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title: "Planungs- und Bauverordnung"
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# Planungs- und Bauverordnung

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung bezeichnet die zuständigen kantonalen Behörden für die Planung und Bewilligung raumwirksamer Tätigkeiten , legt die Mindestanforderungen
an die Planungs- und Baubewilligungsverfahren fest und bestimmt die Zuständigkeiten zum Erlass von Weisungen und technischen Richtlinien.
2 Sie gilt für alle Planungs- und Baubewilligungsverfahren nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG)5 und dem Planungs- und
Baugesetz vom 14. Mai 1987 (PBG).

## § 2 {#par_2}

6 Begriffe
1 Die zuständige Behörde gemäss Gesetz und dieser Verordnung ist verfahrensleitend und sorgt für eine koordinierte Anwendung des massgebenden Rechts,
namentlich des Planungs- und Baurechts.
2 Die materielle Koordination ist die Berücksichtigung und inhaltliche Abstimmung der Anwendung aller auf eine raumwirksame Tätigkeit anwendbaren bau-
und umweltrechtlichen Vorschriften im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung.
3 Mit der formellen Koordination werden die gleichzeitige B eurteilung durch die
zuständigen Stellen, die gegenseitige Abstimmung ihrer Stellungnahmen und der
Erlass eines kantonalen Gesamtentscheids sichergestellt.
4 Im Sinne des Planungs- und Baugesetzes bedeutet:
a) Einzonung: Die Ausscheidung einer neuen Bauzone gemäss § 18 PBG;
b) Umzonung: Die Zuweisung einer Bauzone zu einer anderen Bauzonenart;
c) Aufzonung: Die Verbesserung der Nutzungsmöglichkeit einer Bauzone;
d) Auszonung: Die Zuweisung einer Bauzone zu ei ner Nichtbauzone.

## § 3 {#par_3}

7 Fach- und Koordinationsstelle
1 Das Amt für Raumentwicklung ist die kantonale Fachstelle für Raumplanung
(Art. 31 RPG). Für die Abwicklung der Planungs- und Baubewilligungsverfahren
ist die ihm unterstellte Baugesuchszentrale zuständig.
2 Das Amt für Raumentwicklung berät und unterstützt Behörden und Amtsstellen
von Kanton, Bezirken und Gemeinden, die sich mit Planungs- und Baufragen befassen.
400.1112
3 Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt für alle Planungs- und Baubewilligungsverfahren generelle Weisungen, die für alle Verfahrensbeteiligten verbindlich sind. Im Einzelfall kann das Amt für Raumentwicklung die er forderlichen
Anordnungen treffen (Art. 25a RPG).
II. Kantonalplanung

## § 4 A. Richtplanung {#par_4}

8 Zuständigkeiten
1 Das Volkswirtschaftsdepartement ist für die Erarbeitung der Grundlagen zur interkantonalen, kantonalen und regionalen Planung gemäss Planungs- und Baugesetz verantwortlich. Es unterbreitet dem Regierungsrat Bericht und Antrag zur
Erstellung, Überarbeitung, Anpassung und Nachführung des kantonalen Richtplanes und orientiert die zuständige Kommission des Kantonsrates periodisch
über den Stand der Richtplanung.
2 Die übrigen Departemente und Amtsstellen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet und erstatten die in ihrem Zuständi gkeitsbereich liegenden Fachbeiträge. Das
Volkswirtschaftsdepartement legt die Arbeitsprogramme fest.
3 Das Amt für Raumentwicklung koordiniert die Fachbeiträge der kantonalen Verwaltung, der Bezirke und Gemeinden, der Nachbarkantone und der Bundesstellen.
Es koordiniert die Information und Mitwirkung der Bevölkerung.

## § 5 {#par_5}

9 Verfahren
1 Vor der öffentlichen Auflage einzelner Richtplananpassungen ist der Entwurf den
davon betroffenen Bezirks- und Gemeinderäten zur Stellungnahme zu unterbreiten.
2 Im Richtplan selbst kann ein von Absatz 1 abweichendes Verfahren festgelegt
werden.
3 Für die Fortschreibung ein zelner Richtplangeschäfte genügt die Publikation im
Amtsblatt.

## § 6 B. Nutzungsplanung {#par_6}

10 Zuständigkeiten
1 Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt die kantonalen Nutzungspläne (§ 10
und 11 PBG) und Planungszonen (§ 12 PBG), soweit mehrere Sachgebiete betroffen sind oder nicht eine andere Stelle gemäss Abs. 2 und 3 zuständig ist. Ist
di e Zuständigkeit umstritten, entscheidet der Regierungsrat.
2 Das Baudepartement erlässt Planungszonen gemäss der Strass engesetzgebung.
3 Das Umweltdepartement erlässt kantonale Nutzungspläne und Planungszonen
gemäss der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung und für Materialabbau und
Deponien (§ 10 Abs. 1 Bst. c PBG).
400.111SRSZ 1.2.2026 3

## § 7 {#par_7}

11
Das nach § 6 zuständige Departement erarbeitet die Planentwürfe und sorgt f ür
die Koordination, indem es namentlich:
a) verfahrensleitende Anordnungen trifft,
b) umfassende Stellungnahmen einholt, und
c) für eine inhaltliche Abstimmung sorgt.
III. Kommunalplanung

## § 8 A. Allgemeine Besti mmungen {#par_8}

12 Information und Mitwirkung
1 Die Gemeinden orientieren die Öffentlichkeit periodisch über den Stand, die
Ziele und den Ablauf ihrer Planungen (§ 2 Abs. 1 PBG).
2 Im Planerlassverfahren erstattet die Gemeinde zudem Bericht über die Anregungen aus der Bevölkerung und wie diese berücksichtigt wurden.
3 Die Gemeinden erstellen periodisch Übersichten zur räumlichen Entwick lung
und geben die Ergebnisse dem Amt für Raumentwicklung bekannt.

## § 9 {#par_9}

Vorprüfungen und Genehmigungen
1 Sieht das Gesetz oder diese Verordnung eine Vorprüfung oder eine Genehmigung
vor, so überprüft die zuständige Stelle Pläne und Vorschriften auf ihre Rechtmässigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit kantonalen Plänen.
2 Soweit erford erlich holt sie Mitberichte ein.

