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title: "Bebauungsplan 99: Riehen Steingrubenweg / Auf der Bischoffhöhe"
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# Bebauungsplan 99: Riehen Steingrubenweg / Auf der Bischoffhöhe

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Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.099
Bebauungsplan 99: Riehen Steingrubenweg / Auf der Bischoffhöhe
(BP 99)
Vom 30. Juni 1967 (Stand 21. August 1990)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
auf Antrag des Regierungsrates und gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, beschliesst:
Für den Text des Bebauungsplans siehe den Anhang.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/241.html
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.099
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.06.1967 21.08.1990 Erlass Erstfassung 1967
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.099
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.06.1967 21.08.1990 Erstfassung 1967
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne RiE 731.150.099
Riehen
Steingrubenweg / Auf der Bischoffhöhe
GRB vom 30. Juni 1967
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates und gestützt auf § 8 des
Hochbautengesetzes, beschliesst:
1.
2.
3.
Für das im Plan Nr. 9203 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 13. Oktober 1966 blau
schraffierte Gebiet 1), mit Ausnahme des im Plan Nr. 11‘821 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 21. Oktober 1993 blau umrandeten Gebietes 2), werden folgende spezielle Bauvorschriften
erlassen: 3)
a) Es dürfen nur Ein- und Zweifamilienhäuser erstellt werden; für jedes Haus ist der Nachweis zu
erbringen, dass eine bzw. zwei Garagen platziert werden können.
b) Der Erdgeschossfussboden darf Mitte Haus bei zweigeschossiger Bauweise nicht mehr als
1,20 m über dem Terrain liegen.
c) 4) Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
4.
Das im Plan Nr. 9203 blau schraffierte Gebiet darf erst überbaut werden, nachdem die
Parzellenverhältnisse durch eine Landumlegung bereinigt worden sind. Nach Anhörung des
Vermessungsamtes kann das Bauinspektorat ausnahmsweise eine Überbauung ohne Durchführung
eines Umlegungsverfahrens zulassen, sofern eine diesen Vorschriften entsprechende geordnete
Bebauung sichergestellt ist.
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/241.html
1) Aufgehoben durch GRB Nr. 111 vom 29. 6. 1972, soweit sie sich auf das Gebiet des Überbauungsplanes Nr. 9837 des Amtes für Kantons- und
Stadtplanung vom 30. 3. 1972 beziehen.
2) Gebietsreduktion anlässlich der Zonenplanrevision (GRB vom 26. 3. 1987, KtBl 1987 I 425).
3) Ziff. 3, Einleitungssatz, in der Fassung des GRB vom 13. 9. 2000 (wirksam seit 29. 10. 2000).
4) Ziff. 3 lit. c in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
