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title: "Verordnung zum Planungs- und Baugesetz"
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provisions: 75
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# Verordnung zum Planungs- und Baugesetz

## § 1 {#par_1}

Kantonale Fach- und Koordinationsstelle
1 Das Amt für Raum und Verkehr ist die kantonale Fachstelle für Raumplanung und die Koordinationsstelle in planungs- und baurechtlichen Verfahren mit kantonaler Beteiligung.

## § 2 {#par_2}

Beizug der Kommission für Natur- und Landschaftsschutz
1 Behörden von Kanton und Gemeinden können in wichtigen Fragen des
Vollzugs des Natur- und Landschaftsschutzrechts an die Kommission für
Natur- und Landschaftsschutz gelangen und eine schriftliche Stellungnahme
einholen.
2. Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen

## § 3 {#par_3}

Vorentscheid für Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenpläne
1 Der Gemeinderat leitet die Erschliessungs-, Baulinien- oder Strassenplanung durch Beschluss ein und bestimmt die Verfahrensschritte.
1) BGS 111.1
2) BGS 721.11
GS 2018/056 1
2 Ersuchen Dritte um die Erschliessungs-, Baulinien- oder Strassenplanung,
trifft der Gemeinderat dazu einen Vorentscheid innert 30 Tagen seit Eingang des Gesuchs. Stimmt er dem Ersuchen zu, legt er die Verfahrensschritte fest und kann die Ersuchenden mit Planungsarbeiten beauftragen. Die
Überwälzung der Planungs- auf die Werkkosten und der Rechtsschutz bleiben vorbehalten.
3 In einfachen Fällen und bei Änderungen bestehender Erschliessungs-,
Baulinien- und Strassenplänen kann der Gemeinderat davon absehen, einen
einleitenden Beschluss zu fällen bzw. einen Vorentscheid zu treffen.

## § 4 {#par_4}

Vorentscheid im Verfahren für ordentliche Bebauungspläne
1 Der Gemeinderat leitet das Verfahren zum Erlass von ordentlichen Bebauungsplänen durch Beschluss ein und umschreibt darin den Ablauf der Planung.
2 Ersuchen Dritte um die ordentliche Bebauungsplanung, trifft der Gemeinderat dazu einen Vorentscheid innert 30 Tagen seit Eingang des Gesuchs.
Stimmt er dem Ersuchen zu:
a) umschreibt er den Ablauf der Planung;
b) kann er die Ersuchenden mit Planungsarbeiten beauftragen;
c) begleitet er die Planung mit einer Vertretung der Gemeinde aus Behörde oder Verwaltung;
d) legt er die Grundsätze der Planung fest;
e) regelt er die Finanzierung der Ausarbeitung des ordentlichen Bebauungsplans, wobei er folgende Grundsätze zu beachten hat:
1. Die im qualitätssichernden Konkurrenzverfahren teilnehmenden
Teams sind zu entschädigen.
2. Die Kosten der Ausarbeitung des Bebauungsplans samt den notwendigen Unterlagen übernimmt die Gemeinde.
3. Nimmt die Gemeinde die Planung nicht fristgerecht an die Hand
oder fehlt ein entsprechender Budgetkredit, ist es den Grundeigentümerschaften zu gestatten, die Bebauungsplanung dem
Gemeinwesen zu bevorschussen.
4. Der Gemeinderat kann sämtliche Kosten für die Erarbeitung eines ordentlichen Bebauungsplans nach dessen Rechtskraft mit
den darauf fussenden Baubewilligungen auf die Gesuchstellenden nach Massgabe des jeweils beanspruchten Nutzungsmasses
überwälzen.
3 In einfachen Fällen und bei Änderungen von ordentlichen Bebauungsplänen kann der Gemeinderat auf Beschluss bzw. Vorentscheid verzichten.
3. Baurechtliche Begriffe und Vorschriften
3.1. Allgemeine Bestimmungen

## § 5 {#par_5}

IVHB
1 Die Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über
die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 20053)
werden mit dieser Verordnung im kantonalen Recht, samt Ergänzungen sowie Skizzen im Anhang4) der IVHB, umgesetzt.

## § 6 {#par_6}

Wohnhygiene
1 Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m und eine Fensterfläche von insgesamt je mindestens 10 % der
Bodenfläche aufweisen.
2 Räume mit Dachschrägen haben auf einer Bodenfläche von mindestens
8 m² eine lichte Höhe von 2,40 m aufzuweisen.

## § 7 {#par_7}

Naturgefahren
1 Mit dem Baugesuch ist bei Bauvorhaben in Gebieten, in welchen gemäss
der kantonalen Gefahrenkarte eine mittlere Gefährdung besteht, nachzuweisen, mit welchen Massnahmen allfälligen Gefahren begegnet wird. *
2 In Gebieten, in welchen gemäss der Gefahrenkarte eine erhebliche Gefährdung besteht, gilt grundsätzlich ein Bauverbot. Neue Bauten oder Anlagen
können nur in Ausnahmefällen bewilligt werden. Die zuständige kantonale

## § 8 Fachstelle ist vorgängig zur Stellungnahme einzuladen. * {#par_8}

Bauausführung
1 Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde und
der Technik zu erstellen.
3) BGS 721.7
4) BGS 721.7-A1/BGS 721.7-A2
3.2. Bauten und Anlagen

## § 9 {#par_9}

Allgemeines
1 Bauten und Anlagen sind künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte
Einrichtungen, die den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen.
2 Namentlich sind es unter oder über dem Boden errichtete Gebäude und
Anlagen aller Art, einschliesslich An-, Um- und Aufbauten, Keller,
Strassen, Parkplätze, Mauern und Terrainveränderungen und dergleichen.
Ferner sind es Fahrnisbauten und provisorische Bauten.

## § 10 {#par_10}

Einkaufszentren
1 Als Einkaufszentren und ihnen gleichgestellte Anlagen gelten Verkaufslokale für Produkte und Dienstleistungen:
a) die in räumlicher Nähe zueinander angeordnet sind oder sonstwie eine
bauliche oder planerische Einheit bilden; und
b) deren Verkaufsfläche zusammen mindestens 7500 m² beträgt.

## § 11 {#par_11}

Massgebendes Terrain
1 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf5).
2 Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr
festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen6).
2a Veränderungen des natürlich gewachsenen Geländeverlaufs – sowohl auf
dem Baugrundstück (Abs. 1) als auch in der Umgebung (Abs. 2) – sind unbeachtlich, wenn sie über 15 Jahre zurückliegen oder geringfügig sind. *
3 Lässt sich auch der natürliche Geländeverlauf in der Umgebung nicht
mehr ermitteln, so ist das Terrain massgebend, wie es heute auf dem Baugrundstück besteht. *
4 Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das
massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden7), namentlich aus Gründen des Hochwasserschutzes, zur Gewährleistung einer Erschliessung mit angemessenen
Steigungen, zur Minderung von Immissionen oder zur besseren Einordnung
in das Ortsbild.
5) IVHB 1.1
6) IVHB 1.1
7) IVHB 1.1

## § 12 {#par_12}

Terrainveränderungen ohne Stützmauern
1 Wenn das Terrain verändert wird, dürfen die Terrainveränderungen erst in
einem Abstand von 0,50 m zur Grundstücksgrenze beginnen.
2 Abgrabungen und Aufböschungen im Grenzbereich dürfen höchstens im
Verhältnis 1:1 erstellt werden.
3 Wenn die Nachbarschaft zustimmt, darf von den Vorschriften in
Abs. 1 und 2 abgewichen werden.

