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# Geschäftsordnung der Denkmalpflegekommission

## Art. 1 A. Name, Zusammensetzung, Wahl {#art_1}

Unter dem Namen «Denkmalpflegekommission» besteht
eine beratende Kommission i. S. v. § 2 Abs. 1 KNHV.

## Art. 2 {#art_2}

Die Denkmalpflegekommission setzt sich wie folgt zusammen:
a. Stimmberechtigte Mitglieder:
Sieben verwaltungsexterne Fachleute mit einem beruflichen
Bezug zur Denkmalpflege aus den Bereichen Architektur,
Kunstgeschichte, Geschichte und Ingenieurwissenschaften,
Landschaftsarchitektur, unter ihnen nach Möglichkeit die
kantonale Denkmalpflegerin oder der kantonale Denkmalpfleger (in Abwesenheit vertreten durch die stellvertretende
kantonale Denkmalpflegerin oder den stellvertretenden kantonalen Denkmalpfleger) sowie eine Vertreterin oder einen
Vertreter auf Professorenstufe aus dem Institut für Denkmalpflege und Bauforschung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule;
b. Mitglieder mit beratender Stimme:
1. Vorsteher/in des Hochbaudepartements (als Präsident/in),
2. Direktor/in des Amts für Städtebau,
3. Direktor/in des Amts für Baubewilligungen,
4. Stv. Direktor/in von Grün Stadt Zürich,
5. Bereichsleiter/in Städtebau Fachverantwortung des
Amts für Städtebau,
1 AS 101.100
2 LS 702.11
3 Begründung siehe STRB Nr. 201 vom 22. März 2017.
Name
Zusammensetzung
2Geschäftsordnung der
Denkmalpflegekommission702.150
6. Leiter/in der Denkmalpflege des Amts für Städtebau,
7. Jurist/in des Rechtsdiensts des Hochbaudepartements,
8. Geschäftsführer/in der Kommission (Kommissionssekretariat),
9. Fachbereichsleiter/in Archäologie des Amts für Städtebau
bei Bedarf.

## Art. 3 {#art_3}

1 Nach Bedarf können zu den Sitzungen weitere Fachpersonen beigezogen werden.
2 Diese haben beratende Stimme.

## Art. 4 {#art_4}

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Hochbaudepartements steht der Kommission vor. Bei deren oder dessen Abwesenheit übernimmt die Direktorin oder der Direktor des Amts für
Städtebau den Vorsitz.

## Art. 5 {#art_5}

Das Amt für Städtebau führt das Kommissionssekretariat.
Art. 6 1 Die Mitglieder werden vom Stadtrat für vier Jahre gewählt.
2 Eine Wiederwahl ist in der Regel ausgeschlossen. Bei Vorliegen besonderer Umstände ist eine einmalige Wiederwahl um
weitere vier Jahre möglich. Für die Präsidentin oder den Präsidenten, die kantonale Denkmalpflegerin oder den kantonalen
Denkmalpfleger, die Vertreterin oder den Vertreter des Instituts
für Denkmalpflege und Bauforschung an der Eidgenössischen
Technischen Hochschule und die Mitglieder aus der Verwaltung
gelten diese zeitlichen Beschränkungen nicht. Einem während
der Amtsdauer gewählten Ersatzmitglied steht die einmalige
Wiederwahl ebenfalls offen.
3 Die Wahl erfolgt in der Regel für die gesamte Kommission zu
Beginn jeder Legislaturperiode (Amtsdauer). Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt eine Ersatzwahl für
den Rest der Legislaturperiode.
B. Aufgaben, Geschäfte
Art. 7 1 Die Kommission berät den Stadtrat und die Baubewilligungsbehörde (Bausektion) in Fragen der Ortsbild- und Denkmalpflege und gibt entsprechende Empfehlungen ab.
2 Sie äussert sich insbesondere zu folgenden Fragestellungen:
a. Schutzwürdigkeit von Bauten, Anlagen und Umgebung;
b. Schutzumfang von Bauten, Anlagen und Umgebung;
Beizug von
Fachpersonen
Vorsitz
Sekretariat
Wahl
Aufgaben
3Geschäftsordnung der
Denkmalpflegekommission 702.150
c. Umgang mit dem Inventarobjekt hinsichtlich Gewährleistung der Schutzwürdigkeit bei Umbau- und Renovationsmassnahmen;
d. Verhältnismässigkeit von Massnahmen und Unterschutzstellungen.
3 Sie kann zuhanden des Stadtrats Anregungen vorbringen.
Art. 8 Die Kommission kann für folgende Geschäfte beratend
hinzugezogen werden:
a. Einzelobjekte oder Ensembles aus aktuellem Anlass:
1. aufgrund eines Provokationsgesuchs gemäss § 213 des
Planungs- und Baugesetzes4,
2. für städtische Liegenschaften bei einem aktuellen Interesse, die eine Abwägung von öffentlichen Interessen
erfordert,
3. wenn Entwicklungsabsichten für grössere Areale vorliegen,
4. bei Inventareröffnungen von Behördenseite, z. B. aufgrund eines Baugesuchs, Abbruchgesuchs, Gerichtsentscheids,
5. bei Bauberatungen zu Sanierungs- und Umbauprojekten
ohne Einigkeit zwischen Eigentümerschaft und Denkmal
pflege,
6. bei Unterschutzstellungen von nicht inventarisierten Gebäuden,
7. bei Schutzverordnungen,
8. bei Neubauten und Umbauten, die Schutzobjekte oder
schutzwürdige Ortsbilder beeinträchtigen können;
b. Vorlagen zur Inventarnachführung (Inventarentlassungen und
-aufnahmen);
c. Grundsätzliche Fragen zum Umgang mit Schutzobjekten.
Art. 9 Die Kommission kann von sich aus dem Kommissionssekretariat Geschäfte zur Behandlung vorschlagen.
C. Arbeitsweise
Art. 10 1 Die Kommission tagt nach einem im Voraus festgelegten Sitzungsplan acht bis zehn Mal pro Jahr, in der Regel am
ersten Montag eines Monats.
4 vom 7. September 1975, LS 700.1.
Geschäfte
Vorschlagsrecht
Sitzungen
4Geschäftsordnung der
Denkmalpflegekommission702.150
2 Die Beratungen sind nicht öffentlich.
Art. 11 1 Die Traktandenliste wird vom Kommissionssekretariat
auf Antrag der Fachstellen für Denkmalpflege und Gartendenkmalpflege und in Absprache mit der Direktorin oder dem Direktor des Amts für Städtebau erstellt.
2 Die Sitzungseinladung wird in der Regel zwei Wochen vor dem
Sitzungstermin versandt.
Art. 12 Die Kommission behandelt die Geschäfte in der Regel
aufgrund eines Gutachtens und eines Augenscheins sowie nach
Anhörung der betroffenen Parteien.
Art. 13 1 Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit den Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder.
2 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier
stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
3 Die stimmberechtigten Mitglieder sind bei allen Abstimmungen
zur Stimmabgabe verpflichtet.
4 Entscheidend ist die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
5 Bei Stimmengleichheit wird das Geschäft an einer folgenden
Sitzung erneut traktandiert. Ergibt sich auch bei der zweiten Behandlung des Geschäfts eine Stimmengleichheit, gilt der Antrag
der Denkmalpflege des Amts für Städtebau als angenommen.

