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title: "Kantonale Zivilstandsverordnung"
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# Kantonale Zivilstandsverordnung

## § 1 der Zivilstandskreise11 {#par_1}

1 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die
Zivilstandskreise fest.
2 Die Gemeinden, die einen Zivilstandskreis bilden, vereinbaren:
a. den Sitz und die Bezeichnung des Zivilstandskreises,
b. wem die Rechte und Pflichten zukommen, die nach Gesetz der
Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen.
3 Zuständig für den Vertragsabschluss sind die Gemeindevorstände20. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch das
Gemeindeamt.11
Sonderzivilstandsamt
§ 1 a.10 Der Kanton führt ein Sonderzivilstandsamt. Es wird vom
Gemeindeamt geführt. Es hat Sitz in Zürich.
B. Geschäftsbetrieb
Amtsräume§ 2.30 1 Die Sitzgemeinde des Zivilstandsamtes sorgt für zweckdienliche Räumlichkeiten zur Ausübung der zivilstandsamtlichen Tätigkeiten.
2 Die Sitzgemeinde des Zivilstandsamtes stellt für Trauungen und
zeremonielle Umwandlungen von eingetragenen Partnerschaften in
Ehen unentgeltlich mindestens ein Lokal zur Verfügung. Daneben kann
sie weitere Lokale festlegen und deren Benützung gegen Entgelt vorsehen.
231.1 Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)
3 Lokale für Trauungen und zeremonielle Umwandlungen von eingetragenen Partnerschaften in Ehen sind
a. dem Anlass würdig,
b. für alle Paare zu den gleichen Bedingungen benutzbar,
c. dem Publikum kostenfrei zugänglich,
d. für Personen mit Behinderung geeignet.
4 Die Sitzgemeinde des Zivilstandsamtes meldet dem Gemeindeamt
die Lokale für Trauungen und zeremonielle Umwandlungen von eingetragenen Partnerschaften in Ehen vor ihrer Benützung.
Öffnungszeiten § 3.30 1 Das Zivilstandsamt legt im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand die Öffnungszeiten des Zivilstandsamtes und die Zeiten
fest, während deren Trauungen und zeremonielle Umwandlungen von
eingetragenen Partnerschaften in Ehen vorgenommen werden. Das
Zivilstandsamt macht die Zeiten bekannt.
2 An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sowie an lokalen Feiertagen
der Sitzgemeinde des Zivilstandsamtes werden keine Trauungen oder
zeremonielle Umwandlungen von eingetragenen Partnerschaften in
Ehen vorgenommen. Davon ausgenommen sind Nottrauungen nach
Art. 62 Abs. 3 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April
2004 (ZStV)4.

## § 4 Zivilstandsformulare {#par_4}

1 Die gesetzlich vorgeschriebenen Zivilstandsformulare werden den Zivilstandsämtern auf Rechnung der Gemeinde durch den
Staat geliefert.
2 Formulare zur Anzeige zivilstandsrechtlicher Vorgänge werden
den Anzeigepflichtigen vom zuständigen Zivilstandsamt unentgeltlich
zur Verfügung gestellt.
Datensicherung § 5.11 Die Gemeinde sorgt für eine sichere Aufbewahrung der
Register, Belege, Mikrofilme und elektronischen Datenträger.
§ 5 a.25
C. Personal
Urkundspersonen ohne

## § 6 Fachausweis {#par_6}

Personen, die den eidgenössischen Fachausweis erst nach
ihrer Ernennung zur Zivilstandsbeamtin oder zum Zivilstandsbeamten erwerben werden (Art. 4 Abs. 4 ZStV)6, erhalten die Berechtigung
zum elektronischen Abschliessen einer Beurkundung gemäss Art. 28
ZStV nur, wenn sie mindestens drei Monate auf einem Zivilstandsamt
tätig gewesen sind. Die Leiterin oder der Leiter des Zivilstandsamtes
kann die Frist auf sechs Monate verlängern.
Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO) 231.1

## § 7 Stellvertretung {#par_7}

1 Mit Zustimmung des Gemeindevorstands20 eines andern
Zivilstandskreises kann eine Zivilstandsbeamtin oder ein Zivilstandsbeamter dieses Amtes als Stellvertretung ernannt werden.
2 Sind die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten eines
Zivilstandsamtes wie auch deren Stellvertretung aus zwingenden Gründen während längerer Zeit verhindert, so bezeichnet das Gemeindeamt11 nach Anhörung des Gemeindevorstands20 eine ausserordentliche
Stellvertretung.

