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title: "Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz"
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provisions: 21
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# Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz

## Artikel 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung bezweckt, mit freiwilligen Vereinbarungen zu erwirken,
dass schutzwürdige Lebensräume und Landschaften durch ökologische
Leistungen in der Landwirtschaft erhalten und gepflegt werden.

## Artikel 2 {#art_2}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Beiträge des Kantons für Leistungen der
Landwirtschaft im Interesse des Naturschutzes.
2 Im Rahmen ihres Zweckes vollzieht sie das Bundesgesetz über den Natur-
und Heimatschutz. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10.5105 Kanton Uri

## Artikel 3 {#art_3}

Verweis auf das Bundesrecht
1 Soweit sich im Folgenden nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und
Voraussetzungen für Beiträge des Bundes nach der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) und nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) auch für Beiträge des Kantons nach dieser Verordnung.

## Artikel 4 {#art_4}

Begriffe
1 Als Ökobeiträge gelten Beiträge des Bundes für den ökologischen Ausgleich nach der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13). Für Beitragsobjekte
nach Artikel 5 werden sie als Sockelbeiträge ausgerichtet und mit Naturschutzbeiträgen ergänzt. *
2 Als Naturschutzbeiträge gelten Beiträge nach dieser Verordnung und nach
dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (SR 451), die durch
kantonale Kredite und Bundesbeiträge finanziert werden.
2 Beitragsobjekt

## Artikel 5 {#art_5}

1 Der Regierungsrat bezeichnet die Gebiete, in denen Objekte im Sinne dieser Verordnung unterstützt werden.
2 Als Grundlage für die Gebietsausscheidung dienen die Schutzobjekte im
Sinne des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101) und
das kantonale Natur- und Landschaftsschutzkonzept.
3 Bewirtschaftungsvorschriften

## Artikel 6 {#art_6}

Grundsatz
1 Die Bewirtschaftung, die Pflege und die Nutzung der Beitragsobjekte müssen deren charakteristischen Pflanzenbestand und naturnahen Zustand erhalten.
2 Zudem sind die Bewirtschaftungsvorschriften der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) und des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) für die entsprechenden kantonalen Beiträge sinngemäss
anzuwenden. *

## Artikel 7 Kanton Uri 10.5105 {#art_7}

Besondere Bewirtschaftungsvorschriften
1 Der Bewirtschaftungsvertrag enthält gezielte Bewirtschaftungsvorschriften,
wie Schnittzeitpunkte, Anzahl Schnitte, Weidebelegung, Düngungsvorschriften, ausgeglichene Nährstoffbilanz, zulässige Nutzungsart und weitere Pflegemassnahmen.
4 Beiträge

## Artikel 8 {#art_8}

Beitragsberechtigung
1 Beitragsberechtigt ist der Bewirtschafter, der bereit und in der Lage ist, für
ein Beitragsobjekt die Bewirtschaftungsvorschriften zu beachten.
2 Die Beitragsberechtigung gewährt keinen Rechtsanspruch auf einen Beitrag. Artikel 9 und 10 bleiben in jedem Fall vorbehalten.

## Artikel 9 {#art_9}

Zusammenhang mit Bundesbeiträgen
1 Beiträge nach dieser Verordnung werden grundsätzlich nur geleistet, wenn
für das gleiche Objekt Beiträge des Bundes für den ökologischen Ausgleich
nach der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) zugesichert sind. *
2 Ausnahmsweise und wenn es dem Zweck dieser Verordnung dient, kann
der Kanton Beiträge leisten, ohne dass Bundesbeiträge im Sinne von Absatz 1 zugesichert sind.
3 Die Beiträge des Kantons und des Bundes dürfen insgesamt nicht höher
sein, als der Zweck dieser Verordnung es erheischt.

## Artikel 10 {#art_10}

Verfügbare Kredite
1 Der Landrat ist zuständig, die dem Zweck dieser Verordnung entsprechenden Kredite zu bewilligen.
2 Bewirtschaftungsverträge werden nur im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite abgeschlossen.

## Artikel 11 {#art_11}

Beitragsarten
1 Die vertraglich vereinbarten Beiträge werden ausgerichtet als:
a) Flächenbeiträge
b) Pflanzbeiträge
10.5105 Kanton Uri

## Artikel 12 c) Ertragsausfallsentschädigung {#art_12}

Höhe der Beiträge
1 Die Höhe der Beiträge richtet sich insbesondere nach dem Pflege- und Bewirtschaftungsaufwand, nach der Schwere der Nutzungseinschränkung sowie nach der Schutzwürdigkeit des Beitragsobjekts.
2 In diesem Rahmen und im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite
bestimmt der Regierungsrat die Höhe der Beiträge in einem Reglement.
5 Bewirtschaftungsverträge

