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title: "Vollziehungsverordnung zum Bestattungs- und Friedhofreglement"
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# Vollziehungsverordnung zum Bestattungs- und Friedhofreglement

## Art. 1 Särge und Urnen {#art_1}

1
Für Gräber mit Erdbestattung dürfen nur verrottbare Särge aus natürlichem, organischem Material verwendet werden. Einzelne Metallbeschläge (Griffe etc.) sind zulässig. Massivsärge sind nicht gestattet.
2
Für Urnenbeisetzungen in Urnenreihengräbern dürfen nur verrottbare Urnen verwendet werden.

## Art. 2 Einsargen, Transport {#art_2}

1
Für die Organisation des Einsargens der verstorbenen Person sind die Angehörigen besorgt.
2
Der Transport von Verstorbenen vom Trauerhaus oder Spital zum Friedhofgebäude bzw. Krematorium hat durch ein Bestattungsinstitut zu erfolgen.

## Art. 3 Ort der Bestattung {#art_3}

1
Die Grabstätte wird durch die Einwohnergemeinde auf Grund des Belegungsplanes bestimmt.
2
Die Bestattung einer Urne kann auch in einem bestehenden Einzelgrab einer vorverstorbenen Person erfolgen, sofern angenommen werden kann, dass dies dem Willen der verstorbenen Personen entspricht. Die erste Grabesruhe wird durch die nachträgliche Urnenbestattung nicht verlängert.

## Art. 4 Beisetzungen in der Urnenwand {#art_4}

1
In einer Urnenwand können höchstens zwei Urnen beigesetzt werden, wobei die Dauer der Grabesruhe dadurch nicht verlängert wird.
2
Das Anbringen von Grabschmuck an der Urnenwand ist nicht gestattet.
3
Die Gestaltung der Urnenwand, insbesondere der Nischenplatten, ist Sache der Einwohnergemeinde.

## Art. 5 Gemeinschaftsgrab für Erwachsene {#art_5}

1
Die Urnenbestattung im Gemeinschaftsgrab für Erwachsene erfolgt in eine gemeinsame Grabstätte.
2
Der Name, der im Gemeinschaftsgrab bestatteten Person, kann auf eigene Kosten auf dem Namensschild aufgeführt werden. Die Namensinschrift verbleibt während der Grabesruhe. Der Auftrag für die Beschriftung ist über die Einwohnergemeine abzuwickeln.
3
Kränze und Schalen usw. werden nach dem Verwelken, spätestens jedoch einen Monat nach der Bestattung, durch das Werkhofpersonal abgeräumt. Der Grabschmuck und Grablichter, nicht aber Kerzen mit offener Flamme, dürfen an den von der Einwohnergemeinde bestimmten Stellen platziert werden.

## Art. 6 Gemeinschaftsgrab für Kinder {#art_6}

1
Die Urnenbestattung im Gemeinschaftsgrab für Kinder erfolgt gemäss Absprache mit der Einwohnergemeinde. Die Grabstelle kann vor Ort durch die Angehörigen gestaltet werden.

## Art. 7 Gräber {#art_7}

1
Als Grabmasse sind vorgeschrieben:
a)
Reihengräber für Erdbestattungen:
1.
Länge:
2.1 m (wovon 0.7 m Weg)
2.
Breite:
0.9 m
3.
Tiefe:
mindestens 1.5 m
b)
Reihengräber für Urnenbeisetzungen Feld B:
1.
Länge:
0.9 m
2.
Breite:
0.75 m
3.
Tiefe:
mindestens 0.6 m
c)
Reihengräber für Urnenbeisetzungen Feld E:
1.
Länge:
0.9 m
2.
Breite:
0.9 m
3.
Tiefe:
mindestens 0.6 m
d)
Gemeinschaftsgrab für Kinder:
1.
Grabmasse werden zusammen mit der Einwohnergemeinde definiert.

## Art. 8 Grabnummer {#art_8}

1
Jedes Grab ist im Belegungsplan mit einer Grabnummer zu versehen.

## Art. 9 Grabbeschriftung {#art_9}

1
Bis zur Aufstellung des definitiven Grabmales kann auf jedem Grab ein kostenpflichtiges beschriftetes Holzkreuz aufgestellt werden. Die Gestaltung erfolgt durch die Einwohnergemeinde.

## Art. 10 Zeitpunkt der Errichtung von Grabmälern {#art_10}

1
Die Beschaffung der Grabmäler ist Sache der Angehörigen der Verstorbenen.
2
Grabmäler auf Erdbestattungsgräbern dürfen frühestens neun Monate nach der Bestattung gestellt werden.
3
Alle Grabmäler müssen auf ein fachgerechtes Betonfundament gestellt werden, das nicht sichtbar sein darf.
4
Um Störungen von Bestattungen zu vermeiden, muss das Stellen eines Grabmales zwei Tage im Voraus der Einwohnergemeinde gemeldet werden. Bestattungen haben Vorrang. Fünf Tage vor Ostern, Pfingsten und Allerheiligen ist das Setzen von Grabmälern untersagt.