## § 10 B. Richtplanung {#par_10}

Inhalt
1 Der kommunale Richtplan gibt gesamtheitlich Auskunft über den Stand und die
anzustrebende räumliche Entwicklung der Siedlung, der Landschaft, des Verkehrs,
der Ver- und Entsorgung und der öffentlichen Bauten und Anlagen.
2 Er muss mit der kantonalen Planung übereinstimmen und die Planungen der
Nachbargemeinden berücksichtigen.
3 Bei geänderten Verhältnissen oder neuen Aufgaben ist er zu überprüfen und
nötigenfalls anzupas sen.

## § 11 {#par_11}

13 Verfahren
1 Sofern die Gemeinde keine andere Zuständigkeit festlegt, erlässt der Gemeinderat den Richtplan.
2 Die zuständige Behörde erarbeitet den Richtplanentwurf und zieht die Versorgungswerke frühzeitig zur Planung bei. Der Entwurf kann dem Amt für Raumentwicklung zur Vorprüfung unterbreitet werden.
400.1114
3 Der Richtplanentwurf ist während mindestens 30 Tagen öffentlich bekannt zu
machen. Jedermann kann sich dazu schriftlich äussern.

## § 12 {#par_12}

Genehmigung und Verbindlichkeit
Der Richtplan wird mit der Genehmigung durch den Regierungsrat für die kommunalen und kantonalen Behörden sowie die Behörden der Nachbargemeinden
verbindlich.

## § 13 C. Nutzungsplanung {#par_13}

14 1. Allgemeine Bestimmungen: Vorprüfung
1 Nach dem Mitwirkungsverfahren (§ 25 Abs. 1 PBG) reicht der Gemeinderat den
Entwurf für Zonen- und Erschliessungspläne mit den zugehörigen Vorschriften
und einem Bericht dem Volkswirtschaftsdepartement zur Vorprüfung ein. Der Bericht hat sinngemäss den Anforderungen von Art. 47 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)15 zu entsprechen.
2 Vorprüfungsberichte des Volkswirtschaftsdepartementes sind öffentlich und den
Auflageakten beizulegen.

## § 14 {#par_14}

16 Abtrennung
1 Will der Gemeinderat der Gemeindeversammlung Gebiete vorzeitig zur Beschlussfassung vorlegen, so sind in einem Bericht ans Amt für Raumentwicklung nachzuweisen, dass
a) gegen diese Gebiete keine Einsprachen eingereicht wurden oder die Einsprachen rechtskräftig erledigt sind, und
b) diese Gebiete ohne nachteilige Auswirkungen auf die noch verbleibenden Gebiete zur Abstimmung gebracht werden können.
2 Neben einem Bericht sind die Pläne des Auflageverfahrens mit den zugehörigen
Vorschriften sowie der Entwurf der zur Abstimmung gelangenden Pläne und Reglemente einzureichen.
3 Die Stellungnahme des Amtes für Raumentwicklung ist öffentlich.

## § 15 {#par_15}

17 Genehmigung
1 Für die Genehmigung sind dem Regierungsrat die Pläne mit den zugehörigen
Vorschriften sowie ein Bericht gemäss Art. 47 RPV einzureichen.
2 Im Bericht ist zudem das Ergebnis des Auflageverfahrens darzustellen.

## § 16 {#par_16}

18 2. Zonenpläne: Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen
1 Die Gemeinden legen im Baureglement fest, welche Zonen zu den Bauzonen
gemäss § 18 PBG gehören.
2 Ist ein Gebiet weder einer Bau-, Landwirtschafts- noch Schutzzone zugeordnet,
so gilt es als übriges Gebiet, das den Bestimmungen über das Bauen ausserhalb
der Bauzonen unterliegt.
400.111SRSZ 1.2.2026 5
3 Wird Land neu einer Bauzone zugewiesen oder die bisherige Nutzung wesentlich
erhöht, so ist nötigenfalls der Erschliessungsplan gleichzeitig anzupassen.

## § 17 {#par_17}

Offene Bauzonen
1 Die Gemeinden können Gebiete als blosse Wohn- oder gemischte Zonen ausscheiden. Die genaue Nutzungsart gemäss Baureglement wird in einem späteren
Zeitpunkt durch einen Gestaltungsplan bestimmt.
2 Der Gemeinderat prüft einen Gestaltungsplan in einer offenen Bauzone zusätzlich auf die Verträglichkeit und Einpassung in die Nachbarzonen und die Vereinbarkeit mit der Erschliessungsplanung.

## § 18 {#par_18}

Änderungen und Nachführungspflicht
1 Geringfügige Korrekturen an Zonengrenzen und die Festlegung ungenauer Zonengrenzen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates (§ 29 Abs. 2 PBG).
2 Die Nutzungspläne sind in einer Gesamtübersicht periodisch nachzuführen.

## § 19 {#par_19}

19 3. Erschliessungspläne: Teilerschliessungspläne
1 Erschliessungspläne für einzelne Gebiete oder für Teilbereiche der Erschliessung
können erst dann erlassen werden, wenn die Gemeinde über einen für das ganze
Baugebiet der Gemeinde genehmigten Erschliessungsplan verfügt. Über Ausnahmen entscheidet das Volkswirtschaftsdepartement.
2 Für das Verfahren gelten die §§ 25 ff. PBG.

## § 20 {#par_20}

Ausgabenbewilligung
1 Sollen zusammen mit dem Erschliessungsplan die Ausgaben einzelner Ausbauetappen bewilligt werden, so ist der Gemeindeversammlung für jede Etappe vorzulegen:
a) ein Grobprojekt mit Angabe der notwendigen Ausgaben,
b) bei Groberschliessungsstrassen die Angabe des Kostenanteils der Gemeinde
(§ 44 Abs. 2 PBG) sowie der Beiträge Dritter,
c) die Finanzierung und die Folgekosten.
2 Die Gemeindeversammlung kann für verschiedene Groberschliessungsanlagen
einen einzigen Verpflichtungskredit (Rahmenkredit) bewilligen.
3 Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Finanzhaushalt der

## § 21 Bezirke und Gemeinden vom 27. Januar 1994.20 {#par_21}

Enteignungswirkung
1 Für Land, das im Erschliessungsplan für Anlagen der Groberschliessung bestimmt ist, gelten die Abtretungspflicht und Eigentumsbeschränkungen gemäss
§ 32 ff. PBG.
2 Der Gemeinderat kann das Enteignungsrecht auch für solche Anlagen der Groberschliessung ausüben, die gemäss § 38 Abs. 2 PBG von den Grundeigentümern
auf eigene Kosten durchzuführen sind.
400.1116

## § 22 D. Gestaltungspläne {#par_22}

21 Fakultative Vorprüfung
Der Gemeinderat kann einen Gestaltungsplan vor der öffentlichen Auflage mit
seiner Beurteilung dem Amt für Raumentwicklung zur Vorprüfung einreichen.

