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title: "Sprachenverordnung des Kantons Graubünden"
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provisions: 22
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# Sprachenverordnung des Kantons Graubünden

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt:
a) den Gebrauch der kantonalen Amtssprachen durch die kantonalen Behörden
(Grosser Rat, Regierung und Verwaltung);
b) die Übersetzung von amtlichen Texten des Grossen Rates, der Regierung und
der Verwaltung;
c) Zuständigkeit und Verfahren im Bereich der Förderung der rätoromanischen
und italienischen Sprache sowie beim Austausch zwischen den kantonalen
Sprachgemeinschaften;
d) * das Zusammenwirken des Kantons mit den Gemeinden, Gemeindeverbänden,
Regionen sowie anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften bei der Bestimmung ihrer Amts- und Schulsprachen.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeit
1. Standeskanzlei
1 Die Standeskanzlei besorgt den Übersetzungsdienst und koordiniert die Übersetzungstätigkeit in der kantonalen Verwaltung.
2 Sie berät die Departemente und Dienststellen in Übersetzungsfragen.
3 Sie kann Richtlinien erlassen über die Übersetzungstätigkeit der Departemente und
Dienststellen sowie über deren Zusammenarbeit mit dem Übersetzungsdienst.
1) BR 110.100

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

2. Departemente und Dienststellen
1 Die Departemente und Dienststellen verfassen amtliche Texte aus ihrem Zuständigkeitsbereich im Rahmen ihrer personellen und fachlichen Möglichkeiten in der
jeweiligen Amtssprache.
2 Private Übersetzungsdienste dürfen nur beigezogen werden, wenn verwaltungsinterne Lösungen innert nützlicher Frist nicht vereinbart werden können.

## Art. 4 {#art_4}

3. Fachstellen für Sprachenfragen
1 Fachstelle für allgemeine Fragen im Zusammenhang mit den kantonalen Landes-
und Amtssprachen ist das Departement für Bildung, Umwelt und Kultur (Fachstelle
für Mehrsprachigkeit). *
1bis Fachstelle für die Sprachenförderung ist das Amt für Kultur. *
2 Kontaktstelle des Kantons zu den Gemeinden und Regionen im Bereich der kommunalen Amtssprachen ist die zuständige Dienststelle im Departement für Finanzen
und Gemeinden; im Bereich der Schulsprachen obliegt diese Aufgabe den zuständigen Dienststellen des Departements für Bildung, Umwelt und Kultur. Sie werden
fachlich unterstützt durch die Fachstelle für Mehrsprachigkeit sowie die Fachstelle
für die Sprachenförderung. *
2. Amtssprachen des Kantons

## Art. 5 {#art_5}

Veröffentlichungen
1 In allen drei Amtssprachen veröffentlicht werden:
a) Gesetze, interkantonale Vereinbarungen und Grossratsbeschlüsse sowie Verordnungen, welche für die Veröffentlichung im Bündner Rechtsbuch vorgesehen sind;
b) Erläuterungen zu den Volksabstimmungen sowie Stimm- und Wahlzettel;
c) Veröffentlichungen im Kantonsamtsblatt sowie Medienmitteilungen und
andere wichtige Mitteilungen des Grossen Rates, der Regierung, der Departemente und Dienststellen, soweit sie sich an die ganze kantonale Bevölkerung
richten;
d) Weisungen und Rundschreiben, die sich an alle Gemeinden, andere öffentlichrechtliche Körperschaften oder Organisationen im ganzen Kanton richten;
e) * Vorentwürfe zu Erlassen, die in die Vernehmlassung gehen mit kurzen Erläuterungen;
f) Antworten auf parlamentarische Vorstösse im Grossen Rat;
g) Briefköpfe, Briefumschläge und Interneteinstiegsseiten von Departementen
und Dienststellen;
h) für die Öffentlichkeit bestimmte Formulare.
2 Das zuständige Departement kann für Mitteilungen und Formulare, welche sich an
einen bestimmten Personenkreis richten oder von untergeordneter Bedeutung sind,
Ausnahmen gestatten.
Art. 6 * Übersetzungen
1 Veröffentlichungen gemäss Artikel 5 werden in obiger Reihenfolge übersetzt.
2 In die rätoromanische beziehungsweise italienische Sprache werden in der Regel
übersetzt:
a) Veröffentlichungen im Kantonsamtsblatt, welche sich speziell an die romanisch- beziehungsweise italienischsprachige Bevölkerung richten;
b) Entscheide und Verfügungen der Regierung und der Verwaltung, welche sich
an rätoromanisch- beziehungsweise italienischsprachige Personen und
Gemeinden richten. Auf die Übersetzung wird verzichtet, wenn sich die Entscheide und Verfügungen auf Eingaben in deutscher Sprache beziehen;
c) Weisungen und Rundschreiben, die sich speziell an Gemeinden, andere öffentlichrechtliche Körperschaften oder Organisationen in rätoromanisch- beziehungsweise italienischsprachigen Gebieten richten;
d) Schreiben an romanisch- beziehungsweise italienischsprachige Mitarbeitende
der kantonalen Verwaltung, sofern diese eine Übersetzung ausdrücklich wünschen.
3 Technische Berichte, Gutachten, Beschriebe und dergleichen sind von der Übersetzungspflicht ausgenommen.

