---
title: "Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler"
id: 73962ed0-91cc-4363-9303-2ff0ad4d0792
authority: so
place: "Solothurn"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "436.11"
publisher_url: https://bgs.so.ch/data/436.11/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/73962ed0-91cc-4363-9303-2ff0ad4d0792
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/16156/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 72d223bc1dca23fe89bc54ca1a72889e6e86ddce0589864b158d674bc55e3df5
provisions: 42
---

# Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Diese Verordnung bezweckt, historische Kulturdenkmäler im Interesse
der Allgemeinheit als kulturgeschichtliches Erbe zu schützen und zu erhalten.

## § 2 {#par_2}

Historische Kulturdenkmäler
1 Als historische Kulturdenkmäler gelten Werke früherer menschlicher Tätigkeit sowie Zeugnisse der Vergangenheit, die eine besondere archäologische, geschichtliche, soziale, künstlerische, städtebauliche, technische, wissenschaftliche oder heimatkundliche Bedeutung haben.
2 Je nach ihrer Bedeutung gelten als historische Kulturdenkmäler insbesondere:
a) öffentliche und private Bauwerke mit der zugehörigen Umgebung
wie Sakralbauten, Burgen, Schlösser, Wohn- und Geschäftshäuser,
Gaststätten, Bauernhäuser mit ihren Nebenbauten, Fabriken, technische Anlagen, Wehranlagen, Brücken, historische Stätten;
b) Bauteile und Zubehör wie Orgeln, Glocken, Kanzeln, Taufsteine, Epitaphen, Türen und Tore, Treppenanlagen, Böden, Decken, Getäfer,
Bänke, Gestühle, Stukkaturen, Öfen, Beschläge, Gitterwerk, Inschriften, Malereien, Skulpturen, Wappen, Schilder und Verzierungen, Beleuchtungseinrichtungen, gewerblich-industrielle Einrichtungen;
c) Hof-, Park-, Garten- und andere Grünanlagen;
d) Strassenzüge, Plätze, bauliche Ensembles und Ortsbilder in ihrer Gesamtheit;
1) SR 210.
2) BGS 211.1.
3) BGS 431.11.
4) BGS 711.1.
GS 93, 776
e) einzelne Objekte wie Mark- und Grenzsteine, Inschriftsteine, Schalen- und Zeichensteine, Wegkreuze, Brunnen, Grabmäler, Erinnerungsmale;
f) bewegliche historische Kulturdenkmäler wie Waffen, Gold- und Silberschmiedarbeiten, Zinngeschirr, Uhren und Automaten, Kultgegenstände, Handschriften, Urkunden, Inkunabeln (Wiegendruck,
Frühdruck aus der Zeit vor 1500), Siegel, Wappen, Ansichten, Pläne,
Sammlungen, Bibliotheksbestände, Archivbestände;
g) archäologische Funde aus dem Boden wie Feuersteingeräte, Geräte
aus Stein, Knochen oder Geweih, Werkzeuge und Waffen, Schmuck,
Münzen, Tongeschirr, Gläser, Ofenkacheln, Ziegel;
h) archäologische Fundstellen und Bodendenkmäler wie Siedlungsplätze, Kultplätze, Gräber, Gräberfelder, Grabhügel, Wälle, Gräben, Verkehrswege, Leitungen, Brunnenschächte, Sickergruben, Brennöfen,
Töpferöfen.
2. Schutzbestimmungen

## § 3 {#par_3}

Schutz
1 Besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erhaltung historischer Kulturdenkmäler, so können diese vom Kanton oder von den
Gemeinden unter Schutz gestellt werden.
2 Der Schutz bezweckt die Erhaltung und die schonende Nutzung der historischen Kulturdenkmäler und deren Umgebung.
3 Kanton und Gemeinden treffen ihre Massnahmen durch die Festlegung
von Schutzzonen oder durch den Erlass von Schutzverfügungen.

