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title: "Reglement über das Förderprogramm Heizungsersatz und Heizungsoptimierung"
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provisions: 26
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# Reglement über das Förderprogramm Heizungsersatz und Heizungsoptimierung

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

1 Dieses Reglement regelt die Ausrichtung von Förderbeiträgen im Rahmen des Förderprogramms Heizungsersatz und
Heizungsoptimierung für Liegenschaften auf dem Gebiet der
Stadt.
2 Die Ausrichtung der Förderbeiträge erfolgt während der befristeten Pilotphase gemäss Art. 26.
3 Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach den geltenden
planungs- und baurechtlichen Vorschriften.

## Art. 2 {#art_2}

1 Folgende Liegenschafteneigentümerinnen und -eigentümer können Förderbeiträge beantragen:
a. Privatpersonen sowie Körperschaften und Stiftungen des
privaten Rechts;
b. Städtische Eigenwirtschaftsbetriebe gemäss Anhang 1
Finanzhaushaltverordnung3 sowie städtische, öffentlichrechtliche Anstalten im Wohnbaubereich (städtische Wohnbaustiftungen).
2 Bund, Kanton und Stadt sowie die weiteren selbstständigen
Anstalten des öffentlichen Rechts können keine Förderbeiträge
beantragen; vorbehalten bleibt Abs. 1 lit. b.
1 GR Nr. 2021/362
2 Begründung siehe STRB Nr. 814 vom 7. September 2022.
3 vom 12. Januar 2022, AS 611.101.
Geltungsbereich
Antragsberechtigte Eigentümerschaft
2Reglement über das Förderprogramm
Heizungsersatz und Heizungsoptimierung734.500
II. Fördermassnahmen

## Art. 3 A. Grundsatz {#art_3}

Folgende Massnahmen werden gefördert:
a. Heizungsersatz;
b. Restwertentschädigung beim vorzeitigen Ersatz einer bestehenden fossil betriebenen Heizung;
c. Heizungsoptimierung.

## Art. 4 B. Heizungsersatz {#art_4}

Die Massnahme Heizungsersatz bezweckt die Förderung
des Ersatzes einer bestehenden fossil betriebenen Heizung
oder Elektroheizung.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Förderbeiträge werden im Rahmen der Beiträge gemäss Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen des
Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) im Rahmen der 2000-
Watt-Ziele (VGL ewz)4 und der Ausführungsbestimmungen zur
Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) im Rahmen der 2000-Watt-
Ziele (AB VGL ewz)5 ausbezahlt.
2 Die Bestimmungen der VGL ewz und der AB VGL ewz in Bezug auf den Heizungsersatz finden im Übrigen Anwendung.

## Art. 6 {#art_6}

Der Förderbeitrag finanziert die Hälfte des Beitrags für
dasselbe Beitragsobjekt gemäss VGL ewz6 und AB VGL ewz7.

## Art. 7 C. Restwertentschädigung {#art_7}

Die Massnahme Restwertentschädigung bezweckt die
Förderung des vorzeitigen Ersatzes einer bestehenden fossil
betriebenen Heizung.

## Art. 8 {#art_8}

Restwertentschädigungen werden ausgerichtet für:
a. nicht-amortisierte Investitionen;
b. Rückbauten von Anlagen.

## Art. 9 {#art_9}

1 Restwertentschädigungen werden entrichtet, wenn ein
Förderbeitragsgesuch für den Heizungsersatz gemäss Art. 4 ff.
bewilligt worden ist.
4 vom 2. Dezember 2015, AS 732.360.
5 vom 21. Dezember 2016, AS 732.361.
6 vom 2. Dezember 2015, AS 732.360.
7 vom 21. Dezember 2016, AS 732.361.
Geförderte
Massnahmen
Zweck
Anwendbarkeit
VGL
Beitragsfinanzierung
Zweck
Beitragsobjekt
Bedingungen
3Reglement über das Förderprogramm
Heizungsersatz und Heizungsoptimierung 734.500
2 Keine Restwertentschädigungen werden für gasbetriebene
Heizungen entrichtet, wenn:
a. die Heizungen in Gebieten liegen, in denen der Stadtrat die
Stilllegung der Gasnetze angekündigt hat; und
b. sie nach der Ankündigung der Stilllegung in Betrieb genommen wurden.

## Art. 10 {#art_10}

Die Bestimmungen der VGL ewz8 und der AB VGL ewz9
finden ergänzend Anwendung.

