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title: "Verordnung über die Gottfried-Keller-Stiftung"
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# Verordnung über die Gottfried-Keller-Stiftung

## Art. 1 Bildung und Rechtsform {#art_1}

Das am 6. September 1890 von Frau Lydia Welti-Escher der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschenkte Vermögen bildet einen Spezialfonds des Bundes nach Artikel 52 FHG. Der Spezialfonds trägt den Namen «Gottfried-Keller-Stiftung».

## Art. 2 Verwaltung des Fondskapitals, der Erträge und der Erwerbungen {#art_2}

1 Das Eidgenössische Finanzdepartement verwaltet das Fondskapital.
2 Die Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung erfüllt mit den Erträgen aus dem Fondskapital die ihr gemäss Stiftungsurkunde übertragenen Aufgaben. Sie entscheidet namentlich über die Anschaffung von Werken.
3 Die Werke stehen im Eigentum des Bundes. Das Bundesamt für Kultur verwaltet sie.

## Art. 3 Verwendung der Erträge {#art_3}

1 Die Erträge müssen verwendet werden für:
a. die Anschaffung bedeutender Werke der bildenden Kunst des In- und Auslands, wobei zeitgenössische Kunstwerke nur ausnahmsweise berücksichtigt werden dürfen;
b. die Erstellung von neuen und die Erhaltung von bestehenden Kunstwerken, deren öffentliche Zweckbestimmung dem Land dauernd gesichert ist.
2 Die Erträge dürfen nur dann nach Buchstabe b verwendet werden, wenn sich zu den Anschaffungen nach Buchstabe a keine Gelegenheit bietet. Es darf höchstens die Hälfte des Jahresertrags nach Buchstabe b eingesetzt werden.
3 Wird die Eidgenossenschaft mit dem Ausland in Krieg verwickelt, so sind die verfügbaren Mittel in Abweichung der Absätze 1 und 2 für die Pflege der verwundeten und kranken Wehrmänner zu verwenden.

## Art. 4 Rechtsform {#art_4}

Die Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung (Kommission) ist eine Verwaltungskommission nach Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV). Sie ist dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zugeteilt.
SR 172.010.1

## Art. 5 Aufgaben {#art_5}

Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a. Sie verfügt gemäss dem Willen der Schenkerin über die Erträge des Fonds und über entsprechende Zuwendungen öffentlicher oder privater Dritter.
b. Sie kommuniziert ihre Vergabepolitik und -strategie und sorgt für eine Übereinstimmung mit der Vergabetätigkeit.
c. Sie legt dem EDI jährlich den Geschäftsbericht vor und veröffentlicht diesen.

## Art. 6 Wahl und Zusammensetzung {#art_6}

1 Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Kommission für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.
2 Die Kommission setzt sich zusammen aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin und drei weiteren Mitgliedern.
3 Sie organisiert sich selbst. Sie legt die für ihre Tätigkeit zweckmässigen Abläufe in einem Geschäftsreglement fest.

## Art. 7 Entschädigung der Kommissionsmitglieder {#art_7}

Die Kommissionsmitglieder werden nach Artikel 8n Absatz 1 Buchstabe c der RVOV entschädigt.
SR 172.010.1

## Art. 8 Unterschriftenregelung {#art_8}

Entscheide der Kommission werden unterschrieben:
a. vom Präsidenten oder der Präsidentin oder vom Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; und
b. von einem weiteren Mitglied oder vom Sekretariat.

## Art. 9 Sekretariat {#art_9}

1 Das Sekretariat nimmt die operativen Geschäfte wahr.
2 Das Bundesamt für Kultur stellt den Sekretär oder die Sekretärin nach Anhörung der Kommission.
3 Der Sekretär oder die Sekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Kommissionsitzungen teil.

## Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts {#art_10}

Das Reglement der Gottfried-Keller-Stiftung vom 1. Juni 1948 wird aufgehoben.
[AS 1948 547; 1972 1683; 2005 499; 2007 3989 Anhang Ziff. II 5]

## Art. 11 Inkrafttreten {#art_11}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
