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title: "Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte"
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provisions: 18
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# Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte

## Art. 1 I. Zweck und Umfang {#art_1}

Zweck
1 Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich
zusammen,
a) um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb
der unter das Konkordat fallenden Anlagen möglichst sicher
gestalten, ohne die Kosten für Bau und Betrieb allzusehr zu
erhöhen;
b) um eine interkantonale Kontrollstelle einzusetzen, die
technische Fragen zuhanden der Kantone begutachtet;
c) um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften
zu fördern.
2 Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen
gleichgestellt.

## Art. 2 {#art_2}

Anwendungsbereich
1 Das Konkordat bezieht sich auf alle Seilbahnen für Personen-
oder Warentransporte, insbesondere Luftseilbahnen, Skilifte und
schräg geführte Lifte. Hievon ausgenommen sind:
a) Seilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht
unterstehen;
b) Seilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport, sofern
sie den öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht
gefährden können.
2 In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein
Flughindernis im Sinne der Artikel 67 ff. der
Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950 zum Luftfahrtgesetz
darstellt, der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.
3 Das Konkordat bezieht sich ferner auf alle Skilifte, die nur als
solche betrieben werden.

## Art. 3 II. Bau und Betrieb der Anlagen {#art_3}

Bewilligungen
1 Für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden
Luftseilbahnen und Skilifte sind Bewilligungen desjenigen
Kantons erforderlich, auf dessen Gebiet die Anlage errichtet und
betrieben werden soll. Überquert eine solche Anlage das Gebiet
verschiedener Kantone, so ist die Bewilligung aller beteiligten
Kantone einzuholen.
2 Mit der Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung übernimmt
der Kanton keinerlei Haftung für Mängel oder Schäden. Der
Betriebsinhaber hat hiefür allein einzustehen.

## Art. 4 {#art_4}

Enteignungsrecht
Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das
Enteignungsrecht nach kantonalem Recht verleihen.

## Art. 5 {#art_5}

Voraussetzungen der Bewilligungen
1 Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum
Betrieb einer Anlage erst dann, wenn das Projekt oder die
Anlage in baulicher, technischer und finanzieller Hinsicht den
Bestimmungen dieses Konkordats und des zugehörigen
Reglements1 entspricht, wenn die vorgeschriebenen
Versicherungen abgeschlossen sind, und wenn
a) die Anlage nicht öffentliche Interessen des Bundes wie
namentlich Interessen der Landesverteidigung, der
Forstpolizei, der Raumplanung und des Natur- und
Heimatschutzes verletzt;
b) sie weder dem Bund gehörende oder von ihm konzessionierte
Transportunternehmen noch unter der Hoheit des Kantons
stehende Skilifte und Luftseilbahnen wesentlich
konkurrenziert;
__________
1 Die Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die nicht
eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte können auf der
Webseite der Rechtsgrundlagen IKSS eingesehen werden.
c) sie einem Bedürfnis entspricht;
d) die Sicherheit ihres Betriebes gewährleistet ist;
e) die Betriebsbewilligung auf längstens 20 Jahre befristet ist.
2 Vor Erteilung der Bewilligungen werden die Bauprojekte und
die betriebsbereiten Anlagen im Auftrage des zuständigen
Kantons von einer technischen Kontrollinstanz nach den
Bestimmungen dieses Konkordates und des Reglementes
begutachtet.

## Art. 6 {#art_6}

Unterhalt und Kontrolle
1 Der Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt der
Anlage verantwortlich.
2 Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis bei Anlagen mit
Personenbeförderung in der Regel eine jährlich sich
wiederholende technische Kontrolle der Anlagen. Über diese
Kontrollen sind zuhanden des Kantons Protokolle aufzunehmen.
3 Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber Frist
ansetzen für die Behebung festgestellter Mängel, unter der
Androhung des Bewilligungsentzuges und der Bestrafung
wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Bei
unmittelbarer Gefährdung kann der Kanton oder die mit der
technischen Kontrolle beauftragte Instanz im Sinne von Artikel
12 Abs. 2 die Anlage sofort stillegen.