## § 13 {#par_13}

Terrainveränderungen mit Stützmauern
1 Stützmauern mit Hinterfüllungen mit einer maximalen Höhe von 1,20 m
dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sind um das
Mehrmass von der Grenze zurückzusetzen.
2 Bei Abgrabungen müssen Stützmauern mindestens 0,50 m von der Grenze
entfernt und dürfen maximal 2,50 m hoch sein. Höhere Stützmauern sind
um das Mehrmass von der Grenze zurückzusetzen.
3 Stützt eine Mauer gleichzeitig eine Hinterfüllung und eine Abgrabung,
darf sie innerhalb des kleinen Grenzabstands für Bauten die Höhe von 3 m
nicht überschreiten.
4 Wenn die Nachbarschaft zustimmt, darf von den Vorschriften in
Abs. 1, 2 und 3 abgewichen werden.

## § 14 {#par_14}

Einfriedungen
1 Für lebendige und tote Einfriedungen gelten die Höhen- und Grenzabstandsvorschriften des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom
17. August 19118).
3.3. Gebäude

## § 15 {#par_15}

Gebäude
1 Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren
oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse
aufweisen9).
8) BGS 211.1
9) IVHB 2.1

## § 16 {#par_16}

Mehrfamilienhaus
1 Als Mehrfamilienhäuser gelten Gebäude mit drei und mehr Wohneinheiten. Andere Wohngebäude, Reiheneinfamilienhäuser und Terrassenhäuser
gelten nicht als Mehrfamilienhäuser, auch wenn sie mehr als eine Wohneinheit enthalten.

## § 17 {#par_17}

Terrassenhaus
1 Als Terrassenhäuser gelten am Hang gelegene Gebäude, deren Geschosse
horizontal versetzt sind. *
2 Ein Terrassenhaus darf maximal so viele horizontal versetzte Vollgeschosse aufweisen, wie in der entsprechenden Zone Vollgeschosse zugelassen
sind. *
3 Sind die Geschosse um mindestens 3 m horizontal versetzt, kann die
Gemeinde einen Bonus bei der Anzahl Vollgeschosse vorsehen. *
4 Die Gemeinden können in der Bauordnung weitergehende Vorschriften für

## § 18 Terrassenhäuser erlassen. * {#par_18}

Kleinbauten und Anbauten
1 Kleinbauten sind freistehende Gebäude und enthalten nur Nebennutzflächen10). *
2 Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut und enthalten nur Nebennutzflächen11). Eine Verbindungstüre zum Hauptgebäude ist
nicht zulässig. *
3 Klein- und Anbauten dürfen maximal 50 m² Grundfläche, bei Schrägdächern maximal 3,50 m traufseitige Fassadenhöhe und bei allen Dachformen
maximal 5 m Gesamthöhe aufweisen.
4 Die Dachflächen von Klein- und Anbauten dürfen nicht begehbar sein, es
sei denn, die betroffene Nachbarschaft einigt sich einvernehmlich.

## § 19 {#par_19}

Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten
1 Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung
sowie der Geländer und Brüstungen vollständig unter dem massgebenden
respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen12).
10) IVHB 2.2
11) IVHB 2.3
12) IVHB 2.4
2 Unterniveaubauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der notwendigen
Erschliessung (Zugang und Zufahrt) sowie der Geländer und Brüstungen
höchstens 1 m über das massgebende Terrain und bei Abgrabungen über
das tiefer gelegte Terrain hinausragen13).

## § 20 {#par_20}

Gebäudeteile, Fassadenflucht und Fassadenlinie
1 Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden
Terrain. Vorspringende und unbedeutende rückspringende Gebäudeteile
werden nicht berücksichtigt14).
2 Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain15).
3 Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die
Ebene der amtlichen Vermessung16).

## § 21 {#par_21}

Vor- und rückspringende Gebäudeteile
1 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens 1,50 m, bei Klein- und Anbauten höchstens 0,60 m über die Fassadenflucht hinaus17) und dürfen – mit
Ausnahme von Dachvorsprüngen – pro Geschoss gesamthaft nicht breiter
sein als ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts18).
2 Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt19). Sie sind dann unbedeutend und werden bei der Ermittlung der
Fassadenlinie nicht berücksichtigt, wenn sie pro Geschoss gesamthaft nicht
breiter als ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts sind20).

## § 22 {#par_22}

Vollgeschosse
1 Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden, ausser Unter-, Dach-
und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden,
die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt21).
13) Mass f bei Figur 2.5 im Anhang IVHB, IVHB 2.5
14) IVHB 3.1
15) IVHB 3.2
16) IVHB 3.3
17) Mass a bei Figur 3.4 im Anhang IVHB
18) Mass b bei Figur 3.4 im Anhang IVHB, IVHB 3.4
19) IVHB 3.5
20) Mass b bei Figur 3.5 im Anhang IVHB
21) IVHB 6.1

## § 23 {#par_23}

Untergeschosse
1 Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante (OK) des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens 1,2 m
über die Fassadenlinie hinausragt22). *
2 Ein Untergeschoss zählt als Vollgeschoss, wenn seine anzurechnende Geschossfläche mehr als 60 % der darüber liegenden anzurechnenden Geschossfläche ausmacht. *

## § 24 {#par_24}

Dachgeschosse
1 Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen die folgenden Masse nicht überschreiten23):
a) Die Kniestockhöhe (Mass b) darf nicht mehr als 1,20 m betragen.
b) Bei einem asymmetrischen Dach darf die grosse Kniestockhöhe
(Mass d) nicht mehr als 4,50 m betragen. Die Gesamthöhe eines
asymmetrischen Dachs darf die Gesamthöhe eines symmetrischen
Dachs nicht überragen.
2 Dachdurchbrüche dürfen insgesamt nicht breiter als die Hälfte der Fassadenlänge sein. Vorbehalten sind Regelungen für Ortsbildschutzzonen sowie
der Denkmalschutz.
3 Als Dachdurchbrüche gelten Dachaufbauten, die der Vergrösserung der
Nutzfläche dienen, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und spezielle Giebelkonstruktionen. Bei dreieckigen Dachaufbauten wird die Breite auf einem Drittel der Höhe gemessen.

## § 25 {#par_25}

Attikageschosse
1 Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse.
Das Attikageschoss muss in Bezug auf seine Grundfläche auf mindestens
einer Gebäudelängs- oder Gebäudebreitseite um mindestens 1 m gegenüber
dem darunter liegenden Geschoss zurückversetzt sein24). In begründeten
Einzelfällen kann die Baubewilligungsbehörde den erforderlichen Rückversatz auf einen Fassadenabschnitt begrenzen. *
2 Die Grundfläche eines Attikageschosses darf samt verglasten Terrassen
höchstens 60 % der Fläche des darunter liegenden Vollgeschosses einschliesslich allfälliger verglaster Balkone oder Loggien betragen.
3 Die Dachfläche des Attikageschosses darf 80 % der Deckenfläche des
obersten Vollgeschosses nicht übersteigen.
22) Mass b bei Figur 6.2 im Anhang IVHB, IVHB 6.2
23) IVHB 6.3
24) IVHB 6.4
3.4. Abstände, Längen und Höhen

## § 26 {#par_26}

Grenzabstand
1 Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Grundstücksgrenze25). *
2 Wo ein grosser Grenzabstand gilt, ist dieser senkrecht vor der Hauptwohnseite einzuhalten. Kriterien für die Bestimmung der Hauptwohnseite sind
namentlich die Flächen der Hauptwohnräume und die Grösse der Fensterflächen. Untergeschosse müssen den grossen Grenzabstand nur einhalten,
wenn in ihnen Wohn- oder Arbeitsnutzungen bestehen.
3 Unterniveau- und unterirdische Bauten müssen einen Grenzabstand von
mindestens 1 m einhalten.
4 Kleinbauten und Anbauten müssen einen Grenzabstand von mindestens
2 m einhalten.
5 In Zonen des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen müssen zu
den Grundstücken in den angrenzenden Zonen die Grenz- und Gebäudeabstände dieser Zonen eingehalten werden.
6 Sämtliche Grenzabstände sind auch gegenüber den Nichtbauzonen einzuhalten, selbst wenn diese keine Grundstücksgrenzen bilden. Ausserhalb der
Bauzonen gilt gegenüber der Bauzonengrenze der Grenzabstand der angrenzenden Bauzone.
7 Für Pflanzungen, lebendige und tote Einfriedungen und die Anlage von
neuen Waldungen gelten die Grenzabstandsvorschriften des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 17. August 191126).