## Art. 11 {#art_11}

Die Restwertentschädigung wird wie folgt bemessen:
a. weniger als 25 Jahre alte, fossil betriebene Heizung: Pauschalbeitrag für den Rückbau der bestehenden Anlage von
Fr. 4000.–;
b. weniger als 20 Jahre alte, fossil betriebene Heizung: Pauschalbeitrag gemäss lit. a, addiert mit den nicht-amortisierten Investitionskosten, ausgehend von einer Lebensdauer
von 20 Jahren und einer linearen Abschreibung der Investitionskosten.

## Art. 12 {#art_12}

Die Restwertentschädigung gemäss Art. 11 kann kumuliert werden mit:
a. Förderbeiträgen für den Heizungsersatz gemäss Art. 4 ff.;
b. weiteren Fördermassnahmen von Bund und Kanton zur
Restwertentschädigung.

## Art. 13 D. Heizungsoptimierung {#art_13}

Die Massnahme Heizungsoptimierung bezweckt die Beratung zur Optimierung folgender bestehender Anlagen:
a. Feuerungsanlagen;
b. Wärmepumpen;
c. Anschlüsse an thermische Netze (Sekundärseite).

## Art. 14 {#art_14}

1 Die Beratungen werden durchgeführt für die Optimierung von Heizungen und Wärmeverteilung inklusive Brauchwarmwasseraufbereitung:
a. im Wohnbereich;
b. bei Unternehmen.
8 vom 2. Dezember 2015, AS 732.360.
9 vom 21. Dezember 2016, AS 732.361.
Anwendbarkeit
VGL
Restwertentschädigungen
a. Bemessung
b. Kumulierbarkeit
Zweck
Beratungsgegenstand
4Reglement über das Förderprogramm
Heizungsersatz und Heizungsoptimierung734.500
2 Keine Beratungen werden bei Unternehmen durchgeführt für
die Optimierung von:
a. Prozessenergie;
b. Kälteanlagen;
c. Lüftungen.

## Art. 15 {#art_15}

1 Die Beratungen für die Optimierung von Heizungen
werden durchgeführt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a. Die Heizung ist seit mindestens einem Jahr in Betrieb.
b. Die zweijährige, gesetzliche Garantiefrist ist abgelaufen.
c. Die Heizung hat das Alter von 15 Jahren noch nicht erreicht.
2 Die Beratungen für die Optimierung von Anschlüssen an thermische Netze werden durchgeführt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a. Der Anschluss an das thermische Netz ist seit mindestens
einem Jahr in Betrieb.
b. Die zweijährige, gesetzliche Garantiefrist ist abgelaufen.

## Art. 16 {#art_16}

1 Die Gesuchseinreichung für die Beratungen erfolgt
elektronisch über das Webportal Energieförderprogramm Stadt
Zürich10.
2 Die Gesuchstellenden können in Ausnahmefällen ein schriftliches Gesuch einreichen.

## Art. 17 {#art_17}

1 Die Beratungen erfolgen in einem zweistufigen Verfahren:
a. Vorgehensberatung inklusive Begehung vor Ort (Stufe 1);
b. Beratung zur Heizungsoptimierung (Stufe 2).
2 Die Beratungen zur Heizungsoptimierung (Stufe 2) umfassen
folgende Leistungen:
a. Begehung vor Ort, falls nicht bereits in Stufe 1 erfolgt;
b. Erarbeitung eines Kurzberichts mit Empfehlungen für Umsetzungsmassnahmen;
c. Besprechung der Umsetzungsmassnahmen;
d. Beurteilung von Offerten;
e. Unterstützung bei Abnahme der Umsetzungsmassnahmen.
10 https://portal.energie-foerderung.ch/zs
Bedingungen
Gesuchseinreichung
Beratungsleistungen
5Reglement über das Förderprogramm
Heizungsersatz und Heizungsoptimierung 734.500
3 Die Beratungen werden durchgeführt:
a. von stadtinternen Fachpersonen des Elektrizitätswerks der
Stadt Zürich (ewz);
b. von stadtinternen Fachpersonen von Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ);
c. von externen Fachpersonen, die von der Stadt beauftragt
wurden.

