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title: "Gesetz über die Beteiligung des Kantons an der BLS AG und an der BLS Netz AG"
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provisions: 10
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# Gesetz über die Beteiligung des Kantons an der BLS AG und an der BLS Netz AG

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Beteiligung des Kantons an der BLS AG und an der
BLS Netz AG.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck der Beteiligung
1 Die Beteiligung des Kantons an der BLS AG und an der BLS Netz AG dient
vorrangig der Gewährleistung eines angemessenen Angebots im öffentlichen
Regionalverkehr.
2 Sie leistet einen Beitrag zur Erreichung der mobilitäts- und energiepolitischen,
der umwelt- und klimapolitischen sowie der raumplanerischen Ziele des
Kantons. Sie dient überdies dazu, auf die Umsetzung entsprechender kantonaler Strategien und Erkenntnisse hinzuwirken.
3 Mit seiner Beteiligung nimmt der Kanton Einfluss darauf, dass
a die BLS AG in weiteren Bereichen nur aktiv ist, wenn diese im Zusammenhang mit dem Zweck der Beteiligung stehen,
b diese weiteren Aktivitäten in Tochterunternehmen ausgelagert werden.
4 Der Regierungsrat überprüft periodisch, ob der Zweck der Beteiligung an der
BLS AG und BLS Netz AG erfüllt wird.

## Art. 3 {#art_3}

Rahmen der Beteiligung des Kantons an der BLS AG
1 Die Beteiligung des Kantons an der BLS AG beträgt mehr als 50 und höchstens 70 Prozent an Kapital und Stimmen.
1) BSG 101.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
25-076
762.5 2

## Art. 4 {#art_4}

Rahmen der Beteiligung des Kantons an der BLS Netz AG
1 Die Beteiligung des Kantons an der BLS Netz AG beträgt mindestens 11 und
höchstens 16,5 Prozent an Kapital und Stimmen.

## Art. 5 {#art_5}

Veränderung der Beteiligung
1 Der Regierungsrat entscheidet innerhalb des Rahmens gemäss Artikel 3 bzw.
4 über Zeitpunkt und Ausmass einer Veränderung der Beteiligung an der BLS
AG bzw. an der BLS Netz AG.

## Art. 6 {#art_6}

Stellung des Kantons
1 Der Kanton nimmt als Aktionär der BLS AG und der BLS Netz AG die Rechte
gemäss Artikel 660 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)2) wahr
und schöpft die aktienrechtlichen Möglichkeiten aus, um seine Interessen aktiv
zu vertreten.
2 Er setzt sich als Aktionär für die Beibehaltung seines Rechts ein, Vertreterinnen und Vertreter in den Verwaltungsrat der BLS AG und in den Verwaltungsrat der BLS Netz AG abzuordnen.
3 Der Regierungsrat übt die Rechte aus, die dem Kanton als Aktionär zustehen.
Vorbehalten bleibt Artikel 8 Absatz 2.

## Art. 7 {#art_7}

Aufsicht des Regierungsrates
1 Die BLS AG und die BLS Netz AG unterstehen als Träger öffentlicher Aufgaben der Aufsicht des Regierungsrates gemäss Artikel 95 Absatz 3 Satz 1 KV.
2 Der Regierungsrat erfüllt diese Aufgabe insbesondere wie folgt:
a Verabschiedung einer Eignerstrategie, in der er die mit der Beteiligung
verfolgten Ziele konkretisiert und gewichtet,
b Verabschiedung eines Aufsichtskonzepts,
c Durchführung regelmässiger Controlling- und Eignergespräche,
d Abordnung und allfällige Abberufung einer Kantonsvertretung in die Verwaltungsräte,
e Verabschiedung eines Anforderungsprofils für die Kantonsvertretung.
3 Er setzt sich ein für
a eine massvolle Entschädigung der strategischen und operativen Führungsorgane,
b die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen.
4 Er trifft Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
2) SR 220
3 762.5

## Art. 8 {#art_8}

Oberaufsicht des Grossen Rates
1 Die BLS AG und die BLS Netz AG unterstehen als Träger öffentlicher Aufgaben der Oberaufsicht des Grossen Rates gemäss Artikel 78 Absatz 2 KV.
2 Sie sind in diesem Rahmen gegenüber den zuständigen Organen des
Grossen Rates zur Mitwirkung und Auskunftserteilung verpflichtet.
3 Der Regierungsrat orientiert die zuständigen Organe des Grossen Rates über
Vorkommnisse von besonderer Tragweite.

## Art. 9 {#art_9}

Information und Geheimhaltung
1 Die abgeordneten Verwaltungsratsmitglieder informieren den Regierungsrat
vollständig, regelmässig und nötigenfalls sofort über die entsprechenden Gesellschaftsangelegenheiten.
2 Der Regierungsrat hat vertrauliche Informationen, die ihm die abgeordneten
Verwaltungsratsmitglieder mitteilen, geheim zu halten. Vorbehalten bleiben die
Informationsrechte und -pflichten nach der Grossratsgesetzgebung.

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 5. März 2025 Im Namen des Grossen Rates
Die Präsidentin: Bühler
Der Generalsekretär: Trees
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 13. August 2025
Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz über
die Beteiligung des Kantons an der BLS AG und an der BLS Netz AG (BLSG)
innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist.
Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
Für getreuen Protokollauszug
Der Staatsschreiber: Auer
RRB Nr. 966 vom 17. September 2025:
Inkraftsetzung auf den 1. November 2025
762.5 4
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
05.03.2025 01.11.2025 Erlass Erstfassung 25-076
5 762.5
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 05.03.2025 01.11.2025 Erstfassung 25-076