## Art. 7 {#art_7}

Sanktionen
1 Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung
vorübergehend oder dauernd zu entziehen oder eine zum
Schutze von Personen als dringend notwendig erachtete
Änderung der Anlage auf Kosten des Betriebsinhabers selber
anzuordnen, wenn wichtige Bestimmungen dieses Konkordates
oder der Ausführungsvorschriften verletzt werden oder wenn
Anordnungen der Aufsichtsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig
Folge geleistet wird.
2 Die strafrechtliche Verfolgung, beispielsweise wegen
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, obliegt den
Kantonen.
3 Für die Sicherstellung ihrer Forderungen sind die Kantone
befugt, vom Bewilligungsempfänger die Stellung einer Kaution
zu verlangen.

## Art. 8 III. Organisation {#art_8}

Organe
1 Die Organe des Konkordates sind die Konferenz, die
Geschäftsleitung und die Rechnungsrevisoren.
2 Die am Konkordat interessierten Kreise können zu den
Beratungen beigezogen werden.

## Art. 9 {#art_9}

Konferenz
1 Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkordat
angeschlossenen Kantonen gebildete Konferenz. Jeder Kanton
bezeichnet einen offiziellen Vertreter und einen Stellvertreter.
Den Sitzungen der Konferenz dürfen weitere Kantonsvertreter
beiwohnen.
2 Jeder Kanton verfügt in der Konferenz über eine Stimme. Die
Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden
Stimmberechtigten gefasst. Der Präsident hat den
Stichentscheid.
3 Die Konferenz ist zuständig für:
1. die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der
unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte;
2. die Aufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr
der Kantone mit den Organen des Kondordates und der
technischen Kontrollstelle, eines Pflichtenheftes für die
technische Kontrollstelle und einer Gebührenordnung;
3. die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung und des
Sekretärs für eine Amtsdauer von fünf Jahren; das Sekretariat
kann einer kantonalen Baudirektion, einer anderen
kantonalen Amtsstelle oder einer sonst geeigneten
Organisation übertragen werden;
4. die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;
5. die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle;
6. die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und
Jahresbericht und die Festsetzung der Kantonsbeiträge;
7. Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im
Interesse eines einheitlichen Vollzuges der
Konkordatsbestimmungen.
4 Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich
zusammen. Der Präsident ist befugt, jederzeit eine
ausserordentliche Konferenz einzuberufen. Er ist hiezu
verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel der
Konkordatskantone verlangt wird.
5 Die Verhandlungsgegenstände sind rechtzeitig
bekanntzugeben. Andere Geschäfte dürfen nur dann
abschliessend behandelt werden, wenn alle vertretenen Kantone
damit einverstanden sind.

## Art. 10 {#art_10}

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten, dem
Vizepräsidenten und einem weiteren Mitglied der Konferenz.
Der Sekretär und der Leiter der technischen Kontrollstelle
nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der
Geschäftsleitung teil.
2 Die Geschäftsleitung besorgt alle jene Geschäfte, die nicht
ausdrücklich einem andern Organ übertragen sind. Sie hat
insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse;
2. Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle;
3. Führung des gesamten Rechnungswesens, Erstellung der
Jahresrechnung und Antragstellung zum Voranschlag;
4. Abfassung des Jahresberichtes;
5. Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz.
3 Die Konferenz kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben
übertragen.
4 Die Geschäftsleitung hat den Rechnungsrevisoren die Bücher
und Belege vorzuweisen und auf Verlangen alle notwendigen
Aufschlüsse über die Geschäftstätigkeit zu erteilen.

## Art. 11 {#art_11}

Rechnungsrevisoren
Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die
Buchhaltung der Geschäftsleitung und erstatten darüber der
Konferenz Bericht.