## § 27 {#par_27}

Baulinien und Baubereiche
1 Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird27). Das Verfahren für den Erlass eines Baubereichs richtet sich
nach dem Verfahren für den Erlass einer Baulinie nach § 39a PBG28). *
2 Vorspringende Gebäudeteile dürfen höchstens 1,50 m in den Baulinienraum hinein- oder über den Baubereich hinausragen.
25) IVHB 7.1
26) BGS 211.1
27) IVHB 7.4; die Baulinien, IVHB 7.3, sind kantonalrechtlich in § 34 PBG geregelt
28) BGS 721.11

## § 28 {#par_28}

Gebäudeabstand
1 Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude29). Der Gebäudeabstand entspricht der Summe
der Grenzabstände.

## § 29 {#par_29}

Näherbau- und Grenzbaurecht
1 Die Grenzabstände dürfen unter Wahrung des Gebäudeabstands durch
Vereinbarung eines Näherbau- oder Grenzbaurechts durch die betroffenen
Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden. *
1a Gegenüber den Nichtbauzonen dürfen die Grenzabstände unter Wahrung
des Gebäudeabstands durch Vereinbarung eines Näherbaurechts durch die
betroffenen Nachbarn reduziert, aber nicht aufgehoben werden. *
2 In Zonen mit einer maximalen Gebäudelänge dürfen Grenzabstände:
a) mit Unterschreitung des Gebäudeabstands durch Vereinbarung eines
Näherbaurechts der beiden direkt betroffenen Nachbarschaften reduziert werden, sofern die Reduktion des jeweiligen Grenzabstands zur
einen Grundstücksgrenze auf der gegenüber liegenden Grundstücksgrenze im gleichen Umfang kompensiert wird;
b) durch Vereinbarung eines gegenseitigen Grenzbaurechts durch die
betroffene Nachbarschaft aufgehoben werden.

## § 30 {#par_30}

Gebäudelänge und -breite
1 Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks,
welches die projizierte Fassadenlinie umfasst30).
2 Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks,
welches die projizierte Fassadenlinie umfasst31).
3 Bei der Bemessung der Gebäudelänge und der Gebäudebreite bleiben unberücksichtigt:
a) Anbauten, ausser sie verbinden zwei Gebäude;
b) Unterniveaubauten und Untergeschosse.
29) IVHB 7.2
30) IVHB 4.1
31) IVHB 4.2

## § 31 {#par_31}

Höhen
1 Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten
Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten
auf dem massgebenden Terrain32). Ist der höchste Punkt der Dachkonstruktion an mehreren Orten des Dachs derselbe, namentlich bei Flachdächern, ist
das Lot ab demjenigen höchsten Punkt der Dachkonstruktion zu messen,
welcher über dem tiefsten Punkt des massgebenden Terrains liegt.
2 Die Oberkante der Dachfläche mit Isolation und Dachhaut darf senkrecht
zur Dachfläche gemessen höchstens 0,50 m, Brüstungen höchstens 1 m über
den für die Gesamthöhe massgebenden höchsten Punkten der Dachkonstruktion liegen. Technische Dachaufbauten sind vorbehalten.
3 Die Gesamthöhe bei Gebäuden mit Schrägdächern ist um 2 m höher als
diejenige bei Gebäuden mit Flachdächern.
4 Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der
dazugehörigen Fassadenlinie33).
5 Nicht um mindestens 1 m ab der Fassade zurückversetzte Geländer und
Brüstungen auf begehbaren Flachdächern zählen zur Fassadenhöhe. Die
Gemeinden dürfen zwischen giebel-, trauf-, berg- und talseitigen Fassadenhöhen unterscheiden.
6 Bei Gebäudeensembles wie Terrassen-, Reihenhäuser, an Hanglagen versetzte Mehrfamilienhäuser und dergleichen, die in der Höhe gestaffelt sind,
werden die Gesamt- und die Fassadenhöhe bei jedem Gebäudeteil einzeln
gemessen.
7 Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des
Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht
mit der Oberkante der Dachkonstruktion34).
8 Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn
die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird35).

## § 32 {#par_32}

Niveaulinien
1 Niveaulinien bestimmen die Höhe der Strassen- oder Wegachse.
32) IVHB 5.1
33) IVHB 5.2
34) IVHB 5.3
35) IVHB 5.4
2 Sie sind für die Festlegung des massgebenden Terrains von Gebäuden relevant. Bei Strassen und Wegen mit Gefälle gilt die Höhe der Niveaulinie in
der Mitte der Strassenfassade des Gebäudes. Bei Bauten und Anlagen von
über 25 m Länge gelten je die Höhen der Niveaulinien im ersten und letzten
Drittel der Strassenfassade des Gebäudes. Bei zusammengesetzten Gebäuden ist die Niveaulinie für jeden Gebäudeteil gesondert zu ermitteln.
3 Das Verfahren für den Erlass einer Niveaulinie richtet sich nach dem Verfahren für den Erlass einer Baulinie nach § 39a PBG36). *

## § 33 {#par_33}

Geschosshöhe
1 Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante der fertigen
Böden, bei einem Dachgeschoss mit gegenseitiger und einseitiger (Pultdach) Neigung, von einem Mansardendach oder einem Tonnendach von
Oberkante des fertigen Bodens bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion. *
2 Wird für eine Zone die Geschosszahl, nicht aber die Gesamthöhe oder
Fassadenhöhe festgelegt, beträgt:
a) * die Höhe der nicht gewerblich genutzten Vollgeschosse höchstens
3,20 m;
b) die Höhe des am tiefsten gelegenen, gewerblich genutzten Vollgeschosses höchstens 4,50 m;
c) * die Höhe des Attikageschosses höchstens 3,70 m bzw. die Höhe des
Dachgeschosses mit gegenseitiger und einseitiger (Pultdach) Neigung,
mit einem Mansardendach oder einem Tonnendach höchstens 4,20 m.
3 Unter Einhaltung der Summe der maximalen Geschosshöhen nach Abs. 2
sind die effektiven Geschosshöhen frei bestimmbar. *
3.5. Baudichte

## § 34 {#par_34}

Ausnützungsziffer
1 Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anzurechnenden Geschossfläche der Gebäude und der anzurechnenden Landfläche.
36) BGS 721.11