## Art. 7 {#art_7}

Korrespondenz
1 Die kantonalen Behörden beantworten schriftliche Eingaben und Anfragen in der
kantonalen Amtssprache, in der sie angegangen werden.
2 Eingaben in rätoromanischer Sprache werden in Rumantsch Grischun beantwortet.

## Art. 8 {#art_8}

Anschriften
1 Anschriften an kantonalen Amtsgebäuden, anderen öffentlich zugänglichen Gebäuden und Schulen des Kantons erfolgen in der Amtssprache der Standortgemeinde; in
Chur werden diese Gebäude in allen drei Amtssprachen beschriftet.
2 Auf Ortschaftstafeln, Wegweisern und Strassenschildern an Kantonsstrassen werden die Amtssprachen des jeweiligen Ortes verwendet.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Signalisationsverordnung des Bundes
vom 5. September 19792).
Art. 8a * Vertretung der Sprachregionen in kantonalen Gremien
1 In den von der Regierung oder den Departementen gewählten kantonalen Gremien,
die mit der Wahrnehmung bedeutender öffentlicher Aufgaben betraut sind, ist eine
angemessene Vertretung der drei Sprachregionen zu gewährleisten.
2) SR 741.21
3. Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache /

## Art. 9 Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften {#art_9}

Sprachenförderung
1. Institutionen
a) Leistungsvereinbarung
1 Die beitragsberechtigten Sprachenorganisationen Lia Rumantscha und Pro Grigioni
Italiano sowie die Fundaziun Medias Rumantschas erhalten in Berücksichtigung ihrer institutionellen Unabhängigkeit die Bundes- und Kantonsbeiträge auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen.
2 Die Leistungsvereinbarungen gelten für vier Jahre und haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
a) eine Beschreibung der Dienstleistungen und Projekte mit der beabsichtigten
Wirkung sowie den hierzu erforderlichen Messinstrumenten;
b) einen Finanzplan mit einer Zusammenstellung der erwarteten Aufwände und
Erträge für die zu erbringenden Dienstleistungen und Projekte.
3 Die Leistungsvereinbarungen sind inhaltlich und zeitlich mit dem Regierungsprogramm und dem Finanzplan des Kantons abzustimmen. Sie unterliegen der Genehmigung durch die Regierung.

