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title: "Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik"
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provisions: 21
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# Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik

## Art. 1 Grundsatz {#art_1}

Kantonale oder kantonal anerkannte Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in
diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

## Art. 2 Geltungsbereich {#art_2}

1 Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die
a. den Abschluss der Ausbildung an einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Ausbildungsinstitution der
Tertiärstufe bezeugen und
b. die Befähigung zum Unterricht im heilpädagogischen Bereich ausweisen.
2 Es ist auf Diplome für andere heilpädagogische Berufszweige nicht
anwendbar.
2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Ausbildung

## Art. 3 Ziel {#art_3}

1 Die Ausbildung vermittelt Wissens-, Handlungs- und Persönlichkeitskompetenzen für die Erziehungs- und Bildungsarbeit mit
Schülerinnen und Schülern mit besonderen Lern- und/oder Verhaltensschwierigkeiten.
410.412 Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik – R
2 Die Ausbildung befähigt die Diplomierten,
a. erschwerende Lernbedingungen zu erfassen,
b. stufengemässen Unterricht und schulbezogene Fördermassnahmen
zu planen, durchzuführen und auszuwerten,
c. sowohl im Regel- als auch im Sonderschulbereich tätig zu sein,
d. hinsichtlich heilpädagogischer Problemstellungen beratend tätig zu
sein,
e. das familiäre und soziale Umfeld aktiv einzubeziehen,
f. mit beteiligten Fachleuten und Institutionen zusammenzuarbeiten,
g. ihre eigene Selbst-, Sozial- und Sachkompetenz zu reflektieren,
h. sich mit Problem- und Aufgabenstellungen sowie Handlungskonzepten wissenschaftlich reflektiert auseinanderzusetzen,
i. ihre eigene Fort- und Weiterbildung zu planen.

## Art. 4 Ausbildungsstruktur {#art_4}

1 Die Ausbildung in Schulischer Heilpädagogik erfordert
in der Regel eine Ausbildung für den Unterricht an Regelklassen der
Vor- oder Volksschulstufe.
2 Die Ausbildung kann in drei Formen angeboten werden:
a. sie schliesst an ein Lehrdiplom für den Unterricht an Regelklassen
an,
b. sie wird in die Ausbildung für den Unterricht an Regelklassen integriert,
c. sie schliesst an ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Erziehungswissenschaften, Pädagogik oder Psychologie an; zur Ausbildung wird
nur zugelassen, wer über eine angemessene Schulpraxis verfügt.

## Art. 5 Ausbildungsmerkmale {#art_5}

1 Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre
und Forschung.
2 Die Ausbildung erfolgt aufgrund eines Studienplans, der vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt wird. Er
umfasst:
a. Theorie und Praxis der Heilpädagogik,
b. Vertiefung in den Fachbereichen Pädagogik und Didaktik,
c. Erarbeitung relevanter Inhalte benachbarter Fachbereiche wie Psychologie, Medizin, Soziologie und Rechtskunde.
3 Die Ausbildung kann im Bereich der Speziellen Heilpädagogik
Schwerpunkte setzen, insbesondere zur Pädagogik bei Lernbehinderung, geistiger Behinderung, Verhaltensauffälligkeit, Sprachbehinderung, Körperbehinderung, Sinnesschädigung (namentlich Hör- und
Sehbehinderung), Teilleistungsschwäche, Mehrfachbehinderung.
Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik – R 410.412

## Art. 6 Praxisausbildung {#art_6}

1 Die Praxisausbildung ist integraler Bestandteil der Ausbildung.
2 Die Praxisausbildung erfolgt in Form von begleiteten Praktika.
Bei berufsbegleitender Ausbildung wird ein Teil der Praktika durch
Praxisbegleitung ersetzt.
3 Die Begleitung und die Evaluation der Studierenden während der
Praxisausbildung werden von den Ausbildungsinstitutionen in Zusammenarbeit mit den Praxisinstitutionen gewährleistet.

## Art. 7 Dauer {#art_7}

1 Das an ein Lehrdiplom für Regelklassen anschliessende
Studium dauert im Vollzeitstudium mindestens zwei Jahre und im berufsbegleitenden Studium mindestens drei Jahre. Es umfasst mindestens 1200 dozentengeleitete Lektionen und 300 Lektionen Praxisausbildung.
2 Als dozentengeleitete Lektionen werden Vorlesungen, Seminare,
Übungen sowie praxisbegleitende Veranstaltungen bezeichnet.
3 Wird die Ausbildung in Schulischer Heilpädagogik in integrierter
Form angeboten, erhöht sich die Gesamtdauer gemäss Abs. 1 um die
Dauer, die für den Erwerb eines Lehrdiploms für Regelklassen vorausgesetzt wird.
Qualifikation
der Dozenten
und

## Art. 8 Dozentinnen {#art_8}

1 Die Dozenten und Dozentinnen verfügen
a. über einen Hochschulabschluss im entsprechenden Fachgebiet sowie
in der Regel über ein Lehr- oder heilpädagogisches Diplom oder
b. über ein heilpädagogisches Diplom sowie eine qualifizierte Weiterbildung in den Bereichen Beratung, Therapie, Gestaltung oder Leitung.
2 Sie verfügen darüber hinaus über berufliche Erfahrung und erwachsenenbildnerische Kompetenzen.
Qualifikation

## Art. 9 der Praxislehrkräfte {#art_9}

1 Die Praxislehrkräfte verfügen über ein Diplom in Schulischer Heilpädagogik sowie über eine erfolgreiche Berufspraxis von
mindestens zwei Jahren vollzeitlichem Unterricht in Schulischer Heilpädagogik.
2 Die Praxislehrkräfte werden für ihre Aufgabe ausgebildet, in der
Regel von den Ausbildungsinstitutionen.
410.412 Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik – R
2. Abschnitt: Diplom

## Art. 10 Diplomreglement {#art_10}

1 Jede Ausbildungsinstitution verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder
genehmigt ist. Wird eine Ausbildungsinstitution von mehreren Kantonen getragen, kann das Diplomreglement von einem von den Trägerkantonen bestimmten Kanton oder Organ erlassen werden.
2 Das Diplomreglement regelt insbesondere die Modalitäten für
die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel.
Erteilung

## Art. 11 des Diploms {#art_11}

Das Diplom wird aufgrund der Bewertung der Leistungen in den folgenden Bereichen erteilt:
a. berufspraktische Ausbildung,
b. theoretische Ausbildung,
c. Diplomarbeit.

## Art. 12 Diplomurkunde {#art_12}

1 Die Diplomurkunde enthält:
a. die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und des Kantons bzw.
der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen,
b. die persönlichen Angaben der oder des Diplomierten,
c. den Vermerk «Diplom in Schulischer Heilpädagogik»,
d. die Ausbildungsschwerpunkte, in welchen das Diplom abgeschlossen wurde,
e. die Unterschrift der zuständigen Stelle,
f. den Ort und das Datum.
2 Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk «Das
Diplom ist schweizerisch anerkannt (Entscheid der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom …)».

## Art. 13 Titel {#art_13}

Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als «diplomierter Schulischer Heilpädagoge
(EDK)» respektive als «diplomierte Schulische Heilpädagogin (EDK)»
zu bezeichnen.
3. Kapitel: Anerkennungsverfahren

## Art. 14 Anerkennungskommission {#art_14}

1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und
die periodische Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen sowie
die Behandlung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der Lehrerausbildung im Bereich der Schulischen Heilpädagogik in der Schweiz
ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.
Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik – R 410.412
2 Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die
Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
3 Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission und regelt deren Vorsitz.
4 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommission.

## Art. 15 Anerkennungsgesuch {#art_15}

1 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von
mehreren Kantonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur
Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
2 Für Ausbildungen, die von Institutionen angeboten werden, die
von mehreren Kantonen getragen werden, können die Trägerkantone
bestimmen, welcher Kanton das Anerkennungsgesuch einreicht.
3 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der
EDK den Antrag.
4 Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Unterlagen anfordern.

## Art. 16 Entscheid {#art_16}

1 Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung
oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
2 Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
3 Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reglementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden
Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur
Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der Ausbildungsinstitution
wird darüber orientiert.

## Art. 17 Verzeichnis {#art_17}

Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.
4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen

## Art. 18 {#art_18}

1 Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grundsätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von internationalem Recht anerkennen.
2 Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder
eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.
3 Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglementes.
4 Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Anerkennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.
410.412 Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik – R
5. Kapitel: Rechtsmittel

## Art. 19 {#art_19}

Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als
Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung).
6. Kapitel: Schlussbestimmungen

## Art. 20 Übergangsbestimmungen {#art_20}

1 Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung
der Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden,
gelten nach der Anerkennung der ersten Lehrdiplome gemäss diesem
Reglement ebenfalls als anerkannt.
2 Die Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Diploms gemäss
Abs. 1 sind berechtigt, den in Art. 13 bezeichneten Titel zu führen.
3 Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.

## Art. 21 Inkrafttreten {#art_21}

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
2 Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung
beigetreten sind.
1 OS 55, 382.
2 LS 410.4.