## § 35 {#par_35}

Anzurechnende Geschossfläche
1 Bei der Berechnung der Ausnützungsziffer sind als Geschossfläche anzurechnen:
a) sämtliche Flächen des Erdgeschosses und der darüber liegenden Geschosse, einschliesslich der Treppenhäuser und Laubengänge, soweit
sie der Erschliessung dienen, nicht aber soweit es sich um Not- oder
Fluchttreppen handelt;
b) die Querschnittsflächen von innen liegenden Mauern und Wänden sowie die Lufträume bei Treppenhäusern und Lifts;
c) die Flächen unterhalb des Erdgeschosses, soweit sie Wohn- oder
Gewerbezwecken dienen können, jedoch ohne die Erschliessungsflächen.
2 Nicht anzurechnen sind:
a) die Querschnittsflächen von Aussenwänden, auch bei bodenebenen
Fenstern, bei zusammengebauten Gebäuden auch jene der innen liegenden Trennwände;
b) Flächen von Räumen mit einer lichten Höhe von weniger als 1,50 m
über dem obersten Geschoss, wenn sie unter einem Dach mit Neigung
liegen;
c) der Luftraum von überhöhten Wohnräumen;
d) beheizte Flächen von im Untergeschoss gelegenen oder bei steilem
Gelände von bergseitig gelegenen Abstell- und Fitnessräumen, sofern
sie weniger als 15 % der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen
ausmachen und die Belichtung des einzelnen Raums kleiner als 5 %
seiner Grundfläche ist;
e) Flächen von bergseitig gelegenen Keller-, Heizungs-, Wasch- und
Trockenräumen bei steilem Gelände, soweit diese Räume nicht zugleich Wohn- oder Gewerbezwecken dienen können;
f) Flächen von Gemeinschaftsräumen in Wohnhäusern mit mehr als drei
Wohnungen;
g) Flächen von nicht gewerblichen Einstellräumen für Fahrzeuge, von
Klein- und Anbauten;
h) Flächen von offenen Erdgeschosshallen und offenen überdeckten
Dachterrassen;
i) * Flächen von ein- und vorspringenden Balkonen;
j) * Flächen von verglasten Veranden, Vorbauten, Balkonen und Terrassen, sofern sie weniger als 15 % der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen ausmachen und heiztechnische Installationen fehlen;
k) * Flächen von innen liegenden Leitungsschächten;
l) * gewerbliche Lagerräume in Untergeschossen ohne ständige
Arbeitsplätze und ohne Publikumsverkehr.

## § 36 {#par_36}

Anzurechnende Landfläche für Ausnützungsziffer
1 Die anzurechnende Landfläche ist die vom Baugesuch erfasste, in einer
Bauzone gelegene Fläche.
2 Nicht anzurechnen sind die Fahrbahnen und unmittelbar anstossenden
Gehwege von öffentlichen Strassen und die Fahrbahnen von öffentlichen
Radstrecken, auch als projektierte Anlagen, für deren Festlegung die
Sondernutzungsplanung eingeleitet oder durchgeführt ist. *
3 Benötigt das Gemeinwesen für den Bau oder Ausbau von öffentlichen
Strassen, Radstrecken oder Wegen Land von der dem Baugesuch zugrunde
liegenden Fläche, so kann der für diese öffentlichen Anlagen beanspruchte
Teil des Baugrundstücks im Ausmass von maximal 25 % der dem Baugesuch zugrunde liegenden Fläche zur anzurechnenden Landfläche gezählt
werden. Dies gilt auch für zukünftige Baugesuche sowie bei der Übernahme
von Strassen und Wegen durch das Gemeinwesen, sofern eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Bauherrschaft und der Gemeinde vorliegt.

## § 37 {#par_37}

Baumassenziffer
1 Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem
massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als
Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen. Nicht angerechnet werden die Volumen
offener Gebäudeteile, die entweder weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse
(Wände und Dach ohne Boden) umgrenzt sind oder kein Dach aufweisen37). *
2 Vor- und Rücksprünge wie übliche Vordächer, Kamine, Brüstungen und
dergleichen (zusätzlich zu IVHB 3.3) werden nicht angerechnet.

## § 38 {#par_38}

Grünflächenziffer
1 Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche38). Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen39).
37) IVHB 8.3 [IVHB Skizze 8.3 ist nicht anwendbar], Baumassenziffer = Bauvolumen über
massgebendem Terrain / anrechenbare Grundstücksfläche BMZ = BVm / aGSF
38) Vgl. § 39 Abs. 1 V PBG

## § 39 {#par_39}

Anrechenbare Grundstücksfläche für Baumassen- und
Grünflächenziffer
1 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. Die
Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden
die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung40).
2 Hauszufahrten sind Fahr- und Gehwege, welche ausschliesslich die auf der
Grundstücksfläche stehenden Gebäude erschliessen.
3 Benötigt das Gemeinwesen für den Bau oder Ausbau von öffentlichen
Strassen, Radstrecken oder Wegen Land von der dem Baugesuch zugrunde
liegenden Fläche, so kann der für diese öffentlichen Anlagen beanspruchte
Teil des Baugrundstücks im Ausmass von max. 25 % der dem Baugesuch
zugrunde liegenden Fläche zur anzurechnenden Grundstücksfläche gezählt
werden. Dies gilt auch für zukünftige Baugesuche sowie bei der Übernahme
von Strassen und Wegen durch das Gemeinwesen, sofern eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Bauherrschaft und der Gemeinde vorliegt. *

## § 40 {#par_40}

Nutzungsübertragung
1 Die Nutzungsübertragung ist der vertragliche Verzicht einer Eigentümerin
bzw. eines Eigentümers auf Ausschöpfung der Baudichte zu Gunsten einer
Eigentümerin bzw. eines Eigentümers in der Nachbarschaft. Der Vertrag
muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Auf dem begünstigten Grundstück darf die zulässige Baudichte um
höchstens einen Viertel erhöht werden.
b) Die Grundstücke müssen der gleichen Zonenart, jedoch nicht einer
Zone mit dem gleichen Nutzungsmass angehören.
c) Die übrigen Bauvorschriften gehen dem Anspruch auf Ausschöpfung
der Baudichte vor.
2 Im Bereich der Grundstücksgrenze liegende Wege, Erschliessungsstrassen,
Nachbargrundstücke und Fliessgewässer hindern die Übertragung der Baudichte nicht.
39) IVHB 8.5, Grünflächenziffer = anrechenbare Grünfläche / anrechenbare Grundstücksfläche
GZ = aGrF / aGSF
40) IVHB 8.1

## § 41 {#par_41}

Übertragung von Nutzungsanteilen für Wohnen, Gewerbe usw.
1 Wo Mindestnutzungsanteile gelten, sind sie pro Gebäude als Verhältnis
der zweckbestimmten Geschossflächen zur gesamten anzurechnenden Geschossfläche zu ermitteln. Wo die Baumassenziffer gilt, sind die Mindestnutzungsanteile nach dem Bauvolumen in Kubikmetern zu bestimmen.
2 Die Übertragung von Nutzungsanteilen innerhalb eines Quartiers ist zulässig, sofern keine öffentlichen Interessen entgegen stehen. Erfolgt sie unter
Einbezug zweier oder mehrerer Grundstücke, müssen diese Zonen gleicher
Nutzung angehören.
3 Der Gemeinderat kann bei besonderen Verhältnissen die Mindestnutzungsanteile reduzieren oder auf sie verzichten.

## § 42 {#par_42}

Abschliessende kantonale Regelungen und Abweichungen von
den kantonalen Vorschriften
1 Die Gemeinden dürfen – unter Vorbehalt von § 17 PBG41) und § 17 Abs. 4
V PBG sowie mit Ausnahme der in Abs. 2 aufgeführten Bestimmungen –
keine weiteren Regelungen in ihre Bauordnungen aufnehmen. *
a) * …
b) * …
2 Die Gemeinden können bei den nachfolgenden Bestimmungen dieser Verordnung in ihren Bauordnungen abweichende Vorschriften erlassen: *
a) Terrainveränderungen ohne Stützmauern (§ 12);
b) * Terrainveränderungen mit Stützmauern (§ 13);
c) * Grenzabstand und Gebäudeabstand gegenüber altrechtlichen Bauten
(§ 29);
c1) * Wahrung des Gebäudeabstands (§ 29). Vorbehalten bleiben feuerpolizeiliche und wohnhygienische Vorschriften oder andere öffentliche
Interessen;
d) * hindernisfreies Bauen (§ 43), sofern die abweichenden Vorschriften
über die Normen des hindernisfreien Bauens hinausgehen.
4. Behindertengerechtes Bauen

