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title: "V vom 9. Juni 2026 über das Eurodac (EurodacV)"
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# V vom 9. Juni 2026 über das Eurodac (EurodacV)

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

Diese Verordnung regelt:
a) die Verwaltung des Eurodac und den Katalog der in Eurodac erfassten und an die zugangsberechtigten Stellen des Ausländer- und Asylbereichs übermittelten Daten (Eurodac-Daten);
b) die Überprüfung von biometrischen Übereinstimmungen durch geschulte Experten und die Bestätigung von Treffern;
c) die nationale Prüfstelle für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung;
d) die Rechte der betroffenen Personen, den Datenschutz, die Datensicherheit und die Aufsicht über die Datenverarbeitung;
e) die Bekanntgabe von Eurodac-Daten und die Aufbewahrung von Daten nach der Verordnung (EU) 2024/1358.

## Art. 2 Personenbezeichnungen {#art_2}

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

## Art. 3 Verwaltung {#art_3}

Das Ausländer- und Passamt sowie die Landespolizei beteiligen sich im Rahmen ihrer Aufgaben im Ausländer- und Asylbereich an der Verwaltung von Eurodac.

## Art. 4 Katalog der Eurodac-Daten {#art_4}

Der Katalog der Eurodac-Daten ist im Anhang festgelegt.

## Art. 5 Geschulte Experten {#art_5}

Für die Überprüfung der Ergebnisse des automatischen Abgleichs von Eurodac-Daten nach Art. 73c AsylG und Art. 74i AuG werden geschulte Experten des Ausländer- und Passamtes und der für die biometrische Identifikation zuständigen Stellen der Landespolizei eingesetzt.

## Art. 6 Verfahren bei Treffern aufgrund von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern {#art_6}

1) Hat der automatische Eurodac-Abgleich einen Treffer ergeben, übermitteln die geschulten Experten der für die biometrische Identifikation zuständigen Stellen der Landespolizei das Ergebnis der Überprüfung unverzüglich dem Ausländer- und Passamt.
2) Ergibt die Überprüfung, dass die Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder nicht übereinstimmen, so:
a) löscht der geschulte Experte der erfassenden Stelle unverzüglich das Resultat der Abfrage;
b) informiert der geschulte Experte der erfassenden Stelle die Europäische Kommission und die Agentur eu-LISA so bald wie möglich darüber, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen.
3) Ergibt die Überprüfung, dass die Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder übereinstimmen, so informiert der geschulte Experte der erfassenden Stelle die Agentur eu-LISA über den Treffer.
4) Die geschulten Experten des Ausländer- und Passamtes überprüfen die Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder zudem, wenn:
a) nach der Gewährung internationalen Schutzes oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen Dublin-Staat und der entsprechenden Markierung der Daten in Eurodac das Ausländer- und Passamt informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerabdrücke vom Zentralsystem zur Markierung erhält; oder
b) bei der vorzeitigen Löschung der Daten einer Person in Eurodac das Ausländer- und Passamt informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerabdrücke der Zentraleinheit zur Löschung erhält.

## Art. 7 Nationale Prüfstelle {#art_7}

Nationale Prüfstelle nach Art. 74h Abs. 3 AuG und Art. 73b Abs. 3 AsylG ist der Fachbereich Internationale Polizeikooperation (IPK) bei der Landespolizei.

## Art. 8 Auskunftsrecht {#art_8}

1) Das Auskunftsrecht richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung.
2) Das Ausländer- und Passamt bearbeitet die Auskunftsgesuche.

## Art. 9 Recht auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten {#art_9}

1) Das Verfahren zur Ausübung des Rechts auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung von Eurodac-Daten richtet sich nach Art. 43 der Verordnung (EU) 2024/1358.
2) Das Ausländer- und Passamt bearbeitet die Gesuche zur Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten.