## § 23 {#par_23}

Vorentscheide
1 Zur Abklärung wichtiger Planungsfragen kann dem Gemeinderat ein Gesuch um
Vorentscheid zu einem Gestaltungsplan eingereicht werden.
2 Das Gesuch um einen Vorentscheid ist gemäss § 30 Abs. 2 PBG öffentlich aufzulegen.
3 Mit der Genehmigung durch den Regierungsrat wird der Vorentscheid auch gegenüber Dritten verbindlich.

## § 24 {#par_24}

22 Minimalanforderungen an Energie
Neue Wohnbauten erfüllen die Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs,
wenn diese den Minergie-Standard einhalten oder der gewichtete Energiebedarf
(EHWLK) pro Jahr maximal 90% des Grenzwertes der kantonalen Minimalanforderungen beträgt sowie die Eigenstromerzeugung mindestens 20 W pro m2 EBF
beträgt (§ 24 Abs. 2 PBG).

## § 24a {#par_24a}

23 Richtprojekt
Der Gesuchsteller hat die Realisierbarkeit des Gestaltungsplanes nachzuweisen.
Dies kann durch ein Richtprojekt erfolgen.

## § 25 {#par_25}

24 Gleichzeitige Auflage von Gestaltungsplan und Baugesuch
1 Der Entwurf eines Gestaltungsplanes und darauf gestützte Baugesuche können
gleichzeitig öffentlich aufgelegt werden.
2 Eine Baubewilligung darf jedoch erst erteilt werden, wenn der Gestaltungsplan
rechtskräftig genehmigt ist.

## § 26 {#par_26}

25 Aufhebung
1 Ein Gestaltungsplan kann auf Antrag einzelner Grundeigentümer aufgehoben
werden, wenn bereits erstellte Bauten und Anlagen dem geltenden Planungs- und
Baurecht entsprechen und berechtigtes Vertrauen in den Plan nicht verletzt wird.
2 Das Gesuch um Aufhebung ist gemäss § 30 Abs. 2 PBG öffentlich aufzulegen.
Die Aufhebung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

## § 26a E. Mehrwertabgabe 26 {#par_26a}

27 Schätzung und Zuständigkeit der Gemeinde
1 Die kantonale Steuerverwaltung ermittelt die Höhe des Verkehrswerts gemäss
§ 36f PBG und teilt diesen der Gemeinde mit. Die Steuerverwaltung stellt ihren
Aufwand gemäss dem Gebührentarif in Rechnung.
400.111SRSZ 1.2.2026 7
2 Die Gemeinde ist zuständig für:
a) die Festlegung der Mehrwertabgabe;
b) die Anmeldung der Eintragung und der Löschung des gesetzlichen Pfandrechts im Grundbuch; die Löschung bedarf der vorgängigen Zustimmung des
Amts für Raumentwicklung;
c) das Inkasso der Mehrwertabgabe.
3 Die Gemeinden reichen dem Volkswirtschaftsdepartement zur Vorprüfung der
Nutzungspläne eine Liste der betreffenden Grundstücke unter Angabe der mehrwertabgabepflichtigen Grundstücksflächen ein.

## § 26b {#par_26b}

28 Information über die Mehrwertabgabe
Die Gemeinden informieren die Stimmberechtigten anlässlich der öffentlichen
Auflage der Nutzungsplanung über die Mehrwertabgaben.

## § 26c {#par_26c}

29 Pflichten der Gemeinden
1 Der Gemeinderat stellt dem Amt für Raumentwicklung eine Kopie der Mehrwertabgabeverfügung zur Kenntnis zu und meldet die Anmerkung der Höhe der Mehrwertabgabe beim Grundbuchamt an.
2 Er meldet beim Grundbuchamt nach vollständiger Begleichung der Abgabe oder
der Verjährung der Mehrwertabgabeforderung die Löschung der Anmerkungen
(Abgabepflicht und Höhe der Mehrwertabgabe) im Grundbuch an.
3 Die Anmeldung der Löschung bedarf der vorgängigen Zustimmung des Amts für
Raumentwicklung.

## § 26d {#par_26d}

30 Elektronische Platt form Mehrwertabgabe
1 Der Vollzug der Mehrwertabgabe und der gegenseitige Behördenverkehr werden
über eine elektronische Plattform abgewickelt.
2 Das Amt für Raumentwicklung betreibt die Plattform, regelt die Inhalte und die
Berechtigungen der Benutzergruppen.

## § 26e {#par_26e}

31 Abgabepflicht bei Baurechten
1 Abgabepflichtig ist bei Grundstücken, die nicht mit Baurechten belastet sind,
der Grundeigentümer, wenn er das Grundstück veräussert oder ein Baurecht einräumt.
2 Abgabepflichtig ist bei Grundstücken, die mit Baurechten belastet sind:
a) der Grundeigentümer, wenn er das Grundstück veräussert;
b) der Baurechtsnehmer, wenn er das Grundstück überbaut oder das Baurecht
veräussert.

## § 26f {#par_26f}

32 Landwirtschaftliche Ersatzbauten
Tritt die Fälligkeit der Mehrwertabgabe vor Ablauf der Frist zur Beschaffung einer
landwirtschaftlichen Ersatzbaute gemäss § 36f Abs. 3 PBG ein, wird der Bezug
bis zum Ablauf der Frist aufgeschoben.
400.1118

## § 26g {#par_26g}

33 Zusammenhängende Grundstücke und Vollmacht
1 Wirtschaftlich oder rechtlich zusammenhängende Grundstücke sind zusammen
zu betrachten.
2 Parzellierungen zur Umgehung der Mehrwertabgabe sind für die Beurteilung der
Mehrwertabgabepflicht unbeachtlich.
3 Werden bei gemeinschaftlichem Eigentum mit einer einzigen Planungsmassnahme mehr als drei Personen abgabepflichtig, haben diese einen gemeinsamen
Vertreter zu bestimmen.

## § 26h {#par_26h}

34 Aus- und Einzonungen
Der Minderwert des ausgezonten Grundstücks wird beim Mehrwert des eingezonten Grundstücks abgezogen, wenn:
a) die Grundstücke demselben Grundeigentümer gehören und
b) die Aus- und Einzonung einen räumlichen oder funktionalen Zusammenhang
aufweist und im Rahmen derselben Änderung der Zonenplanung erfolgt.