## § 8 Meldung {#par_8}

Wechsel in der Person einer Zivilstandsbeamtin oder eines
Zivilstandsbeamten, der Stellvertretung oder einer Sachbearbeiterin
oder eines Sachbearbeiters des Zivilstandsamtes sind umgehend dem
Gemeindeamt11 zu melden.
Administratives

## § 9 Personal {#par_9}

Die Gemeinde stellt das für die Amtsführung erforderliche
Personal zur Verfügung. Vor der Stellenbesetzung hört sie die Leiterin
oder den Leiter des Zivilstandsamtes an.
Aus- und

## § 10 Weiterbildung {#par_10}

Das Gemeindeamt11 kann Aus- und Weiterbildungskurse
für obligatorisch erklären.
D. Aufsichtsbehörden

## § 11 Gemeindevorstand20 {#par_11}

1 Der Gemeindevorstand20 ist Aufsichts- und Beschwerdeinstanz, soweit die Organisation des Zivilstandsamtes in Frage steht.
2 . . .12
Kantonale Aufsichtsbehörden
§ 12.11 1 Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Gemeindeamt.
2 Dem Gemeindeamt kommen die im Bundesrecht der kantonalen
Aufsichtsbehörde übertragenen und folgende weitere Aufgaben zu:
a. Inspektion der Zivilstandsämter,
b. fachliche Unterstützung der Zivilstandsämter,
c. Benutzerverwaltung für Infostar und Vergabe der Benutzerrechte,
d. periodische Prüfung der Vorkehrungen der Gemeinden zur Datensicherung,
e. Mitteilungen gemäss Art. 1 Abs. 4 ZStV und Art. 1a Abs. 2 ZStV.
3 Das Gemeindeamt entscheidet in eigenem Namen.
4 § 12 a bleibt vorbehalten.
b. Direktion der
Justiz und des
Innern
§ 12 a.10 1 Gegenüber dem Sonderzivilstandsamt ist die Direktion
der Justiz und des Innern (Direktion) kantonale Aufsichtsbehörde.
2 Die Direktion ist Beschwerdeinstanz gemäss Art. 90 Abs. 1 ZStV.
a. Gemeindeamt
231.1 Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)
E. Finanzierung
Kosten29 § 13. 1 Die Gemeinden tragen sämtliche Kosten ihres Zivilstandsamtes, einschliesslich die Kosten der obligatorisch erklärten Aus- und
Weiterbildung.
2 Der Kanton belastet den Zivilstandskreisen die ihm anfallenden
Kosten für die zentrale Datenbank nach Massgabe der Bevölkerungszahl der Zivilstandskreise.
Gebührenfreiheit
§ 13 a.29 Für die Entgegennahme einer Erklärung über die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe wird keine Gebühr erhoben.
F. Amtstätigkeit
Gerichts- und
Verwaltungsentscheide9
§ 14. 1 Für Zivilstandsfälle, die im Kanton Zürich zu beurkunden
sind, sind die Zivilstandsämter in folgender Reihenfolge zuständig:
1. das Zivilstandsamt am zürcherischen Wohnsitz einer der beteiligten Personen,
2. das Zivilstandsamt am zürcherischen Heimatort einer der beteiligten Personen,
3. das Zivilstandsamt am Sitz der Behörde, die erstinstanzlich entschieden hat.
2 . . .12
b. Besondere
Zuständigkeiten
§ 14 a.10 1 Das Sonderzivilstandsamt beurkundet:
a. Adoptionen und deren Aufhebung,
b. Entlassungen aus dem Schweizer Bürgerrecht,
c. Geschlechtsänderungen,
d. Namensänderungen,
e. testamentarische Anerkennungen von Kindern,
f. Verschollenerklärungen und deren Aufhebung.
2 Das Zivilstandsamt am Heimatort einer der beteiligten Personen
beurkundet Verwaltungsverfügungen des Bundes gemäss Art. 22 Abs. 2
ZStV und ausländische Entscheide oder Urkunden gemäss Art. 23
Abs. 1 ZStV. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit gemäss Abs. 1.
3 Das Zivilstandsamt am Sitz der Entlassungsbehörde beurkundet
Entlassungen aus dem Gemeindebürgerrecht oder dem Kantonsbürgerrecht.
a. Zuständigkeit
für die
Beurkundung
im Allgemeinen
Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO) 231.1
c. Mitteilung9§ 15.11 1 Gerichte, Verwaltungsbehörden und weitere Organe teilen ihre Entscheidungen dem gemäss §§ 14 und 14 a zuständigen Zivilstandsamt mit.
2 Gerichte teilen dem Gemeindeamt Urteile über die Eintragung,
Berichtigung und Löschung von Personendaten mit.
Mitwirkung der
kantonalen Aufsichtsbehörde
§ 16.11 1 Ist eine ausländische Person nach Art. 15 a Abs. 2 ZStV in
das Personenstandsregister aufzunehmen, sind die Akten dem Gemeindeamt zur Prüfung zu unterbreiten.
2 Das Gemeindeamt kann von der Vorlegungspflicht ganz oder teilweise befreien.

