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title: "Reglement über die Zusatzleistungen der Stadt Luzern zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente"
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provisions: 17
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# Reglement über die Zusatzleistungen der Stadt Luzern zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Grundsatz
Die Stadt Luzern gewährt ihren Einwohnerinnen und Einwohnern zu den
Leistungen der AHV/IV des Bundes und der Ergänzungsleistungen des
Kantons nach Massgabe dieses Reglementes eine städtische Zusatzleistung.

## Art. 2 {#art_2}

1 Zweck
Die städtische Zusatzleistung bezweckt, den Lebensbedarf mindestbemittelter Rentenbezügerinnen und -bezüger, die im eigenen Haushalt
oder in einem Heim leben, möglichst abzudecken.

## Art. 3 {#art_3}

2
II. Anspruchsvoraussetzungen
1. Persönliche Anspruchsvoraussetzungen

## Art. 4 {#art_4}

3 Bezügerinnen und Bezüger von Alters-, Hinterbliebenen- und
Invalidenrenten
1 Anspruch auf eine städtische Zusatzleistung haben Einzelpersonen und
Ehepaare, die zum Bezug einer AHV- oder IV-Rente des Bundes berechtigt
sind.
2 Leben die Eheleute getrennt oder lebt ein Ehegatte dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder in einer Heilanstalt, gelten die Bestimmungen
der Art. 1 und 1a der Bundesverordnung über die Ergänzungsleistungen zur
AHV/ IV (ELV).
1 Fassung gemäss Änderung vom 22. November 2007, in Kraft seit 1. Februar 2008.
2 Aufgehoben durch Änderung vom 22. November 2007, in Kraft seit 1. Februar 2008.
3 Fassung gemäss Änderung vom 22. November 2007, in Kraft seit 1. Februar 2008.
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2. Sachliche Anspruchsvoraussetzungen

## Art. 5 {#art_5}

4 Wohnsitz
1 Anspruch auf eine städtische Zusatzleistung hat, wer seit mindestens drei
Jahren gesetzlichen Wohnsitz in der Stadt Luzern hat und so lange kontrollamtlich gemeldet ist.
2 Für Ausländerinnen und Ausländer sowie Flüchtlinge und Staatenlose gelten zudem die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes

## Art. 6 über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG).5 {#art_6}

Vermögens- und Einkommensgrenze
1 Anspruch auf eine städtische Zusatzleistung hat, wer die vom Stadtrat festgesetzte Vermögensgrenze nicht übersteigt.
2 Für die Festlegung der Einkommensgrenze gilt grundsätzlich Art. 2 des
Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG).6 Der
Grenzbetrag kann vom Stadtrat zur besseren Abdeckung der Lebenskosten
erhöht werden.

## Art. 7 {#art_7}

Anrechenbares Einkommen
1 Das anrechenbare Einkommen berechnet sich grundsätzlich nach Art. 3
und 4 des ELG,7 zuzüglich allfälliger kantonaler Ergänzungsleistungen.
2 Die Abzüge entsprechen grundsätzlich dem Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur AHV/IV 8.
3 Für weitergehende Abzüge zum Vorteil der Bezügerinnen und Bezüger
kann der Stadtrat eine Sonderregelung treffen, wobei insbesondere die von
der Ergänzungsleistung nicht anrechenbaren Miet- und Nebenkosten bis zu
einem Betrag, der vom Stadtrat festgelegt wird, abzugsberechtigt sind.
4 Fassung gemäss Änderung vom 30. November 1995, in Kraft seit 1. März 1996.
5 Art. 5 gemäss ELG vom 6. Oktober 2006
6 Art. 9, 10 und 11 gemäss ELG vom 6. Oktober 2006
7 Art. 10 und 11 gemäss ELG vom 6. Oktober 2006
8 SRL Nr. 881
Seite 4/7
3. Änderung der Anspruchsvoraussetzungen

## Art. 8 {#art_8}

9 Amtliche Überprüfung und Meldepflicht
1 Der einmal festgestellte Anspruch auf eine städtische Zusatzleistung bleibt
bestehen, solange die anspruchsbegründenden Voraussetzungen gemäss
Art. 5 ff. erfüllt sind.
2 Die Anspruchsvoraussetzungen werden von Amtes wegen alle vier Jahre
überprüft.
3 Die Empfängerinnen und Empfänger der städtischen Zusatzleistung oder
deren Vertreter sind verpflichtet, jede Änderung in den persönlichen oder
finanziellen Verhältnissen, die zur Einstellung oder Herabsetzung der
städtischen Zusatzleistung führen kann, unverzüglich zu melden.

## Art. 9 {#art_9}

Verzicht
1 Die Empfängerin oder der Empfänger der städtischen Zusatzleistungen
kann jederzeit auf die Leistungen verzichten.
2 Der Verzicht ist widerrufbar, doch besteht bis und mit dem Quartal, in welchem der Widerruf erfolgt, kein Nachbezugsrecht.

## Art. 10 III. Städtische Zusatzleistung {#art_10}

Leistung
1 Die Differenz zwischen der Einkommensgrenze nach Art. 6 und dem
anrechenbaren Einkommen nach Art. 7 ergibt die Höhe der städtischen
Zusatzleistung.
2 Resultiert eine städtische Zusatzleistung von weniger als Fr. 60.– im Jahr,
wird eine jährliche Mindestleistung von Fr. 60.– ausgerichtet.

## Art. 11 {#art_11}

Reduktion
Die städtische Zusatzleistung wird für Teilrentnerinnen und Teilrentner nach
Massgabe ihres Rentenanteils reduziert.
9 Fassung gemäss Änderung vom 30. November 1995, in Kraft seit 1. März 1996.

## Art. 12 Seite 5/7 {#art_12}

10 Auszahlung
1 Die Auszahlung erfolgt periodisch in vierteljährlichen Raten. Die erste Rate
wird für die gesamte Periode ausgerichtet, in der das Gesuch gestellt wurde.
2 Bei einem Heimaufenthalt erfolgt die Auszahlung monatlich.

## Art. 13 {#art_13}

Widerrechtlicher Bezug der städtischen Zusatzleistung
1 Städtische Zusatzleistungen, die aufgrund unrichtiger Angaben oder Unterlassung der Meldung nach Art. 8 Abs. 3 erfolgten, sind von den Bezügerinnen und Bezügern oder ihren Erben zurückzuerstatten.
2 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

## Art. 14 IV. Verfahren {#art_14}

11 Gesuch
Das Gesuch um eine städtische Zusatzleistung wird schriftlich oder
mündlich bei der Dienstabteilung Sozialversicherungen gestellt.

## Art. 15 {#art_15}

Überprüfung und Beweismittel
1 Die Anspruchsvoraussetzungen werden von Amtes wegen überprüft.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist zur Vorlage aller
erforderlichen Unterlagen und zur Erteilung sämtlicher Auskünfte
verpflichtet, die der Überprüfung der Anspruchsberechtigung dienen.

## Art. 16 {#art_16}

Entscheid
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat Anspruch auf einen
schriftlichen Entscheid.
2 Der Entscheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
Art. 17 12
10–11 Fassung gemäss Änderung vom 22. November 2007, in Kraft seit 1. Februar 2008.
12 Aufgehoben durch Änderung vom 22. November 2007, in Kraft seit 1. Februar 2008.
Seite 6/7
Art. 18 13 Vollzug
Die Dienstabteilung Sozialversicherungen vollzieht dieses Reglement.
V. Schlussbestimmungen
Art. 19 Öffentliche Bekanntmachung
Auf die städtischen Zusatzleistungen wird durch öffentliche Bekanntmachung aufmerksam gemacht.
Art. 20 14 Inkrafttreten
Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und veröffentlicht
das Reglement im Kantonsblatt.
Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenbeihilfe der
Stadt Luzern vom 25. Oktober 1979 ist aufgehoben.
Luzern, 18. September 1986
Namens des Grossen Stadtrates
Rudolf Meier
Ratspräsident
Kurt Zihlmann
Stadtschreiber-Stellvertreter
13 Fassung gemäss Änderung vom 22. November 2007, in Kraft seit 1. Februar 2008.
14 Auf den 1. Januar 1987 in Kraft gesetzt (StB 2036 vom 10. Dezember 1986); veröffentlicht im
Kantonsblatt vom 20. Dezember 1986.
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Tabelle der Änderungen des Reglements über die Zusatzleistungen
der Stadt Luzern zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente vom
18. September 1986
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. 30.11.95 9.12.95
3494 f.
Art. 5, Art. 8,
Art. 12, Art.
14, Art. 17 f.
geändert 1.3.96
2. 44/2007 22.11.07 1.12.07

## Art. 17 {#art_17}

Anpassung
des Reglements an die
sprachliche
Gleichbehandlung von Mann
und Frau, Art.
2, Art. 4, Art.
12, Art. 14,
Art. 18
aufgehoben
geändert
1.2.08