## § 5a Art. 14 Die Pflicht zum Ausstand richtet sich nach {#par_5a}

VRG.
Art. 15 1 Über die Sitzungen werden Protokolle geführt.
2 Protokolle sind erst verabschiedet, wenn von den Kommissionsmitgliedern innert anzusetzender Frist keine Korrekturanträge
gestellt oder sie an einer der nachfolgenden Sitzungen genehmigt worden sind.
Art. 16 Die Ergebnisse der Beratungen werden den betroffenen
Parteien in der Regel am Sitzungstag mündlich durch ein stimmberechtigtes Mitglied der Kommission und im Anschluss daran
schriftlich mittels Protokollauszug mitgeteilt.
Art. 17 1 Die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet, über
die Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihres Mandats zur Kenntnis gelangen, sowie über Inhalt und Ergebnis der Beratungen
Verschwiegenheit zu bewahren.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission kann Mitglieder im Einzelfall von der Verschwiegenheitspflicht befreien.
Traktanden
Grundlagen
Beschlussfassung
Ausstand
Protokoll
Mitteilungen
Verschwiegenheit
5Geschäftsordnung der
Denkmalpflegekommission 702.150
D. Fachreferat, Ausschuss und Einsitz in anderen
Gremien
Art. 18 1 Zur vertieften Behandlung eines Geschäfts kann die
Kommission einem Mitglied ein Fachreferat übertragen oder aus
ihren Mitgliedern einen Ausschuss bestellen.
2 Sofern dies zweckmässig ist und die Kommission einen entsprechenden Beschluss fasst, kann eine Fachreferentin oder ein
Fachreferent oder ein Kommissionsausschuss mit der Eigentümerschaft oder deren Vertretungen für detailliertere Sachverhaltsabklärungen direkt Kontakt aufnehmen.
3 Die Referentin oder der Referent und die Ausschüsse erstellen
zuhanden der Kommissionsakten Notizen von Gesprächen, die
sie mit Dritten führen.
Art. 19 Die Kommission kann eine Delegation bestimmen, die in
besonderen Fällen in anderen beratenden Gremien, insbesondere im Baukollegium, Einsitz nehmen kann.
E. Entschädigungen
Art. 20 1 Nicht der Verwaltung angehörende Mitglieder werden
für die Sitzungsteilnahme entschädigt. Die Entschädigung richtet sich nach dem Stundenansatz für die Funktionsstufen 14 – 16
gemäss Stadtratsbeschluss über die Stundenansätze für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte.
2 Für halbtägige Sitzungen werden höchstens vier Stunden und
für ganztägige Sitzungen höchstens acht Stunden angerechnet.
Mehrwertsteuerpflichtige Mitglieder rechnen die aktuell gültige
Mehrwertsteuer hinzu.
3 Reisespesen werden nach tatsächlichem Aufwand vergütet.
Art. 21 Die Übernahme eines Fachreferats oder die Mitarbeit in
einem Ausschuss werden nach tatsächlichem Aufwand gemäss
Art. 20 Abs. 1 und 3 vergütet.
F. Schlussbestimmungen
Art. 22 Die Geschäftsordnung der Denkmalpflegekommission
vom 8. Dezember 1999 wird aufgehoben.
Art. 23 Diese Verordnung tritt am 1. April 2017 in Kraft.
Fachreferat/
Ausschuss
Einsitz in anderen
Gremien
Sitzungsgeld/
Spesen
Fachreferat/
Ausschuss
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten
