---
title: "Verwaltungsvereinbarung über die Lehraufsicht für Forstwarte"
id: 742ee9bd-8347-4956-a0af-0e20f87526b6
authority: ow
place: "Obwalden"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "416.90"
publisher_url: http://gdb.ow.ch/data/416.90/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/742ee9bd-8347-4956-a0af-0e20f87526b6
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/13698/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 0f2c59e665e0aaa7d129b209344410d83a7fe46ae284291b53264d249ff0ff32
provisions: 10
---

# Verwaltungsvereinbarung über die Lehraufsicht für Forstwarte

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
Diese Vereinbarung bezweckt die Regelung der Lehraufsicht für
Forstwarte oder Forstwartinnen EFZ im Kanton Obwalden.

## Art. 2 {#art_2}

Gegenstand der Vereinbarung
Die Vereinbarung regelt:
a. die Übernahme der vom Amt für Berufsbildung Obwalden delegierten
Aufgaben im Beruf Forstwart oder Forstwartin EFZ an das Amt für
Wald und Energie des Kantons Nidwalden gemäss
Leistungsvereinbarung vom 12. September 2007 zwischen Amt für
Berufsbildung und Amt für Wald und Raumentwicklung Obwalden,
b. die Aufgaben des zuständigen Mitarbeiters des Amtes für Wald und
Energie (Forstlicher Ausbildungsleiter) des Kantons Nidwalden im
Rahmen der Lehraufsicht (Leistungsumfang) im Kanton Obwalden,
c. die Stellung des Leistungserbringers gegenüber dem Amt für Wald
und Raumentwicklung Obwalden,
d. die Finanzierung der Leistungserbringung.

## Art. 3 B. Leistungsumfang {#art_3}

Leistungen
Der Forstliche Ausbildungsleiter von Nidwalden erbringt für den Kanton
Obwalden folgende Leistungen:
1 Nicht im Amtsblatt veröffentlicht
416.90
a. Sicherstellung der Qualität der Bildung in der beruflichen Praxis;
b. Beratung und Begleitung der Lehrbetriebe im Bereich der beruflichen
Praxis;
c. Durchführung von Betriebsbesuchen (jeder Lernende wird während
der Lehrzeit mindestens einmal besucht) und entsprechende Berichterstattung;
d. Erstellung von Fachexpertisen im Auftrag des Amtes für Berufsbildung
Obwalden als Entscheidungsgrundlage für die Erteilung von Betriebsbewilligungen;
e. Unterstützung der Berufsbildner bei Bedarf bei der Erteilung der
betrieblichen Erfahrungsnote;
f. Sammlung der betrieblichen Erfahrungsnoten und termingerechte
Einreichungen an die für das Qualifikationsverfahren zuständige
Stelle;
g. Teilnahme an Noteneinsichten und Schlichtungsgesprächen nach
Aufgebot durch Amt für Berufsbildung;
h. Teilnahme an den Tagungen der Forstlichen Ausbildungsleiter der
Schweiz (regional und national) und Information der Ergebnisse an
das Amt für Wald und Raumentwicklung Obwalden.

## Art. 4 {#art_4}

Pflichten des Leistungserbringers
Der Forstliche Ausbildungsleiter behandelt sämtliche im Zusammenhang
mit der Aufgabenerfüllung anfallenden Informationen und Daten
vertraulich.
Die Leistungserbringung wird gegenüber dem Amt für Wald und
Raumentwicklung Obwalden, Abteilung Wald und Natur, dokumentiert.
Davon ausgenommen sind die direkt vom Amt für Berufsbildung
angeordneten Aufgaben.

## Art. 5 C. Entschädigung {#art_5}

Finanzierung
Die Finanzierung der Leistungen des Forstlichen Ausbildungsleiters
erfolgt zulasten des Amtes für Wald und Raumentwicklung.
416.90

## Art. 6 {#art_6}

Entschädigungsansätze
Die Entschädigung stützt sich ab auf die kantonale Gebührenverordnung
Nidwalden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung betragen
die Ansätze:
a. Arbeitsleistungen: Fr. 74.– pro Stunde
b. Fahrspesen: Fr. –.70 pro Autokilometer, Bahnbillette
nach Aufwand

## Art. 7 c. Verpflegung auswärts: Fr. 30.– {#art_7}

Rechnungsstellung
Die Rechnungsstellung erfolgt halbjährlich aufgrund eines durch den
Leistungserbringer erstellten Arbeitsrapportes.

## Art. 8 D. Schlussbestimmungen {#art_8}

Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt rückwirkend ab 1. Januar 2008 in
Kraft.

## Art. 9 {#art_9}

Geltungsdauer
Diese Vereinbarung gilt unbefristet.

## Art. 10 {#art_10}

Kündigung
Die Kündigung dieser Vereinbarung ist unter Einhaltung einer
halbjährlichen Kündigungsfrist per Ende des Kalenderjahres möglich,
erstmals per 31. Dezember 2009.
