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title: "Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs"
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# Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs

## Art. 1 I. Betreibungsamt (1.) {#art_1}

Betreibungskreis
1 Jede Gemeinde des Kantons bildet einen Betreibungskreis.
2 Zwei oder mehrere Gemeinden können sich zu einem Betreibungskreis zusammenschliessen.
3 Zuständig zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung ist der Gemeinderat.

## Art. 2 {#art_2}

Betreibungsamt; Wahlen, Stellvertretung
1 Der Gemeinderat wählt den Betreibungsbeamten oder die Betreibungsbeamtin und regelt die Stellvertretung.

## Art. 3 {#art_3}

Entschädigung
1 Die Gemeinden setzen die Entschädigung an das Betreibungsamt fest.
1) SR 281.1
2) KV (bGS 111.1)
639 1
241.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
2 Die Gebühren1) fallen in die Gemeindekasse.

## Art. 4 {#art_4}

Haftbarkeit
1 Die Gemeinden sind gegenüber dem Kanton haftbar für den Schaden, welcher durch Verschulden des im Betreibungsamt tätigen Personals verursacht wird. Sind mehrere Gemeinden zu einem Betreibungskreis zusammengeschlossen, haften sie im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl.

## Art. 5 {#art_5}

Schuldbetreibung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften
und Anstalten2)
1 Bei Betreibungen gegen Kanton, Gemeinden und andere Körperschaften
des kantonalen öffentlichen Rechts erfüllt das örtlich zuständige Konkursamt
die Aufgaben des Betreibungsamtes.

## Art. 6 II. Konkursamt (2.) {#art_6}

Konkurskreis
1 Der Regierungsrat bezeichnet einen oder mehrere Konkurskreise.

## Art. 7 {#art_7}

Konkursamt; Wahlen, Stellvertretung
1 Der Regierungsrat wählt für jeden Konkurskreis den Konkursbeamten oder
die Konkursbeamtin und regelt die Stellvertretung.
2 In besonderen Fällen kann der Regierungsrat eine ausserordentliche Stellvertretung bestimmen.

## Art. 8 {#art_8}

Entschädigung
1 Der Regierungsrat setzt die Entschädigung an die Konkursämter fest.
2 Die Gebühren3) fallen in die Staatskasse.
1) Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG; SR 281.35)
2) BG über Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (SR 282.11)
3) GebV SchKG (SR 281.35)

## Art. 9 Ausserrhodische Gesetzessammlung 241.1 {#art_9}

Mithilfe im Konkursverfahren
1 In besonderen Fällen kann das Betreibungsamt der Gemeinde, in welcher
die Amtshandlung vollzogen wird, beigezogen werden.

## Art. 10 III. Aufsichtsbehörde (3.) {#art_10}

Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkurswesen besteht
aus drei Mitgliedern des Obergerichts.

## Art. 11 {#art_11}

Wahl
1 Das Obergericht wählt an der ersten Sitzung jeder Amtsdauer die Mitglieder der Aufsichtsbehörde und aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten.
2 Die übrigen Mitglieder des Obergerichts sind Ersatzmitglieder der Aufsichtsbehörde.

## Art. 12 {#art_12}

Aufgaben
1 Die Aufsichtsbehörde erlässt die für einen geordneten Gang des Betreibungs- und Konkurswesens nötigen Weisungen1) und Verfügungen und prüft
die Geschäftsführung der Betreibungs- und Konkursämter jährlich mindestens einmal.
2 Sie ist ferner befugt, die in Art. 14 SchKG aufgeführten Ordnungsstrafen
endgültig zu verhängen.
3 Sie beurteilt Beschwerden im Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren.
1) V über die Überwachung der Betreibungs- und Konkursämter (bGS 241.11)
241.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 13 {#art_13}

Verfahren
1 Nach Eingang einer Beschwerde lädt die Aufsichtsbehörde die Gegenpartei und das beschwerdebeklagte Amt zur Vernehmlassung ein, sofern die
Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos ist. Das Amt kann bis zu seiner
Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien
und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis (Art. 17 Abs. 4 SchKG).
2 Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach Art. 17–21
SchKG1) sowie subsidiär nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege2). *

## Art. 14 {#art_14}

Berichterstattung
1 Die Aufsichtsbehörde berichtet dem Kantonsrat im Rahmen des Rechenschaftsberichts des Obergerichts3) alljährlich über seine Amtsführung.