## § 4 {#par_4}

Schutzzonen
1 Die Schutzzonen bezwecken die Erhaltung und die schonende Weiterentwicklung charakteristischer Ortsbilder.
2 Sie werden durch Nutzungspläne nach den Vorschriften des Planungs-
und Baugesetzes festgelegt.
3 Die Rechtswirkungen der Schutzzonen ergeben sich aus den im Planverfahren erlassenen Vorschriften.

## § 5 {#par_5}

Archäologische Funde und Fundstellen
1 Durch diese Verordnung werden unmittelbar geschützt: Die archäologischen Funde sowie die archäologischen Fundstellen.

## § 6 {#par_6}

Altstädte Solothurn und Olten, Dorfkern Balsthal
1 Durch diese Verordnung werden folgende Ortsbilder unmittelbar geschützt: die Altstädte von Solothurn und Olten sowie der Dorfkern von
Balsthal.
2 Die räumliche Abgrenzung und die Schutzmassnahmen sind im Nutzungsplanverfahren festzulegen.

## § 7 {#par_7}

Schutzverfügung
a) Zuständigkeit und rechtliches Gehör
1 Verfügungen zum Schutz einzelner historischer Kulturdenkmäler erlassen:
a) für den Kanton: der Regierungsrat;
b) für die Gemeinden: der Gemeinderat.
2 Vor Erlass der Schutzverfügung ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich innert 30 Tagen zu den beabsichtigten Massnahmen zu äussern.

## § 8 {#par_8}

b) Eröffnung
1 Die Schutzverfügung ist zu begründen und den Betroffenen schriftlich zu
eröffnen. Berührt die Verfügung einen grösseren Interessentenkreis, so ist
sie überdies im Amtsblatt beziehungsweise im Publikationsorgan der
betreffenden Gemeinde zu publizieren.

## § 9 {#par_9}

c) Inhalt
1 Die Schutzverfügung hat zu enthalten:
a) das Schutzobjekt mit der genauen Bezeichnung der allenfalls geschützten Umgebung;
b) die genaue örtliche und sachliche Umschreibung der Schutzmassnahmen.
2 Die Schutzmassnahmen können namentlich in Bau-, Abbruch- und Veränderungsverboten, in Bauvorschriften ästhetischer Art, in Nutzungsbeschränkungen, in Leistungs- und Duldungspflichten der Grundeigentümer
oder der Grundeigentümerinnen und der Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen bestehen.

## § 10 {#par_10}

d) Wirkung und Anmerkung im Grundbuch
1 Die Schutzverfügung ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Sie wird, sofern das historische Kulturdenkmal im Grundbuch einzutragen ist, auf Anmeldung der verfügenden Behörde unter dem Stichwort
«Altertümerschutz» im Grundbuch angemerkt.
2 Das Grundbuchamt teilt Handänderungen von Grundstücken, bei denen
die Anmerkung gemäss Absatz 1 angebracht ist, der zuständigen kantonalen Fachstelle mit.

## § 11 {#par_11}

e) Provisorischer Schutz
1 Die jeweils zuständige Behörde kann eine provisorische Schutzverfügung
erlassen, die sofort in Kraft tritt und bis zum Erlass der definitiven Verfügung, längstens aber während eines Jahres gilt.
2 Soweit es der Zweck der Verfügung erlaubt, sind die Betroffenen vor deren Erlass anzuhören; andernfalls ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen.
3 Die Schutzmassnahmen sind soweit zu umschreiben und zu begründen,
als es für den sofortigen Schutz notwendig ist.

## § 12 {#par_12}

Dringlichkeit
1 In dringlichen Fällen können bei einem überwiegenden öffentlichen Interesse des Kantons an der Erhaltung eines historischen Kulturdenkmals
die zuständigen kantonalen Fachstellen zur Sicherung des bestehenden Zustandes die notwendigen Schutzmassnahmen wie die Einstellung von Bauarbeiten anordnen.
2 Die jeweils zuständige Behörde hat in der Regel innert 10 Tagen mit einer
provisorischen Schutzverfügung gemäss § 11 die Anordnung zu bestätigen.

## § 13 {#par_13}

Zutrittsrecht
1 Die zuständigen kantonalen Fachstellen sind befugt, die unter Schutz zu
stellenden oder unter Schutz gestellten historischen Kulturdenkmäler nach
Benachrichtigung des Eigentümers oder der Eigentümerin zu besichtigen.