## Art. 18 {#art_18}

1 Die Vorgehensberatung (Stufe 1) umfasst maximal
4 Stunden Beratungsleistung.
2 Die Vorgehensberatung ist kostenlos.

## Art. 19 {#art_19}

1 Die Beratung zur Optimierung von Heizungsanlagen
(Stufe 2) umfasst:
a. maximal 14 Stunden für Heizungsanlagen unter 200 kW;
b. maximal 20 Stunden für Heizungsanlagen über 200 kW.
2 Die Eigentümerschaften beteiligen sich an den Kosten der Beratungsleistung in Abhängigkeit von der Grösse der optimierten
Heizungsanlage.
3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements regelt die Höhe der Kostenbeteiligung der
Eigentümerschaft in einem Erlass.
III. Zusätzliche Bedingungen bei Vermietung beim
Heizungsersatz und bei der Restwertentschä

## Art. 20 digung {#art_20}

Förderbeiträge für den Heizungsersatz gemäss Art. 4 ff.
und Restwertentschädigungen gemäss Art. 7 ff. an eine ganz
oder teilweise vermietete Liegenschaft werden gewährt, wenn
die Eigentümerschaft zusätzlich folgende Bedingungen erfüllt:
a. Die Förderbeiträge gemäss Art. 14 Abs. 3bis Verordnung
über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen11 werden vom Betrag der Mehrleistungen abgezogen
und bei der Mietzinsfestsetzung berücksichtigt.
b. Mietzinserhöhungen im Zusammenhang mit dem gemäss
diesem Reglement geförderten Heizungsersatz erfolgen
nur im gesetzlich vorgesehenen Rahmen.
c. Es erfolgen keine Leerkündigungen aufgrund des Heizungsersatzes.
11 vom 9. Mai 1990, SR 221.213.11.
Aufwand und
Kosten
a. Vorgehensberatung
b. Beratung
zur Heizungsoprimierung
Bedingungen
6Reglement über das Förderprogramm

## Art. 21 Heizungsersatz und Heizungsoptimierung734.500 {#art_21}

1 Die Gesuchstellenden können in begründeten Fällen
Ausnahmen zu Art. 20 lit. c beantragen.
2 Sie weisen in diesen Fällen Begleitmassnahmen zum sozialverträglichen Umgang nach.
3 Sie reichen mit ihrem Antrag folgende Unterlagen ein:
a. Begründung der Ausnahmen;
b. Nachweis der Begleitmassnahmen zum sozialverträglichen
Umgang.

## Art. 22 {#art_22}

Die Gesuchstellenden verpflichten sich, bereits ausbezahlte Förderbeiträge zurückzuerstatten, wenn sie die Bedingungen gemäss Art. 20 nicht einhalten.

## Art. 23 {#art_23}

1 Der Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich kann Stichproben zur Überprüfung der zusätzlichen Bedingungen bei vermieteten Liegenschaften gemäss Art. 20 lit. a und c durchführen.
2 Er kann von den Gesuchstellenden folgende Unterlagen verlangen:
a. Kopie des Formulars des Kantons Zürich zur Mitteilung von
Mietzinserhöhungen und einseitigen Vertragsänderungen
gemäss Art. 269d OR12;
b. Herleitung der Mietzinserhöhung aufgrund der wertvermehrenden Investitionen und Anrechnung der Förderbeiträge;
c. Auflistung der Mietenden vor und nach Umsetzung der geförderten energetischen Massnahme;
d. Nachweis der umgesetzten Begleitmassnahmen zum sozialverträglichen Umgang gemäss Art. 21 Abs. 2.
3 Er kann die Stichproben bis zu einem Jahr nach Auszahlung
der Förderbeiträge durchführen.

## Art. 24 IV. Schlussbestimmungen {#art_24}

1 Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich ist für den Vollzug des Förderprogramms und dieses Reglements zuständig,
mit Ausnahme von Art. 23.
2 Der Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich ist für den Vollzug
der Stichproben bei vermieteten Liegenschaften gemäss Art. 23
zuständig.

## Art. 25 {#art_25}

Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
12 vom 30. März 1911, SR 220.
Ausnahmen
Rückerstattung
Stichproben
Vollzug
Inkrafttreten
7Reglement über das Förderprogramm

## Art. 26 Heizungsersatz und Heizungsoptimierung 734.500 {#art_26}

1 Dieses Reglement gilt, solange Förderbeiträge im Rahmen der Pilotphase des Förderprogramms ausgerichtet werden.
2 Förderzusagen können nur solange erteilt werden, bis der Objektkredit13 für das Förderprogramm ausgeschöpft ist, längstens
bis 31. Dezember 2024.
13 Gemeinderatsbeschluss Nr. 5003 vom 2. März 2022.
Geltungsdauer
und Aufhebung