## Art. 10 {#art_10}

b) Planungsbericht, Geschäftsbericht
1 Die Sprachenorganisationen unterbreiten dem Amt für Kultur auf der Grundlage
der Leistungsvereinbarungen bis spätestens 30. September des Vorjahres einen Planungsbericht für das Gesuchsjahr.
2 Der Planungsbericht hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
a) eine Quantifizierung der geplanten Dienstleistungen und eine Spezifizierung
der Projekte mit der beabsichtigten Wirkung sowie den hierzu erforderlichen
Messinstrumenten;
b) ein Budget mit einer Zusammenstellung der erwarteten Aufwände und Erträge
für das Gesuchsjahr.
3 Über das abgelaufene Jahr unterbreiten die Sprachenorganisationen dem Amt für
Kultur bis spätestens 31. Mai des folgenden Jahres einen Geschäftsbericht mit folgendem Inhalt:
a) einen Jahresbericht über alle realisierten Dienstleistungen und Projekte sowie
deren Wirkungen;
b) eine auf der Grundlage des Kontoplans des Budgets basierende Jahresrechnung.
4 Der Planungsbericht mit Budget sowie der Geschäftsbericht mit Jahresbericht und
Jahresrechnung unterliegen der Genehmigung der Regierung.

## Art. 11 {#art_11}

c) Beiträge des Kantons
1 Die Kantonsbeiträge an die Lia Rumantscha und an die Pro Grigioni Italiano betragen 10 bis 30 Prozent des massgebenden Gesamtaufwandes. Zusammen mit den Finanzhilfen des Bundes dürfen die Kantonsbeiträge bei der Lia Rumantscha 75 Prozent und bei der Pro Grigioni Italiano 95 Prozent des massgebenden Gesamtaufwandes nicht überschreiten.
2 Die Fundaziun Medias Rumantschas erhält an den massgebenden Gesamtaufwand
einen Kantonsbeitrag von 30 bis 50 Prozent.
3 Über die Höhe der Beiträge beschliesst der Grosse Rat im Rahmen des Budgets.

## Art. 12 {#art_12}

2. Projekte und besondere Fördermassnahmen
a) Grundsätze
1 Der Grosse Rat legt jährlich im Rahmen des Budgets die Kredite für Projekte und
besondere Fördermassnahmen fest.
2 Auf die Gewährung von Beiträgen an Projekte und besondere Fördermassnahmen
besteht kein Rechtsanspruch.
3 Bei der Gewährung jährlich wiederkehrender Beiträge an besondere Fördermassnahmen finden die Bestimmungen gemäss Artikel 10 und 11 sinngemäss Anwendung.

## Art. 13 {#art_13}

b) Gesuchsunterlagen
1 Die Gesuche um Beiträge an Projekte und besondere Fördermassnahmen im Sinne
von Artikel 12 des Sprachengesetzes3) sind vor Inangriffnahme mit den erforderlichen Unterlagen dem Amt für Kultur schriftlich einzureichen.
2 Gesuche müssen insbesondere enthalten:
a) Angaben über Gesuchstellende;
b) eine genaue Beschreibung des beabsichtigten Vorhabens;
c) einen detaillierten Kostenvoranschlag sowie einen Finanzierungsplan mit Angaben über sämtliche Beiträge Dritter, die zu erwarten oder bereits zugesichert
sind.
3 Reichen die Unterlagen zur Beurteilung eines Gesuchs nicht aus, können zusätzliche Angaben oder Dokumente verlangt werden.
4 Das Amt für Kultur prüft und beurteilt die Gesuche und stellt der entscheidenden
Behörde Antrag auf Zusicherung eines Kantonsbeitrages.

## Art. 14 {#art_14}

c) Beitragshöhe
1 Die Kantonsbeiträge betragen:
a) 10 bis 35 Prozent der Kosten an allgemeine Massnahmen und Projekte zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache;
3) BR 492.100
b) 15 bis 25 Prozent der Kosten an Massnahmen und Projekte zur Verständigung
unter den kantonalen Sprachgemeinschaften;
c) 10 bis 15 Prozent der ungedeckten Kosten an rätoromanische und italienische
Zeitungen und Zeitschriften zur Abgeltung spracherhaltender Leistungen;
d) 25 bis 35 Prozent der Kosten an die Erarbeitung, Übersetzung und Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten zu den Landessprachen, ihren Idiomen
und Dialekten, zur Mehrsprachigkeit sowie zur Sprachen- und Verständigungspolitik;
e) 15 bis 25 Prozent der Kosten an die Übersetzung von literarischen Werken in
die rätoromanische Sprache;
f) 25 bis 35 Prozent an die Kosten von Kursen in rätoromanischer oder italienischer Sprache zur Integration anderssprachiger Personen;
g) 30 bis 50 Prozent der ungedeckten Kosten eines Institutes für Mehrsprachigkeit im Kanton Graubünden, sofern sich der Bund mindestens in gleichem
Umfang an den Kosten beteiligt.
2 Die Kantonsbeiträge können in Form von A-fonds-perdu-Beiträgen oder Defizitgarantien zugesichert werden.
3 Die Zusicherung der Beiträge erfolgt im Rahmen der verfügbaren Kredite.

