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title: "Reglement über die Konzessionsabgabe zur Nutzung des öffentlichen Grundes (KonzR)"
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provisions: 11
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# Reglement über die Konzessionsabgabe zur Nutzung des öffentlichen Grundes (KonzR)

## Art. 1 {#art_1}

Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die

## Art. 2 {#art_2}

Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG)3, Art. 68 ff. Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG)4 und Art. 38 lit. a Stadtverfassung vom
23. September 2001 (StV)5
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Mit diesem Reglement wird die rechtliche Grundlage zur Erhebung einer Konzessionsabgabe für die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes der Stadt Thun zur Energieversorgung geschaffen.
2 Die Energieversorgung umfasst Gewinnung, Umwandlung, Lagerung,
Bereitstellung, Transport, Übertragung und Verteilung von Energieträgern und Energie für Gebäude und Anlagen.
3 Das Reglement findet auf die Strom-, die Fernwärme- und -kälteversorgung, die Gasversorgung sowie die Gewinnung von Strom durch
Wasserkraftanlagen Anwendung, soweit dazu öffentlicher Grund der
Stadt Thun beansprucht wird.
4 Es findet keine Anwendung auf öffentliche Transportunternehmungen
und deren Anlagen.
Art. 2
1 In diesem Reglement gelten folgende Begriffsdefinitionen:
a EVU: Energieversorgungsunternehmen, wobei als solche alle Unternehmen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts gelten, die den
Zweck verfolgen, Energieträger und Energie zu gewinnen, umzuwandeln, zu lagern, bereitzustellen, zu transportieren, zu übertragen oder
zu verteilen.
1 BSG 170.11
2 SR 734.7
3 BSG 741.1
4 BSG 732.11
5 SSG 101.1
Zweck und Geltungsbereich
Begriffe
2 743.1
b Stromversorgung: Versorgung mit 50 Hz Wechselstrom.
c Fernwärmeversorgung: Versorgung von Gebäuden oder Anlagen mit
Wärme oder Warmwasser über ein Netzwerk von isolierten Rohrleitungen, das von einer zentralen Heizzentrale aus betrieben wird.
d Fernkälteversorgung: Versorgung von Gebäuden oder Anlagen mit
Kälte über ein Netzwerk von isolierten Rohrleitungen, das von einer
Zentrale aus betrieben wird.
e Gasversorgung: Versorgung mit Erdgas, Biogas oder anderen (auch
synthetischen) flüssigen oder gasförmigen Energieträgern für industrielle Zwecke oder Wärmeerzeugung durch Verbrennung über ein
Rohrleitungssystem.
2 Im Übrigen gelten für die in diesem Reglement verwendeten Begriffe,
soweit nichts anderes bestimmt ist, die Definitionen des übergeordneten
Rechts und der einschlägigen Branchenempfehlungen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Inanspruchnahme von öffentlichem Grund der Stadt Thun für die
Energieversorgung bedarf einer Konzessionsvereinbarung mit der Stadt
Thun.
2 In der Vereinbarung wird die Höhe der Abgabe für die Benützung des
öffentlichen Grundes im Rahmen der Artikel 6 bis 9 festgelegt.
3 Zuständig für den Abschluss der Vereinbarung ist der Gemeinderat.
Er hat alle EVU mit zugeteiltem Netz- oder Versorgungsgebiet in der
Stadt Thun hinsichtlich der Höhe der Konzessionsabgabe gleich zu behandeln.

## Art. 4 {#art_4}

1 Für die Fernwärme- und -kälteversorgung können Vorgaben zur Energiegewinnung (Art der Zentrale), zur Qualität der Rohrleitungsanlagen,
zur Kommunikation zwischen Zentrale und Energiebezügern sowie zum
Unterhalt und Betrieb der Anlagen gemacht werden.
2 Im Weiteren kann für die Fernwärme- und -kälteversorgung ein Versorgungsperimeter definiert und es können Betriebspflichten festgelegt
werden.
3 Die Vereinbarung weiterer Rechten und Pflichten ist zulässig, soweit
diese in einem Zusammenhang mit dem Konzessionsrecht stehen.

