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title: "Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Wehrmännerdenkmal Forch"
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provisions: 14
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# Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Wehrmännerdenkmal Forch

## § 1 I. Geltungsbereich {#par_1}

Die Umgebung des Wehrmännerdenkmals Forch wird als
geschütztes Gebiet erklärt. Dieses wird in drei Zonen eingeteilt.

## § 2 {#par_2}

1 Die Grenzen des Geltungsbereiches und der einzelnen Zonen
sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt.
2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.

## § 3 II. Allgemeine Vorschriften {#par_3}

1 Für alle Massnahmen, welche auf das Denkmal und das
Orts-, Strassen- oder Landschaftsbild von Einfluss sind, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten einzuholen. Dies gilt
insbesondere für Hochbauten, das Erstellen von Einfriedigungen,
Reklamevorrichtungen, Freileitungen, Kiesgruben, Bodenverbesserungen, Bachverbauungen, Aufforstungen usw.
2 Von der Bewilligungspflicht sind die für die Bestellung von Wald,
Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.
3 Die Bewilligung ist, sofern nicht die Vorschriften über die einzelnen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nachteilige Beeinflussung des Denkmals, des Orts-, Strassen- oder Landschaftsbildes oder eines im Interesse des Natur- und Heimatschutzes
erhaltungswürdigen Objektes zu befürchten ist.
702.411 Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes Forch

## § 4 {#par_4}

Das Bewilligungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei
Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fassadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur
Verwendung kommenden Materialien und Farben) dem Gemeindevorstand6 jener Gemeinde, in deren Gebiet das fragliche Grundstück
liegt, einzureichen, der es mit seinem Gutachten an die Direktion der
öffentlichen Bauten weiterleitet.

## § 5 {#par_5}

Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der
öffentlichen Bauten vorliegt.

## § 6 {#par_6}

Gesetze oder Verordnungen des Bundes, des Kantons oder
der Gemeinden, die Vorschriften aufstellen, welche über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten.

## § 7 III. Vorschriften für die I. Zone (Zone mit absolutem Bauverbot) {#par_7}

1 In der I. Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach
aussen in Erscheinung treten, verboten.
2 Diesen Massnahmen werden das Erstellen von Mauern, Freileitungen, Reklametafeln, das Aufstapeln von grösseren Gegenständen, wie Brettern, sowie Abgrabungen gleichgestellt.

## § 8 IV. Vorschriften für die II. Zone (Zone mit Bewilligungspflicht) {#par_8}

In dieser Zone gelten die im Abschnitt II «Allgemeine Vorschriften» aufgestellten Bestimmungen.

## § 9 V. Vorschriften für die III. Zone (Waldzone) {#par_9}

In diese Zone fallen alle Waldparzellen, gleichgültig, in wessen Eigentum sie stehen.

## § 10 Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes Forch 702.411 {#par_10}

Kahlschlags- und Rodungsbewilligungen dürfen nur vom
Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch den
Kahlschlag oder die Rodung noch durch die an der betreffenden Stelle
geplante Unternehmung eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
eintritt. Vorbehalten bleiben Rodungen und Kahlschläge, die aus zwingenden forstwirtschaftlichen Gründen unvermeidbar sind.

## § 11 VI. Ausnahmen, Rekurse, Strafbestimmungen {#par_11}

Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, es rechtfertigen.

## § 12 {#par_12}

1 Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verfügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den
Regierungsrat erhoben werden.
2 Die Rekursfrist beträgt 30 Tage4.

## § 13 {#par_13}

1 Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann
die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren
Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben,
so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
2 Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung mit Busse5 bis zu Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die
Bestimmungen des Strafgesetzbuches3 zur Anwendung gelangen.

## § 14 {#par_14}

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie findet auch auf
bereits bei den Behörden anhängige Projekte Anwendung.
1 OS 38, 764 und GS V, 215.
2 LS 230.
3 SR 311.0.
4 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). In Kraft seit 1. Januar
1998.
5 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 808; ABl 2010, 2429). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
6 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
702.411 Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes Forch
Zonenplan zur Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes
beim Wehrmännerdenkmal Forch vom 20. September 1951