## Art. 15 {#art_15}

d) Beitragsvoraussetzungen und -bemessung
1 Die Förderungswürdigkeit eines Projektes ist abhängig vom Vorliegen der Beitragsvoraussetzungen gemäss Artikel 12 Absatz 2 des Sprachengesetzes4).
2 Innerhalb der Bandbreite der Beitragssätze bemessen sich die Beiträge nach:
a) den finanziellen Möglichkeiten und Eigenleistungen der Gesuchstellenden;
b) der Bedeutung des Projektes für den Kanton;
c) der erwarteten sprachfördernden Wirkung des Projektes;
d) der Zugänglichkeit für möglichst viele und verschiedene Bevölkerungsgruppen;
e) der Ernsthaftigkeit der Auseinandersetzung mit der Materie.

## Art. 16 {#art_16}

e) Zweisprachige Schulen
1 Der Kanton leistet Pauschalbeiträge an die Kosten für die Einrichtung zweisprachig geführter Schulen oder zweisprachig geführter Klassen in deutschsprachigen
Gemeinden in der Höhe von maximal 500 Franken pro Schülerin und Schüler sowie
an die Kosten für den Betrieb von zweisprachig geführten Schulen oder zweisprachig geführten Klassen maximal 400 Franken pro Schülerin und Schüler. *
2 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Anzahl Schülerinnen und Schüler des
entsprechenden Schultyps. Die Subventionsbestimmungen der Verordnung über die
Besoldung der Volksschullehrpersonen und Kindergartenlehrpersonen im Kanton
Graubünden5) finden sinngemäss Anwendung.
4) BR 492.100
5) BR 421.080

## Art. 17 {#art_17}

Austausch
1. Kantonale Programme
1 Die zuständigen Dienststellen des Departements für Bildung, Umwelt und Kultur
fördern Austauschprogramme zwischen den kantonalen Sprachgemeinschaften für
Schulklassen und Lehrpersonen auf allen Schulstufen.
2 Die Kosten für diese Programme bewilligt der Grosse Rat im Rahmen des Budgets.

## Art. 18 {#art_18}

2. Förderbeiträge
1 Gesuche von Schulträgerschaften um kantonale Beiträge an den Austausch von
Schulklassen und Lehrpersonen sind an die zuständige Dienststelle des Departements für Bildung, Umwelt und Kultur zu richten.
2 Die Höhe der Beiträge für einen Austauschtag beträgt pro Schülerin und Schüler
90 Franken, im Maximum 450 Franken pro Woche.
3 Die Höhe der Beiträge an einen Austausch einer Lehrperson beträgt pro Schulwoche 1000 Franken, im Maximum 10 000 Franken für eine Austauschperiode.
4 Die Zusicherung der Beiträge erfolgt im Rahmen der verfügbaren Kredite.
4. Amts- und Schulsprachen der Gemeinden

