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title: "Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen"
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provisions: 37
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# Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

Dieses Reglement legt die Mindestanforderungen an die
gymnasialen Maturitätslehrgänge und die Vorgaben bezüglich der kantonalen Massnahmen fest, die erfüllt sein müssen, damit ein kantonales
oder kantonal anerkanntes gymnasiales Maturitätszeugnis schweizerisch anerkannt wird.
Wirkung der

## Art. 2 Anerkennung {#art_2}

1 Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass
a. die schweizerisch anerkannten Maturitätszeugnisse untereinander
gleichwertig sind;
b. die jeweiligen Maturitätslehrgänge den Mindestanforderungen entsprechen; und
c. die Vorgaben bezüglich der kantonalen Massnahmen erfüllt sind.
2 Die schweizerisch anerkannten Maturitätszeugnisse bestätigen, dass
ihre Inhaberinnen und Inhaber über die Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügen, die notwendig sind, um:
a. an einer universitären oder pädagogischen Hochschule zu studieren;
b. zu den eidgenössischen Prüfungen zum Abschluss einer universitären Ausbildung nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni
2006 zugelassen zu werden.
410.5 Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR)
Grundlagen für
die Prüfung der

## Art. 3 Gleichwertigkeit {#art_3}

1 Die Grundlagen für die Prüfung der Gleichwertigkeit der
Maturitätszeugnisse im Hinblick auf die Anerkennung bilden die Mindestanforderungen an die gymnasialen Maturitätslehrgänge des vorliegenden Reglements sowie die von der EDK in einem Rahmenlehrplan festgelegten Mindestanforderungen.
2 Insbesondere werden die Mindestanforderungen des Rahmenlehrplans herangezogen betreffend:
a. die Lerngebiete und die fachlichen Kompetenzen in den Grundlagenfächern;
b. die Richtlinien für die Auswahl der Lerngebiete und für die fachlichen Kompetenzen in den Fächern des Wahlpflichtbereichs;
c. die basalen fachlichen Kompetenzen für allgemeine Studierfähigkeit;
d. die Berücksichtigung von transversalen Unterrichtsbereichen, insbesondere der überfachlichen Kompetenzen und der Interdisziplinarität;
e. die Maturitätsarbeit.
Voraussetzungen für

## Art. 4 die Anerkennung {#art_4}

Ein kantonales oder kantonal anerkanntes gymnasiales
Maturitätszeugnis wird schweizerisch anerkannt, wenn:
a. der betreffende gymnasiale Maturitätslehrgang die Mindestanforderungen nach den Artikeln 5–29 erfüllt; und
b. die kantonalen Massnahmen nach den Artikeln 31 und 32 umgesetzt worden sind.
II Mindestanforderungen an die gymnasialen Maturitätslehrgänge

## Art. 5 Maturitätsschulen {#art_5}

Der gymnasiale Maturitätslehrgang erfolgt an einer allgemeinbildenden Vollzeitschule der Sekundarstufe II oder an einer
allgemeinbildenden Vollzeit- oder Teilzeitschule für Erwachsene.

