---
title: "Ausführungsbestimmungen zur staatlichen Beteiligung an der Elektrischen Schmalspurbahn Solothurn-Bern"
id: 749fb4ef-83bf-45a0-b413-3225834d0554
authority: so
place: "Solothurn"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "735.432"
publisher_url: https://bgs.so.ch/data/735.432/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/749fb4ef-83bf-45a0-b413-3225834d0554
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/15154/de
read_on: 2026-10-23
sha256: cfd4d545b2c29bac9f71987bb81b166ff960919954105ded23cd396f58aee742
provisions: 1
---

# Ausführungsbestimmungen zur staatlichen Beteiligung an der Elektrischen Schmalspurbahn Solothurn-Bern

## text {#text}

735.432
Ausführungsbestimmungen zur
staatlichen Beteiligung an der
Elektrischen Schmalspurbahn Solothurn-
Bern
RRB vom 9. Oktober 1912
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
beschliesst:
In Ausführung des Kantonsratsbeschlusses vom 29. April 1912, werden für
die Aktienbeteiligung an der Aktiengesellschaft Elektrische Schmalspurbahn Solothurn-Bern die folgenden üblichen Bedingungen festgestellt:
1. Vom Gesamtanlagekapital darf nicht mehr als ein Drittel in Obligationen aufgebracht werden.
2. Die Aktien des Kantons Solothurn sind den übrigen im Rechte gleichzustellen und dürfen bezüglich des Stimmrechts keiner Beschränkung
unterzogen werden.
3. Mit dem Bau der Bahn darf erst begonnen werden, nachdem der Finanzausweis vom Regierungsrat genehmigt sein wird.
4. Ohne die Genehmigung des Kantonsrates darf die Bahngesellschaft
weder eine Fusion noch eine Abtretung der Konzession vornehmen.
5. Die Einzahlung der Aktien des Staates geschieht zu vier Fünfteln nach
Massgabe der Gesellschaftsstatuten gleich wie die Einzahlung der übrigen Aktien. Der letzte Fünftel wird erst bezahlt, wenn nach Inbetriebsetzung der Bahn ein dem Regierungsrat vorzulegender Ausweis
über die Verwendung des Baukapitals die regierungsrätliche Genehmigung erhalten hat.
6. Der Staat hat das Recht, in den Verwaltungsrat der Bahngesellschaft
zwei Mitglieder zu wählen1
). Von diesen darf kein Aktienbesitz gefordert werden.
7. Sollte das Bahnunternehmen nicht innert Jahresfrist, vom Tage des
Kantonsratsbeschlusses (29. April 1912) an gerechnet, zustande kommen, d. h. die Bauarbeit nicht begonnen haben, fällt die solothurnische
Staatsbeteiligung dahin.
________________
1) Vgl. Art. 12 der Statuten vom 29. Juni 1970.