## § 26i {#par_26i}

35 Anteil des Kantons an der Mehrwertabgabe
Der Gemeinderat überweist den kantonalen Anteil gemäss § 36f Abs. 4 PBG unmittelbar nach dessen Bezug in die kantonale Spezialfinanzierung.

## § 26j {#par_26j}

36 Spezialfinanzierung des Kantons
1 Das Volkswirtschaftsdepartement führt über den Anteil des Kantons an den
Mehrwertabgaben eine Spezialfinanzierung.
2 Die Verwaltungskosten des Kantons in Zusammenhang mit der Mehrwertabgabe
werden der Spezialfinanzierung belastet.
3 Die Spezialfinanzierung wird gemäss der Bestimmung von § 51 der Verordnung
über den kantonalen Finanzhaushalt vom 9. Dezember 2015 (FHV)37 verzinst.

## § 26k {#par_26k}

38 Verwendung der kantonalen Mittel
1 Die kantonalen Mittel stehen im Rahmen von § 36j PBG für Gesuche der Gemeinden und kantonale Projekte zur Verfügung.
2 Beiträge für die Entschädigung bei Auszonungen haben gegenüber Beiträgen an
Landumlegungen und für andere Massnahmen der Raumplanung Vorrang.
3 Beiträge an Landumlegungen und für andere Massnahmen der Raumplanung
werden nur geleistet, wenn die Spezialfinanzierung mindestens 1 Mio. Franken
aufweist.
4 Der Regierungsrat entscheidet über die Verwendung der Mittel.

## § 26l {#par_26l}

39 Beitragsgesuch
1 Das Beitragsgesuch ist beim Amt für Raumentwicklung einzureichen und muss
Folgendes enthalten:
a) einen detaillierten Beschrieb der Massnahme samt den Plänen;
b) eine Kostenberechnung und einen Finanzierungsplan;
c) allfällige Beitragsgesuche, die an weitere Stellen gerichtet werden.
400.111SRSZ 1.2.2026 9
2 Das Amt für Raumentwicklung kann zusätzliche Unterlagen verlangen, wenn
dies für die Behandlung des Gesuchs erforderlich ist.

## § 26m {#par_26m}

40 Höhe und Beitragssatz
1 Der Beitragssatz beträgt bis 50% der anrechenbaren Kosten.
2 Bei Vorhaben von kantonaler Bedeutung kann der Beitragssatz höher sein.

## § 26n {#par_26n}

41 Auszahlung
1 Das Volkswirtschaftsdepartement überweist den Beitrag gesamthaft nach Erhalt
der Schlussabrechnung. Voraussetzung ist, dass verfügte Nebenbestimmungen
und Auflagen eingehalten sind.
2 Es ist befugt, die korrekte Ausführung zu überprüfen und entsprechende Bestätigungen zu verlangen.
3 Die Beiträge sind zurückzuerstatten, wenn rechtliche Bestimmungen verletzt,
Bedingungen oder Auflagen missachtet oder die Beiträge mit unrichtigen Angaben
beantragt worden sind.

## § 26o {#par_26o}

42 Spezialfinanzierung der Gemeinden
1 Der kommunale Anteil wird vom Gemeinderat im Rahmen einer Spezialfinanzierung geführt.
2 Die Verwaltungskosten der Gemeinde in Zusammenhang mit der Mehrwertabgabe werden der kommunalen Spezialfinanzierung belastet.
3 Die Spezialfinanzierung wird gemäss der Bestimmung von § 24 Abs. 2 der Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden vom 25. Juni 2019
(FHV-BG)43 verzinst.

## § 26p {#par_26p}

44 Verwendung der kommunalen Mittel
1 Die kommunalen Mittel stehen im Rahmen von § 36j PBG für Gesuche von
Privaten und kommunale Projekte zur Verfügung.
2 Beiträge für die Entschädigung an Landumlegungen und von Auszonungen
haben gegenüber Beiträgen für Massnahmen der Raumplanung Vorrang.
3 Der Gemeinderat entscheidet über die Verwendung der Mittel.

## § 26q {#par_26q}

45 Beitragsgesuch
1 Das Beitragsgesuch ist beim Gemeinderat einzureichen und muss Folgendes
enthalten:
a) einen detaillierten Beschrieb der Massnahme samt den Plänen;
b) eine Kostenberechnung und einen Finanzierungsplan;
c) allfällige Beitragsgesuche, die an weitere Stellen gerichtet werden.
2 Der Gemeinderat kann zusätzliche Unterlagen verlangen, wenn dies für die Behandlung des Gesuchs erforderlich ist.

## § 26r {#par_26r}

46 Höhe und Beitragssatz
Der Beitragssatz kann bis 100% der anrechenbaren Kosten betragen.
400.11110

## § 26s {#par_26s}

47 Auszahlung
1 Der Gemeinderat überweist den Beitrag gesamthaft nach Erhalt der Schlussabrechnung. Voraussetzung ist, dass verfügte Nebenbestimmungen und Auflagen
eingehalten sind.
2 Er ist befugt, die korrekte Ausführung zu überprüfen und entsprechende Bestätigungen zu verlangen.
3 Die Beiträge sind zurückzuerstatten, wenn rechtliche Bestimmungen verletzt,
Bedingungen oder Auflagen missachtet oder die Beiträge mit unrichtigen Angaben
beantragt worden sind.

## § 26t {#par_26t}

48 Berichterstattung
1 Das Amt für Raumentwicklung veröffentlicht jährlich die Mittelverwendung der
kantonalen Mehrwertabgabe.
2 Die Gemeinden erstatten dem Amt für Raumentwicklung über die Mittelverwendung jährlich Bericht.