## Art. 6 Bildungsziele {#art_6}

1 Ziel des Maturitätslehrgangs ist es, dass die Maturandinnen
und Maturanden über jene persönliche Reife verfügen, die Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist und die sie auf anspruchsvolle
Aufgaben in der Gesellschaft vorbereitet. Zu diesem Zweck werden:
a. den Schülerinnen und Schülern die im Hinblick auf ein lebenslanges
Lernen notwendigen grundlegenden Kompetenzen vermittelt;
b. die geistige Offenheit und die Fähigkeit zum kritischen Denken
und selbstständigen Urteilen der Schülerinnen und Schüler gefördert;
Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) 410.5
c. eine breit gefächerte, ausgewogene und kohärente Bildung, nicht
aber eine fachspezifische oder berufliche Ausbildung angeboten;
d. die Intelligenz, die Willenskraft, die Sensibilität in ethischen und
künstlerischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler gefördert.
2 Maturandinnen und Maturanden sind fähig:
a. sich den Zugang zu neuem fachspezifischem und fachübergreifendem Wissen und Können zu erschliessen;
b. ihre Neugier, ihre Vorstellungskraft und ihre Kommunikationsfähigkeit zu entfalten;
c. allein und in Gruppen zu arbeiten;
d. logisch zu denken und zu abstrahieren;
e. intuitiv, analog und vernetzt zu denken;
f. wissenschaftliche Denk- und Arbeitsweisen nachzuvollziehen und
auf propädeutischem Niveau anzuwenden; und
g. sich mit den Möglichkeiten und Grenzen des wissenschaftlichen
Erkenntnisgewinns auseinanderzusetzen.
3 Sie beherrschen die Unterrichtssprache und verfügen über Kompetenzen zur selbstständigen Sprachverwendung in weiteren Sprachen,
insbesondere in mindestens einer weiteren Landessprache. Sie sind
fähig, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern sowie Reichtum
und Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kultur zu erkennen.
4 Sie finden sich in ihrer natürlichen, technischen, ökonomischen,
gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurecht, in Bezug auf die
Gegenwart, die Vergangenheit und die Zukunft und auf schweizerischer und internationaler Ebene. Sie sind bereit, Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt wahrzunehmen.

## Art. 7 Dauer {#art_7}

1 Der gymnasiale Maturitätslehrgang dauert mindestens vier
Jahre.
2 An Maturitätsschulen für Erwachsene dauert der auf die Maturität
ausgerichtete Lehrgang mindestens drei Jahre. Ein angemessener Teil
dieses Lehrgangs findet im Präsenzunterricht statt.
3 Für Schülerinnen und Schüler, die aus anderen Schultypen der
Sekundarstufe II in den gymnasialen Maturitätslehrgang aufgenommen
werden, umfasst der Lehrgang in der Regel mindestens den Unterricht
in den zwei letzten Jahren vor der Maturität.
410.5 Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR)

## Art. 8 Lehrpersonen {#art_8}

1 Der Unterricht in den Fächern nach den Artikeln 11–13
wird von Lehrpersonen erteilt, die das Lehrdiplom für Maturitätsschulen
erworben oder eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben.
Wenn für diese Fächer die wissenschaftliche Ausbildung an einer universitären Hochschule möglich ist, wird als Abschluss ein universitärer
Master verlangt.
2 Die regelmässige Weiterbildung der Lehrpersonen wird sichergestellt.

## Art. 9 Lehrplan {#art_9}

1 Der Unterricht richtet sich nach einem kantonalen oder
vom Kanton genehmigten Lehrplan.
2 Der Lehrplan stützt sich auf den Rahmenlehrplan der EDK.
3 Er ist auf einen kohärenten und mindestens vierjährigen Lehrgang ausgerichtet.

## Art. 10 Fächerangebot {#art_10}

1 Das Angebot der Fächer besteht mindestens aus
a. einem Grundlagenbereich;
b. einem Wahlpflichtbereich;
c. dem Fach Sport.
2 Der Grundlagenbereich besteht aus den Grundlagenfächern.
3 Der Wahlpflichtbereich besteht aus einem Schwerpunktfach, einem
Ergänzungsfach und der Maturitätsarbeit.
4 In Maturitätslehrgängen für Erwachsene ist das Fach Sport nicht
Bestandteil des obligatorischen Fächerangebots.

## Art. 11 Grundlagenfächer {#art_11}

1 Mit den Grundlagenfächern werden die Mindestkompetenzen für die allgemeine Studierfähigkeit vermittelt und wird ein Beitrag zur Vermittlung jener Kompetenzen geleistet, die dazu befähigen, anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft zu übernehmen.
2 Die Grundlagenfächer sind:
a. die Landessprache, die an der Schule als Unterrichtssprache verwendet wird (Unterrichtssprache);
b. eine zweite Landessprache;
c. eine dritte Landessprache, Englisch, Latein oder Griechisch (dritte
Sprache);
d. Mathematik;
e. Informatik;
f. Biologie;
g. Chemie;
h. Physik;
i. Geografie;
Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) 410.5
j. Geschichte;
k. Wirtschaft und Recht;
l. bildende Kunst oder Musik oder bildende Kunst und Musik.
3 Es wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler als zweite
Landessprache aus mindestens zwei Sprachen auswählen können. In
den Kantonen Bern, Freiburg und Wallis ist die zweite Landessprache
die zweite Amtssprache des Kantons.
4 Im Kanton Graubünden kann die rätoromanische oder italienische Sprache zusammen mit Deutsch als Unterrichtssprache bezeichnet werden.
5 Philosophie kann als weiteres Grundlagenfach angeboten werden.