## Art. 19 {#art_19}

Genehmigung
1 Der Erlass und die Änderung von Bestimmungen des kommunalen Rechts, welche
einen Wechsel der kommunalen Amts- oder Schulsprache zum Gegenstand haben,
sind der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten.
2 Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens prüft die Regierung, ob die Vorgaben
des übergeordneten Rechts, insbesondere die pflichtgemässe Durchführung der
Volksabstimmung gemäss Artikel 24 Absatz 2 des Sprachengesetzes6), eingehalten
worden sind.
Art. 19a * Datenerhebung
1 Auf Antrag von Gemeinden, welche bei der letzten Datenerhebung den Schwellenwert gemäss Artikel 16 Absatz 2 des Sprachengesetzes7) um bis zu 10 Prozentpunkte
über- beziehungsweise unterschritten oder denjenigen von Artikel 16 Absatz 3 des
Sprachengesetzes um bis zu 10 Prozentpunkte überschritten haben, nimmt der
Kanton entsprechende Datenerhebungen im Sinne einer Vollerhebung analog Artikel 16 Absatz 4 des Sprachengesetzes vor.
6) BR 492.100
7) BR 492.100
2 In Gemeinden, die aus Fusionen ein- und/oder mehrsprachiger Gemeinden mit
deutschsprachigen Gemeinden entstanden sind, sind die Daten innerhalb der Perimeter der ehemaligen Gemeinden gesondert zu erheben. Eine Datenerhebung kann nur
erfolgen, wenn sämtliche ehemaligen Gemeinden innerhalb der gemäss Absatz 1
festgelegten Bandbreiten liegen.
3 Die Kosten für die Durchführung der Datenerhebungen tragen der Kanton und die
antragstellende Gemeinde je zur Hälfte.
4 Datenerhebungen gemäss Absatz 1 können frühestens nach Ablauf von zehn
Jahren wiederholt werden.
5. Schlussbestimmungen

## Art. 20 {#art_20}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Weisungen der Regierung betreffend die Übersetzung von amtlichen Texten in
die italienische und romanische Sprache vom 21. Januar 1991 werden aufgehoben.

## Art. 21 {#art_21}

Übergangsbestimmungen
1. Leistungsvereinbarungen
1 Die Leistungsvereinbarungen mit den Sprachenorganisationen Lia Rumantscha,
Pro Grigioni Italiano und der Fundaziun Medias Rumantschas werden erstmals für
die Legislaturperiode 2009 bis 2012 abgeschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten
die bisherigen Regelungen.

## Art. 22 {#art_22}

2. Volkszählung
1 Reichen die vom Bund im Rahmen der eidgenössischen Volkszählung oder einer
stichprobenweisen Strukturerhebung erfassten Daten für die Zuordnung einer
Gemeinde zu einem Sprachgebiet nicht aus, sorgt der Kanton in den betreffenden
Gemeinden für ergänzende Erhebungen.
2 Vorbehalten bleibt der Erlass von kantonalen Regelungen im Rahmen der definitiven Umsetzung des neuen Bundesgesetzes über die eidgenössische Volkszählung8).

## Art. 23 {#art_23}

In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
8) BBl 2007 4559
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
11.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung -
22.12.2009 01.01.2010 Art. 5 Abs. 1, e) geändert -
22.12.2009 01.01.2010 Art. 6 totalrevidiert -
14.01.2014 01.08.2014 Art. 16 Abs. 1 geändert -
24.03.2015 01.05.2015 Art. 19a eingefügt 2015-015
23.06.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1, d) geändert 2015-019
23.06.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 2 geändert 2015-019
24.05.2016 01.01.2017 Art. 1 Abs. 1, d) geändert 2016-010
17.12.2024 01.01.2025 Art. 4 Abs. 1 geändert 2024-051
17.12.2024 01.01.2025 Art. 4 Abs. 1bis eingefügt 2024-051
17.12.2024 01.01.2025 Art. 4 Abs. 2 geändert 2024-051
17.12.2024 01.01.2025 Art. 8a eingefügt 2024-051
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 11.12.2007 01.01.2008 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 1, d) 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019
Art. 1 Abs. 1, d) 24.05.2016 01.01.2017 geändert 2016-010
Art. 4 Abs. 1 17.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-051
Art. 4 Abs. 1bis 17.12.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-051
Art. 4 Abs. 2 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019
Art. 4 Abs. 2 17.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-051
Art. 5 Abs. 1, e) 22.12.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 6 22.12.2009 01.01.2010 totalrevidiert -
Art. 8a 17.12.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-051
Art. 16 Abs. 1 14.01.2014 01.08.2014 geändert -
Art. 19a 24.03.2015 01.05.2015 eingefügt 2015-015