## § 12in {#par_12in}

Gegenwart
der neuen und der bisherigen Leitung.
2 Es wird ein Protokoll erstellt, das insbesondere über die Vollständigkeit der Register, die Lückenlosigkeit der Belege, den Stand der
Registerführung und die übergebenen Dienstmaterialien informiert.
3 Das Protokoll wird von den Anwesenden unterzeichnet und dem
zuständigen Gemeindevorstand20 zugestellt. Die Anwesenden erhalten
eine Kopie.
Findelkinder§ 17.11 1 Wer ein ausgesetztes Kind unbekannter oder unsicherer
Herkunft findet, macht der Polizei des Fundortes sofort Anzeige.
2 Diese benachrichtigt umgehend das Zivilstandsamt und den Gemeindevorstand20 des Fundortes und Letzterer die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde14.
3 Der Gemeindevorstand20 gibt dem Kind Familien- und Vorname,
bestimmt dessen Geburtstermin und erteilt ihm das Gemeindebürgerrecht.
4 Der Beschluss des Gemeindevorstands20 ist dem Zivilstandsamt
des Fundortes mitzuteilen.
§§ 18–20.18
G. Rechtsschutz10
Anfechtung von
Beschwerdeentscheiden
§ 20 a.10 Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde
(§ 12 a Abs. 2) gemäss Art. 90 Abs. 2 ZStV können mit Beschwerde
beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
231.1 Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)
H. Schlussbestimmungen11
Anpassung des
Anhangs
§ 21.11 Die Direktion lässt die Angaben des Anhangs zu dieser
Verordnung nachführen, wenn die zu einem Zivilstandskreis zusammengefassten Gemeinden den Namen oder den Sitz des Zivilstandskreises ändern.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 22. Die Zivilstandsverordnung vom 29. November 2000 wird
aufgehoben.
Übergangsbestimmung
§ 23. 1 Neben der vom Bundesrat vorgeschriebenen ereignisbezogenen Rückerfassung erfolgt eine systematische Rückerfassung und
Überführung von Personendaten in die zentrale Datenbank Infostar.
2 Die systematische Rückerfassung ist bis 31. Dezember 2012 für
alle lebenden Personen abzuschliessen.11
3 In erster Priorität werden Personendaten aufgrund eines zivilstandsamtlichen Ereignisses oder aufgrund eines Rückerfassungsauftrages aus einem anderen Zivilstandskreis in das neue System übertragen.
4 Die Zivilstandsämter erstatten jährlich Bericht an das Gemeindeamt über den Stand der Rückerfassung in ihrem Zivilstandskreis.11
Inkrafttreten § 24. 1 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung5 durch den
Bund auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
2 § 15 tritt mit Art. 22 und 43 Abs. 1–3 ZStV in Kraft.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. November 2010
(OS 65, 1008)
1 Die bei Inkrafttreten der Verordnungsänderung erstinstanzlich
hängigen Zivilstandsverfahren werden vom bisher zuständigen Zivilstandsamt beurteilt.
2 Die bei Inkrafttreten der Verordnungsänderung hängigen Rekursverfahren gegen Beschwerdeentscheide des Gemeindeamtes werden
von der Direktion beurteilt.
3 Sämtliche Beschwerdeentscheide, die vor Inkrafttreten der Verordnungsänderung gefällt werden, sind unabhängig vom Datum ihrer
Eröffnung oder dem Ablauf der Rechtsmittelfrist mit Rekurs bei der
Direktion anzufechten.
Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO) 231.1