## Art. 12 Schwerpunktfach {#art_12}

1 Das Schwerpunktfach dient der disziplinären oder interdisziplinären Vertiefung oder Erweiterung. Es ist in wesentlichen Teilen
wissenschaftspropädeutisch ausgerichtet.
2 Es ist ein Fach nach den Artikeln 11 oder 14 oder eine Kombination davon.

## Art. 13 Ergänzungsfach {#art_13}

1 Das Ergänzungsfach dient einer weiteren disziplinären
oder interdisziplinären Vertiefung oder Erweiterung.
2 Es ist ein Fach nach den Artikeln 11 oder 14 oder eine Kombination davon.

## Art. 14 Weitere Fächer {#art_14}

Es können weitere Fächer angeboten werden.

## Art. 15 Ausgeschlossene Fächerkombinationen {#art_15}

Folgende Fächerkombinationen sind ausgeschlossen:
a. die Wahl der gleichen Sprache als Grundlagenfach und als Schwerpunktfach;
b. die Wahl des gleichen Fachs als Schwerpunktfach und als Ergänzungsfach.

## Art. 16 Ausbildungsangebote {#art_16}

Für die Ausbildungsangebote der Maturitätsschulen in
den Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern sind die Bestimmungen der Kantone massgebend.

## Art. 17 Maturitätsarbeit {#art_17}

1 Die Maturitätsarbeit fördert die Selbstständigkeit und
die Aneignung wissenschaftspropädeutischen Arbeitens.
2 Sie ist eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit mit einem wissenschaftspropädeutischen Anteil. Sie
wird allein oder in einer Gruppe erstellt und mündlich präsentiert.
410.5 Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR)
Anteil der
Fächer an der

## Art. 18 Unterrichtszeit {#art_18}

Der Anteil der folgenden Fächer an der gesamten Unterrichtszeit beträgt:
Fächer Anteil in Prozent
a. Grundlagenfächer:
1. Sprachfächer: Unterrichtssprache, mind. 27
zweite Landessprache und dritte Sprache:
2. Mathematik, Informatik sowie die naturwissen- mind. 27
schaftlichen Fächer: Biologie, Chemie und Physik:
3. geistes- und sozialwissenschaftliche Fächer: mind. 12
Geschichte, Geografie sowie Wirtschaft und Recht:
4. künstlerische Fächer: bildende Kunst oder Musik mind. 6
oder bildende Kunst und Musik:
b. Schwerpunktfach, Ergänzungsfach und Maturitätsarbeit: mind. 15
Basale

## Art. 19 Kompetenzen {#art_19}

1 Es wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler
die basalen fachlichen und überfachlichen Kompetenzen für die allgemeine Studierfähigkeit erwerben.
2 Es werden zudem Voraussetzungen geschaffen, die es erlauben,
dass die Schülerinnen und Schüler die basalen fachlichen Kompetenzen
in der Unterrichtssprache und in Mathematik erwerben, bevor sie die
Maturitätsprüfungen ablegen.
Transversale

## Art. 20 Unterrichtsbereiche {#art_20}

1 In den Fächern und in den übrigen Angeboten der Schule
werden transversale Themen behandelt und überfachliche Kompetenzen vermittelt.
2 Interdisziplinäres Arbeiten macht mindestens drei Prozent der
gesamten Unterrichtszeit aus.
Sprachen und

## Art. 21 Verständigung {#art_21}

1 Die Kenntnisse über sowie das Verständnis für die regionalen und kulturellen Besonderheiten der Schweiz werden durch geeignete Massnahmen gefördert.
2 Es wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit haben, einen Kurs in folgenden Sprachen zu besuchen:
a. dritte Landessprache;
b. Englisch.
Austausch und