## § 14 {#par_14}

1 Geschützte historische Kulturdenkmäler sind vom Eigentümer oder von
der Eigentümerin so zu erhalten, dass ihr Bestand gesichert ist. Sie dürfen
ohne Zustimmung der zuständigen kantonalen Fachstellen nicht verändert
werden.
2 Unterlässt ein Eigentümer oder eine Eigentümerin die für die Erreichung
des Schutzzieles notwendigen Massnahmen oder nimmt er oder sie Veränderungen vor, die nicht bewilligt sind, so kann die verfügende Behörde
Ersatzmassnahmen anordnen. Die Kosten der Ersatzvornahme sind dem
oder der Pflichtigen zu überbinden.

## § 15 {#par_15}

Eintrag der vom Kanton geschützten historischen
Kulturdenkmäler
1 Die vom Kanton mit Verfügung geschützten historischen Kulturdenkmäler sind in das Verzeichnis gemäss § 19 Absatz 1 einzutragen. Historische
Kulturdenkmäler gemäss § 2 Absatz 2 Buchstabe f werden in das Verzeichnis nur eingetragen, soweit dies zur Sicherheit der Gegenstände notwendig ist.
2 In den Fällen, in denen eine Schutzverfügung im Grundbuch nicht angemerkt werden kann, ist der Eintrag ins Verzeichnis Voraussetzung für die
Wirkung des Schutzes gegenüber gutgläubigen Dritten.
3 Gegenüber ihrem Adressaten ist die Schutzverfügung bereits mit ihrem
Erlass wirksam.

## § 16 {#par_16}

Schutzentlassung
1 Der Regierungsrat kann ein vom Kanton geschütztes historisches Kulturdenkmal aus dem Schutz entlassen, wenn die Gründe, die zur Unterschutzstellung geführt haben, nicht mehr gegeben sind.

## § 17 {#par_17}

Pflichten der Baubehörden
1 Vor Erteilung der Baubewilligung haben die Baubehörden der Gemeinden der zuständigen kantonalen Fachstelle, die namens des Departementes1) entscheidet, alle Baugesuche zur Zustimmung einzureichen, die sich
auf die vom Kanton geschützten historischen Kulturdenkmäler und auf die
bekannten geschützten archäologischen Fundstellen (§ 19) und deren Umgebung beziehen.
2 Bei Baugesuchen für Bauten, die bloss als Teile eines Ortsbildes unter
Schutz stehen, kann für die Altstädte Solothurn und Olten sowie für den
Dorfkern von Balsthal die Befugnis zur Zustimmung gemäss Absatz 1 einer
besonderen Fachkommission, in der die zuständige kantonale Fachstelle
mit beratender Stimme vertreten ist, übertragen werden.
3 Vor der Erteilung der Baubewilligung für schützenswerte oder erhaltenswerte bauliche Ensembles, Baugruppen und Einzelbauten nach § 20 Absatz
1 können Baugesuche der zuständigen kantonalen Fachstelle zur Stellungnahme eingereicht werden.
4 Die Baubehörden haben die Einhaltung der Schutzbestimmungen dieser
Verordnung zu überwachen und Übertretungen unverzüglich der zuständigen kantonalen Fachstelle zu melden.

## § 18 {#par_18}

Schutz von Kantonsgrenzzeichen
1 Die Kantonsgrenzzeichen stehen gesamthaft unter Schutz.
2 Müssen Kantonsgrenzzeichen entfernt oder versetzt werden, so hat das
kantonale Vermessungsamt der zuständigen kantonalen Fachstelle Meldung zu erstatten. Diese entscheidet über die weitere Verwendung nicht
mehr benötigter Steine oder über ein allfälliges Belassen am bisherigen
Standort aus historischen Gründen.
3. Verzeichnisse/Inventare

## § 19 {#par_19}

Verzeichnis der geschützten historischen Kulturdenkmäler
(Schutzverzeichnis)
1 Die zuständigen kantonalen Fachstellen legen ein Verzeichnis der vom
Kanton mit Einzelverfügung geschützten historischen Kulturdenkmäler
(Schutzverzeichnis) an.
2 Die von den Gemeinden mit Einzelverfügung geschützten historischen
Kulturdenkmäler sind im Schutzverzeichnis zur Information in einem Anhang aufzuführen.
3 Die Kantonsarchäologie legt ein Inventar der bekannten geschützten
archäologischen Fundstellen an.