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. März 2023
(OS 78, 306)
Seit dem 1. Juli 2022 bezahlte Gebühren für die Erklärung über die
Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe gemäss Anhang 1 Ziff. 7 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Gebühren
im Zivilstandswesen3 können innert fünf Jahren seit Bezahlung beim
erhebenden Zivilstandsamt zurückgefordert werden.
1 OS 59, 388.
2 LS 230.
3 SR 172.042.110.
4 SR 211.112.2.
5 Vom Bund genehmigt am 22. Dezember 2004.
6 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 485; ABl 2006, 1696).
In Kraft seit 1. Januar 2007.
7 Eingefügt durch RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 485; ABl 2006, 1696).
In Kraft seit 1. Januar 2008.
8 Eingefügt durch RRB vom 17. Dezember 2008 (OS 64, 220; ABl 2009, 661).
In Kraft seit 1. Januar 2009.
9 Fassung gemäss RRB vom 17. Dezember 2008 (OS 64, 220; ABl 2009, 661). In
Kraft seit 1. Januar 2009.
10 Eingefügt durch RRB vom 24. November 2010 (OS 65, 1008; ABl 2010, 2666).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
11 Fassung gemäss RRB vom 24. November 2010 (OS 65, 1008; ABl 2010, 2666).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
12 Aufgehoben durch RRB vom 24. November 2010 (OS 65, 1008; ABl 2010,
2666). In Kraft seit 1. Januar 2011.
13 Fassung gemäss RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 65, 1014; ABl 2010, 2965).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
14 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 601; ABl 2012-11-16).
In Kraft seit 1. Januar 2013.
15 Die Gemeinde Bertschikon wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Wiesendangen auf 1. Januar 2014 aus der Liste entfernt.
16 Die Gemeinde Sternenberg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Bauma auf 1. Januar 2015 aus der Liste entfernt.
17 Eingefügt durch RRB vom 20. Mai 2015 (OS 70, 402; ABl 2015-06-05). In Kraft
seit 1. Januar 2016.
18 Aufgehoben durch RRB vom 20. Mai 2015 (OS 70, 402; ABl 2015-06-05). In
Kraft seit 1. Januar 2016.
19 Die Gemeinde Kyburg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde
Illnau-Effretikon auf 1. Januar 2016 aus der Liste entfernt.
231.1 Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)
20 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
21 Die Gemeinde Hofstetten wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Elgg auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.
22 Die Gemeinde Hirzel wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde
Horgen auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.
23 Die Gemeinden Oberstammheim, Unterstammheim und Waltalingen wurden
nach dem Zusammenschluss zur neuen Gemeinde Stammheim auf 1. Januar
2019 aus der Liste entfernt.
24 Die Gemeinden Schönenberg und Hütten wurden nach dem Zusammenschluss
mit der Gemeinde Wädenswil auf 1. Januar 2019 aus der Liste entfernt.
25 Aufgehoben durch RRB vom 19. Dezember 2018 (OS 74, 186; ABl 2019-02-01).
In Kraft seit 1. Juli 2019.
26 Die Gemeinden Humlikon und Adlikon wurden nach dem Zusammenschluss
mit der Gemeinde Andelfingen auf 1. Januar 2023 aus der Liste entfernt.
