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title: "Verordnung über die Fachstelle Behindertenrechte"
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provisions: 5
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# Verordnung über die Fachstelle Behindertenrechte

## § 1 {#par_1}

Fachstelle Behindertenrechte
1 Zwecks der sukzessiven Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen und der Beseitigung von Benachteiligung gemäss Art. 8 Abs. 4 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

## § 1und {#par_1und}

13 BRG BL4), besteht die Fachstelle Behindertenrechte (nachstehend Fachstelle).
2 Die Fachstelle ist der Finanz- und Kirchendirektion unterstellt.

## § 2 {#par_2}

Aufgaben
1 Die Fachstelle fördert die Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen in Zusammenarbeit mit den Verwaltungseinheiten und gegebenenfalls
weiteren Stellen.
2 Die der Fachstelle zugewiesenen Aufgaben richten sich nach dem Behindertenrechtegesetz BL.

## § 3 {#par_3}

Beziehung zu anderen Verwaltungsstellen
1 Die Fachstelle kann mit allen Behörden und Ämtern des Kantons direkt verkehren und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen und auf die Sache
beschränkten Auskünfte verlangen.
2 Zur Bearbeitung von Geschäften, die die Gleichstellung von Menschen mit
Behinderungen betreffen, wird die Fachstelle von Beginn an beigezogen.
3 Die Fachstelle wird in das verwaltungsinterne Mitberichtsverfahren einbezogen.
1) SGS 100
2) SGS 109
3) SR 101
4) SGS 109
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2026.021
2 109.21

## § 4 {#par_4}

Budget
1 Die Fachstelle verfügt über ein Budget.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2026.021
3 109.21
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.05.2026 01.06.2026 Erlass Erstfassung 2026.021
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2026.021
4 109.21
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 05.05.2026 01.06.2026 Erstfassung 2026.021
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2026.021