## § 20 {#par_20}

Inventare der schützenswerten und erhaltenswerten historischen
Kulturdenkmäler
1 Die Gemeinden können in Zusammenarbeit mit der Kantonalen Denkmalpflege Inventare schützenswerter und erhaltenswerter baulicher Ensembles, Baugruppen und Einzelbauten anlegen.
2 Als schützenswert gelten Objekte, deren Unterschutzstellung nach § 2
Absatz 2 insbesondere vor Erteilung einer Baubewilligung zu prüfen ist.
1) Departementsbezeichnung im ganzen Erlass Fassung vom 12. Juli 2005.
3 Als erhaltenswert gelten Objekte, die vor allem für das Ortsbild von Bedeutung sind.

## § 21 {#par_21}

Bekanntmachung
1 Die Inventare werden öffentlich bekannt gemacht und sind jedermann
zugänglich.
4. Archäologische Funde und Fundstellen/

## § 22 Ausgrabungen {#par_22}

Grundsatz; Anzeigepflicht
1 Archäologische Funde von erheblichem wissenschaftlichen Wert gehören
dem Kanton.
2 Archäologische Funde sind unverzüglich der Kantonsarchäologie zu melden. Der Finder oder die Finderin hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
3 Werden bei Bau- und Grabarbeiten archäologische Funde oder eine Fundstelle entdeckt, so haben die Betroffenen, insbesondere die Bauherrschaft,
die Bauleitung und die Unternehmerschaft sofort die Kantonsarchäologie
zu benachrichtigen.

## § 23 {#par_23}

Grabungsrecht
1 Der Eigentümer oder die Eigentümerin eines Grundstücks, in dem archäologische Funde oder eine Fundstelle zum Vorschein gekommen sind oder
vermutet werden, ist verpflichtet, eine Ausgrabung gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu gestatten.

## § 24 {#par_24}

Bewilligungspflicht
1 Für die Suche nach archäologischen Funden oder Fundstellen im Boden
und auf dem Grunde von Gewässern ist eine Bewilligung erforderlich.
2 Die Bewilligung wird vom Regierungsrat auf Antrag der kantonalen
Archäologie-Kommission des Kantons Solothurn erteilt.

## § 25 {#par_25}

Aufbewahrung der Funde
1 Die Funde werden in der kantonalen archäologischen Sammlung aufbewahrt.
2 Den regionalen und lokalen Museen können Funde für Ausstellungszwecke leihweise abgetreten werden. Über die Ausleihe entscheidet die
Kantonsarchäologie.
5. Forschung, Beiträge und Entschädigungen

## § 26 {#par_26}

Forschung
1 Der Kanton kann Untersuchungen, Beratungen, Grundlagenbeschaffungen, Studien, Forschungen und Veröffentlichungen betreffend historische
Kulturdenkmäler im Kanton Solothurn fördern und die Konservierung, Restaurierung, Aufbewahrung, Dokumentation und Präsentation entsprechender Gegenstände unterstützen.
2 Er informiert die Bevölkerung über die Anliegen des Denkmalschutzes
und der Archäologie.

## § 27 {#par_27}

Beiträge
a) Allgemein
1 Der Kanton kann Beiträge leisten an die Erhaltung und Pflege geschützter und schützenswerter historischer Kulturdenkmäler und die Durchführung wissenschaftlicher Ausgrabungen nach Massgabe der vom Kantonsrat
bewilligten Kredite sowie aus Mitteln des Lotteriefonds.
2 Für die Ausrichtung von Beiträgen an die Erhaltung und Pflege geschützter oder schützenswerter historischer Kulturdenkmäler erlässt die kantonale Denkmalpflege Richtlinien, die der Genehmigung des Regierungsrates
unterliegen.

