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title: "Verordnung über Turnen und Sport an der Volksschule Beschluss der Zentralschulpflege"
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provisions: 14
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# Verordnung über Turnen und Sport an der Volksschule Beschluss der Zentralschulpflege

## Art. 1 I. Turnen und Sport im Rahmen des obligatorischen Unterrichts {#art_1}

Der obligatorische Turn und Sportunterricht richtet sich
nach den Lehrplänen der betreffenden Schulstufe.

## Art. 2 {#art_2}

1 Der obligatorische Turnunterricht wird in der Regel
durch die Klassenlehrkräfte erteilt. Ein Abtausch an andere
Lehrkräfte und die Übertragung an Fachlehrkräfte ist gemäss
den Bestimmungen der kantonalen Volksschulverordnung zulässig. Bei Bedarf können die Kreisschulpflegen beim Sportamt
die Abordnung von Fachturnlehrkräften verlangen.
2 Das Sportamt ist für die Führung und Betreuung der von ihm
abgeordneten Fachturnlehrkräfte zuständig. Die behördliche
Aufsicht obliegt den Kreisschulpflegen. Die Zuständigkeit für Anstellungen und Wahlen richtet sich nach den Bestimmungen der
Verordnung über die Anstellungsbedingungen und Besoldungen
der Volksschullehrer (SVL).

## Art. 3 {#art_3}

1 Der obligatorische Schwimmunterricht findet anstelle
einer Turnstunde statt. Er dauert von der 1. bis zur 4. Klasse und
umfasst wöchentlich eine Lektion während des ganzen Schuljahres.
2 Das Sportamt ist für die Organisation des Schwimmunterrichts
und die Führung und Betreuung der Schwimmlehrkräfte zuständig. Die behördliche Aufsicht obliegt den Kreisschulpflegen. Für
die Anstellung und Wahl der Schwimmlehrkräfte sind die Bestimmungen des Personalrechts und des vom Stadtrat erlassenen Anstellungsreglements massgebend.

## Art. 4 {#art_4}

1 Im Rahmen des obligatorischen Unterrichts können
schulsportliche Veranstaltungen (Schulsporttage, Leistungsprüfungen sowie weitere Schulsportanlässe) durchgeführt werden.
2 Für schulsportliche Veranstaltungen, die im Rahmen von Klassenlagern durchgeführt werden, sind die «Richtlinien für Klassenlager an der Volksschule» massgebend.
1 AS 41, 542.
2Verordnung über Turnen und Sportan der Volksschule412.210

## Art. 5 {#art_5}

Die Präsidentenkonferenz erlässt die Vollzugsbestimmungen über den obligatorischen Turn- und Sportunterricht.

## Art. 6 II. Freiwilliger Schulsport {#art_6}

Der freiwillige Schulsport ergänzt den obligatorischen
Turn- und Sportunterricht und umfasst:
a. allgemeine Spiel- und Sportkurse
b. sportartspezifische Sportfachkurse

## Art. 7 c. schulsportliche Veranstaltungen {#art_7}

1 Der freiwillige Schulsport wird in den Schulkreisen
durch die von den Kreisschulpflegen gewählten Kreissportchefinnen und Kreissportchefs organisiert und unter der Aufsicht
der Kreis-sportkommission durchgeführt.
2 Gesamtstädtische Kurse des freiwilligen Schulsports werden
durch das Sportamt organisiert und betreut.

## Art. 8 {#art_8}



## Art. 8der Art. 8 Gestützt auf {#art_8der}

Verordnung über die Volksschule
der Stadt Zürich kann von den Eltern für die Teilnahme am freiwilligen Schulsport ein angemessener Beitrag erhoben werden.

## Art. 9 {#art_9}

Die Präsidentenkonferenz erlässt die Vollzugsbestimmungen über den freiwilligen Schulsport.

## Art. 10 III. Jugend + Sport {#art_10}

Kurse und Anlässe im Sinne von Art. 4, 6 und 7 sind
nach Möglichkeit im Rahmen von «Jugend + Sport» durchzuführen. Massgebend sind die entsprechenden Vorschriften des
Bundes und des Kantons.
IV. Sportveranstaltungen und Wanderungen in der

## Art. 11 schulfreien Zeit {#art_11}

1 Die Winterausbildungs- und Kursorganisation des
Lehrervereins Zürich» (WAKO) führt im Auftrag der Stadt Zürich ein- oder mehrtägige Sportveranstaltungen, Sportlager und
Wanderungen in der schulfreien Zeit durch.
2 Die Präsidentenkonferenz regelt Organisation, Leitung, Aufsicht und Finanzierung.

## Art. 12 {#art_12}

Das Schulamt und das Sportamt können bei Bedarf in
der schulfreien Zeit weitere Veranstaltungen (z.B. Feriensportkurse) durchführen.
3Verordnung über Turnen und Sportan der Volksschule412.210

## Art. 13 V. Inkrafttreten {#art_13}

Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres
1994/95 in Kraft und ersetzt das Reglement über schulsportliche Veranstaltungen, den freiwilligen Schulsport und «Jugend
+ Sport» an der Volksschule (Schulsportreglement) vom 17. Dezember 1974.2
Abschnitt VI des Reglements über die Leitung und Beaufsichtigung der körperlichen Erziehung der Schüler vom 29. März
19663 wird aufgehoben.
2 AS 36, 10.
3 BS 2, 155.