27 Fassung gemäss RRB vom 19. April 2023 (OS 78, 217; ABl 2023-04-28). In Kraft
seit 1. Juli 2023.
28 Aufgehoben durch RRB vom 19. April 2023 (OS 78, 217; ABl 2023-04-28). In
Kraft seit 1. Juli 2023.
29 Eingefügt durch RRB vom 1. März 2023 (OS 78, 306; ABl 2023-03-10). In Kraft
seit 1. Juli 2022.
30 Fassung gemäss RRB vom 1. März 2023 (OS 78, 306; ABl 2023-03-10). In Kraft
seit 1. Juli 2022.
31 Fassung gemäss RRB vom 11. Dezember 2024 (OS 79, 476; ABl 2024-12-20).
In Kraft seit 1. Januar 2025.
32 Aufgehoben durch RRB vom 11. Dezember 2024 (OS 79, 476; ABl 2024-12-20).
In Kraft seit 1. Januar 2025.
Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO) 231.1
Anhang13
(§§ 1 und 21)
Zivilstandskreise im Kanton Zürich
Name: Sitz: Beteiligte Gemeinden:
Affoltern28
Bauma32
Bezirk Kleinandelfingen Andelfingen, Benken, Berg a. I.,
Andelfingen23, 26 Buch a. I., Dachsen, Dorf, Feuerthalen,
Flaach, Flurlingen, Henggart,
Kleinandelfingen, Laufen-Uhwiesen,
Marthalen, Ossingen, Rheinau,
Stammheim, Thalheim a. d. Th., Trüllikon,
Truttikon und Volken
Bülach Bülach Bachenbülach, Bülach, Eglisau, Embrach,
Freienstein-Teufen, Glattfelden,
Hochfelden, Höri, Hüntwangen, Lufingen,
Oberembrach, Rafz, Rorbas, Wasterkingen, Wil, Winkel, Stadel und Weiach
Dielsdorf Dielsdorf Bachs, Dielsdorf, Neerach, Niederglatt,
Niederhasli, Niederweningen, Oberglatt,
Oberweningen, Regensberg, Schleinikon,
Schöfflisdorf und Steinmaur
Dietikon Dietikon Aesch, Bergdietikon (AG), Birmensdorf,
Dietikon, Geroldswil, Oberengstringen,
Oetwil a. d. L., Schlieren, Uitikon,
Unterengstringen, Urdorf und Weiningen
Dübendorf Dübendorf Dübendorf, Fällanden, Maur, Wallisellen
und Wangen-Brüttisellen
Furttal Regensdorf Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon,
Hüttikon, Otelfingen und Regensdorf
Horgen22 Horgen Horgen und Oberrieden
Illnau-Effretikon19 Illnau-Effretikon Illnau-Effretikon, Lindau und Weisslingen
231.1 Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)
Name: Sitz: Beteiligte Gemeinden:
Kloten Kloten Bassersdorf, Dietlikon, Kloten, Nürensdorf,
Opfikon und Rümlang
Küsnacht Küsnacht Erlenbach, Herrliberg, Küsnacht und
Zumikon
Männedorf Männedorf Hombrechtikon, Männedorf, Meilen,
Oetwil a. S., Stäfa und Uetikon a. S.
Pfäffikon31 Pfäffikon Bauma, Fehraltorf, Hittnau, Pfäffikon,
Russikon, Wila und Wildberg
Rüti Rüti Bubikon, Dürnten, Rüti und Wald
Sihltal-Albis27 Adliswil Adliswil, Aeugst a. A., Affoltern a. A.,
Bonstetten, Hausen a. A., Hedingen,
Kappel a. A., Knonau, Langnau a. A.,
Maschwanden, Mettmenstetten,
Obfelden, Ottenbach, Rifferswil, Stallikon
und Wettswil a. A.
Thalwil- Thalwil Kilchberg, Rüschlikon und Thalwil
Rüschlikon-
Kilchberg
Uster Uster Egg, Mönchaltorf und Uster
Volketswil Volketswil Greifensee, Schwerzenbach und
Volketswil
Wädenswil24 Wädenswil Richterswil und Wädenswil
Wetzikon31 Wetzikon Bäretswil, Fischenthal, Gossau,
Grüningen, Hinwil, Seegräben
und Wetzikon
Winterthur15, 21 Winterthur Altikon, Brütten, Dägerlen, Dättlikon,
Dinhard, Elgg, Ellikon an der Thur, Elsau,
Hagenbuch, Hettlingen, Neftenbach,
Pfungen, Rickenbach, Schlatt, Seuzach,
Turbenthal, Wiesendangen, Winterthur
und Zell
Zollikon Zollikon Zollikon
Zürich Zürich Zürich