## Art. 22 Mobilität {#art_22}

1 Es wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler
ihre interkulturellen, gesellschaftlichen und persönlichen Kompetenzen weiterentwickeln.
2 Es werden zudem Voraussetzungen geschaffen, die es erlauben,
dass jede Schülerin und jeder Schüler an Austausch- und Mobilitätsaktivitäten in einer anderen Sprachregion der Schweiz oder des Auslands teilnimmt.
Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) 410.5
Einsatz für das

## Art. 23 Gemeinwohl {#art_23}

Es werden Voraussetzungen geschaffen, die es erlauben,
dass sich die Schülerinnen und Schüler für das Gemeinwohl einsetzen.

## Art. 24 Maturitätsprüfung {#art_24}

1 Die Maturitätsprüfung findet mindestens in den folgenden Fächern statt:
a. Unterrichtssprache;
b. zweite Landessprache;
c. Mathematik;
d. Schwerpunktfach;
e. ein weiteres Fach, für dessen Wahl die Bedingungen des Kantons
massgebend sind.
2 Die Prüfungen erfolgen schriftlich; mindestens in der Unterrichtssprache und in den modernen Fremdsprachen erfolgen sie zusätzlich
mündlich.
3 Höchstens zwei Fächer dürfen mehr als ein Jahr, frühestens jedoch zwei Jahre vor der Maturität geprüft werden.
Maturitätsnoten und
Bewertung der

## Art. 25 Maturitätsarbeit {#art_25}

1 Die Maturitätsnoten sind die Noten der Grundlagenfächer, des Schwerpunktfachs, des Ergänzungsfachs und der Maturitätsarbeit.
2 Die Maturitätsnoten werden wie folgt gesetzt:
a. in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet: je zur
Hälfte aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem
das Fach unterrichtet worden ist, und der Leistungen an der Maturitätsprüfung;
b. in den Fächern, in denen keine Maturitätsprüfung stattfindet: aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach
unterrichtet worden ist;
c. in der Maturitätsarbeit: aufgrund der schriftlichen Arbeit und der
mündlichen Präsentation; die Beurteilung des Arbeitsprozesses
fliesst in die Beurteilung der schriftlichen Arbeit oder der mündlichen Präsentation ein.

## Art. 26 Bestehensnormen {#art_26}

1 Die Leistungen in den Grundlagenfächern, im Schwerpunktfach, im Ergänzungsfach und in der Maturitätsarbeit werden in
ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste
Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
410.5 Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR)
2 Die Maturität ist bestanden, wenn in den Grundlagenfächern, im
Schwerpunktfach, im Ergänzungsfach und in der Maturitätsarbeit:
a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten
nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4
nach oben; und
b. nicht mehr als vier Maturitätsnoten unter 4 erteilt wurden.
3 Für die Erlangung des Maturitätszeugnisses werden zwei Versuche zugelassen.

## Art. 27 Maturitätszeugnis {#art_27}

1 Das Maturitätszeugnis enthält:
a. die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie die Kantonsbezeichnung;
b. den Vermerk «Maturitätszeugnis, ausgestellt nach den Erlassen des
Bundesrates vom 28. Juni 2023 und der Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektorinnen und -direktoren vom 22. Juni 2023 über
die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen»;
c. den Namen der Schule, die es ausstellt;
d. den Namen, den Vornamen und das Geburtsdatum der Inhaberin
oder des Inhabers; bei Schweizerinnen und Schweizern enthält das
Maturitätszeugnis zusätzlich den Heimatort, bei Ausländerinnen
und Ausländern zusätzlich die Staatsangehörigkeit und den Geburtsort;
e. Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die
Schule besucht hat;
f. die Maturitätsnoten;
g. das Thema der Maturitätsarbeit;
h. die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und eines
Mitglieds der Schulleitung.
2 Im Maturitätszeugnis können ebenfalls aufgeführt werden:
a. die Noten für das Fach Sport und für allfällige weitere Fächer nach
Artikel 14;
b. der Vermerk «mehrsprachige Maturität», wenn der Kanton einen
mehrsprachigen Maturitätslehrgang vorsieht, der die Richtlinien
der Schweizerischen Maturitätskommission (SMK) erfüllt.
Qualitätsentwicklung

## Art. 28 und -sicherung {#art_28}

Die Schulen verfügen über ein System der Qualitätsentwicklung und -sicherung.