## Art. 10 Datensicherheit {#art_10}

Die Datensicherheit richtet sich nach Art. 48 der Verordnung (EU) 2024/1358 sowie der Datenschutzgesetzgebung.

## Art. 11 Aufsicht über die Datenverarbeitung in Eurodac {#art_11}

1) Die Datenschutzstelle arbeitet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen. Für diesen ist sie die nationale Ansprechstelle.
2) Die Datenschutzstelle ist die nationale Aufsichtsbehörde nach Art. 43 Abs. 9, Art. 44, 47 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1358. Sie ist für die Wahrnehmung der in diesen Artikeln festgelegten Aufgaben verantwortlich.

## Art. 12 Bekanntgabe von Eurodac-Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen {#art_12}

1) Die im Eurodac verarbeiteten Daten dürfen Drittstaaten, internationalen Organisationen, privaten Stellen und natürlichen Personen nicht bekanntgegeben werden.
2) Zum Nachweis der Identität von Drittstaatsangehörigen zwecks Rückführung dürfen ausnahmsweise personenbezogene Daten des Eurodac an einen Staat, der durch den Dublin-Besitzstand nicht gebunden ist, bekanntgegeben werden, sofern:
a) die Bedingungen nach Art. 50 Abs. 3 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfüllt sind; und
b) der Staat, der die Daten erfasst hat, der Datenbekanntgabe zustimmt.
3) Folgende Daten dürfen bekanntgegeben werden, wenn sie im Hinblick auf die Prüfung eines Asylgesuchs, die Feststellung der Identität von Drittstaatsangehörigen mit illegalem Aufenthalt oder von Staatenlosen mit illegalem Aufenthalt oder die Anwendung der Kriterien der Verordnung (EU) 2024/1351 erhoben wurden:
a) Vorname, Nachname, Geburtsname, frühere Namen und Aliasnamen;
b) Geschlecht;
c) Datum, Ort und Land der Geburt;
d) Staatsangehörigkeiten;
e) folgende Angaben zum Reisedokument:
1. Art und Nummer des Reisedokuments;
2. Ablaufdatum;
3. ausstellende Behörde;
4. ausstellender Staat;
f) biometrische Daten von:
1. Personen, die internationalen Schutz beantragen;
2. Personen mit Schutzgewährung;
3. Personen, die im Rahmen eines Programms zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen aufgenommen wurden;
4. Personen mit illegalem Aufenthalt; oder
5. Personen, die als nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschiffte Person registriert sind.
4) Gleichzeitig mit den biometrischen Daten nach Abs. 3 Bst. f dürfen bekanntgegeben werden:
a) folgende Metadaten zu den biometrischen Daten:
1. Datum der Erfassung;
2. Datum der Übermittlung an Eurodac;
b) folgende Daten zu den betroffenen Personen:
1. Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Datum der Registrierung, vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer;
2. eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments oder eines anderen Dokuments, das die Identifizierung erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit;
3. Ort und Datum der allfälligen Ausschiffung;
c) Benutzerkennwort.

## Art. 13 Aufbewahrung von Eurodac-Daten {#art_13}

1) Ab der Übermittlung der biometrischen Daten an Eurodac beträgt die Aufbewahrungsfrist der Eurodac-Daten von:
a) Asylsuchenden: zehn Jahre;
b) Personen, die in ein Programm zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen aufgenommen werden: fünf Jahre;
c) Personen, denen die Aufnahme in eine Flüchtlingsgruppe verweigert oder deren Aufnahmeverfahren eingestellt wurde: drei Jahre;
d) Personen, denen im Rahmen der Bestimmung einer Flüchtlingsgruppe Schutz gewährt wurde: fünf Jahre;
e) Personen, die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden: fünf Jahre.
2) Die Daten von Personen, die als Person mit vorübergehender Schutzgewährung registriert sind, werden während der gesamten Dauer der Schutzgewährung gespeichert.

## Art. 14 Inkrafttreten {#art_14}

Diese Verordnung tritt am 12. Juni 2026 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