## Art. 11 Unterhalt {#art_11}

1
Die Angehörigen sind verpflichtet, die Grabmäler in gutem Zustand zu unterhalten. Bepflanzungen, welche die Nachbargräber, Wege und Anlagen beeinträchtigen, sind zurückzuschneiden.
2
Nicht zurückgeschnittene Bepflanzungen werden unter Verrechnung an die Angehörigen durch Mitarbeitende der Einwohnergemeinde geschnitten.
3
Mitarbeitende der Einwohnergemeinde sind befugt, leere Gefässe sowie verwelkte Pflanzen direkt zu entsorgen.
4
Gräber, die von den Hinterbliebenen nicht bepflanzt oder ungenügend unterhalten werden, werden von Mitarbeitenden der Einwohnergemeinde mit einer bleibenden, immer grünen Pflanzendecke versehen. Die Kosten werden verrechnet.

## Art. 12 Dimensionen der Grabmäler {#art_12}

1
Zur Sicherstellung eines offenen Gesamtbildes des ganzen Friedhofs gelten für Grabmäler folgende Höchstmasse:
2
Stehende Grabmäler:
a)
Erdbestattungen Reihengräber:
1.
Höhe:
1.2 m
2.
Frontbreite:
0.5 m
3.
min. Tiefe:
0.14 m[1]
4.
max. Oberfläche:
0.5 m&sup2;
b)
Urnenbestattung Feld B:
1.
Höhe:
1.0 m
2.
Frontbreite:
0.5 m
3.
min. Tiefe:
0.12 m[2]
4.
max. Oberfläche:
0.45 m&sup2;
c)
Urnenbestattung Feld E:
1.
Höhe:
0.9 m
2.
Frontbreite:
0.45 m
3.
min. Tiefe:
0.12 m[3]
4.
max. Oberfläche:
0.4 m&sup2;
d)
Kreuzformen in Eisen, Holz und Bronze sind in der Grösse harmonisch anzupassen; sie dürfen die Höchstmasse in Höhe und Breite nicht überschreiten.
3
Liegende Grabmäler (Grabplatten):
a)
Erdbestattung:
1.
Tiefe:
0.6 m
2.
Breite:
0.45 m
3.
Stärke:
min. 0.1 m
b)
Urnengräber:
1.
Tiefe:
0.5 m
2.
Breite:
0.4 m
3.
Stärke:
min. 0.08 m
4
Gemeinsame Bestimmungen: Die Fundamente müssen allseits mind. 0.1 m unter dem Terrain versetzt werden.

## Art. 13 Form und Gestaltung der Grabmäler {#art_13}

1
Die Erstellung und der Unterhalt der Zwischenwege ist Sache der Einwohnergemeinde.
2
Das Anbringen von Grabfeld-Einfassungen jeder Art sowie die Bestreuung der Grabflächen mit Kies, Glas, Steinen, Holzschnitzeln oder ähnlichen Materialien sind nicht gestattet.
3
Die Grabbepflanzung soll sich dem Charakter der umgebenden Bepflanzungen anpassen. Einheimische Pflanzen wie Moos, Immergrün, Efeu etc. sind erwünscht. Auf fremdartigen und exotischen Grabschmuck wie Scheinzypressen, buntlaubige sowie exotische Gehölze etc. ist zu verzichten. Die Bepflanzung darf das Grabmal in der Höhe und die Grabfläche seitlich nicht überragen.
4
Kleine Weihwassergefässe, Grablichter und witterungsbeständige Porträtfotos sind zulässig. Das Gesamtbild und der Charakter des Friedhofs Chilematt dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
5
Die maximale Grösse von Fotos beträgt 10x15 cm. Stark verwitterte Fotos werden durch die Mitarbeitenden der Einwohnergemeinde entfernt.

## Art. A1-1 Bestattungskosten {#art_A1_1}

1
Folgende Bestattungskosten sind durch die Hinterbliebenen zu übernehmen:
Dienstleistung
Nicht Einwohner
Einwohner
Erdbestattung: Bestattung und Grabplatz
CHF 2'000.00
CHF 0.00
Urnenbestattung: Bestattung und Grabplatz im Urnengrab
CHF 1'000.00
CHF 0.00
Urnenbestattung: Bestattung in bestehendes Grab
CHF 750.00
CHF 0.00
Bestattung in der Urnenwand: Bestattung und Grabplatz
CHF 500.00
CHF 0.00
Bestattung in der Urnenwand: Beschriftung Platte
CHF 950.00 *
CHF 950.00 *
Gemeinschaftsgrab für Erwachsene: Bestattung und Grabplatz
CHF 500.00
CHF 0.00
Gemeinschaftsgrab für Erwachsene: Beschriftung Platte
CHF 30.00 pro Buchstabe *
CHF 30.00 pro Buchstabe *
Gemeinschaftsgrab für Kinder: Bestattung und Grabplatz
CHF 400.00
CHF 0.00
Verlängerung eines Familiengrabes (max. 20 Jahre), pauschal
nicht möglich
CHF 2'000.00

## Art. A1-2 Einsargen / Transporte {#art_A1_2}

1
Die Kosten, welche im Zusammenhang mit dem Bestattungsunternehmen (Transporte und Einsargung) anfallen, werden vom Bestattungsunternehmen direkt in Rechnung gestellt.

## Art. A1-3 Kremation {#art_A1_3}

1
Die Kosten, welche im Zusammenhang mit einer Kremation (Kremation und Transporte) anfallen, werden von der Einwohnergemeinde übernommen (für Einwohner von Neuheim).

## Art. A1-4 Teuerung {#art_A1_4}

1
Der Gemeinderat kann die Tarife periodisch der Teuerung anpassen. Massgebend ist dabei der Landesindex der Konsumentenpreise (Indexbasis Dezember 2015 = 100 Punkte).