## Artikel 13 {#art_13}

Inhalt
1 Der Bewirtschaftungsvertrag nennt:
a) die Vertragsparteien
b) das Beitragsobjekt
c) die Bewirtschaftungsvorschriften
d) die Beitragsart
e) die Höhe des Beitrages mit dem Hinweis auf die zu erwartenden
Bundesbeiträge
f) den Vorbehalt, dass die Beiträge nur im Rahmen der vom Landrat
bewilligten Kredite gewährt werden
g) die Vertragsdauer
h) allfällige weitere Bestimmungen, namentlich über die Kürzung und
Rückzahlung der Beiträge im Falle einer Vertragsverletzung
2 Ist ein Pachtgrundstück Vertragsgegenstand, ist der Verpächter vorgängig
über den Vertragsabschluss zu orientieren.

## Artikel 14 {#art_14}

Vertragsdauer
1 Die Bewirtschaftungsverträge dauern in der Regel sechs Jahre. *
2 Die Bewirtschaftungsverträge sind ausnahmsweise kündbar:
a) wenn besondere Umstände den Vertrag für eine der Parteien unzumutbar machen
b) wenn sich eine der Parteien nicht an die Vertragsbestimmungen hält
Kanton Uri 10.5105
3 Bei der ausserordentlichen Kündigung ist eine Kündigungsfrist von einem
Jahr einzuhalten.
6 Beiträge im Reussdelta-Perimeter

## Artikel 15 {#art_15}

1 Naturschutzbeiträge nach dieser Verordnung für Bewirtschaftungsflächen,
die innerhalb des Reussdelta-Perimeters liegen, werden aus der Spezialfinanzierung «Reussdelta» nach Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes über das
Reussdelta (RB 40.1225) finanziert.
7 Zuständigkeit und Verfahren

## Artikel 16 {#art_16}

1 Der Regierungsrat ordnet die Zuständigkeit und das Verfahren, um Beiträge nach dieser Verordnung auszulösen, in einem Reglement. Dieses hat sicherzustellen, dass die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz für ihren
Sachbereich einbezogen wird.
2 Er bezeichnet die zuständige Behörde des Kantons im Sinne der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13). *
8 Einhaltung des Vertrags, Verzeichnis

## Artikel 17 {#art_17}

Einhaltung des Vertrags
1 Wenn der Bewirtschafter die Vertragsbestimmungen nicht einhält, fordert
der Kanton die zu Unrecht bezogenen Beiträge zurück. In Härtefällen kann
er ganz oder teilweise darauf verzichten.

## Artikel 18 {#art_18}

Verzeichnis
1 Der Kanton führt ein Verzeichnis, das die Beitragsobjekte, deren Bewirtschafter und die vertraglich vereinbarten Beiträge festhält. Das Verzeichnis
ist laufend nachzuführen.
10.5105 Kanton Uri
9 Schlussbestimmungen

## Artikel 19 {#art_19}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen in
einem Reglement.

## Artikel 20 {#art_20}

Rechtsmittel
1 Verfügungen nach dieser Verordnung können nach den Bestimmungen der
Organisationsverordnung (RB 2.3321) angefochten werden.

## Artikel 21 {#art_21}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt1).
1) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. April 1995.
Kanton Uri 10.5105
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
16.11.1994 01.04.1995 Erlass Erstfassung AB 25.11.1994
11.12.2002 01.01.2003 Ingress geändert AB 20.12.2002
11.12.2002 01.01.2003 Artikel 2 Abs. 2 geändert AB 20.12.2002
11.12.2002 01.01.2003 Artikel 4 Abs. 1 geändert AB 20.12.2002
11.12.2002 01.01.2003 Artikel 6 Abs. 2 geändert AB 20.12.2002
11.12.2002 01.01.2003 Artikel 9 Abs. 1 geändert AB 20.12.2002
11.12.2002 01.01.2003 Artikel 14 Abs. 1 geändert AB 20.12.2002
11.12.2002 01.01.2003 Artikel 16 Abs. 2 geändert AB 20.12.2002
10.5105 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 16.11.1994 01.04.1995 Erstfassung AB 25.11.1994
Ingress 11.12.2002 01.01.2003 geändert AB 20.12.2002
Artikel 2 Abs. 2 11.12.2002 01.01.2003 geändert AB 20.12.2002
Artikel 4 Abs. 1 11.12.2002 01.01.2003 geändert AB 20.12.2002
Artikel 6 Abs. 2 11.12.2002 01.01.2003 geändert AB 20.12.2002
Artikel 9 Abs. 1 11.12.2002 01.01.2003 geändert AB 20.12.2002
Artikel 14 Abs. 1 11.12.2002 01.01.2003 geändert AB 20.12.2002
Artikel 16 Abs. 2 11.12.2002 01.01.2003 geändert AB 20.12.2002