## Art. 5 {#art_5}

1 In begründeten Fällen kann das Recht zur Nutzung des öffentlichen
Grundes der Stadt Thun für die Energieversorgung durch eine privatrechtliche Dienstbarkeit eingeräumt werden.
2 Ein begründeter Fall nach Absatz 1 liegt namentlich vor, wenn eine
Werkleitung nur über eine kurze, genau bestimmte Strecke im öffentlichen Grund geführt wird (z. B. Kreuzung der Leitung eines Wärmeverbundes mit der öffentlichen Strasse).
3 Wird das Recht zur Nutzung des öffentlichen Grundes der Stadt Thun
Konzessionsvereinbarung
a) Grundsatz
b) Inhalt
Ausnahmen
3 743.1
durch eine privatrechtliche Dienstbarkeit eingeräumt, so ist keine Konzessionsabgabe gemäss den Artikeln 6 bis 9 geschuldet. Die Stadt Thun
legt das Entgelt für die Dienstbarkeit entsprechend dem wirtschaftlichen
Nutzen des berechtigten EVU im Einzelfall fest.
2. Bemessung der Konzessionsabgabe

## Art. 6 {#art_6}

1 Das EVU bezahlt der Stadt Thun für das Recht der Benützung des
öffentlichen Grundes im Bereich der Elektrizitätsversorgung eine Konzessionsabgabe von mindestens 1,50 und höchstens 3,00 Rappen pro
Kilowattstunde der aus dem Verteilnetz an die Kundinnen und Kunden
ausgespeisten Energie. Innerhalb dieses Rahmens wird die Abgabe pro
Kilowattstunde vertraglich zwischen der Stadt Thun und dem EVU festgelegt.
2 Die Abgabe ist auf 2’700 Franken pro Quartal und pro Verkaufsstätte
beschränkt. Diese Beschränkung gilt auch für Zusammenschlüsse zum
Eigenverbrauch (ZEV), virtuelle Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (vZEV) sowie Arealnetze.
3 Das EVU belastet die Abgabe den Kundinnen und Kunden als «Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen» gemäss der Stromversorgungsgesetzgebung als Bestandteil des Netznutzungsentgelts.

## Art. 7 {#art_7}

1 Das EVU bezahlt der Stadt Thun für das Recht der Benützung des
öffentlichen Grundes im Bereich der Fernwärme- und -kälteversorgung
eine Konzessionsabgabe von höchstens 1,00 Rappen pro Kilowattstunde der aus dem Verteilnetz an die Kundinnen und Kunden ausgespeisten Energie. Innerhalb dieses Rahmens wird die Abgabe pro Kilowattstunde vertraglich zwischen der Stadt Thun und dem EVU festgelegt.
2 Die Abgabe ist auf 1’350 Franken pro Quartal und pro Verkaufsstätte
beschränkt.
3 Das EVU belastet diese Abgabe den Kundinnen und Kunden. Vorbehalten bleiben abweichende vertragliche Regelungen zwischen EVU und
den Kundinnen und Kunden.
4 Für die Fernwärme- und -kälteversorgung wird bis zum 31. Dezember
2035 keine Abgabe für die Nutzung des öffentlichen Grundes der Stadt
Thun erhoben.

## Art. 8 {#art_8}

1 Das EVU bezahlt der Stadt Thun für das Recht der Benützung des
öffentlichen Grundes im Bereich der Gasversorgung eine Konzessionsabgabe von höchstens 1,00 Rappen pro Kilowattstunde der aus dem Verteilnetz an die Kundinnen und Kunden ausgespeisten Energie. Innerhalb
dieses Rahmens wird die Abgabe pro Kilowattstunde vertraglich zwischen der Stadt Thun und dem EVU festgelegt.
Stromversorgung
Fernwärme- und
-kälteversorgung
Gasversorgung
4 743.1
2 Die Abgabe ist auf 1’350 Franken pro Quartal und pro Verkaufsstätte
beschränkt.
3 Das EVU belastet diese Abgabe den Kundinnen und Kunden. Vorbehalten bleiben abweichende vertragliche Regelungen zwischen EVU und
den Kundinnen und Kunden.

## Art. 9 {#art_9}

1 Das EVU bezahlt der Stadt Thun für das Recht der Benützung des
öffentlichen Grundes zur Gewinnung von Strom durch Wasserkraftanlagen eine Konzessionsabgabe von höchstens 1,00 Rappen pro Kilowattstunde der in das Verteilnetz eingespeisten Energie. Innerhalb dieses
Rahmens wird die Abgabe pro Kilowattstunde vertraglich zwischen der
Stadt Thun und dem EVU festgelegt.
2 Das EVU berücksichtigt die Abgabe bei der Berechnung der Gestehungskosten der Stromproduktion.
3. Schlussbestimmungen

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Rechtsbeziehungen zwischen der Stadt Thun und den EVU sind,
vorbehältlich der Ausnahmen nach Artikel 5, öffentlich-rechtlicher Natur.
2 Das Verfahren bei Streitigkeiten richtet sich nach den Bestimmungen
des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
(VRPG)1.

## Art. 11 {#art_11}

Das vorliegende Reglement tritt auf den 1. Januar 2026 in Kraft.
Thun, 18. September 2025 Namens des Stadtrates
Der Stadtratspräsident: Lanz
Der Vizestadtschreiber: Stalder
1 BSG 155.21
Stromproduktion
Wasserkraft
Rechtspflege
Inkrafttreten
