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title: "Verordnung über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler"
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provisions: 9
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# Verordnung über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

1 Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Umwandlung
früherer Investitionsbeiträge des Kantons an Spitäler in Darlehen und
Guthaben sowie deren Verzinsung, Amortisation und Sicherung. Die
Bestimmungen gelten entsprechend für früher gewährte Darlehen des
Kantons an Spitäler.
2 Die Verordnung gilt sinngemäss für frühere Investitionsbeiträge
und Darlehen der Gemeinden, sofern diese mit dem Schuldner keine
abweichenden Regelungen vereinbaren.

## § 2 Umwandlungsdatum {#par_2}

Die Umwandlung früherer Investitionsbeiträge in Guthaben
oder Darlehen nach § 28 Abs. 1 SPFG5 erfolgt auf den 1. Januar 2012.

## § 3 Restbuchwerte {#par_3}

1 Die Abschreibung der früheren Investitionsbeiträge erfolgt
linear. Ihre Restbuchwerte werden aufgrund nachfolgender Abschreibungssätze ermittelt:
Anlagekategorie Abschreibung pro Jahr
a. Grundstücke 0%
b. Gebäude 3%
c. Gebäudeinstallationen (Heizungs-, 5%
Lüftungs- und Klimaanlagen,
Sanitär- und Elektroinstallationen)
d. Bauprovisorien 100% geteilt durch die Zahl
der geplanten Nutzungsjahre
e. Mobiliar und Einrichtungen 10%
f. Apparate, Geräte, Instrumente 12,5%
(einschliesslich Anschaffungssoftware)
g. Hardware (Server, PC, Drucker), Software 25%
a. Abschreibungssatz
813.205 V über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler
2 Investitionsbeiträge werden nur einer Anlagekategorie nach Abs. 1
zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt zur finanziell bedeutendsten Anlagekategorie.
3 Weist das Spital anhand der Bauabrechnung eine detaillierte Aufteilung eines Investitionsbeitrages auf verschiedene Anlagekategorien
nach, werden die für diese Anlagekategorien geltenden Abschreibungssätze angewendet.

## § 4 b. Abschreibungsbeginn {#par_4}

1 Die Abschreibung beginnt bei Anlagen gemäss § 3 Abs. 1
lit. b–d mit der Inbetriebnahme und bei Anlagen gemäss lit. e–g mit
ihrer Lieferung.
2 Als Datum der Inbetriebnahme oder Lieferung gilt der 180. Tag
vor der Schlusszahlung durch die Gesundheitsdirektion, sofern das Spital nicht anhand des Übergabeprotokolls oder gleichwertiger Dokumente das Datum der tatsächlichen Inbetriebnahme oder Lieferung
nachweisen kann.

## § 5 c. Wertberichtigung {#par_5}

1 Der nach §§ 2–4 bestimmte Restbuchwert kann herabgesetzt
werden, wenn
a. an der Anlage durch Drittverschulden oder höhere Gewalt ein
wertvermindernder Schaden eingetreten ist, der durch keine Versicherung gedeckt ist, oder
b. die Anlage am 31. Dezember 2011 nicht mehr in Gebrauch ist und
keiner Neunutzung zugeführt werden kann.
2 Alle anderen Ursachen, wie geringe Rentabilität oder Nachfrage,
funktionale Mängel, geänderte betriebliche Rahmenbedingungen, geplante Umnutzung oder geplante Umstrukturierung, führen zu keiner
Herabsetzung des Restbuchwerts.
Darlehen und

## § 6 Guthaben {#par_6}

1 Für die Verzinsung der Darlehen und Guthaben, die sich
aus der Umwandlung von Investitionsbeiträgen ergeben, gilt der interne Zinssatz gemäss § 27 Abs. 3 der Finanzcontrollingverordnung
vom 5. März 20084.
2 Die Verzinsung der Darlehen und Guthaben erfolgt unter valutagerechter Berücksichtigung aller Amortisationszahlungen.
b. Amortisation

## § 7 und Rückzahlung {#par_7}

1 Die jährliche Amortisation des Darlehens oder Guthabens
hat mindestens dem Wertverlust der Anlagen unter Anwendung der
Abschreibungssätze gemäss § 3 Abs. 1 zu entsprechen.
2 Weiter gehende Amortisationen oder eine vollständige Rückzahlung sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf
Ende eines Monats möglich.
a. Verzinsung
V über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler 813.205
3 Wird die Anlage veräussert oder verzichtet das Spital freiwillig
auf den Leistungsauftrag gemäss § 7 SPFG5 oder wesentlicher Teile
davon, ist der entsprechende Teil des Darlehens oder Guthabens vorzeitig zurückzuzahlen. Die Modalitäten der Rückzahlung werden vertraglich vereinbart.
4 Wird einem Spital der Leistungsauftrag oder wesentliche Teile
davon entzogen, werden die vorzeitige Rückzahlung und deren Modalitäten vertraglich geregelt. Dabei wird insbesondere die zukünftige
Nutzung der Anlagen berücksichtigt.

## § 8 c. Sicherung {#par_8}

1 Bestehen Zweifel an der Bonität eines Schuldners oder ist
er mit der Zahlung von Zinsen oder Amortisationsraten in Verzug,
kann die Gesundheitsdirektion jederzeit von ihm verlangen, dass er
alle Darlehen und Guthaben in dannzumal bestehender Höhe einschliesslich zukünftiger Zinse mit Grundpfandrechten im bestmöglichen Rang sichert.
2 Auf Antrag des Schuldners kann die Sicherung unter Berücksichtigung der inzwischen geleisteten Amortisationszahlungen herabgesetzt
werden.
3 Die Grundpfandrechte dienen als Sicherheit für sämtliche Forderungen aus dem Darlehen oder Guthaben einschliesslich Zinsen und
Kosten ihrer Geltendmachung.
d. Fälligkeit der

## § 9 Zahlungen {#par_9}

1 Der Zins für Darlehen oder Guthaben ist jeweils per 30. Juni
und 31. Dezember für das zurückliegende Halbjahr zu bezahlen.
2 Die Amortisationszahlungen sind per 31. März des Folgejahres zu
bezahlen.
3 Die Verzugszinsen richten sich nach § 29 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19593.
1 OS 66, 885; Begründung siehe ABl 2011, 3036.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
3 LS 175.2.
4 LS 611.1.
5 LS 813.20.