## § 43 {#par_43}

Bauliche Anforderungen
1 Die Normen über das behindertengerechte Bauen sind wegleitend für die
baulichen Anforderungen an die Bauten und Anlagen. Die Normen sind
verhältnisgerecht anzuwenden.
41) BGS 721.11
5. Bauanzeige; Baubewilligungspflicht und -verfahren

## § 44 {#par_44}

Baubewilligungsfreie Vorhaben
1 Unter Vorbehalt des Bundesrechts und anderer notwendiger Bewilligungen bedürfen ausserhalb der Bauzone in der Regel folgende Bauten und Anlagen keiner Baubewilligung, jedoch einer Bauanzeige:
a) Heizungs-, Lüftungs- und Klimatisierungsanlagen innerhalb des Gebäudes, sofern damit keine Änderung der Nutzung sowie des Nutzungsmasses einhergeht;
b) Fahrnisbauten wie Festhütten, Zelte, Tribünen sowie Materiallager bis
zu einer Dauer von höchstens vier Monaten;
c) sämtliche Baustelleninstallationen von bewilligten Bauten und Anlagen.
2 Unter Vorbehalt des Bundesrechts und anderer notwendiger Bewilligungen bedürfen zusätzlich zu den obgenannten Bauten und Anlagen innerhalb
der Bauzonen folgende Bauten und Anlagen keiner Baubewilligung, jedoch
einer Bauanzeige: *
a) Erdwärmenutzungsanlagen bis 500 m unter Terrain ausserhalb des
Strassenabstands und ausserhalb des Baulinienraums von Strassen;
b) ein kleines Dachflächenfenster mit einer Grösse von maximal 0,5 m²
pro Hauptdachfläche, ausser in ortsbildgeschützten Gebieten oder an
inventarisierten, schützenswerten oder geschützten Gebäuden;
c) Umbauten im Gebäudeinnern ohne Eingriff in die tragende Gebäudestruktur, ohne Beanspruchung zusätzlicher Ausnützung oder Baumasse und ohne Änderung des Nutzungsanteils oder der Hauptwohnrichtung;
d) der Gebäudehülle und der Umgebung angepasste kleine Parabolantennen;
e) nicht gewerblichen Zwecken dienende bauliche Anlagen der Garten-
oder Aussenraumgestaltung wie Pergolen ohne Gebäudecharakter bis
zu einer Grösse von 20 m², Gartenwege und -treppen, Sitzplatzbefestigungen, Sandkästen und saisonal aufgestellte Gartenpools und dergleichen;
f) Mauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,20 m ab massgebendem Terrain;
g) Terrainveränderungen wie Böschungen, Abgrabungen und Aufschüttungen bis 1,20 m Höhe ab massgebendem Terrain, welche nicht mehr
als 50 m³ umfassen;
h) Kleinstbauvorhaben wie Treib- und Gartenhäuschen mit maximal
4 m² Grundfläche, Werkzeugtruhen, einzelne Automaten;
i) * das Aufstellen von Reklamen für örtliche Veranstaltungen sowie für
Wahlen und Abstimmungen;
j) * dem Amateurfunkdienst dienende einfache Draht- und Stabantennen
sowie für Antennen auf leichten Masten mit ähnlichem Erscheinungsbild wie Fahnenmasten.
3 Die obgenannten Bauten und Anlagen gemäss Abs. 2 Bst. e bis i bedürfen
dennoch einer Baubewilligung, wenn sie in den Wald- bzw. in den Gewässerabstand zu liegen kommen sollen oder aus Gründen der Verkehrssicherheit problematisch sind.

## § 45 {#par_45}

Gesuchsunterlagen für Bauanzeigen
1 Die Bauanzeige muss einen aktuellen Situationsplan mit Darstellung des
vermassten Vorhabens sowie einen Beschrieb in Stichworten enthalten und
ist vom Grundeigentümer bzw. der Grundeigentümerin zu unterzeichnen.

## § 46 {#par_46}

Baugesuch, Unterlagen im Allgemeinen
1 Das Baugesuch leitet das Baubewilligungsverfahren ein. Die Unterlagen
sind in der Regel in mindestens zweifacher Ausfertigung bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Sie umfassen insbesondere Folgendes:
a) das vollständig ausgefüllte Baugesuchsformular, mit Angabe der Koordinaten zur Publikation eines allfälligen Standorts ausserhalb der
Bauzonen;
b) sämtliche Pläne und Beilagen gemäss § 47 sowie die Berechnungen
von Nutzungsziffern;
c) die weiteren Angaben bzw. Formulare namentlich zum Vollzug des
Umweltrechts, des Energierechts und der Brandschutzvorschriften.
2 Die Baubehörde leitet das Baugesuch an die zuständigen Dienststellen
weiter, soweit sie Entscheide koordinieren muss.

## § 47 {#par_47}

Baugesuch, Pläne und Beilagen im Besonderen
1 Dem Baugesuch sind folgende Pläne entweder elektronisch oder – wenn in
Papierform – in mindestens zweifacher Ausfertigung, gefalzt im Format A4
beizulegen:
a) * Ein Auszug aus dem Plan des Grundbuchs mit Angaben der Lage und
vermassten Abständen der Bauten gegenüber Strassen, Nachbargrundstücken und Gebäuden sowie Baulinien, der strassenmässigen
Erschliessung, der Baulinien, der Abwasserbeseitigung;
b) Projektpläne im Massstab von mindestens 1:100, bestehend aus den
Grundrissen aller Geschosse, sämtlichen Fassaden, der Dachaufsicht
bei Flachdachgebäuden, allen zum Verständnis notwendigen Schnitten, den Plänen für die Erschliessung und die Ver- und Entsorgung sowie den zugehörigen Strassenplänen. Bei Grossbauten kann die Baubehörde einen kleineren Massstab bewilligen.
2 Die Pläne müssen vollständige Angaben enthalten über die Ausmasse, die
wichtigsten Mauerstärken, Boden- und Fensterflächen, die Zweckbestimmung der Räume, den längs der Gebäudeaussenseite bestehenden und
projektierten Terrainverlauf samt den wichtigsten Höhenkoten und Fixpunkten, die Niveaulinien, Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder
sowie die Gestaltung der Umgebung und der Fussgängerverbindungen. Ferner sind im Baugesuch die vorgesehenen Materialien und Farben anzugeben, soweit sie nach aussen in Erscheinung treten. Bei Veränderung bestehender Bauten sind im Plan alte Bauteile grau, abzubrechende gelb und
neue Bauteile rot anzulegen.
3 Die Pläne sind je von der Bauherrschaft, der Grundeigentümerschaft und
den Projektverfassenden zu unterzeichnen. Bei elektronischen Baugesuchen
erfolgt die Unterzeichnung mittels e-Signatur. *
4 Die Baubehörde kann ergänzende Unterlagen verlangen.

## § 48 {#par_48}

Baugespann
1 Vor der Publikation des Baugesuchs hat der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin bei Gebäuden Profile zu errichten, welche das künftige Volumen, insbesondere die Umrisse und die Fassaden- sowie die Gesamthöhe
erkennen lassen und die Erdgeschosskote deutlich sichtbar bezeichnen.
Andere Bauten und Anlagen sind je nach Möglichkeit im Gelände abzustecken. *
2 Die Profile dürfen nur mit Zustimmung der Baubehörde beseitigt werden.
Wenn der Entscheid rechtskräftig ist, sind sie binnen Monatsfrist zu entfernen.

## § 49 {#par_49}

Prüfung durch die Baubehörde und Publikation *
1 Die Baubehörde prüft die Gesuchsunterlagen auf ihre Vollständigkeit.
2 Geht sie davon aus, dass die Unterlagen vollständig sind, publiziert sie das
Baugesuch umgehend. Die öffentliche Auflage erfolgt in der Form des eingereichten Baugesuchs. Mit ausdrücklicher Einwilligung kann die öffentliche Auflage bei in Papierform eingereichten Baugesuchen auch elektronisch
erfolgen. *
3 Sie leitet das Baugesuch an die kantonale Koordinationsstelle weiter, soweit ihr Entscheid mit Entscheiden des Bundes oder des Kantons zu koordinieren ist.

