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title: "Übereinkommen zwischen der schweizerischen und der österreichischen Regierung betreffend Leichentransporte im lokalen Grenzverkehr"
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# Übereinkommen zwischen der schweizerischen und der österreichischen Regierung betreffend Leichentransporte im lokalen Grenzverkehr

## Art. I {#art_I}

Die Zone beiderseits der schweizerisch-österreichischen und liechtensteinisch-österreichischen Grenze, innerhalb welcher sich der Grenzverkehr im Sinne dieses Übereinkommens abspielt, umfasst folgende Gebiete:
a. auf Schweizer Seite: die Kantone St. Gallen, Appenzell Ausser-Rhoden, Appenzell Inner-Rhoden, Thurgau und die im beiliegenden Verzeichnis aufgeführten Gemeinden des Kantons Graubünden, wobei Bahntransporte von Bever nach Chur und umgekehrt ebenfalls zum Grenzverkehr zu zählen sind, wenn es sich um einen direkten Transit handelt und Abgangs- und Bestimmungsort innerhalb der Grenzzone liegen;
b. das Fürstentum Liechtenstein;
c. auf österreichischer Seite; Das Bundesland Vorarlberg und den politischen Bezirk Landeck des Bundeslandes Tirol.

## Art. II {#art_II}

Die zur Ausstellung von Leichenpässen zuständigen Instanzen von den Kantons- bzw. Landesbehörden bezeichnet.
In der Schweiz sind es
für den Kanton
Appenzell A.-Rh.:
die Kantonskanzlei,
Appenzell I.-Rh.:
die Polizeidirektion und das Bezirkshauptmannamt Oberegg,
Graubünden:
die Bezirkskommissariate,
St. Gallen
die Bezirksämter,
Thurgau:
die Bezirksämter.
Im Fürstentum Liechtenstein ist es die Fürstliche Regierung.
In Österreich sind es die Bezirksverwaltungsbehörden.
Der Staat, der den Leichentransport in Empfang nimmt, verzichtet auf eine Beglaubigung der Unterschriften auf dem Leichenpass.
Für Leichenpässe ist die Einholung eines konsularischen Visums nicht erforderlich.

## Art. III {#art_III}

Von der Verwendung eines Doppelsarges wird abgesehen, ausgenommen in Fällen, in denen der zuständige Arzt aus gesundheitspolizeilichen Gründen einen Doppelsarg als notwendig erachtet. Ein Doppelsarg ist besondere erforderlich bei Leichen mit eingetretener Verwesung, bzw. in Fällen, in denen eine rasche Verwesung zu befürchten ist, sowie bei Leichen von Personen, die an Abdominaltyphus, Paratyphus oder bazillären Dysenterie gestorben sind.
Als zuständiger Arzt im Sinne des vorstehenden Absatzes gilt für das schweizerische Grenzgebiet der den Totenschein ausstellende Arzt, bzw. der Bezirks- oder Kantonsarzt, für das liechtensteinische Gebiet der den Totenschein ausstellende Arzt, bzw. der Landesphysikus, für das österreichische Grenzgebiet der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde.

## Art. IV {#art_IV}

Im übrigen finden die Bestimmungen des am 10. Februar 1937 in Berlin geschlossenen Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung sinngemäss Anwendung.
SR 0.818.61

## Art. V {#art_V}

Bei allfälligen Differenzen in der Auslegung dieses vorliegenden Übereinkommens, sowie bei Eintreten ausserordentlicher Verhältnisse, werden die beiden Regierungen miteinander Fühlung nehmen.

## Art. VI {#art_VI}

Dieses Übereinkommen tritt am 1. Juni 1952 in Kraft. Es ist jederzeit auf sechs Monate kündbar.