## § 26u {#par_26u}

49 Infrastrukturverträge
1 Infrastrukturverträge regeln Rechte und Pflichten von Bauherrschaft und Gemeinden im Zusammenhang mit der Verwirklichung einer Planung oder eines Bauvorhabens.
2 Gegenstand der Verträge können insbesondere sein:
a) die Beteiligung der Bauherrschaft an der Infrastruktur für Verkehrsanlagen, für
die Gestaltung des öffentlichen Raums und für Freiräume;
b) die Beteiligung der Bauherrschaft an öffentlichen Einrichtungen von kommunaler Bedeutung für Soziales, Gesundheit und Bildung;
c) der Abtausch oder die Abtretung von Grundstücken oder Grundstücksteilen
sowie die Einräumung von Bau- und Nutzungsrechten für Bauten und Anlagen
im öffentlichen Interesse;
d) die Frist zur Überbauung;
e) die Vertragsdauer;
f) das Kaufrecht zugunsten des Gemeinwesens im Fall der Nichtüberbauung;
g) die Verpflichtung zur Etappierung des Bauvorhabens.
3 Scheitern die Vertragsverhandlungen oder wird vom Ver trag zurückgetreten, wird
die Mehrwertabgabe veranlagt. Bei Wertunterschieden ist eine Teilveranlagung
zulässig.
IV. Erschliessung

## § 27 A. Durchführung der Erschliessung {#par_27}

Groberschliessungsanlagen
1 Anlagen der Groberschliessung sind in der Regel ins Eigentum der Gemeinde
oder eines konzessionierten Versorgungswerkes zu übernehmen.
400.111SRSZ 1.2.2026 11
2 Ist nicht die Gemeinde, sondern ein Dritter Eigentümer einer Groberschliessungsanlage, so sind Zuständigkeit, Verfahren und Kostenbeteiligung für deren
Ausbau, Unterhalt und Betrieb vertraglich, in einem Reglement oder durch Verfügung festzulegen. Gleichzeitig kann die Übernahme der Anlage durch die Gemeinde vorgesehen werden.
3 Kommt der Dritte seinen Verpflichtungen nicht ze itgerecht nach, so ist die Gemeinde ermächtigt, anstelle des Dritten den Ausbau vorzunehmen. Sie legt die
Kostenbeteiligung des Dritten und all enfalls die Bedingungen der Übernahme der
Anlage fest.

## § 28 {#par_28}

Vorzeitige Mitbenützung und Besitzeseinweisung
1 Die zuständige Schatzungskommission des Bezirkes bewilligt die vorzeitige Mitbenützun g der Erschliessungsanlage und die Besitzeseinweisung (§ 41 PBG),
wenn die Enteignungsverfügung des Gemeinderates rechtskräftig ist und die mutmassliche Entschädigungssumme hinterl egt oder sichergestellt wird sowie die erforderlichen Beweise erhoben sind. Für den Zeitraum bis zum definitiven Entscheid ist eine Unterhaltsregelung zu treffen.
2 Der Entscheid kann innert zehn Tagen nach seiner Zustellung beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden.

## § 29 B. Konzessionen mit Versorgungswerken {#par_29}

50 Fakultative Vorprüfung
1 Der Gemeinderat kann Reglemente zur Erteilung von Konzessionsverträgen und
einzelne Konzessionsverträge dem Volkswi rtschaftsdepartement zur Vorprüfung
einreichen.
2 Der Konzessionär kann zur Stellungnahme eingeladen werden.

## § 30 {#par_30}

Beschlussfassung und Genehmigung
1 Die Gemeindeversammlung beschliesst über:
a) Reglemente zur Erteilung von Konzessionsverträgen,
b) Konzessionsverträge, die sich nicht auf ein Reglement stützen.
2 Reglemente und Konzessionsverträge gemäss Abs. 1 Bst. b b edürfen zu ihrer
Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates.
V. Kantonale Bauvorschriften

## § 31 A. Abstandsvorschriften {#par_31}

Gültigkeit der kantonalen Messweisen
1 Die im Gesetz geregelten Messweisen sind für den Erlass kommunaler Bauvorschriften v erbindlich.
400.11112
2 Sieht das Baureglement der Gemeinde weitere Nutzungsmasse wie Firsthöhen
usw. vor, sind für deren Messweise kantonal bereits bestimmte Vorgaben (Messpunkte usw.) zu verwenden.

## § 32 {#par_32}

51 Abweichu ngen von kantonalen Mindestvorschriften
1 Begründete Fälle im Sinne von § 52 Abs. 2 Bst. b PBG liegen namentlich vor,
wenn
a) bereits bestehende Bauten die kantonalen Mindestvorschriften unterschreiten;
b) in Dorfkernen die Bildung geschlossener Strassenzüge ermöglicht werden soll.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement prüft alle Abweichungen von kantonalen Mindestvorschriften im Rahmen der Vorprüfung und hört die zuständigen kantonalen
Amtsstellen oder Bezirke an.
3 Der Regierungsrat genehmigt die Abweichungen zusammen mit dem Zonenplan
und den zugehörigen Vorschriften (§§ 25 und 28 PBG).

## § 33 {#par_33}

Grenzabstand
1 Bei über die Fassade vorspringenden Gebäudeteilen wird die Ausladung, die
mehr als 1.50 m beträgt, zum Grenzabstand hinzugerechnet.
2 Für Vordächer zu Hauseingängen und Balkone, die mit Stützen auf den gewachsenen oder gestalteten Boden abgestützt werden, gilt § 59 Abs. 2 PBG.

## § 34 {#par_34}

52 Wasserzone bei Seen und Gewässerunterhalt
1 Bei Seen umfasst die Wasserzone das vom Wasser bespülte Gebiet, gleichgültig
ob es sich um öffentlichen oder privaten Strandboden handelt. Als Grenze der
Wasserzone gilt die Vermarkung. Wo diese seewärts vom mittleren Wasserstand
verläuft, gilt der mittlere Wasserstand als Grenze. Für den Sihlsee gilt die Kote
889.34 m über Meer und für den Wägitalersee die Kote 901.00 m über Meer als
Grenze der Wasserzone (§ 66 PBG).
2 Ist gegenüber einem Gewässer weder im betreffenden Nutzungsplan noch durch
anderweitige geeignete Massnahmen ein Gewässerraum festgelegt, kann, wenn
besondere Verhältnisse es erfordern, für den Unterhalt ein angemessener Abstand
vorgegeben werden.

## § 35 {#par_35}

53 Waldabstand
1 Die Waldgrenzen werden gemäss den Bestimmungen der Waldgesetzgebung
festgestellt. Das Verfahren erfolgt im Einzelfall auf Gesuch hin oder generell beim
Erlass von Zonenplänen.
2 Die Waldgrenze verläuft 2 m ausserhalb der im Waldfeststellungsverfahren vermessenen Stockgrenze.
3 In den Zonenplänen werden in der Regel die Stock- und Waldgrenze eingetragen. In den Zonenplänen kann zusätzlich eine Waldabstandslinie eingezeichnet
werden.
400.111SRSZ 1.2.2026 13

## § 36 B. Besondere Anforderungen an Bauten {#par_36}

54 Behindertengerechtes Bauen
1 Beim behindertengerechten Bauen sind insbesondere die Bedürfnisse der Körper-,
Hör- und Sehbehinderten zu berücksichtigen.
2 Für die baulichen Anforderungen gelten die Normen über behindertengerechtes
Bauen als Richtlinien.
3 Konkret gelten die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» und die Norm VSS
640 075 «Fussgängerverkehr-Hindernisfreier Verkehrsraum».

