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title: "Reglement über den Lohn der Lehrpersonen an Musikschule Konservatorium Zürich (Lohnreglement MKZ) Stadtratsbeschluss"
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# Reglement über den Lohn der Lehrpersonen an Musikschule Konservatorium Zürich (Lohnreglement MKZ) Stadtratsbeschluss

## Art. 1 Geltungsbereich {#art_1}

Dieses gestützt auf Art. 29 der Städtischen Volksschullehrer-Verordnung (SVL) erlassene Reglement gilt für die Lehrpersonen und Schulleiterinnen/Schulleiter an Musikschule Konservatorium Zürich.3

## Art. 2 Lohn der Lehrpersonen {#art_2}

1 Die Lehrpersonen werden für die Erteilung des Musikunterrichts in die Lohnkategorie III (Primarlehrerlohn) der kantonalen Lehrerpersonalverordnung eingereiht.4
2 Die Leiterinnen und Leiter von Grossformationen erhalten einen
Zuschlag von 5 Prozent.
Lohn, Jahresarbeitszeit und Ferien der Schulleiterinnen/

## Art. 3 Schulleiter5 {#art_3}

1 Der Lohn der Schulleiterinnen/Schulleiter für die musikpädagogische Leitung wird auf 121 Prozent, Lohnkategorie III, festgesetzt.
2 Die jährliche Arbeitszeit berechnet sich nach Art. 157 der Ausführungsbestimmungen zum städtischen Personalrecht.
3 Die Ferien richten sich nach den Art. 113 und 114 der Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht.
Art. 3bis (aufgehoben)6
1 Fassung gem. STRB Nr. 956 vom 5. November 2014; Inkraftsetzung 1. Januar 2015.
2 Inkraftsetzung auf Schuljahrbeginn 2003/2004 (16. August 2003).
3 Fassung gem. STRB Nr. 956 vom 5. November 2014; Inkraftsetzung 1. Januar 2015.
4 Fassung gemäss STRB vom 26. September 2007; Inkraftsetzung auf Schuljahrbeginn 2007/2008 (16. August 2007).
5 Fassung gem. STRB Nr. 956 vom 5. November 2014; Inkraftsetzung 1. Januar 2015.
6 Aufgehoben gem. STRB Nr. 956 vom 5. November 2014; Inkraftsetzung 1. Januar
2015.

## Art. 4 Einstufung bei der Anstellung7 {#art_4}

Die Festsetzung des Anfangslohns bei der Anstellung
richtet sich grundsätzlich nach der kantonalen Lehrerpersonalverordnung. Der Unterrichtstätigkeit an der Volksschule im Sinne von
§ 16 Abs. 2 lit. a dieser Verordnung werden folgende Tätigkeiten
gleichgestellt: Unterricht an anderen Musikschulen oder gleichwertigen Schulen sowie Berufsausübung als Musikerin oder Musiker, Theaterpädagogin oder Theaterpädagoge.8
Arbeitszeit9
Art. 4bis10 1 Für die Lehrpersonen an MKZ gilt bezogen auf ein
Schuljahr Jahresarbeitszeit. Diese beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent brutto 2184 Stunden (Bruttojahresarbeitszeit). Reduziert um den individuellen Ferienanspruch und
die arbeitsfreien Feiertage ergibt sich die effektiv zu leistende
Jahresarbeitszeit (Nettojahresarbeitszeit).
2 Im Rahmen einer Anstellung mit Beschäftigungsgrad von
100 Prozent werden während des Semesters in der Regel
28 Wochenlektionen Unterricht erteilt. Bei tieferem Beschäftigungsgrad verringert sich diese Anzahl anteilmässig.
3 Für den Tätigkeitsbereich Unterricht werden pro Wochenlektion
58 Stunden als Arbeitszeit angerechnet. Die verbleibende Nettoarbeitszeit wird in der Regel zu 6/14 auf den Tätigkeitsbereich
Schule, zu 5/14 auf den Tätigkeitsbereich Zusammenarbeit und
zu 3/14 auf den Tätigkeitsbereich Weiterbildung angerechnet.
4 Die Direktorin oder der Direktor von MKZ erlässt Richtlinien zur
Anrechenbarkeit von Arbeitszeit sowie zu deren Aufteilung auf
die einzelnen Tätigkeitsbereiche. Sie oder er kann in besonderen Fällen von der zu erteilenden Anzahl Wochenlektionen gemäss Abs. 2 sowie von der Verteilung der Nettojahresarbeitszeit
gemäss Abs. 3 abweichen.
Art. 511 1 Bei Lehrpersonen der Musikalischen Elementarerziehung (MEZ) und des Gruppenunterrichts dauert die Wochenlektion 45 Minuten.
2 Bei Lehrpersonen, die Individualunterricht (Einer-, Zweier- und
Staffelunterricht) ausserhalb des Stundenplanrasters der Volksschule in Lektioneneinheiten von unterschiedlicher Dauer unterrichten, entspricht eine Wochenlektion 52,75 Minuten Unterricht.
7 Fassung gem. STRB Nr. 956 vom 5. November 2014; Inkraftsetzung 1. Januar 2015.
8 Fassung gem. STRB Nr. 956 vom 5. November 2014; Inkraftsetzung 1. Januar 2015.
9 Fassung gem. STRB Nr. 511 vom 21. Juni 2017; Inkraftsetzung 1. August 2017.
10 Fassung gem. STRB Nr. 511 vom 21. Juni 2017; Inkraftsetzung 1. August 2017.
11 Fassung gem. STRB Nr. 511 vom 21. Juni 2017; Inkraftsetzung 1. August 2017.
3 (aufgehoben)12

## Art. 6 Schlussbestimmungen {#art_6}

1 Die Überführung ins neue Lohnsystem erfolgt auf Beginn des Schuljahres 2003/2004.
2 Bei Inkrafttreten dieses Reglements bereits angestellte Lehrpersonen, die aufgrund der neuen Lohnordnung einen tieferen Lohn
erhalten würden, behalten ihren Lohn in bisheriger Höhe bei, sind
aber vom Stufenanstieg ausgenommen bis die Neueinreihung
betragsmässig kompensiert ist.

## Art. 7 {#art_7}

Bei Inkrafttreten von Art. 3bis des Lohnreglements JSZ
bereits angestellte Schulleiterinnen/Schulleiter13, die aufgrund der
neuen Lohnordnung Art. 3bis einen tieferen Lohn erhalten würden,
behalten ihren Lohn in bisheriger Höhe bei, sind aber vom Stufenanstieg ausgenommen, bis die Neueinreihung betragsmässig
kompensiert ist.
12 Aufgehoben gem. STRB Nr. 511 vom 21. Juni 2017; Inkraftsetzung 1. August 2017.
13 Fassung gem. STRB Nr. 956 vom 5. November 2014; Inkraftsetzung 1. Januar 2015.
