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title: "Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Institut für Spezielle Pädagogik und Psychologie (ISP)"
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provisions: 7
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# Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Institut für Spezielle Pädagogik und Psychologie (ISP)

## § 1 {#par_1}

1 Die Entschädigungen für Lehraufträge am ISP werden aus folgenden Lohnklassen abgeleitet:
– Klasse 10: Wissenschaftliche durch den Regierungsrat erteilte Lehraufträge für ausserordentliche
Professoren und Privatdozenten;
– Klasse 11: Wissenschaftliche Lehraufträge in speziellem Fachbereich, praxisbezogene Lehraufträge
in Methodik und Didaktik der Sonderschulführung, spezielle Fachmethodik an Sonderschulen; spezielle pädagogisch-psychologische Instruktionen zur Sonderschulpraxis;
– Klasse 12: Wissenschaftliche Lehraufträge im gymnasialen Fachbereich, Rechts- und Institutionskunde, praxisbezogene Lehraufträge für Werken, Singen, Zeichnen, Turnen innerhalb der Unterrichtspraxis an Sonderschulen, heilpädagogische Rhythmik.

## § 2 {#par_2}

1 Folgende Pflichtstunden werden zugrunde gelegt:
a) 12 Stunden: Wissenschaftliche Lehraufträge der Lohnklasse 10;
b) 16 Stunden: Wissenschaftliche Lehraufträge der Lohnklasse 11;
c) 22 Stunden: Werken, Singen, Zeichnen, Turnen innerhalb der Unterrichtspraxis an
Sonderschulen, heilpädagogische Rhythmik, persönliche Sprecherziehung;
d) 20 Stunden: Alle übrigen Fächer.

## § 3 {#par_3}

1 Die Entschädigungen werden generell vom 1. Maximum berechnet, sofern der Inhaber eines Lehrauftrages das 30. Altersjahr erreicht hat. Bei vierjähriger bzw. achtjähriger Tätigkeit erhöht sich der An -
satz (1. Hälfte des zweiten Maximums bzw. das ganze zweite Maximum). Hat ein Lehrbeauftragter
das 30. Altersjahr nicht erreicht, so wird er in diejenige Stufe eingewiesen, welche der Differenz zum
30. Altersjahr entspricht.

## § 4 {#par_4}

1 Die Entschädigung für Lehrkräfte an Sonderschulen, welche zur Ausbildung von Kandidaten in der
Praxis der Sonderschulführung jeweilen nur kurzfristig tätig sind, wird in Form einer Pauschale festgesetzt. Im einzelnen gelten folgende Pauschal- und Stundenansätze:
a) Einzelstunde: CHF 25;
b) Praxis während einer Woche: CHF 250;
c) Hospitium: grundsätzlich nicht bezahlt, in Ausnahmefällen CHF 25 pro Stunde;
d) Einführung von Kandidaten in die Praxis der Legastheniebehandlung: CHF 8 pro Stunde
und Kandidat, maximal CHF 48 pro Kandidat;
e) Einführung von Kandidaten in die Praxis der Logopädie: CHF 8 pro Behandlungsstunde.
1) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Lohngesetz vom 18. 1. 1995 (wirksam seit 1. 7. 1995, SG 164.100).

## § 5 Lehraufträge am ISP: Verordnung 164.680 {#par_5}

1 Erfolgt eine Anpassung der Lohnskala an die Teuerung, so sind die Ansätze dieser Verordnung durch
den Regierungsrat in gleichem Ausmass anzupassen.

## § 6 {#par_6}

1 Die Entschädigungsansätze pro Jahr und pro Semester gelten unter Vorbehalt der §§ 29–36 des
Lohngesetzes rückwirkend ab 1. Januar 1970. Die Pauschalen für Einzelstunden und Wochenpraxis
kommen ab 1. Januar 1973 zur Anwendung (zuzüglich Teuerungszulage ab 1. Januar 1970).

## § 7 {#par_7}

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit.
Lehraufträge am ISP: Verordnung 164.680
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.12.1972 12.12.1972 Erlass Erstfassung KB 20.12.1972
Lehraufträge am ISP: Verordnung 164.680
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.12.1972 12.12.1972 Erstfassung KB 20.12.1972