## Art. 29 Berichtswesen {#art_29}

Die Schulen verfügen über ein Berichtswesen, das es
erlaubt, zuhanden der SMK die Erfüllung der Mindestanforderungen
nachzuweisen.
Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) 410.5

## Art. 30 III Abweichungen von den Mindestanforderungen {#art_30}

Auf Antrag der SMK können Abweichungen von den
Mindestanforderungen nach den Artikeln 5–29 bewilligt werden für:
a. die Durchführung von befristeten Schulversuchen;
b. Schweizerschulen im Ausland;
c. Maturitätsschulen für Erwachsene.
IV Kantonale Massnahmen
Berufs-,
Studien- und

## Art. 31 Laufbahnberatung {#art_31}

Den Schülerinnen und Schülern steht ein kostenloses Angebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung zur Förderung der
Laufbahngestaltungskompetenzen zur Verfügung.

## Art. 32 Chancengerechtigkeit {#art_32}

1 Es bestehen geeignete Massnahmen zur Förderung der
Chancengerechtigkeit, insbesondere beim Übertritt von der Volksschule an die Maturitätsschulen und während des Maturitätslehrgangs.
2 Erwachsenen wird ermöglicht, eine gymnasiale Maturität zu erlangen.
3 Es besteht ein kontinuierlicher Dialog zwischen der Volksschule
und den Maturitätsschulen sowie zwischen den Maturitätsschulen und
den Hochschulen.
V Gesuchseinreichung und Anerkennung

## Art. 33 Gesuchseinreichung {#art_33}

1 Kantonale und kantonal anerkannte gymnasiale Maturitätszeugnisse werden auf Gesuch hin schweizerisch anerkannt.
2 Bewilligungen für Abweichungen von den Mindestanforderungen
nach Artikel 30 werden auf Gesuch hin erteilt.
3 Die Gesuche sind vom zuständigen Kanton an die SMK zu richten.
Anerkennung
von Maturitätszeugnissen und
Bewilligung von

## Art. 34 Abweichungen {#art_34}

1 Ein kantonales oder kantonal anerkanntes gymnasiales
Maturitätszeugnis ist schweizerisch anerkannt, wenn das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
und die EDK das entsprechende Gesuch um Anerkennung je genehmigt haben.
2 Abweichungen von den Mindestanforderungen (Art. 30) gelten
als bewilligt, wenn das WBF und die EDK das entsprechende Gesuch
je genehmigt haben.
410.5 Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR)
VI Schlussbestimmungen
Aufhebung
eines anderen

## Art. 35 Erlasses {#art_35}

Das Reglement über die Anerkennung von gymnasialen
Maturitätsausweisen vom 16. Januar 1995 wird aufgehoben.

## Art. 36 Übergangsbestimmungen2 {#art_36}

1 Anerkennungen von gymnasialen Maturitätszeugnissen
werden nach bisherigem Recht erteilt, wenn das Gesuch um Anerkennung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements hängig ist.
2 Anerkennungen von gymnasialen Maturitätszeugnissen werden
auf Ersuchen des betreffenden Kantons nach bisherigem Recht erteilt
innerhalb von:
a. acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Reglements;
b. vierzehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Reglements, sofern die
Mindestdauer der gymnasialen Maturitätslehrgänge im betreffenden
Kanton nicht derjenigen nach Artikel 7 entspricht.
3 Die nach bisherigem Recht erteilten Anerkennungen von gymnasialen Maturitätszeugnissen sind gültig noch während:
a. acht Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglements;
b. vierzehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglements, sofern die
Mindestdauer der gymnasialen Maturitätslehrgänge nicht derjenigen nach Artikel 7 entspricht.

## Art. 37 Inkrafttreten {#art_37}

Dieses Reglement tritt am 1. August 2024 in Kraft.
1 OS 80, 73.
2 Änderung vom 20. Juni 2024.