## § 37 {#par_37}

Hochhäuser
1 Jedem Baugesuch für ein Hochhaus ist eine Darstellung des Schattenwurfes
(Schattendiagramm) beizulegen.
2 Das Schattendiagramm hat den Schattenwurf auf die umliegenden Grundstücke
und Bauten zwischen 9.00 und 16.00 Uhr zur Tag- und Nachtgleiche (21. März
und 23. September) darzustellen.

## § 37a C. Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen 55 {#par_37a}

56 Änderung landwirtschaftlicher Wohnbauten und geschützter Bauten
1 Im Rahmen des Bundesrechts sind zulässig:
a) landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen in landwirtschaftlichen Wohnbauten,
die in ihrer Substanz erhalten sind (Art. 24d Abs. 1 RPG);
b) die vollständige Zweckänderung von Bauten und Anlagen, die im Kantonalen
Schutzinventar (KSI) aufgeführt sind (Art. 24d Abs. 2 RPG).
2 Bewilligungen nach Absatz 1 dürfen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen
gemäss Art. 24d Abs. 3 RPG kumulativ erfüllt sind.
VI. Baubewilligungsverfahren

## § 38 A. Ordentliches Verfahren 57 {#par_38}

58 Baueingabe und Vollständigkeitsprüfung
1 Baugesuche für alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen sind über die
elektronische Plattform eBau einzureichen. Solange ein Baugesuch nicht ohne
Medienbruch bewilligt werden kann, sind zusätzlich zwei Baueingabedos siers in
Papierform einzureichen.
2 Die Gemeinde prüft die Gesuchsunterlagen auf ihre formelle Vollständigkeit.
3 Sind die Unterlagen vollständig, publiziert die Gemeinde das Gesuch.
400.11114

## § 39 {#par_39}

59 Koordinationssitzung
1 Die Baugesuchszentrale beurteilt an wöchentlichen Koordinationssitzungen zusammen mit den kantonalen Fachstellen, ob ein Gesuch grundsätzlich weiter behandelt werden kann oder der Ergänzung bedarf.
2 Ergänzende Unterlagen sind der Gemeinde einzureichen, die diese an die Baugesuchszentrale weiterleitet.

## § 40 {#par_40}

60 Stellungnahmen der Fachstellen
1 Die kantonalen Fachstellen beurteilen ein Bauvorhaben auf die Vereinbarkeit mit
jenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, für die sie zuständig sind.
2 In der Stellungnahme an die Baugesuchszentrale ist festzuhalten, ob:
a) das Bauvorhaben zu bewilligen oder zu verweigern ist;
b) Nebenbestimmungen in die kantonale Baubewilligung aufzunehmen sind;
c) eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.
3 Die Fristen zur Stellungnahme sind gemäss den Vorgaben der Baugesuchszentrale einzuhalten.
4 Für Bereiche, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen, kann eine kantonale
Fachstelle die Aufnahme einer Bestimmung in die kommunale Baubewilligung
beantragen.

## § 41 {#par_41}

61 Einsprache- und Beschwerdeverfahren
1 Die Gemeinde führt bei Einsprachen gegen Bauvorhaben innerhalb und ausserhalb der Bauzone den Schriftenwechsel und stellt die Einsprache und den weiteren Schriftenwechsel der Baugesuchszentrale umgehend zu.
2 Die Gemeinde und die Baugesuchszentrale beurteilen die Einsprac hen im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
3 Das Amt für Raumentwicklung vertritt den Kanton in Beschwerdeverfahren. Es
zieht nach Bedarf die kantonalen Fachinstanzen bei.

## § 42 {#par_42}

62 Fristunterbruch
Die Zeit für die Ergänzung von Baugesuchsunterlagen und für Fristerstreckungen
wird nicht an die Verfahrensdauer angerechnet.

## § 43 {#par_43}

63 Kantonale Baubewilligung
1 Das Amt für Raumentwicklung verfasst gestützt auf die Stellungnahmen der
kantonalen Fachstellen die kantonale Baubewilligung.
2 Ergibt sich bei einem Bauvorhaben ein Widerspruch zwischen einzelnen Stellungnahmen, so entscheidet das Volkswirtschaftsdepartement.
3 In der kantonalen Baubewilligung werden die angefallenen Gebühren und Auslagen der kantonalen Fachstellen gesamthaft festgelegt. Aufwendungen, die im
Nachgang zur Erteilung der Baubewilligung erbracht werden, sind separat in
Rechnung zu stellen.
4 Die Vorteilsabgaben nach der Strassengesetzgebung und der Ausgleich nach der
Waldgesetzgebung können separat festgelegt werden.
400.111SRSZ 1.2.2026 15

## § 44 {#par_44}

64 Technische Bewilligungen und Baufreigabe
1 Technische Bewilligungen (§ 81 Abs. 4 PBG) sind ergänzende Konkretisierungen der Baubewilligung, welche Erschliessung, Lage, Dimension und Erscheinungsbild eines Bauvorhabens nicht verändern.
2 In der Baubewilligung ist festzustellen, welche technischen Bewilligungen für
die Baufreigabe vorbehalten bleiben.
3 Die technischen Bewilligungen werden der Gemeinde durch die Baugesuchszentrale zur Eröffnung an die Gesuchsteller und zur Baufreigabe zugestellt.

## § 45 B. Meldeverfahren 65 {#par_45}

66 Meldeverfahren
1 Der Gemeinde gemeldete, geringfügige Bauvorhaben sind umgehend der Baugesuchszentrale weiterzuleiten.
2 Ein einer nicht zuständigen Bewilligungsbehörde gemeldetes, geringfügiges
Bauvorhaben ist unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten mit dem
Hinweis an den Gesuchsteller, dass dadurch die Widerspruchsfrist gemäss § 75a
Abs. 3 PBG verlängert wird.
3 Im Widerspruch ist dem Gesuchsteller mitzuteilen, ob das Bauvorhaben materielle Bauvorschriften verletzt oder in welches andere Verfahren das Bauvorhaben
verwiesen wird.
C. Anwendbares Verfahren 67
§ 45a68 Luft-Wasser-Wärmepumpen
1 Die Bewilligungsbehörde erteilt die Bewilligung für Luft-Wasser-Wärmepumpen
(LWP) innerhalb der Bauzone im:
a) vereinfachten oder ordentlichen Verfahren, wenn sich die LWP ausserhalb
einer Baute befindet;
b) Meldeverfahren, wenn sich die LWP innerhalb einer Baute befindet.
2 Ausserhalb der Bauzone erteilt die Bewilligungsbehörde die Bewilligung im Meldeverfahren, wenn sich die LWP innerhalb einer umschlossenen Baute befindet.
In den übrigen Fällen findet das ordentliche Baubewilligungsverfahren Anwendung.

