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title: "Verordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit"
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provisions: 9
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# Verordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Die Verordnung dient dem Vollzug des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG) vom 23. März 20013) sowie der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) vom 6. November 20024).
§ 2 * Zuständige Behörde
1 Der Vollzug des Bundesrechts obliegt dem Pass- und Patentbüro.

## § 3 {#par_3}

Bewilligungspflicht
1 Die Gewährung und die Vermittlung von Konsumkrediten untersteht nach
Massgabe des Bundesrechts der Bewilligungspflicht.
2 Erteilung und Entzug der Bewilligung

## § 4 {#par_4}

Gesuchstellung
1 Das Gesuch auf Erteilung der Bewilligung zur Gewährung und Vermittlung
von Konsumkrediten ist vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde schriftlich zu stellen.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 29.677, SGS 175
3) SR 221.214.1
4) SR 221.214.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1353
2 216.11

## § 5 {#par_5}

Angaben und Beilagen bei Gesuchen natürlicher Personen
1 Das Gesuch hat die nachfolgenden Angaben zu enthalten:
a. Name und Vorname, gegebenenfalls Geburtsname,
b. Geburtsdatum,
c. Heimatort bzw. bei ausländischen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern
Staatsangehörigkeit,
d. Wohnadresse und gegebenenfalls Geschäftsdomizil.
2 Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
a. * Identitätskarte oder Reisepass in Kopie beziehungsweise bei ausländischen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern mit Wohnsitz in der
Schweiz die Kopie des Ausländerausweises oder der ausländerrechtlichen Bewilligung,
b. Auszug aus dem Strafregister,
c. Auszug aus dem Betreibungsregister hinsichtlich der letzten 2 Jahre vor
Gesuchstellung (bei Wohnortwechsel innerhalb des genannten Zeitraums
sind auch die Auszüge des früheren Wohnorts beizubringen),
d. Nachweis des Vorliegens der fachlichen Voraussetzungen,
e. * Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung oder einer
gleichgestellten Sicherheit.
3 Personen, die auf dem Gebiet der Kreditvergabe tätig werden wollen, haben
zusätzlich nachzuweisen, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen (notwendiges Nettovermögen) erfüllt sind.

## § 6 {#par_6}

Angaben und Beilagen bei Gesuchen juristischer Personen und
von Personengesellschaften
1 Das Gesuch hat die nachfolgenden Angaben zu enthalten:
a. Firma,
b. Sitz.
2 Dem Gesuch sind bezüglich der für die Kreditvergabe und/oder Kreditvermittlung verantwortlichen Personen folgende Unterlagen beizulegen: *
a. Auszug aus dem Strafregister,
b. Auszug aus dem Betreibungsregister für die letzten 2 Jahre vor Gesuchstellung (bei Sitzwechsel innerhalb des genannten Zeitraums sind auch
die Auszüge des früheren Sitzes beizubringen),
c. Nachweis des Vorliegens der fachlichen Voraussetzungen und
d. Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung oder einer
gleichgestellten Sicherheit.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1353
3 216.11
3 Juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die auf
dem Gebiet der Kreditvergabe tätig werden wollen, haben zusätzlich nachzuweisen, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen (notwendiges Eigenkapital)
erfüllt sind. Für die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der einfachen Gesellschaft gilt § 5 Absatz 3.

## § 7 {#par_7}

Gebühren
1 Die Gebühr für die Erteilung der Bewilligung sowie für deren Entzug beträgt
zwischen 750 und 2000 Franken. Sie berechnet sich nach dem Aufwand.
2 Entspricht die Mindest- oder Höchstgebühr nach Absatz 1 in ausserordentlich
einfachen bzw. aufwändigen Fällen nicht dem tatsächlichen Arbeitsaufwand,
kann die zuständige Behörde davon abweichen. Die Höchstgebühr darf dabei
um höchstens 100% überschritten werden.

## § 8 {#par_8}

Publikation
1 Die Erteilung der Bewilligung sowie deren Entzug wird durch die zuständige
Behörde im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft publiziert.
3 Schlussbestimmungen

## § 9 {#par_9}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 1. Juli 19975) zum Gesetz über die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten (Konsumkreditverordnung) wird aufgehoben.

## § 10 {#par_10}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
5) GS 32.866, SGS 216.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1353
4 216.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.12.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung GS 34.1353
11.04.2006 01.05.2006 § 5 Abs. 2, Bst. e. geändert GS 35.925
11.04.2006 01.05.2006 § 6 Abs. 2 geändert GS 35.925
17.01.2012 01.01.2012 § 2 totalrevidiert GS 37.813
15.01.2013 01.03.2013 § 5 Abs. 2, Bst. a. geändert wg. GS 38.12
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1353
5 216.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 16.12.2003 01.01.2004 Erstfassung GS 34.1353
§ 2 17.01.2012 01.01.2012 totalrevidiert GS 37.813
§ 5 Abs. 2, Bst. a. 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12
§ 5 Abs. 2, Bst. e. 11.04.2006 01.05.2006 geändert GS 35.925
§ 6 Abs. 2 11.04.2006 01.05.2006 geändert GS 35.925
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1353
