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title: "Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone St. Gallen und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in beiden Kantonen liegen"
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# Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone St. Gallen und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in beiden Kantonen liegen

## Art. 1 vom 3. Oktober 1938 (Stand 29. November 1938) {#art_1}

1 Die Rechtsgeschäfte über dingliche Rechte an einem Grundstück, das in beiden
Kantonen liegt, oder an mehreren Grundstücken, die getrennt in beiden Kantonen
liegen und Gegenstand des Rechtsgeschäftes sind, werden durch die Urkundsperson
desjenigen Kantons nach den dort geltenden Vorschriften beurkundet, in dessen Gebiet sich der grössere Teil der Gesamtfläche des oder der beteiligten Grundstücke
befindet.
2 Tauschgeschäfte über Grundstücke, die in beiden Kantonen liegen, werden durch
die Urkundsperson des Kantons beurkundet, in dessen Gebiet sich der grössere Teil
der Gesamtfläche der Grundstücke befindet.
3 Der Urkundsbeamte hat sich vor der Beurkundung über die im andern Kanton liegenden Grundstücke durch Einholung eines Auszuges aus dem Grundbuch oder dem
kantonalen Übergangsregister die erforderlichen Angaben zu verschaffen.
4 Die Beurkundung von Rechtsgeschäften, die nur den im einen Kanton liegenden
Grundstückteil betreffen und nicht mit andern Rechtsgeschäften nach Abs. 1 und
Abs. 2 beurkundet werden, findet in diesem Kanton statt.
5 Zur Beurkundung von Rechtsgeschäften über Grundstücke darf sich der zuständige
Urkundsbeamte in jedem Fall auf das Gebiet des andern Kantons begeben und dort
die öffentliche Beurkundung nach den Vorschriften des eigenen Kantons vornehmen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Für die Schätzung bei Schuldbriefen sind die Vorschriften des für die Ersteintragung zuständigen Kantons für alle beteiligten Grundstücke massgebend.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
211.436 Übereinkommen zwischen den Kantonen SG und TG - Grundbuch

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Anmeldung zur Eintragung, Löschung, Vormerkung oder Anmerkung im
Grundbuch hat bei demjenigen Grundbuchamte zu erfolgen, in dessen Gebiet sich
der grössere Teil der Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke befindet.
2 Dieses Grundbuchamt hat den mitbeteiligten Grundbuchämtern unverzüglich die
erforderlichen Mitteilungen zu machen und ihnen eine Abschrift des Rechtsgrundausweises zuzustellen.
3 Tauschverträge sind beim Grundbuchamte des Beurkundungsortes und von diesem
unter Vorlage einer Abschrift des Vertrages bei den mitbeteiligten Grundbuchämtern
anzumelden.
4 Über die erfolgte Miteintragung ist dem ersteintragenden Grundbuchamt unverzüglich Rückmeldung zu erstatten.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Beurkundungsgebühren richten sich nach den Vorschriften des Kantons, dessen Urkundsperson zuständig ist, und sie werden durch diese Amtsstelle allein bezogen.
2 Die Grundbuchgebühren, Handänderungssteuern und Taxen werden im Verhältnis
des Wertes der in jedem Kanton liegenden Grundstücke und Grundstückteile nach
den dort geltenden Bestimmungen erhoben. Der für die Anmeldung zuständige
Grundbuchbeamte lässt sich diese Abgaben vorschiessen oder sicherstellen und besorgt im letztern Falle den Einzug. Er leitet der zuständigen Amtsstelle des andern
Kantons die entsprechenden Beträge zu.
3 Die erforderlichen Auszüge, Abschriften und Mitteilungen sind gebührenpflichtig.
Die steuerrechtlichen Mitteilungen und Anzeigen von Amt zu Amt erfolgen gegenseitig gebührenfrei.

## Art. 5 {#art_5}

1 Das Übereinkommen ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; es kann jedoch jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden.
2 Es tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft1).
1) Vom RR des Kantons SG am 10. September 1938, vom RR des Kantons TG am 3. Oktober
1938, vom Bundesrat am 29. November 1938 genehmigt.
Übereinkommen zwischen den Kantonen SG und TG - Grundbuch 211.436
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 03.10.1938 29.11.1938 Erstfassung keine Angabe