## § 46 D. Kantonale Zuständigkeiten 69 {#par_46}

70 Baugesuche ausserhalb der Bauzonen
1 Die Baugesuchszentrale weist Baugesuche ausserhalb der Bauzonen zur raumplanerischen Beurteilung den zuständigen Ämtern gemäss Anhang dieser Verordnung zu.
2 Das Amt für Landwirtschaft ist für landwirtschaftliche Bauvorhaben und das Amt
für Gewässer für Bauvorhaben in und an fliessenden Gewässern zuständig.
3 Das Amt für Raumentwicklung ist zuständig für alle übrigen Bauvorhaben.
400.11116

## § 47 {#par_47}

71 Zustimmung zu Ausnahmen
1 Für die vorgängige Zustimmung zu Ausnahmen im Sinne von § 76 Abs. 3 PBG
hat die Gemeinde der Baugesuchszentrale spätestens für die Koordinationssitzung einzureichen:
a) Begründung der Bauherrschaft für die beanspruchte Ausnahme;
b) Stellungnahme der Gemeinde;
c) alle für die Beurteilung erforderlichen Planunterlagen.
2 Über die Zustimmung wird mit der kantonalen Baubewilligung entschieden.
3 Zu Ausnahmen vom Waldabstand nimmt das Amt für Wald und Natur, zu jenen
vom Gewässerabstand das Amt für Gewässer und zu den übrigen Ausnahmen das
Amt für Raumentwicklung Stellung.

## § 48 {#par_48}

72 Ausnahmen nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz
1 Das Amt für Gewässer ist zuständige Bewilligungsbehörde für die Beseitigung
von Ufervegetation an Gewässern.
2 Es ist überdies zuständig für die Beurteilung von Eingriffen in aquatische Lebensräume nach Art. 18 Abs. 1ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966.73
3 Im Übrigen beurteilt das Amt für Wald und Natur Gesuche nach Art. 22 NHG.

## § 48a E. Bauabnahme 74 {#par_48a}

75
1 Die Bauabnahme (§ 88 Abs. 1 PBG) hat innert sechs Monaten nach Bauvollendung stattzufinden.
2 Die Frist wird mit dem Bezug der Baute ausgelöst.
3 Die Gemeinden sind für eine koordinierte Bauabnahme besorgt. Sie geben das
Protokoll der Schnurgerüstabnahme und der Abnahme nach Bauvollendung im
elektronischen Dossier auf eBau frei.

## § 49 VII. Schlussbestimmungen {#par_49}

76 Übergangsbestimmungen
1 Bestehende Reglemente zur Erteilung von Konzessionsverträgen und Konzessionsverträge, die vor dem 26. April 1994 erlassen und vom Regierungsrat noch
nicht genehmigt wurden, bleiben bis zu ihrer nachträglichen Genehmigung in
Rechtskraft.
2 Sie sind spätestens innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem
Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen.

## § 50 {#par_50}

77 Aufhebung von Erlassen
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
a) Regierungsratsbeschluss über die Errichtung einer kantonalen Baukontrolle
vom 18. September 1972;78
400.111SRSZ 1.2.2026 17
b) Verordnung zum Schutz der Seeufer im Kanton Schwyz vom 16. August
1978.79