## § 28 {#par_28}

b) Massnahmen des kommunalen Ortsbildschutzes
1 Allfällige Beiträge an Mehrkosten, welche Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen aus kommunalen Massnahmen des Ortsbildschutzes erwachsen, sind Sache der Gemeinden.
2 Der Kanton kann in besonderen Fällen mit Beiträgen diese Massnahmen
fördern.

## § 29 {#par_29}

Rückerstattungspflicht
1 Die vom Kanton geleisteten Beiträge sind auf Beschluss des Regierungsrates zurückzuerstatten, wenn die bei der Beitragszusicherung festgelegten
Voraussetzungen der Rückerstattung eintreten. Die Rückerstattungspflicht
hat die Wirkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung.

## § 30 {#par_30}

Erwerb
1 Der Kanton kann gefährdete historische Kulturdenkmäler erwerben. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Finanzreferendum.

## § 31 {#par_31}

Entschädigungen für materielle oder formelle Enteignung
1 Die Entschädigung aufgrund einer materiellen oder formellen Enteignung richtet sich nach den §§ 228 ff. des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch1).
1) BGS 211.1.
6. Rechtsmittel

## § 32 {#par_32}

1 Schutzverfügungen des Gemeinderates gemäss §§ 7 Absatz 1 litera b und
11 Absatz 1 können innert 10 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat
angefochten werden.*
2 Gegen Beschlüsse des Regierungsrates, die Schutzverfügungen betreffen,
kann binnen 10 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht
werden.
3 Gegen Verfügungen der besonderen Fachkommissionen gemäss § 17 Absatz 2 kann innert 10 Tagen beim Departement und gegen dessen Entscheide sowie gegen dessen Verfügungen gemäss § 17 Absatz 1 innert 10
Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden.
7. Vollzug

## § 33 {#par_33}

Organe
1 Die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Organe sind:
a) der Regierungsrat;
b) das Departement;
c) die Denkmalpflege-Kommission und die Archäologie-Kommission;
d) die kantonalen Fachstellen: Kantonale Denkmalpflege und
Kantonsarchäologie;
e) der Gemeinderat und allfällige besondere Fachkommissionen der
Gemeinden gemäss § 17 Absatz 2.

## § 34 {#par_34}

Denkmalpflege- und Archäologie-Kommission
1 Der Regierungsrat wählt eine Kantonale Denkmalpflege-Kommission und
eine Kantonale Archäologie-Kommission mit je 5 Mitgliedern. Die leitenden Personen von Denkmalpflege und Kantonsarchäologie sowie die Beauftragten für Heimatschutz und für Kulturgüterschutz können an den Sitzungen der Kommissionen mit beratender Stimme teilnehmen.
2 Die beiden Kommissionen beraten die Organe nach § 33 litera a, b und d.
3 Sie stellen insbesondere dem Departement zuhanden des Regierungsrates
Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen und Ausrichtung von Beiträgen.
4 Die Präsidenten bzw. die Präsidentinnen werden vom Regierungsrat bestimmt. Im übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst. Der Regierungsrat erlässt Pflichtenhefte.

## § 35 {#par_35}

Kantonale Denkmalpflege
1 Die Kantonale Denkmalpflege wird vom kantonalen Denkmalpfleger beziehungsweise von der kantonalen Denkmalpflegerin geleitet und erfüllt
insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie führt das Verzeichnis gemäss § 19 Absatz 1;
b) erstellt und bearbeitet das Inventar der Kunstdenkmäler des
Kantons Solothurn;
c) wirkt bei der Erstellung der Inventare der schützenswerten und erhaltenswerten Denkmäler gemäss § 20 mit;
d) überwacht den Denkmälerbestand;
e) überwacht und begleitet die Restaurierung von Denkmälern;
f) stellt Antrag auf Anordnung von vorsorglichen Schutzmassnahmen
gemäss § 11;
g) berät Behörden und Privatpersonen in allen Fragen des Denkmalschutzes, der Denkmalpflege und des Ortsbildschutzes;
h) stellt die Zusammenarbeit mit der kantonalen Fachstelle für Kulturgüterschutz sicher.

