
2 Die Festlegung des Sockelbeitrages für das erste Jahr erfolgt
nach einer Planerfolgsrechnung. Die Rechnungsstellung für den
Sockelbeitrag für das erste Jahr erfolgt per 30. April.
3 Lehrgänge und Kurse sowie anderweitige Leistungen für Dritte
werden vor Ausbildungsbeginn in Rechnung gestellt.

## Art. 18 VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN {#art_18}

1 Diese Vereinbarung steht auch weiteren Kantonen, Städten, Gemeinden oder anderen Gemeinwesen zur Unterzeichnung offen.
2 Die Vertragsparteien entscheiden unter Berücksichtigung der
Schulkapazitäten, der finanziellen Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der Schule über die Aufnahme von neuen Vertragsparteien und legen die Bedingungen insbesondere in finanzieller Hinsicht fest.

## Art. 19 {#art_19}

1 Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres
gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 2010.
2 Mit der Kündigung durch den Kanton Thurgau fällt die Vereinbarung als Ganzes dahin. Mit der Kündigung durch eine andere Vertragspartei wird die Vereinbarung für die betreffende Partei unwirksam. Die verbleibenden Vertragsparteien regeln insbesondere die
zu entrichtenden Beiträge neu.

## Art. 20 {#art_20}

1 Über Anstände zwischen den Vertragsparteien aus dieser Vereinbarung entscheidet ein für den Streitfall bestelltes Schiedsgericht.
Die Parteien bezeichnen je eine Schiedsrichterin oder einen
Schiedsrichter; diese wählen eine weitere Schiedsrichterin oder einen weiteren Schiedsrichter als vorsitzende Person.
2 Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
3 Im Übrigen werden die Bestimmungen des Konkordates über die
Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 sachgemäss angewendet.
Aufnahme
neuer Vertragsparteien
Kündigung
Streiterledigung
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Polizeischule in Amriswil
Schaffhauser Rechtsbuch 1997 7
4 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches und dessen Zustellung
durch die richterliche Behörde wird verzichtet.

## Art. 21 {#art_21}

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Der Kanton Schaffhausen ist der Vereinbarung mit RRB vom 24.
Mai 2005 beigetreten.
Inkrafttreten
1/2007
