---
title: "Zusatzprotokoll vom 24. Juni 1976"
id: 7376fedb-618b-40ff-9cb7-fe4aa05c8327
authority: li
place: "Liechtenstein"
applies_also_from: []
kind: treaty
in_force: true
number: "0.812.321"
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/7376fedb-618b-40ff-9cb7-fe4aa05c8327
language: de
in_force_from: 2026-11-01
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.gesetze.li/konso/html/1983017002
read_on: 2026-11-01
sha256: 1c5c86ace83db60d370b201afdd30eed8bcff6981f44326d37217d77d6ef2404
provisions: 5
---

# Zusatzprotokoll vom 24. Juni 1976

## Art. 1 {#art_1}

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft kann Vertragspartei des Übereinkommens durch Unterzeichnung desselben werden.

## Art. 2 {#art_2}

Dieses Zusatzprotokoll liegt für die Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens, die durch das in Art. 7 des Übereinkommens vorgesehene Verfahren Vertragspartei des Zusatzprotokolls werden können, zur Unterzeichnung auf.

## Art. 3 {#art_3}

Kein Staat kann Vertragspartei des Übereinkommens werden, ohne gleichzeitig Vertragspartei dieses Zusatzprotokolls zu werden, das integrierender Bestandteil des Übereinkommens ist.

## Art. 4 {#art_4}

Dieses Zusatzprotokoll tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft.

## Art. 5 {#art_5}

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft:
a) jede Unterzeichnung dieses Zusatzprotokolls;
b) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Annahmeurkunde;
c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzprotokolls.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Zusatzprotokoll unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 24. Juni 1976 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Ausfertigung, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