## Art. 15 IV. Zuständigkeiten (4.) {#art_15}

Verfahren nach SchKG
1 Die Zuständigkeit der gerichtlichen Behörden im Verfahren nach SchKG
richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung4) und diesem Gesetz. *

## Art. 16 V. Depositenanstalt (5.) {#art_16}

Banken
1 Depositenanstalten im Sinne von Art. 24 SchKG sind die Niederlassungen
von Schweizer Banken und die Sparkassen im Kanton Appenzell A.Rh., die
dem Bankengesetz5) unterstehen.
1) SchKG (SR 281.1)
2) VRPG (bGS 143.1)
3) Art. 5 der V über die Rechtspflege (bGS 145.32)
4) Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272)
5) BankG (SR 952.0)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 241.1

## Art. 17 VI. Rechtsöffnungstitel (6.) {#art_17}

Definitive Rechtsöffnung
1 Im Rechtsöffnungsverfahren sind einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil
im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt:
1. * …
2. die über öffentlich-rechtliche Forderungen ergangenen rechtskräftigen
Verfügungen und Entscheide von Privaten und privaten Organisationen, soweit sie hoheitlich handeln;
3. * …
4. * …

## Art. 18 VII. Ausgeschlagene Erbschaft (7.) {#art_18}

Benachrichtigung
1 Der Gemeinderat1) benachrichtigt den Einzelrichter oder die Einzelrichterin
des Kantonsgerichts, wenn
1. alle erbberechtigten Personen die Erbschaft ausgeschlagen haben
oder die Ausschlagung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und Art. 573
ZGB)2);
2. eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist (Art. 597 ZGB).

## Art. 19 {#art_19}

Einstellung der konkursamtlichen Liquidation mangels Aktiven
1 Zuständige Behörde zur Ablehnung der Übertragung der vorhandenen Aktiven im Falle der Einstellung der konkursamtlichen Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft mangels Aktiven ist der Regierungsrat (Art. 230a Abs.
3 SchKG).
1) Art. 3 Ziff. 12 EG zum ZGB (bGS 211.1)
2) SR 210
241.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 20 VIII. Betreibungs- und Konkursdelikte (8.) {#art_20}

Anzeigepflicht
1 Die Betreibungs- und Konkursbeamten und -beamtinnen haben Betreibungs- und Konkursdelikte anzuzeigen.

## Art. 21 IX. Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten (9.) {#art_21}

Archivierung
1 Die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten richtet sich nach
der Archivverordnung1) und den Bestimmungen des Bundesrechts2).
X. Haftung der ausseramtlichen Konkursverwaltungen,

## Art. 22 Sachwalter und Liquidatoren (10.) {#art_22}

Rückgriff
1 Für den Rückgriff auf die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter und die Liquidatoren ist Art. 263 des Gesetzes zur Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches3) sinngemäss anwendbar.

## Art. 23 XI. Schlussbestimmungen (11.) {#art_23}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft4).

## Art. 24 {#art_24}

Neues Bundesrecht
1 Der Kantonsrat ist befugt, das Gesetz neuem Bundesrecht anzupassen
1) bGS 421.11 (heute: Archivgesetz; bGS 421.10)
2) V des Bundesgerichts über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten
(SR 281.33)
3) EG zum ZGB (bGS 211.1)
4) 27. April 1997

## Art. 25 Ausserrhodische Gesetzessammlung 241.1 {#art_25}

Änderung bisherigen Rechts
1 Art. 261 des Gesetzes vom 27. April 1969 zur Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches1) wird wie folgt geändert:
2 Der geänderte Text wurde im betroffenen Erlass eingefügt.

## Art. 26 {#art_26}

Aufgehobenes Recht
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das EG zum SchKG vom
27. April 19132) aufgehoben.
Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 22. Oktober 1997
1) bGS 211.1
2) bGS 241.1; aGS I/52
241.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.09.2010 01.01.2011 Art. 13 Abs. 2 geändert 1173 / Abl.
13.09.2010 01.01.2011 Art. 15 Abs. 1 geändert 1173 / Abl.
13.09.2010 01.01.2011 Art. 17 Abs. 1,
1.
aufgehoben 1173 / Abl.
13.09.2010 01.01.2011 Art. 17 Abs. 1,
3.
aufgehoben 1173 / Abl.
13.09.2010 01.01.2011 Art. 17 Abs. 1,
4.
aufgehoben 1173 / Abl.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 241.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 13 Abs. 2 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / Abl.
Art. 15 Abs. 1 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / Abl.
Art. 17 Abs. 1,
1.
13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / Abl.
Art. 17 Abs. 1,
3.
13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / Abl.
Art. 17 Abs. 1,
4.
13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / Abl.