## § 51 {#par_51}

80 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.81
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Juni 2008
Die beim Inkrafttreten dieser Änderung hängigen kantonalen Nutzungsplanverfahren werden von den neu zuständigen Departementen gemäss § 6 fortgeführt.
Anhang 82
Aufteilung der Zuständigke iten für die Stellungnahme zu Baugesuchen ausserhalb der Bauzonen gemäss § 46, insbesondere zwischen Amt für Landwirtschaft
(AFL), Amt für Raumentwicklung (ARE) und Amt für Gewässer
AFL ARE
Wohnhaus
– Landwirtschaftsbetrieb (inklusive Gemüse-, Garten-, Obst-
oder Rebbau) mit Arbeitsaufkommen gemäss Art. 7 BGBB83
– Landwirtschaftsbetrieb (inklusive Gemüse-, Garten-, Obst-
oder Rebbau) mit tieferem Arbeitsaufkommen
– Land verpachtet
Stall
– Neubau, Anbau oder Umbau von Stallgebäuden
(inklusive Kleintierställe)
Zweckänderung
– Nichtlandwirtschaftliche Gebäude zu landwirtschaftlicher
Nutzung (Wohnraum, Tierhaltung usw.)
– Landwirtschaftliche Gebäude zu teilweise nichtlandwirtschaftlicher Nutzung (innere Aufstockung)
– Landwirtschaftliche Gebäude zu vollständig
nichtlandwirtschaftlicher Nutzung
400.11118
Weitere Bauten
– Alpgebäude (landwirtschaftliche Nutzung/innere Aufstockung)
– Alpgebäude (nichtlandwirtschaftliche Nutzung)
– Remise/Garage (zu Landwirtschaftsbetrieb)
– Futtersilo
– Jauchegrube
– Neue Bauten für innere Aufstockungen (Maststall, Fischzucht)
– Nichtlandwirtschaftliche Bauten (Wohn- und Ferienhäuser,
Gewerbebauten usw.)
– Bauten und Anlagen im Waldareal
Anlagen
– Güterwege, Alpwege, Bewirtschaftungswege
(landwirtschaftlich bedingt)
– Erschliessungsstrassen für Bauzonen, Militär,
Gewerbebetriebe und nichtlandwirtschaftliche Wohnbauten
– Bodenveränderungen (eindeutig nichtlandwirtschaftlich)
– Bodenveränderungen (übrige)
– Panzersperren beseitigen:
• landwirtschaftliche Nutzung
• nichtlandwirtschaftliche Nutzung (Lagerplatz usw.)
Vorabklärungen
Im Rahmen der Vorabklärung gilt es, durch gezielte Fragen
(Landflächen, Tierhaltung, Beruf usw.) festzustellen, ob es sich
um ein landwirtschaftliches oder nichtlandwirtschaftliches Bauvorhaben handelt. Der Gesuchsteller kann somit eindeutig der
zuständigen Amtsstelle zugewiesen werden, damit eine effiziente
Beratung erfolgen kann.
Amt für
Gewässer
Eingriffe in Gewässer
Alle technischen Eingriffe in fliessende Gewässer
(Gewässerverbauungen, Renaturieren von Bächen usw.);
Anlagen in und an Bächen/Flüssen; Unterirdische Anlagen in
Seen für Wasserentnahmen (Wärmepumpen); Anlagen zur
Grundwasserentnahme.
400.111SRSZ 1.2.2026 19
1 GS 19-253 mit Änderungen vom 3. Juli 2001 (mit USG-VV; GS 20-157), vom 7. Januar 2002
(mit VV Aufgaben und Gliederung der Departemente, GS 20-196), vom 23. September 2003 (GS
20-424, vom 21. Dezember 2004 (GS 20-625), vom 18. Juni 2008 (GS 22-19), vom 31. August
2010 (GS 22-113), vom 21. Dezember 2011 (GS 23-24), vom 3. Juni 2020 (RRB Anpassung diverser Erlasse aufgrund der Reorganisation des Umweltdepartements, GS 26-7i), vom 23. Juni
2020 (Wasserverordnung, GS 26-10a), vom 1. Juni 2021 (GS 26-49), vom 7. März 2023 (GS
27-2), vom 5. März 2024 (StraV, GS 27-29c) und vom 17. Juni 2025 (GS 27-68).
2 Erlasstitel in der Fassung vom 7. März 2023.
3 Ingress in der Fassung vom 18. Juni 2008.
4 SRSZ 400.100.
5 SR 700.
6 Abs. 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 4 neu eingefügt am 7. März 2023.
7 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
8 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
9 Abs. 1 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
10 Fassung vom 18. Juni 2008 (Überschrift sowie Abs. 2 und 3 neu); Abs. 3 in der Fassung vom
7. März 2023; Abs. 2 in der Fassung vom 5. März 2024.
11 Fassung vom 18. Juni 2008.
12 Abs. 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
13 Abs. 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
14 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
15 SR 700.1.
16 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
17 Abs. 1 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
18 Abs. 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
19 Abs. 1 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
20 SRSZ 153.100.
21 Fassung vom 18. Juni 2008, Überschrift in der Fassung vom 17. Juni 2025.
22 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 17. Juni 2025.
23 Neu eingefügt am 17. Juni 2025.
24 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 17. Juni 2025.
25 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Juni 2025.
26 Gliederungstitel neu eingefügt am 7. März 2023.
27 Neu eingefügt am 7. März 2023.
28 Neu eingefügt am 7. März 2023.
29 Neu eingefügt am 7. März 2023.
30 Neu eingefügt am 7. März 2023.
31 Neu eingefügt am 7. März 2023.
32 Neu eingefügt am 7. März 2023.
33 Neu eingefügt am 7. März 2023.
34 Neu eingefügt am 7. März 2023.
35 Neu eingefügt am 7. März 2023.
36 Neu eingefügt am 7. März 2023.
37 SRSZ 144.111.
38 Neu eingefügt am 7. März 2023.
39 Neu eingefügt am 7. März 2023.
40 Neu eingefügt am 7. März 2023.
41 Neu eingefügt am 7. März 2023.
42 Neu eingefügt am 7. März 2023.
43 SRSZ 153.111.
44 Neu eingefügt am 7. März 2023.
45 Neu eingefügt am 7. März 2023.
46 Neu eingefügt am 7. März 2023; Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 17. Juni 2025.
47 Neu eingefügt am 7. März 2023.
48 Neu eingefügt am 7. März 2023.
49 Neu eingefügt am 7. März 2023.
50 Fassung vom 18. Juni 2008.
51 Abs. 1, 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 18. Juni 2008.
400.11120
52 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 17. Juni 2025.
53 Abs. 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 3 in der Fassung vom 17. Juni 2025.
54 Abs. 3 in der Fassung vom 7. März 2023.
55 Neu eingefügt am 23. September 2003.
56 Neu eingefügt am 23. September 2003; Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 17. Juni 2025.
57 Fassung vom 18. Juni 2008.
58 Fassung vom 18. Juni 2008 (Abs. 3 neu); Abs 1 in der Fassung vom 17. Juni 2025.
59 Fassung vom 18. Juni 2008.
60 Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 17. Juni
2025.
61 Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Juni 2025.
62 Fassung vom 18. Juni 2008.
63 Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Juni 2025.
64 Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2025.
65 Neu eingefügt am 18. Juni 2008.
66 Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2025.
67 Neu eingefügt am 1. Juni 2021.
68 Neu eingefügt am 1. Juni 2021.
69 Fassung vom 1. Juni 2021.
70 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
71 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 3 in der Fassung vom 7. März 2023.
72 Fassung vom 23. Juni 2020.
73 SR 451.
74 Fassung vom 1. Juni 2021.
75 Neu eingefügt am 31. August 2010; Abs. 3 in der Fassung vom 17. Juni 2025.
76 Fassung vom 18. Juni 2008 (bisheriger § 47 wird zu § 49).
77 Fassung vom 18. Juni 2008 (bisheriger § 48 wird zu § 50).
78 GS 16-161.
79 GS 17-72, 788, 18-124, 256.
80 Fassung vom 18. Juni 2008 (bisheriger § 49 wird zu § 51).
81 Änderungen vom 3. Juli 2001 sind am 1. Juli 2001 (Abl 2001 1197), vom 7. Januar 2002 am
1. Januar 2002 (Abl 2002 54), vom 23. September 2003 am 3. Oktober 2003 (Abl 2003 1538),
vom 21. Dezember 2004 am 1. Januar 2005 (Abl 2004 2194, vom 18. Juni 2008 am 1. Juli
2008 (Abl 2008 1323), vom 31. August 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2034), vom 21. Dezember 2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2011 2739), vom 3. Juni 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020
1478), vom 23. Juni 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1606), vom 1. Juni 2021 am 1. Juli 2021
(Abl 2021 1586), vom 7. März 2023 am 1. April 2023 (Abl 2023 599), vom 5. März 2024 am
1. April 2024 (Abl 2024 680) und vom 17. Juni 2025 am 1. Juli 2025 (Abl 2025 1591) in Kraft
getreten.
82 Fassung vom 3. Juni 2020.
83 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, SR 211.412.11.