## § 36 {#par_36}

Kantonsarchäologie
1 Die Kantonsarchäologie wird vom Kantonsarchäologen bzw. von der
Kantonsarchäologin geleitet und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie führt das Verzeichnis gemäss § 19 Absatz 1;
b) erstellt das Inventar der bekannten geschützten archäologischen
Fundstellen gemäss § 19 Absatz 3;
c) stellt fachgerechte Ausgrabungen und Dokumentationen gefährdeter Fundstellen sicher;
d) sorgt für fachgerechte Bergung, Restaurierung und Inventarisation
der Funde;
e) sorgt für die wissenschaftliche Auswertung der Ausgrabungen und
Funde sowie für die Publikation der Ergebnisse;
f) berät Behörden und Privatpersonen in allen Fragen der Archäologie.

## § 37 {#par_37}

Tätigkeitsberichte
1 Die Kantonale Denkmalpflege und die Kantonsarchäologie berichten in
regelmässigen Abständen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit.
2 Sie veröffentlichen ihre Berichte in geeigneter Form.

## § 38 {#par_38}

Gemeinsame Interessen
1 Die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Organe haben ihre
Tätigkeiten zu koordinieren und einander in ihren Bestrebungen zu unterstützen.
2 Die Amtsstellen des Kantons haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die
Gesichtspunkte des Schutzes historischer Kulturdenkmäler zu beachten.

## § 39 {#par_39}

Widerhandlungen
1 Bei Widerhandlungen gegen diese Verordnung oder die gestützt darauf
erlassenen Massnahmen gelten die Vollstreckungs- und Strafbestimmungen gemäss §§ 149–153 Planungs- und Baugesetz vom 3. Dezember 19781).
1) BGS 711.1.
8. Schlussbestimmungen

## § 40 {#par_40}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Alle mit dieser Verordnung im Widerspruch stehenden Erlasse werden
aufgehoben, insbesondere
a) die Verordnung über Bauliche Beaufsichtigung der schutzwürdigen
Burgen und Ruinen vom 13. Juni 19391);
b) die Verordnung über Schutz und Erhaltung von Altertümern und
historischen Kunstdenkmälern – Versetzung von schutzwürdigen
Kantonsgrenzsteinen vom 13. Januar 19422);
c) die Verordnung über die Subventionierung von Restaurierungsarbeiten an alten Bauwerken von künstlichem Wert vom 11. November
19553);
d) das Reglement über die Obliegenheiten des kantonalen Denkmalpflegers vom 16. Juli 19574);
e) die Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler
vom 18. April 19625);
f) die Verordnung über den Aufgabenbereich des Ausschusses für
Archäologie vom 21. Mai 19686) ;
g) das Pflichtenheft des Kantonsarchäologen vom 21. Mai 19687).

## § 41 {#par_41}

Übergangsbestimmungen
1 Burgen, Schlösser und Wehranlagen bleiben weiterhin unter gesamthaftem Schutz, bis sie im Verzeichnis gemäss § 19 Absatz 1 unter Einzelschutz
gestellt werden.
2 Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung unter Einzelschutz gestellten, jedoch noch nicht im Verzeichnis gemäss § 19 Absatz 1 eingetragenen historischen Kulturdenkmäler bleiben auch ohne Eintrag unter Einzelschutz. Der Eintrag ist nachzuholen.

## § 42 {#par_42}

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Mai 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 4. April 1996 unbenutzt abgelaufen.
1) GS 74, 543 (BGS 436.31).
2) GS 75, 405 (BGS 436.35).
3) GS 80, 64 (BGS 436.381).
4) GS 80, 165 (BGS 436.51).
5) GS 82, 256 (BGS 436.11).
6) GS 84, 159 (BGS 436.61).
7) GS 84, 160 (BGS 436.62).
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
13.09.2022 01.01.2023 § 32 Abs. 1 geändert GS 2022, 34
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 32 Abs. 1 13.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 34
