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title: "Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für die Tourismusförderung"
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provisions: 16
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# Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für die Tourismusförderung

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Fonds
1 Der Fonds für die Tourismusförderung ist ein zweckgebundenes Vermögen
des Kantons Appenzell I.Rh., das gemäss den Bestimmungen über den
Fonds im Tourismusförderungsgesetz (TFG) zu verwalten und verwenden
ist.
2 Er ist Teil der Staatsrechnung.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeiten
1 Die Standeskommission übt die Aufsicht über den Fonds aus und entscheidet über die Vergabe von Beiträgen ab Fr. 10‘000.--.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement verwaltet den Fonds und entscheidet
über die Vergabe von Beiträgen bis Fr. 10'000.--.
3 Zuständige Stelle im Sinne der Tourismusförderungsgesetzgebung ist das
Amt für Wirtschaft, soweit in diesem Beschluss nichts Anderes geregelt ist.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
935.111 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 3 {#art_3}

Veranlagung
1 Die Veranlagung und den Einzug der Einzelkurtaxe samt dem Inkasso fälliger Forderungen nimmt der Verein Appenzellerland Tourismus AI im Auftrag
und Namen des Kantons vor. Inhalt und Eröffnung der Veranlagungsverfügung richten sich sinngemäss nach der kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetzgebung. *
2 Die übrigen Beiträge erhebt das Amt für Wirtschaft.
3 Die Angaben gemäss Selbstdeklaration werden überprüft und falls notwendig angepasst.

## Art. 4 {#art_4}

Weisungen
1 Das Departement kann für die Erhebung Weisungen erteilen und die nötigen Auskünfte und Belege verlangen.
2 Die von Dritten erhobenen Beiträge werden dem Kanton quartalsweise in
vollem Umfang abgeliefert.
3 Der Verein Appenzellerland Tourismus AI informiert das Departement bis
zum 15. jeden Monats über den Stand bei den Zahlungseingängen, Fakturen und Mahnungen per Ende des Vormonats.
4 Er ist in Koordination mit dem Departement für die vollständige Erfassung,
die ständige Aktualisierung und die Korrektheit der Meldungen verantwortlich.

## Art. 5 {#art_5}

Meldepflicht
1 Die Beherbergenden melden sämtliche Übernachtungen. Wurde für eine
Übernachtung keine Kurtaxe erhoben, ist der Befreiungsgrund anzugeben.
2 Die Meldung erfolgt an den Verein Appenzellerland Tourismus AI monatlich
für Einzelkurtaxen.
3 Die Meldung erfolgt an das Amt für Wirtschaft innerhalb von drei Wochen
seit Nutzungsbeginn oder, bei fortgesetzter Nutzung, nach Aufforderung für
Jahrespauschalen.
4 Die Meldung erfolgt an das Amt für Wirtschaft innerhalb von zwei Monaten
seit Eröffnung des Geschäftsbetriebs oder der Betriebsstätte für Tourismusförderungsabgaben.
Kanton Appenzell Innerrhoden 935.111

## Art. 6 II. Mittelherkunft {#art_6}

Beiträge des Kantons
1 Die Fondseinlage zu Lasten der Staatsrechnung erfolgt zu Beginn des Kalenderjahres.

## Art. 7 {#art_7}

Beiträge der Gäste (Kurtaxe)
1 Die Einzelkurtaxen werden den Beherbergenden quartalsweise in Rechnung gestellt. In strittigen Fällen wird eine begründete Verfügung erlassen.
2 Die Jahrespauschalen werden jährlich veranlagt und in Rechnung gestellt.

## Art. 8 {#art_8}

Tourismusförderungsabgaben
1 Die Tourismusförderungsabgaben werden jährlich veranlagt und in Rechnung gestellt.

## Art. 9 III. Mittelverwendung {#art_9}

Gesuchsunterlagen
1 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben dem Amt für Wirtschaft ein
begründetes und unterzeichnetes Gesuch mit konkretem Antrag einzureichen sowie:
a) bei Beiträgen an Organisationen einschliesslich Tourismusorganisationen ein Budget mit Erläuterungen;
b) bei Projektbeiträgen ein Budget samt Offerten für Drittaufträge.
2 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erteilen die notwendigen Auskünfte
und reichen auf Verlangen weitere Unterlagen und Berichte ein. Die Unterlagen können zur fachlichen Beurteilung an kantonale Amtsstellen und Externe weitergeben werden.

## Art. 10 {#art_10}

Formelle Kriterien
1 Gesuche für das folgende Jahr sind bis am 31. August einzureichen, soweit eine Leistungsvereinbarung nichts Anderes festlegt.
935.111 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Für Kosten, die vor der Gesuchseinreichung angefallen sind, werden keine
Beiträge geleistet.

## Art. 11 {#art_11}

Materielle Kriterien
1 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den folgenden Kriterien:
a) Einhaltung der Grundsätze von Art. 2 TFG;
b) tourismuswirtschaftliche Relevanz des Gesuchs;
c) Verfügbarkeit der Fondsmittel.

## Art. 12 {#art_12}

Bedingungen und Auflagen
1 Die Vergabe von Beiträgen kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Namentlich kann sie von Eigenleistungen und von Leistungen
Dritter abhängig gemacht werden.

## Art. 13 {#art_13}

Auszahlung
1 Die Auszahlung erfolgt:
a) bei Projekten und Veranstaltungen nach Vorlage einer detaillierten
Schlussabrechnung;
b) für Beiträge an Organisationen einschliesslich Tourismusorganisationen nach Vorlage eines genehmigten Budgets, in der Regel zu Beginn des Geschäftsjahres, allenfalls in Tranchen.
2 In begründeten Fällen kann die Auszahlung nach einem gutheissenden
Entscheid vor Projekt- oder Veranstaltungsabschluss erfolgen. Sie darf die
Höhe von 80% des bewilligten Betrages nicht übersteigen.

## Art. 14 {#art_14}

Kontrolle
1 Das Amt für Wirtschaft kontrolliert mit geeigneten Massnahmen die Verwendung der geleisteten Beiträge.
Kanton Appenzell Innerrhoden 935.111

## Art. 15 IV. Schlussbestimmungen {#art_15}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für die Tourismusförderung vom 23. November 1999 wird aufgehoben.

## Art. 16 {#art_16}

Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
935.111 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
05.11.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-38
17.03.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 1 geändert 2020-7
Kanton Appenzell Innerrhoden 935.111
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 05.11.2019 01.01.2020 Erstfassung 2019-38
Art. 3 Abs. 1 17.03.2020 01.01.2020 geändert 2020-7