## § 50 {#par_50}

Stellungnahmen von kantonalen Behörden und Fachstellen
1 Die kantonalen Behörden und Fachstellen prüfen ein Bauvorhaben auf seine Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, für die sie zuständig sind.
2 In den Entscheiden und Stellungnahmen zuhanden der kantonalen Koordinationsstelle ist festzuhalten, ob:
a) das Bauvorhaben zu bewilligen oder zu verweigern ist;
b) Nebenbestimmungen in den kantonalen Gesamtentscheid aufzunehmen sind;
c) eine Ausnahmebewilligung erteilt werden soll.

## § 51 {#par_51}

Fristen und Fristenunterbruch
1 Die Fristen für die Behandlung von Baugesuchen beginnen zu laufen,
wenn die Baugesuchsunterlagen vollständig und die Einsprachefrist abgelaufen sind.
2 Die Zeit für die Ergänzung von Baugesuchsunterlagen und für gewährte
Fristerstreckungen an die Bauherrschaft wird nicht an die Verfahrensdauer
angerechnet.

## § 52 {#par_52}

Verfahrensvorschriften bei Einspracheverfahren
1 Werden gegen ein Baugesuch Einsprachen erhoben, so stellt die Baubehörde die Einsprachen den Gesuchstellenden zu. Ist für das Baugesuch ein
kantonaler Entscheid erforderlich, so sind die Einsprachen auch der kantonalen Koordinationsstelle zuzustellen.
2 Auf Ersuchen der Gesuchstellenden setzt die Baubehörde diesen eine Frist
für eine Stellungnahme zu den Einsprachen.

## § 53 {#par_53}

Kantonaler Gesamtentscheid
1 Das Amt für Raum und Verkehr führt die Entscheide und Stellungnahmen
von kantonalen Behörden und Fachstellen zuhanden der gemeindlichen
Baubehörde in einem kantonalen Gesamtentscheid zusammen. Widersprechen sich einzelne kantonale Entscheide, so fällt der Regierungsrat den
kantonalen Gesamtentscheid.

## § 54 {#par_54}

Entscheid der Baubehörde
1 Die Baubehörde prüft das Baugesuch auf die Übereinstimmung mit den
Vorschriften des öffentlichen Rechts. Sie entscheidet nicht über zivilrechtliche Verhältnisse.
2 Über das Baugesuch und allfällige Einsprachen entscheidet die Baubehörde gleichzeitig. Die Baubewilligung und der Einspracheentscheid sind zusammen mit dem kantonalen Gesamtentscheid allen Verfahrensbeteiligten
gleichzeitig zuzustellen.

## § 55 {#par_55}

Bauten und Anlagen im Wald
1 Bauanzeigen und Baugesuche für Bauten und Anlagen im Wald sind bei
der Direktion des Innern einzureichen.
2 Die Vorschriften für das gemeindliche Baubewilligungsverfahren gelten
sinngemäss auch für Bauten und Anlagen im Wald.

## § 56 {#par_56}

Technische Bewilligungen
1 In der Baubewilligung können technische Bewilligungen wie der Energienachweis oder die Brandschutzbewilligung vorbehalten werden.
2 Technische Bewilligungen sind ergänzende Konkretisierungen der Baubewilligung, welche Erschliessung, Lage, Dimension und Erscheinung eines
Bauvorhabens nicht verändern.
3 In der Baubewilligung ist festzulegen, welche technischen Bewilligungen
vor Baubeginn vorliegen müssen.

## § 57 {#par_57}

Ausnahmebewilligung
1 Die zuständige Baubehörde kann Ausnahmebewilligungen erteilen. Die
Ausnahmebewilligung ist Teil der Baubewilligung. Sie erfolgt dann, wenn
gemeindliche Bauvorschriften im Einzelfall zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen oder eine unbillige Härte bedeuten würden
und nachbarliche Interessen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
2 Von Bauvorschriften, welche die Baudichte, namentlich Ausnützungsziffer und Baumassenziffer bestimmen, gibt es keine Ausnahmen.

## § 58 {#par_58}

Baukontrollen
1 Die ordentlichen Baukontrollen sind mit der Baubewilligung im Voraus
für bestimmte Bauabschnitte festzulegen.
6. Landumlegung und Grenzbereinigung
6.1. Landumlegung

## § 59 {#par_59}

Einleitung des Landumlegungsverfahrens
1 Will die zuständige Behörde die Landumlegung einleiten, lässt sie ihren
Entscheid während 30 Tagen auf der betreffenden Gemeindekanzlei auflegen und gewährt den Betroffenen das Einspracherecht. Sie weist im Amtsblatt zweimal auf die Auflage hin.
2 Wollen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ein Verfahren einleiten, reichen sie dem Gemeinderat vorbereitende Unterlagen zur Vorprüfung ein. Der Gemeinderat lässt die vorbereitenden Unterlagen für die Beteiligten auf der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme während 30 Tagen
auflegen und lädt die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu einer
beschlussfassenden Versammlung mit dem Hinweis darauf ein (Art. 703 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 190742)), dass:
a) die Stimmen der an der beschlussfassenden Versammlung nicht erscheinenden, sich der Stimme enthaltenden oder nicht vorschriftsgemäss vertretenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer als zustimmend gezählt werden;
b) für jedes gemeinschaftliche Eigentum nur eine Stimme abgegeben
werden kann; Gesamteigentümerinnen und Gesamteigentümer haben
sich auf eine gemeinsame Stimmabgabe zu einigen, Miteigentümerinnen und Miteigentümer stimmen nach ihren Anteilen;
c) Stellvertretung aufgrund schriftlicher Ermächtigung möglich ist, soweit sie höchstens zwei Stimmen umfasst.

## § 60 {#par_60}

Beschlussfassende Versammlung der Grundeigentümerinnen
und Grundeigentümer
1 An der beschlussfassenden Versammlung führt ein Mitglied des Gemeinderats den Vorsitz. Das Protokoll verfasst eine Urkundsperson.

## § 61 {#par_61}

Ausführungskommission
1 Soll eine Ausführungskommission das weitere Verfahren durchführen, ist
sie mit drei oder fünf Mitgliedern zu bestellen, von denen die Mehrheit und
namentlich der Präsident bzw. die Präsidentin kein persönliches Interesse an
der Landumlegung haben darf.
42) SR 210
2 Die Wahl der Ausführungskommission erfolgt an der Grundeigentümerversammlung mit einfachem Mehr der Anwesenden.
3 Die Ausführungskommission stellt die Finanzierung ihrer eigenen Arbeit
und der Landumlegung sicher.

## § 62 {#par_62}

Unterlagen im Landumlegungsverfahren
1 Die Unterlagen umfassen:
a) das Verzeichnis aller vom Landumlegungsverfahren erfassten Grundstücke sowie die Liegenschaftsbeschreibung;
b) das Verzeichnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;
c) das Verzeichnis der eingetragenen Dienstbarkeiten, Grundlasten und
Grundpfandrechte sowie der Vormerkungen und Anmerkungen;
d) die Bestimmung der Grundsätze für die Verteilung von übrig bleibenden Flächen;
e) die Bewertung des alten Besitzstands bzw. die Festsetzung der für
Geldausgleiche und Entschädigungen massgebenden Landpreise.
2 Die für die Umlegung wesentlichen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Zonenpläne, Sondernutzungspläne usw.) sind zu belegen.

## § 63 {#par_63}

Neuzuteilung
1 Das durchführende Organ erstellt einen Umlegungsplan mit Zuteilungsplan und Darstellung der alten und neuen Grundstücke, ein Umlegungsverzeichnis unter Berücksichtigung der Verfahrensgrundlagen gemäss § 49,
einen Plan der Dienstbarkeiten und macht Angaben betreffend der Geldausgleiche und Entschädigungen sowie ihrer Bemessungen.
2 Zuteilungen von Restflächen sind zulässig, wenn keine übermässige Belastung entsteht.
3 Dienstbarkeiten, Grundlasten sowie vorgemerkte und angemerkte Rechte
sind zu bereinigen und können aufgehoben, abgeändert, auf die neuen
Grundstücke verlegt oder neu begründet werden. Artikel 802 ff. des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 190743) bleiben vorbehalten.
4 Wird ein beschränktes dingliches oder ein vorgemerktes Recht aufgehoben
oder abgeändert, so ist ein Schaden nach den Grundsätzen der formellen
Enteignung zu entschädigen.
43) SR 210
5 Mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer kann
gemeinschaftliches Eigentum geteilt oder in Form von Miteigentum neu gebildet werden.

## § 64 {#par_64}

Neuer Rechtszustand, Änderungen im Grundbuch
1 Mit der Rechtskraft der Neuzuteilung aufgrund des Umlegungsplans hat
das Durchführungsorgan die Änderungen im Grundbuch zu erwirken und
den Geldausgleich sowie die Entschädigungen auszurichten.
2 Ergibt die Vermessung flächenmässige Abweichungen vom Umlegungsplan, ist dieser vom Durchführungsorgan ohne weiteres Verfahren zu ersetzen, soweit die Differenzen der üblichen Toleranz entsprechen.
6.2. Grenzbereinigung

## § 65 {#par_65}

Grenzbereinigung
1 Der von der zuständigen Behörde erstellte Bereinigungsplan enthält:
a) die genaue Aufzeichnung der Grundstücke mit Angabe der bisherigen
und der neuen Grenzen;
b) bei Änderung von Dienstbarkeiten und Grundlasten, Vormerkungen
und Anmerkungen ein Verzeichnis derselben nach altem und neuem
Zustand;
c) die erforderlichen Bewertungen.
2 Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Landumlegung.
7. Enteignung

## § 66 {#par_66}

Vorbereitung
1 Personen, die Liegenschaften besitzen, haben die vorbereitenden Handlungen wie Begehungen, Planaufnahmen, Bodenproben, Aussteckungen und
Vermessungen nach vorgängiger Benachrichtigung zu dulden.
2 Für Schäden hat der Enteigner bzw. die Enteignerin Ersatz zu leisten.

## § 67 {#par_67}

Einleitung der Enteignung
1 Um Einleitung der Enteignung und Festsetzung der Entschädigung ist bei
der Schätzungskommission nachzusuchen.
2 Der Präsident bzw. die Präsidentin der Schätzungskommission lässt die
Werkpläne, Enteignungspläne und Erwerbstabellen (Angaben über die
Grundstücke, die beschränkten dinglichen Rechte, die Nachbarrechte, die
vorgemerkten persönlichen Rechte usw.) während 30 Tagen bei der zuständigen Gemeindekanzlei öffentlich auflegen. Er bzw. sie kann anordnen,
dass der Enteigner bzw. die Enteignerin Veränderungen im Gelände markiert und profiliert.
3 Der Enteigner bzw. die Enteignerin muss Personen, deren Rechte voraussichtlich in Anspruch genommen werden, vor Beginn der öffentlichen Auflage benachrichtigen.
4 Die Präsidentin bzw. der Präsident der Schätzungskommission kann die
öffentliche Auflage durch persönliche, schriftliche Anzeigen ersetzen, wenn
der Kreis der Betroffenen genau bestimmbar ist.

## § 68 {#par_68}

Eingaben der Betroffenen, namentlich Einsprachen
1 Innert der Auflagefrist sind bei der Schätzungskommission zuhanden des
Enteigners bzw. der Enteignerin einzureichen:
a) Einsprachen gegen die Enteignung oder deren Umfang sowie Begehren um Planänderung;
b) Entschädigungsforderungen;
c) Begehren um Ausdehnung der Enteignung;
d) Begehren um Sachleistung.
2 Betroffene Rechte, die sich aus der Erwerbstabelle ergeben oder sonst offenkundig sind, werden von Amtes wegen berücksichtigt.

## § 69 {#par_69}

Nachträgliche Forderungen
1 Enteignete Personen können nachträgliche Forderungen und Begehren bei
der Schätzungskommission geltend machen, wenn:
a) ihnen der Bestand eines beanspruchten Rechts erst nach der Auflagefrist zur Kenntnis gelangt oder ihnen die Geltendmachung ihrer Ansprüche wegen unverschuldeter Hindernisse unmöglich gewesen ist;
b) der Enteigner bzw. die Enteignerin ein Recht in Anspruch nimmt, das
in den Unterlagen nicht als Gegenstand der Enteignung aufgeführt
war;
c) ein Schaden erst während oder nach Erstellung des Werks oder als
Folge seines Gebrauchs erkennbar wird.
2 Nachträgliche Forderungen und Begehren sind innerhalb von sechs Monaten geltend zu machen, seit die enteignete Person vom Bestand oder von der
Inanspruchnahme oder der Schädigung des Rechts Kenntnis erhalten hat.
Sie erlöschen jedenfalls zehn Jahre nach Vollendung des Werks.

## § 70 {#par_70}

Verteilung der Entschädigung
1 Mit Zustimmung der betroffenen Berechtigten aus beschränkten dinglichen sowie vorgemerkten persönlichen Rechten ist die Entschädigung für
das enteignete Recht und für den Minderwert des verbleibenden Teils den
Eigentümerinnen bzw. Eigentümern zu leisten.
2 Entschädigungen für sonstige, den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern
verursachten Nachteile sowie Entschädigungen an Mieterinnen und Mieter,
Pächterinnen und Pächter sind ohne weiteres an die Berechtigten auszuzahlen.
3 Zur Auszahlung von Entschädigungen für enteignete Dienstbarkeiten an
die Berechtigten ist die Zustimmung der Grundpfand- und Grundlastberechtigten erforderlich.

## § 71 {#par_71}

Verteilungsplan für die Entschädigung
1 Können sich die Parteien über die Auszahlung der Entschädigung nicht einigen, entwirft die Schätzungskommission unter Beizug des Amts für
Grundbuch und Geoinformation (AGG) einen Verteilungsplan. Die Vorschriften über den Verteilungsplan bei der Zwangsverwertung von Grundstücken sind sinngemäss anzuwenden. *
2 Die Schätzungskommission legt den Verteilungsplan während 30 Tagen
unter Anzeige an die Beteiligten auf. Diese können während der Auflagefrist Einsprache erheben.
3 Die Schätzungskommission entscheidet über die Einsprachen und den
Verteilungsplan.

## § 72 {#par_72}

Auszahlung von Enteignungsentschädigungen an Gläubiger
1 Die Auszahlung an Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigte setzt voraus, dass sie die Forderungsurkunden der Schätzungskommission
eingereicht haben. Auf nicht eingereichte Titel entfallende Beträge werden,
unter Anzeige an die Berechtigten, bei der Zuger Kantonalbank in Zug hinterlegt.
2 Werden Grundpfandverschreibungen und Schuldbriefe vollständig gelöscht, lässt die Schätzungskommission durch das Amt für Grundbuch und
Geoinformation (AGG) bei der Verteilung allen Pfandgläubigern für den
ungedeckt bleibenden Betrag ihrer Forderungen einen Pfandausfallschein

## § 73 ausstellen. * {#par_73}

Grundbuch- und Titelbereinigung
1 Nach der Verteilung nimmt das Amt für Grundbuch und Geoinformation
(AGG) die notwendigen Änderungen und Löschungen im Grundbuch sowie
die Berichtigung oder Entkräftung der Pfandtitel vor. *
2 Ist ein Pfandtitel nicht eingereicht worden, so erfolgen die erforderlichen
Löschungen oder Abänderungen im Grundbuch trotzdem. Diese sind durch
einmalige Publikation im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen und den
Gläubigern, sofern Name und Wohnort bekannt sind, durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis zu bringen mit der Anzeige, dass die Veräusserung
oder Verpfändung des Pfandtitels ohne Berücksichtigung der erfolgten Löschung oder Abänderung strafbar wäre.
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen

## § 74 {#par_74}

Übergangsrecht
1 Baugesuche und bisherige Sondernutzungspläne jener Gemeinden, welche
ihre Nutzungspläne und Bauordnung noch nicht an diese Verordnung angepasst haben, werden nach bisherigem Recht44) beurteilt.
2 Im Gegensatz zu bisherigen Sondernutzungsplänen (§ 71a Abs. 1 Bst. b
PBG45)) sind neue Sondernutzungspläne spätestens bis zur Anpassung der
Nutzungspläne und der Bauordnung an diese Verordnung, mit Ausnahme
der Berechnung der Ausnützungs- sowie der Baumassen- und Grünflächenziffer, nach neuem Recht zu beurteilen. *
3 Das bisherige Recht findet Anwendung auf Baugesuche, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens der an diese Verordnung angepassten Nutzungspläne und
Bauvorschriften vollständig eingereicht und hängig sind, es sei denn, für die
Bauherrschaft ist eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger.
4 Die Gemeinden geben bekannt, ab wann Baugesuche elektronisch eingereicht werden können. Sie richten bis spätestens 2025 eine entsprechende
Plattform ein.
44) V PBG, gültig bis 31. Dezember 2018
45) BGS 721.11

## § 75 {#par_75}

Altrechtliche Sondernutzungspläne
1 So lange Sondernutzungspläne, insbesondere Bebauungspläne, nicht an
die Baubegriffe und Messweisen der IVHB46) sowie die neuen kommunalen
Bauordnungen angepasst sind, sind die zulässigen Bauten und Nutzungen
des Sondernutzungsplans nach bisherigem Recht47) zu beurteilen.
46) BGS 721.7-A1
47) V PBG, gültig bis 31. Dezember 2018
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
20.11.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung GS 2018/056
02.10.2018 01.01.2019 § 71 Abs. 1 geändert GS 2018/060
02.10.2018 01.01.2019 § 72 Abs. 2 geändert GS 2018/060
02.10.2018 01.01.2019 § 73 Abs. 1 geändert GS 2018/060
14.11.2023 01.01.2024 § 7 Abs. 1 geändert GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 7 Abs. 2 eingefügt GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 17 Abs. 1 geändert GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 17 Abs. 2 eingefügt GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 17 Abs. 3 eingefügt GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 17 Abs. 4 eingefügt GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 18 Abs. 1 geändert GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 18 Abs. 2 geändert GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 23 Abs. 1 geändert GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 23 Abs. 2 eingefügt GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 26 Abs. 1 geändert GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 27 Abs. 1 geändert GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 29 Abs. 1 geändert GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 29 Abs. 1a eingefügt GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 32 Abs. 3 eingefügt GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 33 Abs. 1 geändert GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 33 Abs. 2, a) geändert GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 33 Abs. 2, c) geändert GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 33 Abs. 3 geändert GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 2, i) geändert GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 2, j) geändert GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 2, k) eingefügt GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 2, l) eingefügt GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 36 Abs. 2 geändert GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 39 Abs. 3 eingefügt GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 42 Abs. 1 geändert GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 42 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 42 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 42 Abs. 2 geändert GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 42 Abs. 2, b) geändert GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 42 Abs. 2, c) eingefügt GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 42 Abs. 2, c1) eingefügt GS 2023/063
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
14.11.2023 01.01.2024 § 42 Abs. 2, d) eingefügt GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 44 Abs. 2 geändert GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 44 Abs. 2, i) geändert GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 44 Abs. 2, j) eingefügt GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 47 Abs. 1, a) geändert GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 47 Abs. 3 geändert GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 48 Abs. 1 geändert GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 49 Titel geändert GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 49 Abs. 2 geändert GS 2023/063
14.11.2023 01.01.2024 § 74 Abs. 2 geändert GS 2023/063
20.01.2026 01.02.2026 Ingress geändert GS 2026/006
20.01.2026 01.02.2026 § 11 Abs. 2a eingefügt GS 2026/006
20.01.2026 01.02.2026 § 11 Abs. 3 geändert GS 2026/006
20.01.2026 01.02.2026 § 25 Abs. 1 geändert GS 2026/006
20.01.2026 01.02.2026 § 37 Abs. 1 geändert GS 2026/006
20.01.2026 01.02.2026 § 74 Abs. 2 geändert GS 2026/006
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 20.11.2018 01.01.2019 Erstfassung GS 2018/056
Ingress 20.01.2026 01.02.2026 geändert GS 2026/006
§ 7 Abs. 1 14.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/063
§ 7 Abs. 2 14.11.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023/063
§ 11 Abs. 2a 20.01.2026 01.02.2026 eingefügt GS 2026/006
§ 11 Abs. 3 20.01.2026 01.02.2026 geändert GS 2026/006
§ 17 Abs. 1 14.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/063
§ 17 Abs. 2 14.11.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023/063
§ 17 Abs. 3 14.11.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023/063
§ 17 Abs. 4 14.11.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023/063
§ 18 Abs. 1 14.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/063
§ 18 Abs. 2 14.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/063
§ 23 Abs. 1 14.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/063
§ 23 Abs. 2 14.11.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023/063
§ 25 Abs. 1 20.01.2026 01.02.2026 geändert GS 2026/006
§ 26 Abs. 1 14.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/063
§ 27 Abs. 1 14.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/063
§ 29 Abs. 1 14.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/063
§ 29 Abs. 1a 14.11.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023/063
§ 32 Abs. 3 14.11.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023/063
§ 33 Abs. 1 14.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/063
§ 33 Abs. 2, a) 14.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/063
§ 33 Abs. 2, c) 14.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/063
§ 33 Abs. 3 14.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/063
§ 35 Abs. 2, i) 14.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/063
§ 35 Abs. 2, j) 14.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/063
§ 35 Abs. 2, k) 14.11.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023/063
§ 35 Abs. 2, l) 14.11.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023/063
§ 36 Abs. 2 14.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/063
§ 37 Abs. 1 20.01.2026 01.02.2026 geändert GS 2026/006
§ 39 Abs. 3 14.11.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023/063
§ 42 Abs. 1 14.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/063
§ 42 Abs. 1, a) 14.11.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2023/063
§ 42 Abs. 1, b) 14.11.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2023/063
§ 42 Abs. 2 14.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/063
§ 42 Abs. 2, b) 14.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/063
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 42 Abs. 2, c) 14.11.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023/063
§ 42 Abs. 2, c1) 14.11.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023/063
§ 42 Abs. 2, d) 14.11.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023/063
§ 44 Abs. 2 14.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/063
§ 44 Abs. 2, i) 14.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/063
§ 44 Abs. 2, j) 14.11.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023/063
§ 47 Abs. 1, a) 14.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/063
§ 47 Abs. 3 14.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/063
§ 48 Abs. 1 14.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/063
§ 49 14.11.2023 01.01.2024 Titel geändert GS 2023/063
§ 49 Abs. 2 14.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/063
§ 71 Abs. 1 02.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/060
§ 72 Abs. 2 02.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/060
§ 73 Abs. 1 02.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/060
§ 74 Abs. 2 14.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/063
§ 74 Abs. 2 20.01.2026 01.02.2026 geändert GS 2026/006