## Art. 12 {#art_12}

Technische Kontrollstelle
1 Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen namentlich
für folgende Aufgaben zur Verfügung:
1. Begutachtung von Projekten;
2. Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen der bei
Inkrafttreten des Konkordates bereits bestehenden Anlagen;
3. periodische und ausserordentliche Kontrollen der Anlagen
und technische Untersuchungen bei Unfällen,
Betriebsstörungen und Betriebsgefährdungen;
4. Berichterstattung über die Kontrollen und Untersuchungen
an die Geschäftsleitung und an die zuständigen Kantone;
5. Beratung der Organe der Konferenz und der zuständigen
Instanzen der Kantone, insbesondere Ausarbeitung von
Vorschlägen für die Schaffung neuer, Lockerung oder
Verschärfung bestehender Bestimmungen;
6. Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als
Grundlagen für den Jahresbericht und für die Berechnung
von Gebühren.
2 Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die technische
Kontrollstelle, wenn nötig mit Polizeigewalt, die betreffende
Anlage sofort stillzulegen und diesen Entscheid dem
zuständigen Kanton auf dem schnellsten Wege zu melden. Der
endgültige Entscheid über die Betriebseinstellung steht der
zuständigen kantonalen Amtsstelle zu.
3 Die Konferenz kann der technischen Kontrollstelle weitere
Aufgaben übertragen. Diese darf soweit nötig für Spezialfragen
Fachleute beiziehen. Über den Geschäftsverkehr und die
Befugnisse der Kontrollstelle wird ein Pflichtenheft aufgestellt.

## Art. 13 {#art_13}

Finanzierung
1 Die für die Durchführung des Konkordats erforderlichen Mittel
werden durch Gebühren der Betriebsinhaber und durch Beiträge
der Kantone beschafft.
2 Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kontrollstelle
werden von den Betriebsinhabern erhoben. Dabei wird die
aufgewendete Zeit und die Bedeutung der Anlage
berücksichtigt.
3 Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt.
4 Die Beiträge der Kantone werden nach Zahl und Bedeutung
der Anlagen berechnet.

## Art. 14 {#art_14}

Sitz
Der Sitz des Konkordates befindet sich am Ort des Sekretariates.

## Art. 15 {#art_15}

Ein- und Austritt
1 Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet sich
wenigstens eine der unter das Konkordat fallenden Anlagen
befindet.
2 Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter
Berücksichtigung einer wenigstens einjährigen Kündigungsfrist
erfolgen, nachdem sämtliche aus dem Konkordat fliessenden
Verbindlichkeiten erfüllt sind.

## Art. 16 IV. Schlussbestimmungen {#art_16}

Bestehende Anlagen
1 Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zuständigen
Kanton festzusetzenden Frist, spätestens jedoch innert zehn
Jahren nach dem Beitritt des Kantons zum Konkordat, seinen
Vorschriften und denjenigen des Reglementes anzupassen.
2 Die Kantone erteilen den Inhabern solcher Anlagen nach
Inkrafttreten des Konkordates eine für die Übergangszeit gültige
Betriebsbewilligung, sofern die minimalen Sicherheiten
gewährleistet sind.
3 Dieses Konkordat gilt im übrigen sinngemäss auch für die
schon bestehenden Anlagen.

## Art. 17 {#art_17}

Verhältnis zu andern Rechtsquellen
1 Weitergehende und ergänzende Vorschriften und Weisungen
der Kantone sowie gegebenenfalls der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt für die der obligatorischen
Unfallversicherung unterstellten Luftseilbahnen und Skilifte
bleiben vorbehalten.
2 Im Übrigen tritt während der Geltungsdauer des Konkordates
widersprechendes kantonales Recht ausser Wirksamkeit.

## Art. 18 {#art_18}

Inkrafttreten
Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens fünf
Kantone in Kraft.

Genehmigung
Das Konkordat ist vom Bundesrat am 17.6.1955 genehmigt
worden.
Die Änderung vom 27.11.1972 ist vom Bundesrat am 30.5.1973
genehmigt worden.
Beitritt durch Dekret vom 10.2.1967
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 10.2.1967
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
15.10.1951 Erlass Grunderlass 10.02.1967 BL/AGS 1980 f 314 / d 320
27.11.1972 Titel geändert 27.11.1972 BL/AGS 1980 f 314 / d 320
27.11.1972 Art.2 geändert 27.11.1972 BL/AGS 1980 f 314 / d 320
27.11.1972 Art.5 geändert 27.11.1972 BL/AGS 1980 f 314 / d 320
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 15.10.1951 10.02.1967 BL/AGS 1980 f 314 / d 320
Titel geändert 27.11.1972 27.11.1972 BL/AGS 1980 f 314 / d 320
Art.2 geändert 27.11.1972 27.11.1972 BL/AGS 1980 f 314 / d 320
Art.5 geändert 27.11.1972 27.11.1972 BL/AGS 1980 f 314 / d 320
